Verordnung über das Verbot der Ausübung der Fischerei in der Saane zwischen den Staum... (923.13)
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Verordnung über das Verbot der Ausübung der Fischerei in der Saane zwischen den Staumauern von Rossens und Schiffenen und in der unteren Aergera als dringliche Massnahme

1 Verordnung vom 28. August 2007 über das Verbot der Ausübung der Fischerei in der Saane zwischen den Staumauern von Rossens und Schiffenen und in der unteren Aergera als dringliche Massnahme Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004, insbesondere Artikel 117; gestützt auf das Gesundheitsgesetz vom 16. November 1999, insbesondere

Artikel 124 Abs. 1 Bst. a;

gestützt auf das Gesetz vom 15. Ma i 1979 über die Fischerei, insbesondere die Artikel 3 und 5; gestützt auf das Reglement vom 12. September 2006 über die Ausübung der Patentfischerei in den Jahren 2007, 2008 und 2009; In Erwägung: In Fischen, die dem Verlauf der Saane zwischen der Staumauer von Rossens und der Bernbrücke in Freiburg entnommen worden sind, wurden über den Grenzwerten liegende PCB (PolyChlorierte Biphenyle ) vom Typ Dioxin festgestellt. Bei regelmässigem Konsum verseuchter Fische über längere Zeit besteht ein mögliches Gesundheitsrisiko für den Menschen. In diesem Sektor muss die Fischere i daher verboten werden. In der Aergera muss die Fischerei von ihrer Einmündung bis zur ersten Schwelle verboten werden. Für die Glâne besteht bereits ein ständiges Fischereiverbot von ihrer Einmündung in die Saane bis zum Stauwehr von Matelec (Sainte-Apolline). Als vorsorgliche Massnahme muss auch für den Schiffenensee sowie für die Zuflüsse de r Saane im betroffenen Sektor ein allgemeines Fischereiverbot verhängt werden. Die in dieser Verordnung festgelegten Sektoren können entsprechend der Ergebnisse der laufenden Unte rsuchungen angepasst werden. Es besteht kein Gesundheitsrisiko bei Kontakt mit dem Wasser oder bei gelegentlicher Aufnahme.
2 Auf Antrag der Direktion de r Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft und der Direktion für Gesundheit und Soziales; beschliesst: Art. 1 Fischereiverbot
1 Den Inhaberinnen und Inhabern der Pa tente A, B und C ist das Fischen in den folgenden Seen, Wasserläufe n und Abschnitten von Wasserläufen untersagt: a) Schiffenensee – auf dem ganzen See; b) Pérolles-See – auf dem ganzen See; c) Saane – oberhalb der Neiglen-Hängebrücke bis zur Magerau-Staumauer (vor dem Pérolles-See); – oberhalb der Pérolles-Brücke bis zum Fuss der Staumauer von Rossens (vor dem Greyerzersee); d) Aergera – von ihrer Einmündung in die Saane bis und mit der ersten Schwelle. Art. 2 Derogatorische Wirkung

Artikel 1 dieser Verordnung hat Vo rrang gegenüber allen Bestimmungen

des Reglements vom 12. September 2006 über die Ausübung der Patentfischerei in den Jahren 2007, 2008 und 2009, die gegen ihn verstossen. Art. 3 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und gilt bis zum
1. Januar 2008. Art. 4 Mitteilung und ausserordentliche Veröffentlichung
1 Wem neu ein Patent ausgestellt wird, erhält ein Exemplar dieser Verordnung.
2 a) Versand an die Inhaber eines Patents A, B oder C; b) Hinterlegung einer Kopie auf den Oberämtern; c) Veröffentlichung im Amtsblatt; d) Mitteilung an die Medien.
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