Vereinbarung über den internationalen Handel mit Textilien (0.632.251)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung über den internationalen Handel mit Textilien

Abgeschlossen am 20. Dezember 1973 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 1974 ¹ AS 1982 1605 ² Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Präambel
In der Erkenntnis, dass die Produktion von Textilerzeugnissen aus Wolle, Chemie­fasern und Baumwolle und der Handel mit diesen Erzeugnissen für die Wirtschaft vieler Staaten von grosser Bedeutung ist, insbesondere für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Entwicklungsländer und für die Steigerung und Diversifikation ihrer Exporterlöse, und im Bewusstsein der besonderen Bedeutung des Handels mit Textilerzeugnissen aus Baumwolle für viele Entwicklungsländer
sowie in der Erkenntnis, dass sich der Welthandel mit Textilerzeugnissen in unbefriedigender Weise zu entwickeln droht und dass diese Lage, wenn sie nicht in befriedigender Weise behoben werden kann, schädliche Folgen für die als Einfuhr- oder Ausfuhrländer oder auch zugleich als Ein- und Ausfuhrländer am Handel mit Textilerzeugnissen beteiligten Staaten haben, die Aussichten für eine internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Handels beeinträchtigen und nachteilige Auswirkungen auf die Handelsbeziehungen im allgemeinen haben könnte;
in Anbetracht der Tatsache, dass diese unbefriedigende Lage durch die Zunahme beschränkender und teilweise diskriminierender Massnahmen gekennzeichnet ist, die mit den Grundsätzen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens³ unvereinbar sind, und dass in einigen Einfuhrländern eine Lage entstanden ist, die nach Ansicht dieser Staaten ihren Binnenmarkt zerrüttet oder zu zerrütten droht;
in dem Wunsche, auf multilateraler Ebene konstruktiv zusammenzuarbeiten, um die Entwicklung der Produktion und die Ausweitung des Handels mit Textilerzeugnissen auf gesunder Grundlage zu fördern, die Handelsschranken nach und nach abzubauen und den Welthandel mit diesen Waren zu liberalisieren;
in der Erkenntnis, dass bei dieser Zusammenarbeit die laufenden und unbeständigen Wandlungen stets beachtet werden sollten, denen die Produktion von Textilerzeugnissen und der Handel damit unterliegen, und dass die in dieser Hinsicht sowohl in den Einfuhr-, als auch in den Ausfuhrländern und insbesondere in den Entwicklungsländern bestehenden ernsten wirtschaftlichen und sozialen Probleme voll berücksichtigt werden sollten,
sowie in der Erkenntnis, dass diese Zusammenarbeit dazu dienen soll, die wirtschaftliche Entfaltung und Entwicklung der über die erforderlichen Hilfsmittel, wie Rohstoffe und technische Kenntnisse, verfügenden Entwicklungsländer zu erleichtern und zu fördern, indem diesen Ländern einschliesslich derjenigen, welche mit der Ausfuhr von Textilerzeugnissen beginnen oder demnächst beginnen werden, bessere Möglichkeiten zur Steigerung ihrer Devisenerlöse durch den Verkauf von Waren auf dem Weltmarkt eröffnet werden, für deren Herstellung sie leistungsfähig sind,
in der Erkenntnis, dass die harmonische Entwicklung des Textilhandels, insbeson­dere angesichts der Bedürfnisse der Entwicklungsländer, in Zukunft auch wesentlich von Umständen abhängt, die ausserhalb dieser Vereinbarung liegen, und dass zu diesen Faktoren die Fortschritte gehören, die in Übereinstimmung mit der Erklärung von Tokio sowohl zum Abbau der Zölle wie zur Beibehaltung und Verbesserung des allgemeinen Präferenzsystems führen;
entschlossen, die Grundsätze und Ziele des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens⁴ (im folgenden GATT) voll zu berücksichtigen und bei der Verwirklichung der Ziele dieser Vereinbarung die in der Erklärung von Tokio vom 14. September 1973 über die multilateralen Handelsverhandlungen von den Ministern vereinbarten Grundsätze und Ziele wirksam in die Tat umzusetzen; sind die Vertragsparteien dieser Vereinbarung wie folgt übereingekommen:
³ SR 0.632.21 ⁴ SR 0.632.21
Art. 1
1.  Es dürfte sich in den nächsten Jahren als wünschenswert erweisen, dass die Teilnehmerländer⁵* besondere praktische Massnahmen internationaler Zusammen­arbeit im Bereich der Textilien treffen, um die auf diesem Gebiet bestehenden Schwierigkeiten zu beheben.
2.  Die grundlegenden Ziele sind die Ausweitung des Handels, der Abbau von Handelshemmnissen und die schrittweise Liberalisierung des Welthandels mit Textil­erzeugnissen; gleichzeitig ist eine geordnete und ausgeglichene Entwicklung dieses Handels zu gewährleisten und eine Zerrüttung einzelner Märkte und einzelner Produktionssparten in den Einfuhr- wie in den Ausfuhrländern zu vermeiden. Bei Ländern mit kleinen Märkten, aussergewöhnlich hohen Einfuhren und entsprechend niedriger Inlandsproduktion soll darauf geachtet werden, dass eine Beeinträchtigung der minimalen lebensfähigen Textilproduktion in diesen Ländern vermieden wird.
3.  Ein Hauptziel bei der Durchführung dieser Vereinbarung besteht darin, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Entwicklungsländer zu fördern, eine erhebliche Steigerung ihrer Ausfuhrerlöse aus Textilerzeugnissen sicherzustellen und ihnen die Möglichkeit zu geben, einen grösseren Anteil am Welthandel mit diesen Waren zu erhalten.
4.  Massnahmen auf Grund dieser Vereinbarung dürfen eigene industrielle Anpassungsprozesse der Teilnehmerländer nicht abbrechen oder entmutigen. Ausserdem sollen gleichzeitig mit den auf Grund dieser Vereinbarung getroffenen Massnahmen im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Systemen geeignete wirtschafts- und sozialpolitische Massnahmen getroffen werden, die durch Änderungen der Struktur des Textilhandels und der komparativen Vorteile einzelner Teilnehmerländer erforderlich werden und die international weniger wettbewerbs­fähigen Unternehmen ermutigen würden, nach und nach zu lebensfähigeren Produktionssparten oder zu anderen Wirtschaftszweigen überzugehen, und die den Textil­erzeugnissen aus Entwicklungsländern mehr Zugang zu ihren Märkten verschaffen würden.
5.  Schutzmassnahmen gemäss dieser Vereinbarung und in Übereinstimmung mit deren Grundsätzen und Zielen können im Bereich des Textilhandels unter ausser­gewöhnlichen Umständen und unter Beachtung der anerkannten Bedingungen und Kriterien sowie unter der Überwachung durch ein dazu errichtetes internationales Organ erforderlich werden; solche Massnahmen sollen die durch strukturelle Änderungen des Welthandels mit Textilerzeugnissen notwendigen Anpassungsprozesse unterstützen. Die Teilnehmer an dieser Vereinbarung werden derartige Massnahmen nur in Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung und unter voller Berücksichtigung ihrer Wirkung auf andere Teilnehmerländer treffen.
6.  Diese Vereinbarung lässt die Rechte und Pflichten der Teilnehmerländer auf Grund des GATT unberührt.
7.  Die Teilnehmerländer anerkennen, dass Massnahmen auf Grund dieser Verein­barung den besonderen Problemen der Textilwirtschaft Rechnung tragen sollen und daher als Ausnahmemassnahmen zu betrachten sind, die sich nicht zur Anwendung in anderen Bereichen anbieten.
⁵* In dieser Vereinbarung umfassen die Ausdrücke «Teilnehmerland», «teilnehmendes Ausfuhrland» und «teilnehmendes Einfuhrland» auch die Europäische Wirtschafts­gemeinschaft.
Art. 2
1.  Alle bestehenden einseitigen mengenmässigen Beschränkungen, bilateralen Übereinkünfte und sonstigen in Kraft befindlichen mengenmässigen Massnahmen mit beschränkender Wirkung werden von dem diese Massnahmen anwendenden Teilnehmerland, nachdem es diese Vereinbarung angenommen hat oder ihr beigetreten ist, dem Textilüberwachungsorgan im einzelnen notifiziert; dieses gibt die Notifikationen an die anderen Teilnehmerländer zur Kenntnis. Massnahmen oder Übereinkünfte, die ein Teilnehmerland nicht binnen sechzig Tagen, nachdem es die Vereinbarung angenommen hat oder ihr beigetreten ist, notifiziert, gelten als mit dieser Vereinbarung nicht im Einklang stehend und sind unverzüglich aufzuheben.
2.  Sofern sie nicht nach dem GATT (einschliesslich seiner Anlagen und Protokolle) gerechtfertigt sind, werden alle einseitigen mengenmässigen Beschränkungen und alle sonstigen mengenmässigen Massnahmen mit beschränkender Wirkung, die nach Absatz 1 notifiziert worden sind, binnen einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung aufgehoben, sofern nicht eines der folgenden Verfahren auf sie angewendet wird, um sie mit dieser Vereinbarung in Einklang zu bringen:
i) Einbeziehung in ein Programm, das binnen einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung beschlossen und dem Textilüberwachungsorgan notifiziert werden soll und das dazu bestimmt ist, die bestehenden Beschränkungen binnen höchstens drei Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung stufenweise abzubauen, und das alle bilateralen Übereinkünfte berücksichtigt, die bereits geschlossen wurden oder zurzeit ausgehandelt werden, wie unter Ziffer ii) vorgesehen; dabei besteht Einverständnis darüber, dass im ersten Jahr besondere Anstrengungen im Hinblick sowohl auf einen wesentlichen Abbau der Beschränkungen wie auf eine wesentliche Erhöhung der verbleibenden Kontingente unternommen werden;
ii) Einbeziehungen binnen einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung in bilaterale Übereinkünfte, die nach Artikel 4 ausgehandelt wurden oder zurzeit ausgehandelt werden; wird aus aussergewöhnlichen Gründen eine solche bilaterale Übereinkunft nicht binnen einem Jahr geschlossen, so kann diese Frist nach Konsultationen der beteiligten Teilnehmerländer und mit Zustimmung des Textilüberwachungsorgans um höchstens ein Jahr verlängert werden;
iii) Einbeziehung in Übereinkünfte oder Massnahmen, die nach Artikel 3 ausgehandelt oder beschlossen werden.
3.  Sofern sie nicht nach dem GATT (einschliesslich seiner Anlagen und Protokolle) gerechtfertigt sind, werden alle bestehenden nach Absatz 1 notifizierten bilateralen Übereinkünfte binnen einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung entweder beendet oder nach Massgabe der Vereinbarung gerechtfertigt oder geändert, um sie damit in Einklang zu bringen.
4.  Zur Durchführung der Absätze 2 und 3 gewähren die Teilnehmerstaaten unbehinderte Gelegenheit zu bilateralen Konsultationen und Verhandlungen mit dem Zweck, gegenseitig annehmbare Lösungen nach den Artikeln 3 und 4 dieser Vereinbarung zu erzielen, die es erlauben, vom ersten Jahr nach Annahme dieser Verein­barung an die bestehenden Beschränkungen so vollständig wie möglich abzuschaffen. Sie werden dem Textilüberwachungsorgan binnen einem Jahr nach Inkrafttreten der Vereinbarung ausdrücklich über den Stand derartiger Massnahmen oder Verhandlungen nach diesem Artikel berichten.
5.  Das Textilüberwachungsorgan schliesst die Überprüfung dieser Berichte binnen neunzig Tagen nach deren Eingang ab. Dabei prüft es, ob alle Massnahmen im Einklang mit dieser Vereinbarung stehen. Es kann zweckdienliche Empfehlungen an die unmittelbar betroffenen Teilnehmerländer richten, um die Durchführung dieses Artikels zu erleichtern.
Art. 3
1.  Ohne Rechtfertigung nach dem GATT (einschliesslich seiner Anlagen und Protokolle) werden die Teilnehmerländer keine neuen Beschränkungen des Handels mit Textilerzeugnissen einführen und die bestehenden Beschränkungen nicht verschärfen, es sei denn, solche Massnahmen seien nach diesem Artikel gerechtfertigt.
2.  Die Teilnehmerländer kommen überein, diesen Artikel nur massvoll anzuwenden und seine Anwendung auf genau bezeichnete Erzeugnisse und auf Länder zu beschränken, deren Ausfuhr derartiger Erzeugnisse Marktzerrüttungen im Sinne der Anlage A verursacht, wobei die in dieser Vereinbarung niedergelegten vereinbarten Grundsätze und Ziele sowie die Interessen sowohl der Einfuhr- als auch der Ausfuhrländer voll berücksichtigt werden. Die Teilnehmerländer werden die Einfuhren aus allen Ländern berücksichtigen und bestrebt sein, eine angemessene Gerechtigkeit walten zu lassen. Sie werden sich bemühen, unter Beachtung des Artikels 6 diskriminierende Massnahmen zu vermeiden, wenn die Marktzerrüttung durch Einfuhren aus mehr als einem Teilnehmerland verursacht wurde und wenn die Anwendung des vorliegenden Artikels unvermeidlich ist.
3.  Wird nach Auffassung eines einführenden Teilnehmerlandes dessen Markt im Sinne der Definition der Marktzerrüttung in Anlage A durch Einfuhren eines bestimmten nicht bereits der Beschränkung unterliegenden Textilerzeugnisses zerrüttet, so bemüht es sich um Konsultationen mit jedem in Betracht kommenden ausführenden Teilnehmerland mit dem Ziel, diese Zerrüttung zu beseitigen. In seinem Ersuchen kann das Einfuhrland das Ausmass angeben, auf das nach seiner Meinung die Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse zu beschränken wäre; dieses Ausmass darf jedoch nicht kleiner sein als der in Anlage B angegebene allgemeine Stand. Jedes betroffene Ausfuhrland wird ein derartiges Ersuchen um Konsultationen unverzüglich beantworten. Dem Gesuch des Einfuhrlandes um Konsultationen ist eine eingehende sachliche Darstellung und eine Rechtfertigung einschliesslich der jüngsten Angaben über Faktoren der Marktzerrüttung beizufügen; diese Angaben werden von dem ersuchenden Land gleichzeitig dem Präsidenten des Textilüberwachungsorgans übermittelt.
4.  Besteht während der Konsultationen gegenseitiges Einvernehmen darüber, dass die Lage Beschränkungen im Handel mit dem betreffenden Textilerzeugnis erfordert, so wird das Ausmass der Beschränkung nicht unter dem in Anlage B vorgesehenen Stand festgesetzt. Einzelheiten der erzielten Übereinkunft werden dem Textilüberwachungsorgan mitgeteilt, das bestimmt, ob die Übereinkunft nach dieser Vereinbarung gerechtfertigt ist.
5. i) Ist jedoch binnen sechzig Tagen nach Eingang des Gesuchs bei einem teilnehmenden Ausfuhrland keine Einigung über das Begehren nach Ausfuhr­beschränkung oder über eine anderweitige Lösung erzielt worden, so kann sich das ersuchende Teilnehmerland weigern, während der auf den Tag des Eingangs des Gesuchs bei dem teilnehmenden Ausfuhrland folgenden zwölf Monate die Textilien oder Textilerzeugnisse, welche die Marktzerrüttung (im Sinne der Anlage A) verursachen, aus einem in Absatz 3 bezeichneten Teilnehmerland in einem Umfang zur Einfuhr in seinem Binnenmarkt zuzulassen, der dem in Anlage B angegebenen Stand entspricht oder darüber liegt. Dieser Stand kann nach oben ausgeglichen werden, um unbillige Härten für die an dem betreffenden Handel beteiligten Unternehmen zu vermeiden, soweit dies mit den Zwecken dieses Artikels vereinbar ist. Gleichzeitig wird die Angelegenheit dem Textilüberwachungsorgan zur unverzüglichen Behandlung unterbreitet.
ii) Es steht jedoch jeder Partei frei, die Angelegenheit vor Ablauf der Sechzigtagefrist dem Textilüberwachungsorgan vorzulegen.
iii) In jedem Fall prüft das Textilüberwachungsorgan die Angelegenheit umgehend und richtet binnen dreissig Tagen nach dem Tag, an dem die Angelegenheit ihm vorgelegt wurde, geeignete Empfehlungen an die unmittelbar beteiligten Parteien. Diese Empfehlungen werden auch dem Textilausschuss und dem GATT-Rat zur Kenntnis gebracht. Sogleich nach Eingang derartiger Empfehlungen sollen die betreffenden Teilnehmerländer die getroffenen oder beabsichtigten Massnahmen überprüfen, um abzuklären, ob sie einzuführen, fortzusetzen, zu ändern oder aufzuheben sind.
6.  In einer höchst ungewöhnlichen und kritischen Lage, in der die Einfuhr eines Textilerzeugnisses während der in Absatz 5 vorgesehenen Sechzigtagefrist den Markt ernstlich zerrütten und einen schwer zu behebenden Schaden verursachen würde, ersucht das Einfuhrland das betreffende Ausfuhrland darum, sofort auf bilateraler Ebene mit ihm dringlich zusammenzuarbeiten, um einen solchen Schaden abzuwenden; es teilt gleichzeitig dem Textilüberwachungsorgan sofort alle Einzelheiten der Lage mit. Die betreffenden Länder können jede gegenseitig annehmbare vorübergehende Vereinbarung als Abhilfemassnahme treffen, die ihnen zur Behebung der Lage erforderlich scheint, unbeschadet der Konsultationen in Bezug auf die Angelegenheit gemäss Absatz 3 dieses Artikels. Wird eine derartige vorläufige Vereinbarung nicht erreicht, so können vorübergehende Beschränkungsmassnahmen auf einem höheren Stand als dem in Anlage B angegebenen angewendet werden, um insbesondere unbillige Härten für die an dem betroffenen Handel beteiligten Unternehmen zu vermeiden. Sofern nicht die Möglichkeit einer schnellen Lieferung besteht, welche den Zweck der Massnahme untergraben würde, notifiziert das Einfuhrland diese Massnahme dem teilnehmenden Ausfuhrland mindestens eine Woche im voraus und nimmt Konsultationen nach Absatz 3 auf oder setzt sie fort. Wird eine Massnahme nach dem vorliegenden Absatz getroffen, so kann jede Partei die Angelegenheit dem Textilüberwachungsorgan unterbreiten. Dieses verfährt in der in Absatz 5 vorgesehenen Weise. Nach Eingang der Empfehlungen des Textilüber­wachungsorgans überprüft das teilnehmende Einfuhrland die getroffenen Massnahmen und berichtet darüber dem Textilüberwachungsorgan.
7.  Teilnehmerländer, die zu Massnahmen auf Grund dieses Artikels greifen, werden bei deren Einführung Schädigungen der Produktion und des Absatzes der Ausfuhrländer, insbesondere der Entwicklungsländer, zu vermeiden suchen, und dafür sorgen, dass solche Massnahmen nicht in einer Form erfolgen, die zur Errichtung zusätzlicher nichttarifärer Handelsschranken für Textilerzeugnisse führt. Sie werden durch umgehende Konsultationen geeignete Verfahren vorsehen, insbesondere hinsichtlich der Waren, die bereits versandt worden sind oder in Kürze versandt werden sollen. Wird keine Einigung erzielt, so kann die Angelegenheit dem Textilüberwachungsorgan unterbreitet werden, das die angemessenen Empfehlungen ausarbeiten wird.
8.  Auf Grund dieses Artikels getroffene Massnahmen können für einen begrenzten Zeitraum von höchstens einem Jahr eingeführt werden, unter Vorbehalt der Erneuerung oder Verlängerung um einen zusätzlichen Zeitraum von einem Jahr, sofern zwischen den unmittelbar betroffenen Teilnehmerstaaten Einigkeit über diese Erneuerung oder Verlängerung erzielt wird. In diesen Fällen ist Anlage B anwendbar. Vorschläge zur Erneuerung oder Verlängerung, Änderung oder Beseitigung derartiger Massnahmen sowie jede Meinungsverschiedenheit darüber werden dem Textilüberwachungsorgan vorgelegt, das die angemessenen Empfehlungen ausarbeiten wird. Bilaterale Beschränkungsübereinkünfte auf Grund dieses Artikels können jedoch für Zeiträume von mehr als einem Jahr nach Massgabe von Anlage B geschlossen werden.
9.  Die Teilnehmerländer überprüfen ständig alle Massnahmen, die sie auf Grund dieses Artikels ergriffen haben, und gewähren jedem Teilnehmerland, das von solchen Massnahmen betroffen wird, angemessene Gelegenheit zur Konsultation mit dem Ziel, die Massnahmen möglichst bald aufzuheben. Sie berichten dem Textilüberwachungsorgan von Zeit zu Zeit, mindestens jedoch einmal jährlich, über die bei der Aufhebung solcher Massnahmen erzielten Fortschritte.
Art. 4
1.  Die Teilnehmerländer werden bei der Gestaltung ihrer Handelspolitik im Textilbereich ständig vor Augen haben, dass sie sich durch die Annahme dieser Verein­barung oder den Beitritt dazu verpflichtet haben, Lösungen für die in diesem Bereich auftretenden Schwierigkeiten auf multilateraler Basis anzustreben.
2.  Jedoch können die Teilnehmerländer in Übereinstimmung mit den wesentlichen Zielen und Grundsätzen dieser Vereinbarung bilaterale Übereinkünfte zu gegenseitig annehmbaren Bedingungen schliessen, um einerseits tatsächliche Gefahren einer Marktzerrüttung (im Sinne von Anlage A) in Einfuhrländern und einer Zerrüttung des Textilhandels in Ausfuhrländern zu beseitigen und andererseits die Ausweitung und geordnete Entwicklung des Textilhandels und die gerechte Behandlung der Teilnehmerländer sicherzustellen.
3.  Die auf Grund dieses Artikels angewendeten bilateralen Übereinkünfte müssen in ihrer Gesamtheit einschliesslich der Grundmengen und der Zuwachsraten grosszügiger sein als die in Artikel 3 dieser Vereinbarung vorgesehenen Massnahmen. Diese bilateralen Übereinkünfte sind so abzufassen und anzuwenden, dass die vollständige Ausfuhr der im Rahmen dieser Übereinkünfte vorgesehenen Mengen erleichtert wird; sie müssen Bestimmungen enthalten, die es dem von diesen Übereinkünften geregelten Handel erlauben, sich mit grosser Flexibilität abzuwickeln, auf eine mit der notwendigen geordneten Ausweitung dieses Handels und mit den Bedingungen auf dem Binnenmarkt des betreffenden Einfuhrlandes vereinbarten Weise. Gegenstand dieser Bestimmungen sollten Fragen sein betreffend Grundmengen, Wachstum, Anerkennung der zunehmenden Austauschbarkeit natürlicher, künstlicher und synthetischer Fasern, vorzeitige oder nachträgliche Kontingentsausnützung, Übertragung von einer Warengruppe zur anderen; ferner sollten darin auch alle sonstigen für beide Parteien dieser bilateralen Übereinkünfte gegenseitig befriedigende Verein­barungen festgehalten sein.
4.  Die Teilnehmerländer teilen dem Textilüberwachungsorgan alle Einzelheiten der nach diesem Artikel geschlossenen Übereinkünfte binnen dreissig Tagen nach ihrem Inkrafttreten mit. Das Textilüberwachungsorgan ist umgehend zu benachrichtigen, wenn derartige Übereinkünfte geändert oder aufgehoben werden. Das Textilüber­wachungsorgan kann an die betroffenen Parteien alle Empfehlungen richten, die es für angemessen hält.
Art. 5
Beschränkungen der Einfuhr von Textilerzeugnissen nach den Artikeln 3 und 4 werden elastisch und gerecht angewendet; eine übermässige Zersplitterung in Gruppen ist zu vermeiden. Die Teilnehmerländer legen einvernehmlich Regelungen für die Verwaltung der Kontingente und der Beschränkungen einschliesslich der angemessenen Vorkehrungen für die Zuteilung der Kontingente an die Exporteure in solcher Weise fest, dass die volle Ausschöpfung dieser Kontingente erleichtert wird. Das teilnehmende Einfuhrland soll Faktoren wie die bestehende Zollklassifikation und die nach normalen Handelsbräuchen im Aus- und Einfuhrgeschäft üblichen Mengeneinheiten voll berücksichtigen, sowohl in bezug auf die Zusammensetzung nach Fasern als auch auf den Wettbewerb auf den einzelnen Sektoren seines Binnenmarktes.
Art. 6
1.  In Anbetracht der Verpflichtungen der Teilnehmerländer, die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen, wird es als angemessen und mit den Geboten der Gerechtigkeit vereinbar angesehen, dass diejenigen Einfuhrländer, die auf Grund dieser Vereinbarung Beschränkungen anwenden, welche den Handel der Entwicklungsländer betreffen, diesen Ländern in bezug auf diese Beschränkung einschliesslich der Faktoren wie Grundmengen und Zuwachsraten günstigere Bedingungen gewähren als anderen Ländern. Bei Entwicklungsländern, deren Ausfuhren bereits Beschränkungen unterworfen sind, sollten, wenn die Beschränkungen nach dieser Vereinbarung aufrechterhalten werden, höhere Kontingente und liberale Zuwachsraten vorgesehen werden. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Interessen der traditionellen Lieferanten nicht ungebührlich geschädigt und die bestehenden Handelsstrukturen nicht ernstlich verzerrt werden.
2.  In Anbetracht der Notwendigkeit, den Ausfuhren von Textilerzeugnissen aus Entwicklungsländern eine Sonderbehandlung zuteil werden zu lassen, wird der zeitliche Vorrang der Lieferungen bei der Festsetzung von Kontingenten für ihre Ausfuhren von Erzeugnissen aus denjenigen Textilsektoren, für die sie auf den betreffenden Märkten neue Lieferanten sind, nicht berücksichtigt; für solche Ausfuhren werden höhere Zuwachsraten gewährt, wobei jedoch darauf zu achten ist, dass diese Sonderbehandlung die Interessen der traditionellen Lieferanten nicht ungebührlich schädigt und die bestehenden Handelsstrukturen nicht ernstlich verzerrt.
3.  Beschränkungen für Ausfuhren aus Teilnehmerländern, deren Gesamttextilausfuhren im Vergleich zu den Gesamtausfuhren aus anderen Ländern gering sind, sollten in der Regel vermieden werden, wenn die Ausfuhren aus diesen Ländern einen geringen Prozentsatz der gesamten unter diese Vereinbarung fallenden Textileinfuhren des betreffenden Einfuhrlandes darstellen.
4.  Werden auf Grund dieser Vereinbarung Beschränkungen des Handels mit Baumwolltextilien eingeführt, so wird bei der Bestimmung der Kontingentshöhen und der Zuwachsrate die Bedeutung dieses Handels für die betroffenen Entwicklungsländer besonders berücksichtigt.
5.  Nach Möglichkeit werden die Teilnehmerländer keine Beschränkungen des Handels mit Textilerzeugnissen aus anderen Teilnehmerländern aufrechterhalten, die nach einem Zollverfahren zur vorübergehenden Einfuhr zwecks Wiederausfuhr nach Bearbeitung (Veredelung) eingeführt werden, sofern ein ausreichendes Kontroll- und Nachweissystern besteht.
6.  Für die Wiedereinfuhren in ein Teilnehmerland von Textilerzeugnissen, die zwecks Bearbeitung und späterer Wiedereinfuhr in ein anderes Teilnehmerland ausgeführt worden waren, ist eine besondere und differenzierte Behandlung angesichts der Besonderheit dieses Handels in Betracht zu ziehen; die Bestimmungen in Artikel 3 werden dadurch nicht berührt.
Art. 7
Die Teilnehmerländer ergreifen Massnahmen, um durch Austausch von Informationen, wozu auf Anforderung auch Ein- und Ausfuhrstatistiken gehören, sowie durch andere praktische Mittel die wirksame Durchführung dieser Vereinbarung sicherzustellen.
Art. 8
1.  Die Teilnehmerländer kommen überein, eine Umgehung dieser Vereinbarung durch Umladungen, Umleitungen oder Einschaltungen von Nicht-Teilnehmer­län­dern zu vermeiden. Insbesondere vereinbaren sie die in diesem Artikel vorgesehenen Massnahmen.
2.  Die Teilnehmerländer kommen überein, zusammenzuarbeiten, mit dem Ziel, durch geeignete Verwaltungsmassnahmen derartige Umgehungen zu vermeiden. Ist ein Teilnehmerland der Auffassung, dass die Vereinbarung umgangen wird und dass keine geeigneten Verwaltungsmassnahmen zur Verhinderung der Umgehung getroffen werden, so soll dieses Land Konsultationen mit dem ausführenden Ursprungsland und den anderen an der Umgehung beteiligten Ländern aufnehmen, um umgehend eine allseits befriedigende Lösung zu finden. Wird eine solche Lösung nicht erzielt, so wird die Angelegenheit an das Textilüberwachungsorgan verwiesen.
3.  Die Teilnehmerländer vereinbaren, dass bei einer Anwendung der in den Artikeln 3 und 4 vorgesehenen Massnahmen das teilnehmende Einfuhrland die Ausfuhren eines Teilnehmerlandes, gegen die sich die Massnahmen richten, nicht schärfer beschränken wird als die Ausfuhren ähnlicher Waren aus einem nicht an dieser Vereinbarung teilnehmenden Land, die den Markt zerrütten oder tatsächlich zu zerrütten drohen. Jedes teilnehmende Einfuhrland wird die Vorstellungen teilnehmender Ausfuhrländer über Nichteinhaltung dieses Grundsatzes oder über eine Beeinträchtigung der Durchführung dieser Vereinbarung durch den Handel mit Nicht-Teilnehmerländern wohlwollend prüfen. Beeinträchtigt dieser Handel die Durchführung dieser Vereinbarung, so werden die Teilnehmerländer Massnahmen in Erwägung ziehen, die sich mit ihrem innerstaatlichen Recht vereinbaren lassen, um solche Beeinträchtigungen zu verhindern.
4.  Die betreffenden Teilnehmerländer teilen dem Textilüberwachungsorgan alle Einzelheiten der auf Grund dieses Artikels getroffenen Massnahmen oder Verein­barungen sowie etwaiger Meinungsverschiedenheiten mit, und das Textilüber­wachungsorgan legt auf Ersuchen je nach Lage des Falles Berichte oder Empfehlungen vor.
Art. 9
1.  In Anbetracht der in dieser Vereinbarung enthaltenen Schutzklauseln sehen die Teilnehmerländer soweit wie möglich von zusätzlichen Handelsmassnahmen ab, welche die Ziele dieser Vereinbarung vereiteln könnten.
2.  Stellt ein Teilnehmerland fest, dass seine Interessen durch solche Massnahmen eines anderen Teilnehmerlandes ernsthaft geschädigt werden, so kann er das Land, das die Massnahmen ergreift, um Konsultationen über die Behebung dieses Zustands ersuchen.
3.  Wird in den Konsultationen binnen sechzig Tagen keine gegenseitig befriedigende Lösung erzielt, so kann das ersuchende Teilnehmerland die Angelegenheit vor das Textilüberwachungsorgan bringen, das die Frage sofort erörtert, wobei es dem betreffenden Teilnehmerland freisteht, die Angelegenheit vor Ablauf der Sechzigtagefrist diesem Organ zu unterbreiten, wenn nach seiner Auffassung stichhaltige Gründe dafür vorliegen. Das Textilüberwachungsorgan richtet die ihm angebracht erscheinenden Empfehlungen an die Teilnehmerländer.
Art. 10
1.  Im Rahmen des GATT wird ein Textilausschuss eingesetzt, der aus Vertretern der an dieser Vereinbarung teilnehmenden Länder besteht. Der Ausschuss erfüllt die ihm in dieser Vereinbarung zugewiesenen Aufgaben.
2.  Der Ausschuss tritt von Zeit zu Zeit, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen, um seine Aufgaben zu erfüllen und sich mit den vom Textilüberwachungs­organ ausdrücklich an ihn verwiesenen Angelegenheiten zu befassen. Er führt die von den Teilnehmerländern beschlossenen Untersuchungen durch. Er überprüft die Lage der Textilproduktion und des Textilhandels in der Welt einschliesslich der Massnahmen zur Erleichterung der Anpassung und äussert seine Ansichten über die Möglichkeiten, die Ausweitung und Liberalisierung des Handels mit Textilerzeugnissen zu fördern. Er sammelt die für die Durchführung seiner Aufgaben erforder­lichen statistischen und sonstigen Angaben; er kann die Teilnehmerländer ersuchen, ihm solche Angaben zur Verfügung zu stellen.
3.  Meinungsverschiedenheiten der Teilnehmerländer über die Auslegung oder die Anwendung dieser Vereinbarung können dem Ausschuss zur Stellungnahme unterbreitet werden.
4.  Der Ausschuss überprüft einmal im Jahr die Anwendung dieser Vereinbarung und erstattet dem GATT-Rat darüber Bericht. Um diese Überprüfung zu erleichtern, wird das Textilüberwachungsorgan dem Ausschuss einen Bericht vorlegen, der in Kopie auch dem Rat zugeleitet wird. Im dritten Jahr wird diese Vereinbarung besonders gründlich im Lichte ihrer Anwendung im Laufe der vorangegangenen Jahre überprüft.
5.  Der Ausschuss tritt spätestens ein Jahr vor Ablauf dieser Vereinbarung zusammen, um zu prüfen, ob sie verlängert, geändert oder beendet werden soll.
Art. 11
1.  Der Textilausschuss setzt ein Textilüberwachungsorgan zur Überwachung der Durchführung dieser Vereinbarung ein. Dieses Organ besteht aus einem Vorsitzenden und acht Mitgliedern, die von den Teilnehmern an dieser Vereinbarung auf eine Weise ernannt werden, die der Textilausschuss festlegt, um dessen Funktionsfähigkeit sicherzustellen. Im Hinblick auf eine ausgewogene und für die Teilnehmer an dieser Vereinbarung möglichst repräsentative Zusammensetzung des Ausschusses wird vorgesehen, die Sitze in einem angemessenen Turnus zu verteilen.
2.  Das Textilüberwachungsorgan gilt als ständiges Organ und tritt nach Bedarf zusammen, um die ihm nach dieser Vereinbarung übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Es stützt sich auf die von den Teilnehmerstaaten zur Verfügung gestellten Informationen, ergänzt durch etwa erforderliche Einzelheiten und Erläuterungen, die es von ihnen oder aus anderen Quellen zu beschaffen beschliesst. Ferner kann es von den Diensten des GATT-Sekretariats technische Unterstützung anfordern und von einem oder mehreren seiner Mitglieder vorgeschlagene technische Experten anhören.
3.  Das Textilüberwachungsorgan trifft die Massnahmen, die ihm auf Grund bestimmter Artikel dieser Vereinbarung im einzelnen obliegen.
4.  Sofern im Laufe der in dieser Vereinbarung vorgesehenen bilateralen Verhandlungen oder Konsultationen zwischen den Teilnehmerländern keine einvernehmliche Lösung erzielt wird, richtet das Textilüberwachungsorgan auf Ersuchen einer der Parteien nach umgehender und gründlicher Prüfung der Angelegenheit Empfehlungen an die beteiligten Parteien.
5.  Das Textilüberwachungsorgan überprüft auf Ersuchen eines Teilnehmerlandes umgehend alle besonderen Massnahmen oder Vereinbarungen, die nach Auffassung dieses Landes dessen Interessen schädigen, sofern Konsultationen zwischen diesem Land und den unmittelbar betroffenen Teilnehmerländern keine befriedigende Lösung ergeben haben. Es richtet angemessene Empfehlungen an die betroffenen Teilnehmerstaaten.
6.  Vor Abfassung seiner Empfehlungen zu einer ihm übertragenen besonderen Angelegenheit fordert das Textilüberwachungsorgan alle diejenigen Teilnehmerländer, die von der Angelegenheit unmittelbar betroffen sind, zur Teilnahme auf.
7.  Das Textilüberwachungsorgan gibt die Empfehlungen oder Feststellungen, um die es ersucht wird, nach Möglichkeit binnen dreissig Tagen ab, sofern diese Vereinbarung nichts anderes vorsieht. Diese Empfehlungen oder Feststellungen werden dem Textilausschuss zuhanden seiner Mitglieder übermittelt.
8.  Die Teilnehmerländer bemühen sich, den Empfehlungen des Textilüber­wachungsorgans voll und ganz nachzukommen. Halten sie es für unmöglich, der­artige Empfehlungen zu befolgen, so teilen sie dem Textilüberwachungsorgan umgehend mit, aus welchen Gründen sie sie nicht befolgen können, und gegebenenfalls in welchem Umfang sie sie befolgen können.
9.  Probleme, die nach Erlass der Empfehlungen durch das Textilüberwachungs­organ zwischen den Parteien fortbestehen, können im üblichen GATT-Verfahren dem Textilausschuss oder dem GATT-Rat unterbreitet werden.
10.  Alle Empfehlungen und Bemerkungen des Textilüberwachungsorgans werden berücksichtigt, falls die damit zusammenhängenden Fragen später den Vertragsparteien des GATT, insbesondere nach den in Artikel XXIII des GATT vorgesehenen Verfahren, unterbreitet werden sollten.
11.  Das Textilüberwachungsorgan überprüft binnen fünfzehn Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung und danach mindestens einmal jährlich alle Beschränkungen für Textilerzeugnisse, welche die Teilnehmerländer bei Inkrafttreten der Vereinbarung noch aufrechterhalten, und legt seine Ergebnisse dem Textilausschuss vor.
12.  Das Textilüberwachungsorgan überprüft jährlich alle von Teilnehmerländern seit Inkrafttreten dieser Vereinbarung eingeführten Beschränkungen oder geschlossenen bilateralen Übereinkünfte über den Handel mit Textilerzeugnissen, die ihm nach dieser Vereinbarung gemeldet werden müssen, und teilt dem Textilausschuss jährlich seine Ergebnisse mit.
Art. 12
1.  Im Sinne dieser Vereinbarung ist der Ausdruck «Textilien» beschränkt auf Kammzüge, Garne, Meterware, einfache Konfektion, Bekleidungserzeugnisse und andere textile Fertigwaren (soweit der textile Bestandteil für sie charakterbestimmend ist) aus Baumwolle, Wolle, synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen oder Mischungen hieraus, bei denen einer dieser Spinnstoffe oder alle zusammen entweder wertmässig den Hauptanteil der Fasern ausmachen oder 50 Prozent (bei Wolle 17 Prozent) oder mehr des Warengewichts ausmachen.
2.  Künstliche und synthetische Stapelfasern, Spinnkabel, Abfälle, ungezwirnte Mono- und Multifilamentgarne fallen nicht unter Absatz 1. Erweist es sich jedoch, dass für diese Waren der Tatbestand der Marktzerrüttung (im Sinne der Anlage A) vorliegt, so finden Artikel 3 (sowie sonstige unmittelbar damit zusammenhängende Bestimmungen) und Artikel 2 Absatz 1 Anwendung.
3.  Diese Vereinbarung gilt nicht für Ausfuhren der Entwicklungsländer von Handwebstoffen der Heimindustrie oder handgefertigten Waren der Heimindustrie aus solchen Stoffen oder für traditionelle handgefertigte Textil-Volkskunsterzeugnisse, sofern für diese Erzeugnisse auf Grund von Vereinbarungen zwischen den betroffenen teilnehmenden Ein- und Ausfuhrländern ordnungsgemäss Nachweise ausgestellt sind.
4.  Probleme der Auslegung dieses Artikels sollten durch bilaterale Konsultationen zwischen den beteiligten Parteien gelöst werden, wobei Schwierigkeiten dem Textilüberwachungsorgan vorgelegt werden können.
Art. 13
1.  Diese Vereinbarung wird beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT hinterlegt. Sie liegt für Regierungen, die Vertragsparteien des GATT sind oder die dem GATT vorläufig beigetreten sind, sowie für die Europäische Wirtschafts­gemeinschaft zur Annahme auf, die durch Unterzeichnung oder auf sonstige Weise erfolgen kann.
2.  Eine Regierung, die weder Vertragspartei des GATT noch ihm vorläufig beigetreten ist, kann der vorliegenden Vereinbarung unter Bedingungen beitreten, die zwischen ihr und den Teilnehmerländern zu vereinbaren sind. Diese Bedingungen haben eine Vorschrift zu enthalten, wonach eine Regierung, die nicht Vertragspartei des GATT ist, bei ihrem Beitritt zu der vorliegenden Vereinbarung die Verpflichtung übernimmt, für Textilerzeugnisse weder neue Einfuhrbeschränkungen einzuführen noch bestehende zu verschärfen, soweit sich eine solche Massnahme nicht mit den Verpflichtungen vereinbaren liesse, welche diese Regierung als Vertragspartei des GATT hätte.
Art. 14
1.  Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.
2.  Ungeachtet des Absatzes 1 ist für die Anwendung des Artikels 2 Absätze 2, 3 und 4 der Tag des Inkrafttretens der 1. April 1974.
3.  Auf Ersuchen einer oder mehrerer Parteien, die diese Vereinbarung angenommen haben oder ihr beigetreten sind, wird in der Woche vor dem 1. April 1974 eine Tagung abgehalten. Parteien, die zurzeit der Tagung die Vereinbarung angenommen haben oder ihr beigetreten sind, können eine Änderung des in Absatz 2 vorgesehenen Datums vereinbaren, wenn dies erforderlich erscheint und mit Artikel 16 vereinbar ist.
Art. 15
Jedes Teilnehmerland kann von dieser Vereinbarung zurücktreten mit Wirkung ab dem sechzigsten Tag nach Eingang seiner schriftlichen Kündigung beim General­direktor der Vertragsparteien des GATT.
Art. 16
Diese Vereinbarung bleibt vier Jahre lang in Kraft.⁶
⁶ Die Geltungsdauer der Vereinb. wurde verlängert bis zum 31. Dez. 1981 durch Ziff. 1 des Prot. vom 14. Dez. 1977 ( AS 1982 1623 ), bis zum 31. Juli 1986 durch Ziff. 1 des Prot. vom 22. Dez. 1981 ( AS 1982 1624 ), bis zum 31. Juli 1991 durch Ziff. 1 des Prot. vom 31. Juli 1986 ( AS 1987 1812 ), bis zum 31. Dez. 1992 durch Ziff. 1 des Prot. vom 31. Juli 1991 ( AS 1992 1707 ), bis zum 31. Dez. 1993 durch Ziff. 1 des Prot. vom 9. Dez. 1992 ( AS 1994 2256 ) und bis zum 31. Dez. 1994 durch Ziff. 1 des Prot. vom 9. Dez. 1993 (AS 1994 2259), genehmigt durch die BVers am 17. März 1994 ( AS 1994 2258 ).
Art. 17
Die Anlagen sind Bestandteil dieser Vereinbarung.
Geschehen zu Genf am 20. Dezember tausendneunhundertdreiundsiebzig in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Anlage A

I.  Die Bestimmung eines «Marktzerrüttungs»-Tatbestandes im Sinne dieser Vereinbarung hat sich auf das Vorliegen einer ernsten Schädigung oder einer tatsächlichen drohenden ernsten Schädigung der inländischen Produzenten abzustützen. Diese Schädigung muss nachweisbar durch die in Abschnitt II aufgeführten Faktoren und nicht durch Faktoren wie technologischer Wandel oder Wandel im Geschmack der Konsumenten, die dazu führen, dass der Markt auf andere von derselben Industrie hergestellte gleiche und/oder unmittelbar konkurrierende Erzeugnisse übergeht, oder durch ähnliche Faktoren verursacht worden sein. Das Vorliegen einer Schädigung wird auf Grund einer Untersuchung der relevanten Faktoren festgestellt, die sich auf die Entwicklung der Lage der betreffenden Industrie auswirken, wie z. B. Umsatz, Marktanteil, Gewinne, Umfang der Ausfuhren, Beschäftigung, Umfang der zerrütteten und der sonstigen Einfuhren, Produktion, Auslastung der Kapazität, Produktivität und Investitionen. Weder ein einzelner noch mehrere dieser Faktoren ergeben unbedingt entscheidende Kriterien.
II.  Die in Abschnitt I genannten Faktoren, die eine Marktzerrüttung verursachen und in der Regel zusammen auftreten, sind folgende:
i) eine plötzliche und beträchtliche tatsächliche oder drohende Steigerung der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse von bestimmter Herkunft. Eine solche drohende Steigerung muss messbar sein, und darf nicht auf Grund von Behauptungen, Vermutungen oder blosser Möglichkeiten, die sich beispielsweise aus der vorhandenen Produktionskapazität in den Ausfuhrländern ergeben, abgeleitet werden;
ii) Angebot dieser Erzeugnisse zu Preisen, die erheblich unter denen entsprechender Waren vergleichbarer Qualität auf dem Markt des Einfuhrlandes liegen. Diese Preise werden sowohl mit dem Preis des einheimischen Erzeugnisses auf einer vergleichbaren Handelsstufe als auch mit den Preisen verglichen, die in der Regel für derartige in handelsüblicher Weise und bei frei spielendem Wettbewerb von anderen Ausfuhrländern in dem Einfuhrland verkaufte Erzeugnisse gelten.
III.  Bei der Prüfung von «Marktzerrüttungs»-Fragen sind die Interessen des Ausfuhrlandes, insbesondere in bezug auf seinen Entwicklungsstand, die Bedeutung des Textilsektors in seiner Volkswirtschaft, die Beschäftigungslage, seine allgemeine Textilhandelsbilanz, seine Handelsbilanz mit dem betreffenden Einfuhrland und seine Gesamtzahlungsbilanz zu berücksichtigen.

Anlage B

1. a) Beschränkungen der Einfuhren oder Ausfuhren von Textilerzeugnissen gemäss Artikel 3 dürfen den Stand nicht unterschreiten, den die tatsäch­lichen Ein- oder Ausfuhren der betreffenden Erzeugnisse in einer Periode von zwölf Monaten erreicht hatten, deren Ende wie folgt bestimmt wird: zwei bzw., wenn keine Angaben verfügbar sind, drei Monate vor dem Monat, in dem das Konsultationsgesuch eingereicht wurde oder gegebenenfalls der Tag der Einleitung des nach innerstaatlichem Recht bei Zerrüttung des Textilmarktes erforderlichen internen Verfahrens oder zwei bzw., wenn keine Angaben verfügbar sind, drei Monate vor dem Monat, in dem in Folge eines solchen innerstaatlichen Verfahrens das Konsultationsgesuch eingereicht wurde, je nachdem, welcher Zeitraum später liegt.
b) Besteht zwischen Teilnehmerländern eine Beschränkung des jährlichen Umfangs von Ausfuhren oder Einfuhren gemäss Artikel 2, 3 oder 4 für den unter Buchstabe a) bezeichneten Zwölfmonatszeitraum, entspricht der Stand, unter den Einfuhren von Textilerzeugnissen, die den Markt zerrütten, in Anwendung von Artikel 3 nicht beschränkt werden dürfen, dem von dieser Beschränkung vorgesehenen Stand und nicht dem Stand der tatsächlichen Einfuhren oder Ausfuhren während des unter Buchstabe a) bezeichneten Zeitraumes von zwölf Monaten.
Überschneidet sich der unter Buchstabe a) bezeichnete Zwölfmonatsraum teilweise mit dem in der Geltungsdauer der Beschränkung, so gilt als unterster Stand i) für die Monate, in denen sich der von der Beschränkung erfasste Zeitraum und die unter Buchstabe a) bezeichnete Periode von zwölf Monaten überschneiden, der Stand auf Grund der Beschränkung oder, wenn dieser höher ist, der Stand der tatsächlichen Ein- oder Ausfuhren, ausser im Fall einer Kontingentsüberschreitung,
ii) für die Monate, in denen keine Überschneidung stattfindet, der Stand der tatsächlichen Ein- oder Ausfuhren.
c) Falls der unter Buchstabe a) bezeichnete Zeitraum infolge aussergewöhn­licher Umstände für ein bestimmtes Ausfuhrland besonders ungünstig ist, sollten die während mehreren Jahren getätigten Einfuhren aus diesem Land berücksichtigt werden.
d) Wurden Beschränkungen unterworfene Textilerzeugnisse während der unter Buchstabe a) bezeichneten Periode von zwölf Monaten nicht oder nur in unbedeutenden Mengen ein- oder ausgeführt, so wird durch Konsultationen zwischen den betreffenden Teilnehmerländern ein angemessener Stand für die Einfuhren unter Berücksichtigung der künftigen Möglichkeiten des Ausfuhrlandes festgelegt.
2.  Bleiben die Beschränkungsmassnahmen für weitere zwölf Monate in Kraft, so darf der Stand für diesen Zeitraum nicht niedriger sein als der für die vorangegangene Periode von zwölf Monaten festgelegte und in bezug auf die der Beschränkung unterworfenen Erzeugnisse um mindestens 6 Prozent erhöhte Stand. In Ausnahmefällen, in denen eindeutige Gründe für die Annahme bestehen, dass sich der Tat­bestand der Marktzerrüttung wiederholen wird, falls die vorstehend bezeichnete Zuwachsrate angewandt wird, kann nach Konsultationen mit den in Betracht kommenden Ausfuhrländern eine niedrigere positive Zuwachsrate festgelegt werden. In Ausnahmefällen, in denen die teilnehmenden Einfuhrländer kleine Märkte, aussergewöhnlich hohe Einfuhren und eine entsprechend niedrige Inlandproduktion aufweisen und in denen die Anwendung der genannten Zuwachsrate die minimale lebensfähige Produktion dieser Länder beeinträchtigen würde, kann nach Konsultationen mit den in Betracht kommenden Ausfuhrländern eine niedrigere positive Zuwachsrate festgelegt werden.
3.  Bleiben die Beschränkungsmassnahmen für weitere Zeiträume in Kraft, so darf der Stand für jeden nachfolgenden Zeitraum nicht niedriger sein als der für die vorangehende Periode von zwölf Monaten festgelegte und um 6 Prozent erhöhte Stand, sofern nicht neue Umstände nach Anlage A beweisen, dass die Anwendung der genannten Zuwachsrate den Tatbestand der Marktzerrüttung verschärfen würde. Unter diesen Umständen kann nach Konsultationen mit dem betreffenden Ausfuhrland und nach Rücksprache mit dem Textilüberwachungsorgan gemäss Artikel 3 eine niedrigere positive Zuwachsrate festgelegt werden.
4.  Wird nach Artikel 3 oder 4 eine Beschränkung oder Begrenzung für einzelne oder mehrere Erzeugnisse eingeführt, für die eine Beschränkung oder Begrenzung gemäss Artikel 2 aufgehoben worden war, so darf diese spätere Beschränkung oder Begrenzung nicht ohne volle Berücksichtigung der auf Grund der aufgehobenen Beschränkung oder Begrenzung vorgesehenen Handelsschranken wiedereingeführt werden.
5.  Wird eine Beschränkung auf mehr als ein Erzeugnis angewendet, vereinbaren die Teilnehmerländer, dass, sofern die Gegenstand der Beschränkungsmassnahmen bildenden Ausfuhren insgesamt den (in einer von den betroffenen Teilnehmerländern zu bestimmenden gemeinsamen Einheit) festgesetzten Gesamtstand der Beschränkungen nicht übersteigen, der für einzelne Erzeugnisse vereinbarte Stand um 7 Prozent überschritten werden kann; unter Umständen, die nur ausnahmsweise und zurückhaltend geltend gemacht werden dürfen, kann ein niedrigerer Prozentsatz gerechtfertigt sein, der jedoch nicht unter 5 Prozent liegen darf. Falls Beschränkungen länger als ein Jahr dauern, darf der gesamte Beschränkungsstand für ein Erzeugnis oder eine Warengruppe nach Konsultationen zwischen den betroffenen Parteien, im einen oder anderen von zwei aufeinanderfolgenden Jahren durch Vorgriff und/oder Übertrag um bis zu 10 Prozent überschritten werden, von denen im Wege des Vorgriffs nicht mehr als 5 Prozent in Anspruch genommen werden dürfen.
6.  Bei der Anwendung von Beschränkungen und von den in den Absätzen 1 bis 3 festgelegten Zuwachsraten ist Artikel 6 voll zu berücksichtigen.
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