Gegenrechtszusicherung an den Kanton Wallis
1 Gegenrechtszusicherung an den Kanton Wallis RRB vom 13. Oktober 1978
1. Auf Zuwendungen von Todes wegen eines solothurnischen Einwohners
an den Kanton Wallis, seine Gemeinden oder an öffentlich-rechtliche oder private Körperschaften oder Anstalten des Kantons Wallis zu öffentlichen, religiösen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken erhebt der Kanton Solothurn die Minimalsteuer von zur Zeit 1,5%. Der Kanton Wallis redu- ziert seine Erbschaftssteuer auf solchen Zuwendungen, wenn der Empfän- ger Sitz im Kanton Solothurn hat, auf 1,5%; er befreit solche Zuwendun- gen unter Lebenden von der Schenkungssteuer.
2. Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft; sie kann unter
Wahrung einer Frist von 12 Monaten gekündigt werden.
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