Verordnung über die Gebühren für die Begutachtung von schweizerischen Münzen durch di... (941.11)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Gebühren für die Begutachtung von schweizerischen Münzen durch die Eidgenössische Finanzverwaltung

vom 28. Oktober 1992 (Stand am 1. Januar 2008) ¹ AS 1992 2238
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1974² über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes,
verordnet:
² SR 611.010 . Heute: Art. 46 a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 ( SR 172.010 ).
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gebühren für die Begutachtung von schweizerischen Münzen ab Prägejahr 1850 durch die Eidgenössische Finanzverwaltung.
Art. 2 Gebührenpflicht
¹ Eine Gebühr muss bezahlen, wer Münzen nach Artikel 1 begutachten lässt. Schreib­kosten und Auslagen werden gesondert berechnet, jedoch zusammen mit der Begut­achtungsgebühr erhoben.
² Sind für eine Begutachtung mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie solidarisch.
Art. 3 Gebührenfreiheit
Bundesbehörden, Kantonsbehörden, Gemeindebehörden und die Schweizerische Nationalbank bezahlen keine Gebühr.
Art. 4 Falschmünzen, manipulierte Münzen und münzähnliche Gegenstände
Werden Falschmünzen, manipulierte Münzen oder münzähnliche Gegenstände vor­gelegt, so wird die Gebühr denen belastet, welche diese Münzen hergestellt oder wissentlich eingeführt oder in Umlauf gesetzt haben.
Art. 5 Bemessung der Gebühr
¹ Die Gebühr für die Begutachtung bemisst sich nach Zeitaufwand.
² Sie beträgt 100 Franken pro Stunde.
Art. 6 Schreibkosten
Die Schreibkosten betragen:
a. für Texte 15 Franken pro Seite;
b. für Tabellen 20 Franken pro Seite.
Art. 7 Auslagen
Als Auslagen gelten die Kosten, die für einzelne Dienstleistungen zusätzlich anfal­len, namentlich:
a. Honorare nach der Verordnung vom 1. Oktober 1973³ über Entschä­di­gun­gen für Kommissionsmitglieder, Experten und Beauftragte;
b. Kosten, die durch wissenschaftliche Untersuchungen, besondere Prüfungen oder die Beschaffung von Unterlagen verursacht werden;
c. Porto- und Telefonauslagen;
d. Kosten für Fotoaufnahmen;
e. Kosten für Arbeiten, welche die Verwaltung durch Dritte erstellen lässt.
³ [ AS 1973 1559 , 1989 50 , 1996 518 Art. 72 Ziff. 2. AS 1996 1651 Art. 21 Bst. b]. Siehe heute: die V vom 12. Dez. 1996 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen ( SR 172.311 ).
Art. 8 Gebührenermässigung oder -erlass
Die Eidgenössische Finanzverwaltung kann die Gebühr wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen herabsetzen oder erlassen.
Art. 9 Voranschlag
Bei aufwendigen Begutachtungen unterrichtet die Eidgenössische Finanzverwaltung die gebührenpflichtige Person vorgängig über die voraussichtlichen Kosten.
Art. 10 Vorschuss
Die Eidgenössische Finanzverwaltung kann von Gebührenpflichtigen in begründe­ten Fällen (z. B. Wohnsitz im Ausland, Zahlungsrückstände) einen angemessenen Vor­schuss verlangen.
Art. 11 Gebührenverfügung ⁴
¹ Die Eidgenössische Finanzverwaltung verfügt die Gebühr, unmittelbar nachdem sie die Begutachtung ausgeführt hat.
² ...⁵
⁴ Fassung gemäss Ziff. IV 81 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4477 ).
⁵ Aufgehoben durch Ziff. IV 81 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4477 ).
Art. 12 Fälligkeit
¹ Die Gebühr wird fällig:
a. 30 Tage nach Eröffnung der Verfügung;
b. im Fall der Anfechtung mit der Rechtskraft des Beschwerdeentscheides.
² Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage vom Eintritt der Fälligkeit an.
Art. 13 Verjährung
¹ Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
² Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei der gebührenpflichtigen Person geltend gemacht wird.
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
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