Abkommen zwischen der Schweiz und Bosnien und Herzegowina über die Rückübernah... (0.142.111.919)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweiz und Bosnien und Herzegowina über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

Abgeschlossen am 3. November 2008 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Juli 2009 (Stand am 1. Juli 2009)
Die Vertragsparteien
Die Schweiz und Bosnien und Herzegowina
entschlossen, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um die illegale Einwanderung wirksamer zu bekämpfen,
im Bestreben, mit diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schnelle und effiziente Verfahren für die Identifizierung und sichere und ordnungs­gemässe Rückkehr von Personen einzuführen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder Bosnien und Herzegowinas oder für die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dem betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,
unter nachdrücklichem Hinweis darauf, dass dieses Abkommen die Rechte, Pflich­ten und Zuständigkeiten der Schweiz und Bosnien und Herzegowinas unberührt lässt, die sich aus dem Völkerrecht ergeben, insbesondere aus der Europäischen Konvention vom 4. November 1950¹ zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten und dem Übereinkommen vom 28. Juli 1951² über die Rechtsstel­lung der Flüchtlinge,
unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwen­dung und Entwicklung des Schengen-Besitz­stands, unterzeichnet am 26. Oktober 2004³,
unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über die Rückübernahme von Personen mit unbe­fugtem Aufenthalt, unterzeichnet am 18. September 2007,
sind wie folgt übereingekommen:
¹ SR 0.101 ² SR 0.142.30 ³ SR 0.362.31
Art. 1 Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Definitionen:
a) «Vertragsparteien» bezeichnet die Schweiz und Bosnien und Herzegowina.
b) «Staatsangehöriger der Schweiz» bezeichnet jede Person, die die Staatsangehö­rigkeit der Schweiz gemäss deren innerstaatlicher Gesetzge­bung besitzt.
c) «Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas» bezeichnet jede Person, die die Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowinas gemäss dessen inner­staatlicher Gesetzgebung besitzt.
d) «Drittstaatsangehöriger» bezeichnet jede Person, die eine andere Staats­angehö­rigkeit als diejenige der Schweiz oder Bosnien und Herzegowinas besitzt.
e) «Staatenloser» bezeichnet jede Person, die keine Staatsangehörigkeit besitzt.
f) «Aufenthaltsbewilligung» bezeichnet eine beliebige von der Schweiz oder Bosnien und Herzegowina erteilte Bewilligung, die eine Person zum Auf­enthalt in ihrem Hoheitsgebiet berechtigt. Nicht inbegriffen ist dabei das vorübergehende Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der genannten Staaten in Zusammenhang mit einem Asyl- oder Aufenthaltsbewilligungsverfahren.
g) «Visum» bezeichnet eine Bewilligung oder eine Entscheidung der Schweiz oder Bosnien und Herzegowinas, die für die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet erforderlich ist. Flughafentransitvisa sind dabei nicht inbegriffen.
h) «Ersuchender Staat» bezeichnet denjenigen Staat (die Schweiz oder Bosnien und Herzegowina), der ein Rückübernahmegesuch gemäss Artikel 7 oder ein Durchbeförderungsgesuch gemäss Artikel 14 dieses Abkommens stellt.
i) «Ersuchter Staat» bezeichnet den Staat (die Schweiz oder Bosnien und Herze­gowina), an den ein Rückübernahmegesuch gemäss Artikel 7 oder ein Durchbeförderungsgesuch gemäss Artikel 14 dieses Abkommens gerichtet wird.
j) «Zuständige Behörde» bezeichnet jede nationale Behörde der Schweiz oder Bosnien und Herzegowinas, die sich mit der Anwendung dieses Abkom­mens gemäss Artikel 19 Buchstabe a) desselben befasst.
k) «Durchbeförderung» bezeichnet die Durchreise eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen durch das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf dem Weg vom ersuchenden Staat zum Zielstaat.

Abschnitt I Rückübernahmeverpflichtungen von Bosnien und Herzegowina

Art. 2 Rückübernahme eigener Staatsangehöriger
(1)  Bosnien und Herzegowina rückübernimmt auf Ersuchen der Schweiz und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten jede Person, die im Hoheitsgebiet der Schweiz die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwe­senheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Person Staatsangehörige Bosnien und Herzego­winas ist.
(2)  Bosnien und Herzegowina rückübernimmt ferner minderjährige unverheiratete Kinder bosnisch-herzegowinischer Staatsangehörigkeit der in Absatz 1 dieses Arti­kels genannten Personen unabhängig von ihrem Geburtsort, es sei denn, sie besitzen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in der Schweiz.
(3)  Bosnien und Herzegowina rückübernimmt ferner Personen, die nach der Ein­reise in das Hoheitsgebiet der Schweiz die Staatsangehörigkeit Bosnien und Herze­gowinas verloren oder aufgegeben haben, es sei denn, dass diese Personen durch die Schweiz eingebürgert wurden.
(4)  Nach schriftlicher Annahme des Rückübernahmegesuchs durch Bosnien und Herzegowina stellt die zuständige diplomatische Mission oder konsularische Ver­tretung Bosnien und Herzegowinas unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen das für die Rückkehr der rückzuübernehmenden Person erforder­liche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von 30 Tagen aus. Kann die betref­fende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültig­keitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt die zuständige diplomatische Mission oder konsularische Vertretung Bosnien und Herzegowinas innerhalb von 14 Kalendertagen ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus.
(5)  Besitzt die rückzuübernehmende Person neben der Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowinas die eines Drittstaats, so berücksichtigt die Schweiz den Willen dieser Person, vom Staat ihrer Wahl rückübernommen zu werden. Eventuelle Mehr­kosten für die Rückkehr in den Drittstaat werden von der rückzuübernehmenden Person getragen.
Art. 3 Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser
(1)  Bosnien und Herzegowina rückübernimmt auf Ersuchen der Schweiz und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Drittstaats­angehörigen oder Staatenlosen, die im Hoheitsgebiet der Schweiz die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen:
a) im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsbewilligung Bosnien und Herzegowinas sind oder zum Zeitpunkt der Einreise waren; oder
b) nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet Bosnien und Herzegowinas oder einer Durchreise durch sein Hoheitsgebiet auf dem Luftweg oder auf dem Landweg über einen Drittstaat illegal und direkt in das Hoheitsgebiet der Schweiz eingereist sind; oder
c) Ehepartner der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Personen sind und eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, vorausgesetzt, dass sie das Recht, in das Hoheitsgebiet Bosnien und Herzegowinas einzureisen oder sich dort aufzuhalten besitzen oder von der zuständigen Behörde Bosnien und Herze­gowinas erhalten; oder
d) unverheiratete minderjährige Kinder der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Per­sonen sind und eine andere Staatsangehörigkeit besitzen.
(2)  Die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht, sofern:
a) der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose nur im Transit über einen internationalen Flughafen Bosnien und Herzegowinas gereist ist; oder
b) die Schweiz dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen vor oder nach der Einreise in ihr Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthalts­be­willigung ausgestellt hat, es sei denn: – die betreffende Person ist im Besitz eines Visums oder einer Aufenthalts­bewilligung Bosnien und Herzegowinas mit einer längeren Gültigkeitsdauer; oder
– das Visum oder die Aufenthaltsbewilligung der Schweiz wurde mithilfe falscher oder gefälschter Dokumente oder durch falsche Aussagen erlangt; oder
– die betreffende Person erfüllt nicht die an das Visum geknüpften Bedingungen.
(3)  Bosnien und Herzegowina rückübernimmt ferner auf Ersuchen der Schweiz ehemalige Staatsangehörige der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, die keine andere Staatsangehörigkeit erworben haben und deren Geburtsort und ständiger Aufenthaltsort am 6. April 1992 sich im Gebiet Bosnien und Herzegowi­nas befanden.
(4)  Nach schriftlicher Annahme des Rückübernahmegesuchs durch Bosnien und Herzegowina stellt die Schweiz der Person, deren Rückübernahme angenommen wurde, das für die Rückkehr erforderliche Reisedokument (Laissez-passer des EJPD) aus.

Abschnitt II Rückübernahmeverpflichtungen der Schweiz

Art. 4 Rückübernahme eigener Staatsangehöriger
(1)  Die Schweiz rückübernimmt auf Ersuchen Bosnien und Herzegowinas und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten jede Person, die im Hoheitsgebiet Bosnien und Herzegowinas die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern nach­gewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Person Staatsangehörige der Schweiz ist.
(2)  Die Schweiz rückübernimmt ferner minderjährige unverheiratete Kinder schweizerischer Staatsangehörigkeit der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Personen unabhängig von ihrem Geburtsort, es sei denn, sie besitzen ein eigenstän­diges Aufenthaltsrecht in Bosnien und Herzegowina.
(3)  Die Schweiz rückübernimmt ferner Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet Bosnien und Herzegowinas die Staatsangehörigkeit der Schweiz aufgegeben haben, es sei denn, dass diese Personen durch Bosnien und Herzegowina eingebürgert wurden.
(4)  Nach schriftlicher Annahme des Rückübernahmegesuchs durch die Schweiz stellt die zuständige diplomatische Mission oder konsularische Vertretung der Schweiz unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen das für die Rückkehr der rückzuübernehmenden Person erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von 30 Tagen aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt die zuständige diploma­tische Mission oder konsularische Vertretung der Schweiz innerhalb von 14 Kalen­dertagen ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus.
(5)  Besitzt die rückzuübernehmende Person neben der Staatsangehörigkeit der Schweiz die eines Drittstaats, so berücksichtigt Bosnien und Herzegowina den Willen dieser Person, von dem Staat ihrer Wahl rückübernommen zu werden. Eventuelle Mehrkosten für die Rückkehr in den Drittstaat werden von der rückzuüb­ernehmenden Person getragen.
Art. 5 Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser
(1)  Die Schweiz rückübernimmt auf Ersuchen Bosnien und Herzegowinas und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Drittstaats­angehörigen oder Staatenlosen, die im Hoheitsgebiet Bosnien und Herzegowinas die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen:
a) im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsbewilligung der Schweiz sind oder zum Zeitpunkt der Einreise waren; oder
b) nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schweiz oder einer Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet auf dem Luftweg oder auf dem Landweg über einen Drittstaat illegal und direkt in das Hoheitsgebiet Bosnien und Herzegowinas eingereist sind; oder
c) Ehepartner der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Person sind und eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, vorausgesetzt, dass sie das Recht, in das Hoheitsgebiet der Schweiz einzureisen oder sich dort aufzuhalten besitzen oder von der zuständigen Behörde der Schweiz erhalten; oder
d) unverheiratete minderjährige Kinder der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Per­son sind und eine andere Staatsangehörigkeit besitzen.
(2)  Die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht, sofern:
a) der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose nur im Transit über einen internationalen Flughafen der Schweiz gereist ist; oder
b) Bosnien und Herzegowina dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staaten­­losen vor oder nach der Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt hat, es sei denn: – die betreffende Person ist im Besitz eines Visums oder einer Aufenthalts­bewilligung der Schweiz mit einer längeren Gültigkeits­dauer; oder
– das Visum oder die Aufenthaltsbewilligung Bosnien und Herzegowinas wurde mithilfe falscher oder gefälschter Dokumente oder durch falsche Aussagen erlangt; oder
– die betreffende Person erfüllt nicht die an das Visum geknüpften Bedin­gungen.
(3)  Nach schriftlicher Annahme des Rückübernahmegesuchs durch die Schweiz stellt Bosnien und Herzegowina der Person, deren Rückübernahme angenommen wurde, das für die Rückkehr erforderliche Reisedokument aus.

Abschnitt III Rückübernahmeverfahren

Art. 6 Grundsätze
(1)  Unter Vorbehalt von Absatz 2 dieses Artikels ist für die Rückkehr einer betref­fenden Person aufgrund einer Verpflichtung nach den Artikeln 2–5 bei der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmegesuch zu stellen.
(2)  Es bedarf keines Rückübernahmegesuchs, wenn die rückzuübernehmende Person einen gültigen nationalen Reisepass oder Personalausweis und gegebenen­falls ein gültiges Visum oder eine gültige Aufenthaltsbewilligung des ersuchten Staates besitzt.
Art. 7 Rückübernahmegesuch
(1)  Das Rückübernahmegesuch muss nach Möglichkeit Folgendes enthalten:
a) Personalien der rückzuübernehmenden Person (z.B. Vornamen, Familienna­men, Geburtsdatum und – nach Möglichkeit – Geburtsort und letzter Auf­enthaltsort) und gegebenenfalls Personalien der minderjährigen unverheira­teten Kinder und/oder der Ehepartner;
b) Angabe der Mittel, mit denen die Staatsangehörigkeit, die Durchreise, die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme des Drittstaatsange­hörigen oder des Staatenlosen und die Illegalität der Einreise und des Auf­enthalts nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden;
c) Passfoto der rückzuübernehmenden Person;
d) ein standardisiertes Europäisches Fingerabdruckblatt;
e) sonstige erhebliche Angaben, insbesondere zum Gesundheitszustand der rück­zuführenden Person, sofern dies im Interesse der betreffenden Person liegt.
(2)  Ein gemeinsames Formblatt für Rückübernahmegesuche ist dem Durchfüh­rungsprotokoll als Anhang 6 beigefügt.
Art. 8 Beweismittel für die Staatsangehörigkeit
(1)  Die Staatsangehörigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 kann insbesondere mit einem der in Anhang 1 zum Durchführungsprotokoll aufgeführten Dokumente nachgewiesen werden. Werden solche Dokumente vorgelegt, so aner­kennen sowohl die Schweiz als auch Bosnien und Herzegowina die Staatsangehö­rigkeit, ohne dass es einer weiteren Überprüfung bedarf. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden.
(2)  Die Staatsangehörigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 kann insbesondere mit den in Anhang 2 zum Durchführungsprotokoll aufgeführten Dokumenten glaubhaft gemacht werden, selbst wenn deren Gültigkeitsdauer abge­laufen ist. Werden solche Dokumente vorgelegt, so sehen die Vertragsparteien die Staatsangehörigkeit als festgestellt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden.
(3)  Kann keines der in Anhang 1 oder 2 des Durchführungsprotokolls aufgeführten Dokumente vorgelegt werden, so gestattet die zuständige diplomatische Mission und die konsularische Vertretung des ersuchten Staates auf Ersuchen, dass Vorkehrun­gen getroffen werden, um die rückzuübernehmende Person zur Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Tag des Ersuchens zu befragen.
(4)  Bei Bedarf können zur Überprüfung der Staatsangehörigkeit Experten beigezo­gen werden.
Art. 9 Beweismittel bei Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen
(1)  Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 genannten Vor­aussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen kann insbesondere mit einem der in Anhang 3 des Durchführungsprotokolls aufge­führten Beweismittel nachgewiesen werden; sie kann nicht mit gefälschten Doku­menten nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis wird von beiden Vertragspar­teien anerkannt, ohne dass es einer weiteren Überprüfung bedarf.
(2)  Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 genannten Vor­aussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen kann insbesondere mit den in Anhang 4 zum Durchführungsprotokoll aufgeführten Beweismitteln glaubhaft gemacht werden; sie kann nicht mit gefälschten Dokumen­ten glaubhaft gemacht werden. Wird ein solcher Anscheinsbeweis vorgelegt, so sehen die Vertragsparteien die Voraussetzungen als erfüllt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können.
(3)  Die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts wird festge­stellt, wenn in den Reisedokumenten der betreffenden Person das erforderliche Visum oder die erforderliche Aufenthaltsbewilligung für das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates fehlt. Die begründete Erklärung des ersuchenden Staates, dass die betreffende Person nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente, Visa oder Aufenthaltsbewilligungen ist, stellt ebenfalls einen Anscheinsbeweis für die Illega­lität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts dar.
(4)  Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von ehemaligen Staatsangehörigen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien kann insbesondere mit den in Anhang 5 a zum Durchfüh­rungsprotokoll aufgeführten Beweismitteln nachgewiesen werden; sie kann nicht mit gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis wird von Bosnien und Herzegowina anerkannt, ohne dass es einer weiteren Überprüfung bedarf.
(5)  Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von ehemaligen Staatsangehörigen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien kann insbesondere mit den in Anhang 5 b zum Durchfüh­rungsprotokoll aufgeführten Beweismitteln glaubhaft gemacht werden; sie kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden. Wird ein solcher Anscheinsbeweis vorgelegt, so sieht Bosnien und Herzegowina die Voraussetzungen als erfüllt an, sofern es nichts anderes nachweisen kann.
Art. 10 Fristen
(1)  Das Rückübernahmegesuch ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates innerhalb eines Jahres zu übermitteln, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem die zuständige Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis davon erlangt hat, dass der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose die geltenden Voraussetzungen für Ein­reise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt. Bestehen recht­liche oder tatsächliche Hindernisse für die rechtzeitige Übermittlung des Gesuchs, so wird die Frist auf Ersuchen des ersuchenden Staates verlängert, jedoch nur so lange, bis die Hindernisse nicht mehr bestehen.
(2)  Das Rückübernahmegesuch ist in allen Fällen innerhalb von 20 Kalendertagen schriftlich zu beantworten. Diese Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs des Rück­übernahmegesuchs. Ist innerhalb dieser Frist keine Antwort eingegangen, so gilt die Zustimmung zur Rückkehr der betreffenden Person als erteilt.
(3)  Stehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse der Beantwortung des Gesuchs innerhalb von 20 Kalendertagen entgegen, so kann die Frist auf einen entsprechend begründeten Antrag auf insgesamt bis zu höchstens 30 Kalendertage verlängert werden. Ist innerhalb der verlängerten Frist keine Antwort eingegangen, so gilt die Genehmigung der Rückkehr als erteilt.
(4)  Wird das Rückübernahmegesuch abgelehnt, so ist dies zu begründen.
(5)  Nach Erteilung der Genehmigung oder gegebenenfalls nach Ablauf der in Ab­satz 2 oder 3 dieses Artikels festgelegten Frist wird die betreffende Person innerhalb von sechs Monaten rückgeführt. Auf Ersuchen des ersuchenden Staates kann diese Frist um die Zeit verlängert werden, die für die Beseitigung rechtlicher oder prakti­scher Hindernisse benötigt wird.
Art. 11 Rückkehrmodalitäten und Art der Beförderung
(1)  Vor der Rückkehr einer Person vereinbaren die zuständigen Behörden der Vertragsparteien im Voraus schriftlich den Tag der Rückkehr, die Grenzübergangs­stelle, allfälliges Begleitpersonal und sonstige Informationen, die für die Rückkehr von Belang sind.
(2)  Soweit möglich und falls erforderlich sollte die schriftliche Vereinbarung nach Absatz 1 dieses Artikels zusätzlich folgende Angaben enthalten:
a) Hinweis darauf, dass die rückzuführende Person auf Hilfe oder Pflege ange­wiesen ist, sofern dies im Interesse der betreffenden Person liegt;
b) Hinweis auf weitere Schutz- oder Sicherheitsmassnahmen, die im Einzelfall erforderlich sind, oder Angaben zum Gesundheitszustand der Person, sofern dies im Interesse der betreffenden Person liegt.
(3)  Die Beförderung erfolgt auf dem Luft- oder Landweg. Die Rückkehr auf dem Luftweg ist nicht auf die Inanspruchnahme der nationalen Fluggesellschaften der Vertragsparteien beschränkt und kann mit Linien- oder Charterflügen erfolgen. Im Fall einer begleiteten Rückkehr wird das Begleitpersonal vom ersuchenden Staat bevollmächtigt.
Art. 12 Irrtümliche Rückübernahme
(1)  Wird innerhalb von sechs Monaten nach der Rückkehr der betreffenden Person festgestellt, dass die Voraussetzungen der Artikel 2–5 dieses Abkommens nicht erfüllt sind, so nimmt der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat rückübernom­mene Person zurück.
(2)  In einem solchen Fall gelten die Verfahrensbestimmungen dieses Abkommens entsprechend, und der ersuchte Staat übermittelt auch alle verfügbaren Informatio­nen über die tatsächliche Identität und Staatsangehörigkeit der zurückzunehmenden Person.

Abschnitt IV Durchbeförderung

Art. 13 Grundsätze
(1)  Die Vertragsparteien beschränken die Durchbeförderung von Drittstaatsangehö­rigen oder Staatenlosen auf die Fälle, in denen die Rückkehr in den Zielstaat nicht auf direktem Weg möglich ist.
(2)  Bosnien und Herzegowina genehmigt auf Ersuchen der Schweiz die Durchbe­förderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, und die Schweiz genehmigt auf Ersuchen Bosnien und Herzegowinas die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, wenn die Weiterreise durch andere Durchgangsstaaten und die Rückübernahme durch den Zielstaat gewährleistet sind.
(3)  Die Durchbeförderung kann von den Vertragsparteien abgelehnt werden:
a) wenn dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen im Zielstaat oder in einem anderen Durchgangsstaat Folter oder eine unmenschliche oder ernied­rigende Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe oder Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung droht; oder
b) wenn der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose im ersuchten Staat oder in einem anderen Durchgangsstaat strafrechtlichen Sanktionen unterworfen ist; oder
c) aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der inneren Sicherheit, der öffentli­chen Ordnung oder sonstiger nationaler Interessen des ersuchten Staates.
(4)  Die Vertragsparteien können ihre Genehmigung widerrufen, falls nachträglich Umstände nach Absatz 3 dieses Artikels auftreten oder zum Vorschein kommen, die der Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise in allfällige Durchgangsstaaten oder die Rückübernahme durch den Zielstaat nicht mehr gewährleistet ist. In diesem Fall nimmt der ersuchende Staat den Drittstaatsangehöri­gen oder den Staatenlosen gegebenenfalls unverzüglich zurück.
Art. 14 Durchbeförderungsverfahren
(1)  Der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ist ein schriftliches Durchbeför­derungsgesuch zu übermitteln, das folgende Angaben enthält:
a) Art der Durchbeförderung (auf dem Luft- oder Landweg), allfällige weitere Durchgangsstaaten und vorgesehener Zielstaat;
b) Personalien der betreffenden Person (z.B. Vorname, Familienname, Mädchen­­name, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Per­son bekannt ist, oder Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht und – falls möglich – Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Sprache, Art und Nummer des Reise­dokuments);
c) vorgesehene Grenzübergangsstelle, Zeitpunkt der Durchbeförderung und all­fälliges Begleitpersonal.
Die Musterformblätter für Durchbeförderungsgesuche werden zwischen den Ver­tragsparteien ausgetauscht.
(2)  Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat innerhalb von zwei Arbeitstagen schriftlich über die Durchbeförderung unter Bestätigung der Grenzüber­gangsstelle und des vorgesehenen Zeitpunkts bzw. über die Ablehnung der Durchbe­förderung und die diesbezüglichen Gründe.
(3)  Erfolgt die Durchbeförderung auf dem Luftweg, so sind die rückzuüberneh­mende Person und allfälliges Begleitpersonal von der Verpflichtung befreit, ein Flughafentransitvisum zu beantragen.
(4)  Vorbehaltlich gegenseitiger Rücksprache helfen die zuständigen Behörden des ersuchten Staates bei der Durchbeförderung, insbesondere durch Bewachung der betreffenden Personen und Bereitstellung geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten.

Abschnitt V Kosten

Art. 15 Beförderungs- und Durchbeförderungskosten
Unbeschadet des Rechts der zuständigen Behörden, von der rückzuübernehmenden Person oder Dritten die Erstattung der mit der Rückübernahme verbundenen Kosten zu verlangen, werden alle im Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförderung nach diesem Abkommen entstehenden Kosten für die Beförde­rung bis zur Grenze des Zielstaats vom ersuchenden Staat getragen.

Abschnitt VI Datenschutz und Unberührtheitsklausel

Art. 16 Datenschutz
Personendaten werden nur übermittelt, sofern dies für die Durchführung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien erforderlich ist. Die Verarbeitung oder Behandlung von Personendaten im Einzelfall unterliegt der innerstaatlichen Gesetzgebung der Schweiz und Bosnien und Herzegowinas.
Ferner gelten folgende Grundsätze:
a) Personendaten müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmässige Weise verarbeitet werden.
b) Personendaten müssen für den festgelegten, eindeutigen und rechtmässigen Zweck der Durchführung dieses Abkommens erhoben werden und dürfen weder von der übermittelnden Behörde noch von der empfangenden Behörde in einer mit dieser Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden.
c) Personendaten müssen für den Zweck, für den sie erhoben und/oder weiterver­arbeitet werden, angemessen, erheblich und verhältnismässig sein; ins­besondere dürfen übermittelte Personendaten ausschliesslich Folgendes betreffen: – Personalien der rückzuführenden Person (z.B. Vornamen, Familien­na­men, gegebenenfalls frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden, unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen, Geschlecht, Zivilstand, Geburtsdatum und -ort, derzeitige und allfällige frühere Staatsangehörigkeit);
– Reisepass, Personalausweis oder Führerschein (Nummer, Gültigkeits­dauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort);
– Zwischenstopps und Reiserouten;
– sonstige Informationen, die zur Identifizierung der rückzuführenden Per­son oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach die­sem Abkommen erforderlich sind.
d) Personendaten müssen sachlich richtig sein und bei Bedarf auf den neuesten Stand gebracht werden.
e) Personendaten sind in einer Form aufzubewahren, die die Identifizierung der betreffenden Personen ermöglicht, und dürfen nicht länger aufbewahrt wer­den, als es der Zweck, für den sie erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erfordert.
f) Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde treffen alle zumut­baren Massnahmen, um gegebenenfalls die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Personendaten zu gewährleisten, falls die Verarbeitung nicht mit diesem Artikel in Einklang steht, insbesondere weil die Daten nicht dem Verarbeitungszweck entsprechen, dafür nicht erheblich oder sachlich nicht richtig sind oder darüber hinausgehen. Dies schliesst die Benachrich­ti­gung der anderen Vertragspartei über die Berichtigung, Löschung oder Sper­rung ein.
g) Auf Ersuchen teilt die empfangende Behörde der übermittelnden Behörde mit, welchen Gebrauch sie von den übermittelten Daten gemacht hat und welche Ergebnisse sie damit erzielt hat.
h) Personendaten dürfen nur an die zuständigen Behörden übermittelt werden. Für die Weitergabe an andere Stellen ist die vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde erforderlich.
i) Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang von Personendaten zu führen.
Art. 17 Unberührtheitsklausel
(1)  Dieses Abkommen lässt die Rechte, Verpflichtungen und Zuständigkeiten der Vertragsparteien unberührt, die sich aus dem Völkerrecht ergeben, insbesondere aus:
– dem Übereinkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht­linge, geändert durch das Protokoll vom 31. Januar 1967⁴ über die Rechtsstel­lung der Flüchtlinge;
– den internationalen Übereinkommen, nach denen der für die Prüfung von Asylanträgen zuständige Staat bestimmt wird;
– der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men­schenrechte und Grundfreiheiten;
– dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984⁵ gegen Folter und andere grau­same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;
– internationalen Übereinkommen über die Auslieferung und Durchbeförde­rung;
– multilateralen internationalen Übereinkommen und Abkommen über die Rück­übernahme ausländischer Staatsangehöriger.
(2)  Dieses Abkommen steht der Rückkehr einer Person aufgrund anderer formeller Vereinbarungen nicht entgegen.
⁴ SR 0.142.301
⁵ SR 0.105

Abschnitt VII Durchführung und Anwendung

Art. 18 Expertentreffen
Die Vertragsparteien führen bei Bedarf auf Verlangen einer der beiden Vertragspar­teien Expertentreffen über die Anwendung dieses Abkommens durch.
Art. 19 Durchführungsprotokoll
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement der Schweiz sowie das Ministe­rium für Sicherheit von Bosnien und Herzegowina schliessen ein Durchführungs­protokoll ab mit Bestimmungen über:
a) die Benennung der zuständigen Behörden, die Grenzübergangsstellen und die Mitteilung der Kontaktstellen;
b) die Voraussetzungen für die begleitete Rückkehr, einschliesslich der begleite­ten Durch­beförderung Drittstaatsangehöriger und Staatenloser;
c) zusätzliche Beweismittel und Dokumente, die nicht in den Anhängen 1–5 des Durchführungsprotokolls aufgeführt sind;
d) das Verfahren für Befragungen oder zentralisierte Anhörungen gemäss Arti­kel 8 dieses Abkommens.

Abschnitt VIII Schlussbestimmungen

Art. 20 Inkrafttreten, Dauer, Suspendierung und Kündigung
(1)  Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien gemäss ihrem jeweiligen Verfahren ratifiziert oder genehmigt.
(2)  Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Verfahren notifiziert haben.
(3)  Dieses Abkommen ersetzt das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina über die Rücküber­nahme von schweizerischen Staatsangehörigen und Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, unterzeichnet in Bern am 1. Dezember 2000⁶.
(4)  Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(5)  Jede Vertragspartei kann die Durchführung dieses Abkommens durch amtliche Notifikation an die andere Vertragspartei aus Gründen der Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Gesundheit vorübergehend ganz oder teilweise suspendieren. Die Suspendierung wird am zweiten Tag nach dem Tag der Notifikation wirksam.
(6)  Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch amtliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation ausser Kraft.
Geschehen zu Sarajevo am 3. November 2008 in je zwei Urschriften in englischer und deutscher Sprache sowie in den offiziellen Sprachen Bosnien und Herzegowinas (Bosnisch, Kroatisch und Serbisch). Bei Meinungsverschiedenheiten über die Aus­legung des vorliegenden Abkommens ist der englische Text massgebend.

Für die Schweiz:

Für Bosnien und Herzegowina:

Eveline Widmer-Schlumpf

Tarik Sadovic

⁶ [ AS 2005 2169 ]

Durchführungsprotokoll

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement der Schweiz und das Ministerium für Sicherheit von Bosnien und Herzegowina, (im Folgenden «die Vertragsparteien»),
haben aufgrund von Artikel 19 des Abkommens zwischen der Schweiz und Bosnien und Herzegowina über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufent­halt (im Folgenden «das Abkommen»)
Folgendes vereinbart:
Art. 1 Zuständige Behörden
(1)  Die mit der Anwendung dieses Abkommens betrauten zuständigen Behörden sind:
a) für die Schweiz:
Bundesamt für Migration, Abteilung Rückkehr⁷
Quellenweg 6
3003 Bern-Wabern
Telefon: +41 31 323 29 27 für Durchbeförderung: +41 43 816 74 33
Fax: +41 31 325 91 04 für Durchbeförderung: +41 43 816 74 38
b) für Bosnien und Herzegowina:
Ministerium für Sicherheit
Trg BiH 1
Sarajevo 71 000
Telefon: +387 33 213 623
Fax: +387 33 213 628
(2)  Die detaillierten Angaben zu den zuständigen Behörden und allfällige Änderun­gen in Bezug auf die zuständigen Behörden oder deren detaillierte Angaben werden der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt.
⁷ Heute: Staatssekretariat für Migration, Direktionsbereich Internationale Zusammenarbeit, Abteilung Rückkehr, Postadresse: Quellenweg 6, CH- 3003 Bern-Wabern, Fax: ++41 /58 325 91 04, Tel: ++41 /58 325 94 14, Transitfälle : ++41 /43 816 74 55 (siehe AS 2014 4451 ).
Art. 2 Rückübernahmegesuch
(1)  Das Rückübernahmegesuch ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates direkt durch die zuständige Behörde des ersuchenden Staates auf einem sicheren Übermittlungsweg, insbesondere per Fax, schriftlich zuzustellen.
(2)  Die Beantwortung des Rückübernahmegesuchs durch die zuständige Behörde des ersuchten Staates hat auf einem sicheren Übermittlungsweg, insbesondere per Fax, schriftlich direkt an die zuständige Behörde des ersuchenden Staates zu erfol­gen.
Art. 3 Weitere Dokumente
(1)  Erachtet der ersuchende Staat andere, nicht in den Anhängen 1–5 des Durchfüh­rungsprotokolls aufgeführte Dokumente zur Feststellung der Staatsangehörigkeit der rückzu­übernehmenden Person für nützlich, so können diese dem ersuchten Staat zusammen mit dem Rückübernahmegesuch zugestellt werden.
(2)  Der ersuchte Staat entscheidet, ob er die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Dokumente bei der Bearbeitung des Rückübernahmegesuchs in Betracht ziehen will.
Art. 4 Befragung
Kann die Staatsangehörigkeit der rückzuübernehmenden Person nach Artikel 8 Absatz 3 des Abkommens nicht anhand der in den Anhängen 1 oder 2 dieses Durch­führungsprotokolls aufgeführten Dokumente festgestellt werden, kommen folgende Verfahren zur Anwendung:
a) Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei können zur Feststellung der Staatsangehörigkeit der Person um eine Befragung in einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung des ersuchten Staates ersuchen. Wird die Staatsangehörigkeit der rückzuübernehmenden Person nachgewie­sen oder glaubhaft gemacht, wird unverzüglich ein Reisedokument ausge­stellt.
b) Kann die Staatsangehörigkeit der rückzuübernehmenden Person nach der Befragung in einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, ersucht der ersuchende Staat um Befragungen durch Experten des ersuchten Staates auf seinem Hoheitsgebiet. Wird die Staatsangehörigkeit der rückzuübernehmenden Per­son nach einer Befragung durch die Experten nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, wird unverzüglich ein Reisedokument ausgestellt.
Art. 5 Rückübernahme- und Durchbeförderungsverfahren
(1)  Für die Rückübernahme und die Durchbeförderung bestimmen die Vertragspar­teien folgende Grenzübergangsstellen:
а) für die Schweiz: die internationalen Flughäfen von Zürich-Kloten und Genf-Cointrin sowie die Grenzübergangsstelle St. Margrethen;
b) für Bosnien und Herzegowina: der internationale Flughafen von Sarajevo und die Grenzübergangsstelle Orašje.
(2)  Jede Vertragspartei unterrichtet die andere auf diplomatischen Weg unverzüg­lich über allfällige Änderungen in der Liste der Grenzübergangsstellen in Absatz 1 dieses Artikels.
Art. 6 Durchbeförderungsgesuch
(1)  Das Durchbeförderungsgesuch ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staa­tes direkt durch die zuständige Behörde des ersuchenden Staates auf einem sicheren Übermittlungsweg, insbesondere per Fax, zuzustellen.
(2)  Die Beantwortung des Durchbeförderungsgesuchs durch die zuständige Behörde des ersuchten Staates hat auf einem sicheren Übermittlungsweg, insbesondere per Fax, direkt an die zuständige Behörde des ersuchenden Staates zu erfolgen.
Art. 7 Begleitung einer rückzuübernehmenden oder durchzubefördernden Person
(1)  Erfolgt die Rückübernahme oder die Durchbeförderung einer Person unter Einsatz von Begleitpersonal, so hat der ersuchende Staat folgende Angaben zu liefern: Vornamen, Nachnamen, Dienstgrad und Stellung des Begleitpersonals, Art, Nummer und Ausstellungsdatum ihrer Pässe und Dienstausweise sowie Auftragsin­halt.
(2)  Das Begleitpersonal hat sich an die Gesetze des ersuchten Staates zu halten.
(3)  Das Begleitpersonal trägt weder Waffen noch andere Objekte, die im Hoheits­gebiet des ersuchten Staates Einschränkungen unterworfen sind.
(4)  Das Begleitpersonal tritt in Zivil auf, trägt gültige Pässe und Dienstausweise mit sich und kann Aufträge der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates vorwei­sen.
(5)  Die Zahl des Begleitpersonals wird von Fall zu Fall im Voraus von den zustän­digen Behörden vereinbart.
(6)  Die zuständigen Behörden arbeiten in sämtlichen Fragen zum Aufenthalt von Begleitpersonal im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates zusammen. Erforderlichen­falls gewähren die zuständigen Behörden des ersuchten Staates dem Begleitpersonal Unterstützung.
Art. 8 Kosten
Die Kosten, die dem ersuchten Staat in Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförderung entstanden sind und die gemäss Artikel 15 des Abkommens der ersuchende Staat zu tragen hat, werden von diesem innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung in Euro zurückerstattet.
Art. 9 Sprache
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschliessen, verständigen sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien bei der Anwendung dieses Durchfüh­rungsprotokolls mündlich und schriftlich in englischer Sprache.
Art. 10 Änderung und Ergänzung
Dieses Durchführungsprotokoll kann in gegenseitigem Einvernehmen der Vertrags­parteien geändert und ergänzt werden.
Art. 11 Anhänge
Die Anhänge 1–6 sind fester Bestandteil dieses Durchführungsprotokolls.
Art. 12 Inkrafttreten, Kündigung und Suspendierung
(1)  Dieses Durchführungsprotokoll tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.
(2)  Dieses Durchführungsprotokoll wird gleichzeitig mit dem Abkommen beendet.
(3)  Dieses Durchführungsprotokoll wird während der Suspendierung des Abkom­mens nicht angewandt.
Geschehen zu Sarajevo am 3. November 2008 in je zwei Urschriften in englischer und deutscher Sprache sowie in den offiziellen Sprachen Bosnien und Herzegowinas (Bosnisch, Kroatisch und Serbisch). Bei Meinungsverschiedenheiten über die Aus­legung des vorliegenden Abkommens ist der englische Text massgebend.

Für das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement der Schweiz:

Für das Ministerium für Sicherheit
von Bosnien und Herzegowina:

Eveline Widmer-Schlumpf

Tarik Sadovic

Anhang 1

Gemeinsame Liste der Dokumente, deren Vorlage als Nachweis der Staatsangehörigkeit gilt

(Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 des Abkommens)
– Gültige Reisepässe oder Reisedokumente jeder Art (nationale Pässe, Diploma­tenpässe, Dienstpässe, Sammelpässe und Ersatzpässe einschliesslich Kinderpässen);
– für Bosnien und Herzegowina gültige CIPS-Personalausweise;
– für die Schweiz gültige Personalausweise jeder Art (einschliesslich vorläu­figer und provisorischer Personalausweise);
– gültige Seefahrtsbücher und Kapitänsausweise.

Anhang 2

Gemeinsame Liste der Dokumente, deren Vorlage als Anscheinsbeweis für die Staatsangehörigkeit dient

(Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 des Abkommens)
– In Anhang 1 aufgeführte, abgelaufene Dokumente oder Fotokopien davon;
– Führerscheine oder Fotokopien davon;
– gültige oder abgelaufene Staatsangehörigkeitsbescheinigungen und sonstige amtliche Dokumente – oder Fotokopien davon –, die durch ein weiteres amtliches Dokument mit Passfoto gestützt werden, in dem die Staatsangehö­rigkeit erwähnt wird oder aus dem sie klar hervorgeht;
– Geburtsurkunden oder Fotokopien davon;
– Firmenausweise oder Fotokopien davon;
– Zeugenaussagen;
– schriftliche Erklärungen der betreffenden Person;
– die von der Person gesprochene Sprache, einschliesslich des Ergebnisses einer amtlichen Prüfung;
– Fingerabdruckblatt;
– Ergebnis eines DNA-Tests;
– jedes sonstige Dokument, das dazu beitragen kann, die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person festzustellen.

Anhang 3

Gemeinsame Liste der Dokumente, die als Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser gelten

(Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 des Abkommens)
– Einreise-/Ausreisestempel und ähnliche Vermerke im Reisedokument der betreffenden Person sowie sonstige Beweise für die Einreise/Ausreise (z.B. Videoaufnahmen);
– Dokumente, Bescheinigungen und Rechnungen jeder Art (z.B. Hotelrechnun­gen, Terminkarten für Arzt-/Zahnarztbesuche, Eintrittskarten für öffentliche/private Einrichtungen, Mietwagenverträge, Kreditkartenbe­lege usw.), aus denen eindeutig hervorgeht, dass sich die betreffende Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates aufgehalten hat;
– mit Namen versehene Tickets und/oder Passagierlisten für Flug-, Bahn-, Bus- oder Schiffsreisen, aus denen die Anwesenheit und die Reiseroute der betreffenden Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates hervorgeht;
– Angaben, aus denen hervorgeht, dass die betreffende Person einen Reise­be­gleiter oder ein Reisebüro in Anspruch genommen hat;
– förmliche Erklärungen, insbesondere von Grenzbeamten und anderen Zeu­gen, die den Grenzübertritt der betreffenden Person bezeugen können;
– förmliche Erklärungen der betreffenden Person in Gerichts- oder Ver­waltungs­verfahren.

Anhang 4

Gemeinsame Liste der Dokumente, die als Anscheinsbeweis für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser gelten

(Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 des Abkommens)
– Von den zuständigen Behörden des ersuchenden Staates erstellte Beschrei­bung des Ortes und der Umstände, an dem bzw. unter denen die betreffende Person nach der Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates abge­fangen wurde;
– Angaben über die Identität und/oder den Aufenthalt einer Person, die von einer internationalen oder nichtstaatlichen Organisation zur Verfügung gestellt wurden;
– Berichte/Bestätigung von Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.;
– Erklärungen der betreffenden Person.

Anhang 5

Liste der Dokumente, die als Nachweis oder Anscheinsbeweis für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme von ehemaligen Staatsangehörigen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien gelten

(Art. 3 Abs. 3, Art. 9 Abs. 4 und 5 des Abkommens)

Anhang 5 a (Dokumente, die als Nachweis gelten)

– Von der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ausge­stellte Geburtsurkunden oder Fotokopien davon;
– von Bosnien und Herzegowina oder der ehemaligen Sozialistischen Föderati­ven Republik Jugoslawien ausgestellte amtliche Dokumente oder Fotokopien davon mit Angabe des Geburtsorts und/oder des ständigen Auf­enthaltsorts gemäss Artikel 3 Absatz 3.

Anhang 5 b (Dokumente, die als Anscheinsbeweis gelten)

– Sonstige Dokumente oder Bescheinigungen – oder Fotokopien davon – mit Angabe des Geburtsorts im Hoheitsgebiet Bosnien und Herzegowinas;
– förmliche Erklärung der betreffenden Person in Gerichts- oder Verwaltungsver­fahren.

Anhang 6

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
……………………………………… ……………………………………
……………………………………… ……………………………………
……………………………………… ……………………………………
……………………………………… ……………………………………
(Bezeichnung der ersuchenden Behörde) (Ort und Datum)
Aktenzeichen: ………………………
An:
………………………………………
………………………………………
………………………………………
………………………………………
(Bezeichnung der ersuchenden Behörde)
Rückübernahmegesuch nach Artikel 7 des Abkommens zwischen der Schweiz und Bosnien und Herzego­wina über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

A. Personalien

1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen):
2. Mädchenname:
3. Geburtsdatum und -ort:
4. Geschlecht und Personenbeschreibung (Grösse, Augenfarbe, besondere Kenn­zeichen usw.):
5. Auch bekannt unter (frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen):
6. Staatsangehörigkeit und Sprache:
7. Zivilstand:
 verheiratet  ledig  geschieden  verwitwet
Falls verheiratet: Name des Ehepartners: …………………………………………..
Gegebenenfalls Namen und Alter der Kinder: ……………………………………….
……………………………………….……………………………………….……….
……………………………………….……………………………………….……….
……………………………………….……………………………………….……….
8. Gegebenenfalls letzte Adresse im ersuchten Staat:

B. Personalien des Ehepartners (wenn zutreffend)

1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen):
2. Mädchenname:
3. Geburtsdatum und -ort:
4. Geschlecht und Personenbeschreibung (Grösse, Augenfarbe, besondere Kennzei­chen usw.):
5. Auch bekannt unter (frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen):
6. Staatsangehörigkeit und Sprache:

C. Personalien der Kinder (wenn zutreffend)

1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen):
2. Geburtsdatum und -ort:
3. Geschlecht und Personenbeschreibung (Grösse, Augenfarbe, besondere Kennzei­chen usw.):
4. Auch bekannt unter (frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen):
5. Staatsangehörigkeit und Sprache:

D. Sonstige erhebliche Angaben

Gesundheitszustand, wenn dies im Interesse der betreffenden Person liegt (z.B. Hinweis auf besondere medizinische Betreuung; lateinischer Name der anstecken­den Krankheit):

E. Beigefügte Beweismittel

1. ………………………………………………………………………
(Reisepass Nr.) Ausstellungsdatum und -ort)
………………………………… ……………………………………
(ausstellende Behörde) (Ablauf der Gültigkeitsdauer)
2. ………………………………………………………………………
(Personalausweis Nr.) (Ausstellungsdatum und -ort)
………………………………… ……………………………………
(ausstellende Behörde) (Ablauf der Gültigkeitsdauer)
3. ………………………………………………………………………
(Führerschein Nr.) (Ausstellungsdatum und -ort)
………………………………… …………………………………
(ausstellende Behörde) (Ablauf der Gültigkeitsdauer)
………………………………… …………………………………
4. ……………………………………………………………………
(sonstiges amtliches Dokument Nr.) (Ausstellungsdatum und -ort)
………………………………… …………………………………
(ausstellende Behörde) (Ablauf der Gültigkeitsdauer)
Ein Passfoto sowie ein standardisiertes Europäisches Fingerabdruckblatt sind beizu­fügen.
F. Bemerkungen
(Stempel und Unterschrift)
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