Verordnung über den Status von Polizeiaspirantinnen und Polizeiaspiranten und von Pol... (551.14)
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Verordnung über den Status von Polizeiaspirantinnen und Polizeiaspiranten und von Polizistinnen und Polizisten in Ausbildung

Verordnung über den Status von Polizeiaspirantinnen und Polizeiaspiranten und von Polizistinnen und Polizisten in Ausbildung vom 28.01.2020 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2020) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 28 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom 15. November 1990 über die Kantonspolizei (PolG); gestützt auf das Bildungspolitische Gesamtkonzept (BGK) 2020; auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion, beschliesst:

Art. 1 Voraussetzungen

1 Um den eidgenössischen Fachausweis Polizistin/Polizist zu erlangen, müs - sen die Anwärterinnen und Anwärter eine zweijährige Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungszentrum absolvieren.
2 Das erste Jahr der Ausbildung wird mit einer Prüfung der Einsatzfähigkeit abgeschlossen, das zweite Jahr mit der eidgenössischen Berufsprüfung Poli - zistin/Polizist.
3 Die Anwärterinnen und Anwärter gehören nicht zum Bestand des Polizei - korps, der im Dekret über den Bestand der Kantonspolizei festgelegt ist.

Art. 2 Erstes Ausbildungsjahr

1 Im ersten Ausbildungsjahr haben die Anwärterinnen und Anwärter den Sta - tus von Polizeiaspirantinnen und Polizeiaspiranten.
2 Polizeiaspirantinnen und Polizeiaspiranten werden mit einem auf ein Jahr oder mehr befristeten Vertrag und einer Probezeit von 9 Monaten angestellt. Sie werden in die Gehaltsklasse 10, Stufe 4, eingereiht.
3 Sie verfügen über Kompetenzen, die dem Fortschritt ihrer Ausbildung ent - sprechen. Ihre Polizeirapporte werden von einer diplomierten Polizeibeamtin oder einem diplomierten Polizeibeamten gegengezeichnet.

Art. 3 Zweites Ausbildungsjahr

1 Polizeiaspirantinnen und Polizeiaspiranten, welche die Einsatzfähigkeits - prüfung bestanden haben, erlangen die Bezeichnung Polizistin/Polizist in Ausbildung und treten in das zweite Ausbildungsjahr über.
2 Polizistinnen und Polizisten in Ausbildung können mit einem auf ein Jahr oder mehr befristeten Vertrag und einer Probezeit von 9 Monaten angestellt werden. Sie werden bei der Gendarmerie in die Gehaltsklasse 14, Stufe 0, und bei der Kriminalpolizei in die Gehaltsklasse 15, Stufe 0, eingereiht.
3 Sie verfügen über die gleichen Kompetenzen wie die diplomierten Polizei - beamtinnen und Polizeibeamten. Sie werden vereidigt.

Art. 4 Endgültige Anstellung

1 Nach bestandener eidgenössischer Berufsprüfung Polizistin/Polizist können die Anwärterinnen und Anwärter mit einem unbefristeten Vertrag und einer Probezeit von 9 Monaten als Polizistinnen und Polizisten in der Gehaltsklasse
16, Stufe 0, oder als Inspektorinnen und Inspektoren in der Gehaltsklasse 17, Stufe 0, angestellt werden.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
28.01.2020 Erlass Grunderlass 01.01.2020 2020_011 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 28.01.2020 01.01.2020 2020_011
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