Verordnung über die Geschäftsleitung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungs... (152.321.3)
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Verordnung über die Geschäftsleitung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter

26. Juni 2002 Verordnung über die Geschäftsleitung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter Der Regierungsrat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 7 des Gesetzes über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter vom 16. März 1995 (RstG) [BSG 152.321] , auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:
1. Grundsatz

Art. 1

Diese Verordnung bezweckt die Einführung von Instrumenten zur Umsetzung der Einsatzstrategie des Regierungsrates für die Regierungsstatthalterinnen und Regierungstatthalter sowie zur Vereinheitlichung der Praxis der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter in ihren Aufgabenbereichen.
2. Geschäftsleitung

Art. 2

Einsetzung Zur Umsetzung der Einsatzstrategie des Regierungsrates sowie zur Vereinheitlichung der Praxis der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter wird eine Geschäftsleitung eingesetzt.

Art. 3

Zusammensetzung Der Geschäftsleitung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter gehören an a die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektorin oder der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektor, b die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und zwei weitere ständige Vertreterinnen oder Vertreter der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, die durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektorin oder den Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektor ernannt werden, c fünf Regierungsstatthalterinnen oder Regierungsstatthalter, die auf Vorschlag des Vereins der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektorin oder den Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektor ernannt werden.

Art. 4

Vorsitz
1 Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektorin oder der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektor führt den Vorsitz in der Geschäftsleitung.
2 Im Falle ihrer oder seiner Verhinderung führt eine Regierungsstatthalterin oder ein Regierungsstatthalter den Vorsitz.

Art. 5

Aufgaben Die Geschäftsleitung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter hat insbesondere folgende Aufgaben: a Umsetzung der Einsatzstrategie des Regierungsrates für die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter, b Sicherstellung einer einheitlichen Praxis der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter, insbesondere in wichtigen Fragen der Rechtsanwendung,
c Koordination unter den Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthaltern sowie zwischen der Kantonsverwaltung und den Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthaltern, d Kommunikation von Anliegen oder Instruktionen des Regierungsrates sowie der Direktionen und der Staatskanzlei an die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter, e Kommunikation von Rückmeldungen und Anliegen der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter an den Regierungsrat, die Direktionen sowie die Kantonsverwaltung, f Organisation und Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen.

Art. 6

Befugnisse Die Geschäftsleitung hat folgende Befugnisse: a Abgabe von Empfehlungen über die Behandlung bestimmter Fragen an die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter, b Einholen von Auskünften, Berichten und dergleichen der Kantonsverwaltung und Dritter zu Fragen aus den Aufgabengebieten der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter, unter Beachtung des Dienstweges, c Einladen von Fachpersonen der Kantonsverwaltung und Dritter zu den Sitzungen der Geschäftsleitung oder zu den Versammlungen aller Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (Art. 12 ff.), unter Beachtung des Dienstweges.

Art. 7

Geschäftsbehandlung Geschäfte werden auf Antrag des Regierungsrates sowie der Direktionen und der Staatskanzlei oder auf Antrag eines Mitglieds der Geschäftsleitung traktandiert.

Art. 8

Sitzungen Sitzungen der Geschäftsleitung finden nach Bedarf statt. Sie werden von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden (Art. 4) einberufen.

Art. 9

Beschlussfassung
1 Die Geschäftsleitung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.
2 Die Geschäftsleitung entscheidet mit dem einfachen Mehr aller anwesenden Mitglieder.
3 Bei Stimmengleichheit hat die Vorsitzende oder der Vorsitzende den Stichentscheid.

Art. 10

Sekretariat
1 Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion sorgt für die administrative und fachliche Sekretariatsführung.
2 Sie kann Teile der Sekretariatsführung einer verwaltungsexternen Fachperson übertragen.

Art. 11

Geschäftsordnung Die Geschäftsleitung gibt sich im Rahmen der Bestimmungen dieser Verordnung eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Genehmigung durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion.
3. Versammlungen der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter

Art. 12

Versammlungen Nach Bedarf, jedoch jährlich mindestens ein Mal, werden Versammlungen der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter durchgeführt, um wichtige Fragen der Praxis, der Koordination oder der Kommunikation zu behandeln.

Art. 13

Geschäfte
1 Die Geschäftsleitung setzt die Traktandenliste fest.
2 Geschäfte werden auf Antrag des Regierungsrates sowie der Direktionen und der Staatskanzlei oder gemäss Beschluss der Geschäftsleitung traktandiert.
3 Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter können die Behandlung von Geschäften bei der Geschäftsleitung beantragen.

Art. 14

Leitung Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektorin oder der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektor, im Falle ihrer oder seiner Verhinderung eine Vertreterin oder ein Vertreter der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (Art. 4 Abs. 2), führt den Vorsitz in den Versammlungen.

Art. 15

Teilnahme Der Regierungsrat sowie die Direktionen und die Staatskanzlei können zur Behandlung der sie interessierenden Fragen an den Versammlungen teilnehmen.

Art. 16

Sekretariat Das Sekretariat der Geschäftsleitung (Art. 10) besorgt das Sekretariat der Versammlungen.
4. Weisungen

Art. 17

Verfahren
1 Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion kann bei Bedarf verbindliche Weisungen an die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter erlassen.
2 Die Geschäftsleitung kann beantragen, von ihr erlassene Empfehlungen in Weisungen umzuwandeln.
3 Liegt der Weisungsgegenstand in der Zuständigkeit einer anderen Direktion oder der Staatskanzlei, ist vor dem Erlass der Weisung deren Zustimmung einzuholen. Kann keine Einigung erzielt werden, unterbreitet die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion die betreffende Weisung dem Regierungsrat zum Entscheid.
5. Schlussbestimmungen

Art. 18

Änderung eines Erlasses Die Verordnung vom 23. Dezember 1955 über die Obliegenheiten der Regierungsstatthalter [BSG
152.321.1] wird wie folgt geändert:

Art. 19

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft. Bern, 26. Juni 2002 Zölch Nuspliger Anhang
26. 6. 2002 V BAG 02–47, in Kraft am 1. 10. 2002
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