Verordnung der Justizkommission des Obergerichts über die Prüfung der Betreibungsbeamten
Verordnung der Justizkommission des Obergerichts über die Prüfung der Betreibungsbeamten Vom 19. Juni 1998 (Stand 26. Juni 1998) Die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug, gestützt auf §§ 4 und 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 30. Januar 1997 1 ) , beschliesst:
§ 1 Fähigkeitszeugnis, Prüfung
1 Die Ausübung des Amtes als Betreibungsbeamter oder Betreibungsbeam - tin sowie als Stellvertreter oder Stellvertreterin setzt die Erteilung des ent - sprechenden Fähigkeitszeugnisses durch die Justizkommission voraus.
2 Das Fähigkeitszeugnis wird nach bestandener Prüfung auf Antrag der Prü - fungskommission erteilt.
§ 2 Prüfungskommission
1 Durchführung und Bewertung der Prüfung obliegen einer Prüfungskom - mission. Diese besteht aus drei Mitgliedern und einem Ersatzmitglied und wird von der Justizkommission auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
2 Der Kommission gehört mindestens ein Betreibungsbeamter oder eine Be - treibungsbeamtin an, der bzw. die im Besitze des Fähigkeitszeugnisses ist.
3 Die Justizkommission bezeichnet den Präsidenten bzw. die Präsidentin. Das Sekretariat und das Protokoll werden von einem Obergerichtsschreiber oder einer Obergerichtsschreiberin mit beratender Stimme geführt. 1) BGS 231.1
§ 3 Zulassung und Prüfungstermine
1 Zur Prüfung werden handlungsfähige, gut beleumdete Bewerber und Be - werberinnen zugelassen, die sich über den Besuch fachspezifischer Kurse und eine ausreichende praktische Tätigkeit von mindestens einem halben Jahr bei einem Betreibungsamt ausweisen.
2 Für die Prüfung als Stellvertreter oder Stellvertreterin wird kein Praktikum vorausgesetzt.
3 Gesuche um Zulassung sind der Justizkommission einzureichen, welche über die Zulassung entscheidet. Dem Gesuch sind beizulegen:
a) ein kurzgefasster Lebenslauf, der insbesondere über die Ausbildung und den beruflichen Werdegang Auskunft gibt;
b) Bestätigungen über die Kursbesuche und – sofern vorausgesetzt – das Praktikum;
c) ein Leumundszeugnis, das auch den Ausweis über die Handlungsfä - higkeit enthält;
d) ein Auszug aus dem eidgenössischen Strafregister;
e) ein Auszug aus dem Betreibungsregister;
f) die Quittung der Gerichtskasse über die Bezahlung der Prüfungsge - bühr.
4 Die Prüfungen finden nach Bedarf statt. Die Termine werden vom Präsi - denten bzw. der Präsidentin der Prüfungskommission festgelegt.
§ 4 Prüfungsfächer
1 Prüfungsfächer sind:
a) die für die Verrichtungen des Betreibungsamtes wesentlichen Bestim - mungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) 1 ) , des kantonalen Einführungsgesetzes 2 ) dazu, der einschlägi - gen Verordnungen und Kreisschreiben des Bundesrates und des Bun - desgerichts sowie der wichtigen Weisungen des Bundesgerichts und der Justizkommission;
b) Grundkenntnisse über: 1. das Bundesprivatrecht (ZGB 3 ) / OR 4 ) ), 2. die Erlasse über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland 5 ) , 1) SR 281.1 2) BGS 231.1 3) SR 210 4) 5) SR 211.412.4
3. die Zivilprozessordnung 6 ) ;
c) die Grundzüge der kantonalen Behördenorganisation.
§ 5 Prüfung
1 Die Prüfung für Betreibungsbeamte und -beamtinnen besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Diejenige für die Stellvertreter und Stellvertreterinnen beschränkt sich auf den mündlichen Teil.
2 Bei der schriftlichen Prüfung sind praktische Fälle aus dem Betreibungs - recht in Klausur zu bearbeiten. Die Prüfung dauert vier Stunden.
3 Wer die schriftliche Prüfung bestanden hat, wird zur mündlichen Prüfung zugelassen. Diese dauert mindestens eine halbe Stunde.
§ 6 Bewertung
1 Die schriftlichen und die mündlichen Prüfungsleistungen werden mit dem Prädikat gut, genügend oder ungenügend bewertet.
2 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die Leistungen im Betreibungsbeam - tenexamen in beiden Teilprüfungen, diejenigen im Stellvertreterexamen in der mündlichen Prüfung mindestens als genügend qualifiziert werden.
3 Jede Teilprüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden, wobei die Prüfungskommission die Wartezeit bis zur Wiederholung festlegt. Nach dreimaligem Misserfolg wird der Kandidat bzw. die Kandidatin endgültig abgewiesen.
§ 7 Mitteilung
1 Die Prüfungskommission teilt dem Kandidaten bzw. der Kandidatin das Prüfungsergebnis schriftlich mit.
2 Wer die schriftliche Prüfung nicht bestanden hat, kann seine Prüfungsar - beiten einsehen und eine mündliche Erläuterung des Prüfungsergebnisses verlangen.
§ 8 Befreiung von der Prüfungspflicht; Anerkennung anderer
Fähigkeitszeugnisse
1 Von der Pflicht zur Ablegung der Prüfung befreit sind Betreibungsbeamte und -beamtinnen sowie Stellvertreter und Stellvertreterinnen, die beim In - krafttreten dieser Verordnung ihr Amt im Kanton Zug seit mehr als fünf Jahren ausgeübt haben. Über die Anrechnung einer ausserkantonalen Amt - stätigkeit entscheidet die Justizkommission. 6) BGS 222.1
2 Die Justizkommission kann gleichwertige Fähigkeitszeugnisse anderer Kantone oder Institutionen anerkennen. Die Anerkennung kann vom Beste - hen einer Ergänzungsprüfung über kantonales Recht abhängig gemacht wer - den.
3 Wer das Diplom der höheren Fachausbildung des Verbandes der Gemein - deammänner und Betreibungsbeamten des Kantons Zürich erlangt hat, ist in jedem Fall von der Prüfungspflicht befreit.
§ 9 Prüfungsgebühr
1 Die Gebühr beträgt für das Betreibungsbeamtenexamen insgesamt Fr. 400.–, für das Stellvertreterexamen die Hälfte.
2 Für jede Wiederholung einer Teilprüfung beträgt die Gebühr Fr. 200.–.
§ 10 Entschädigung der Kommission
1 Die Kommissionsmitglieder werden nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Neben - amtsgesetz) vom 27. Januar 1994 1 ) entschädigt.
§ 11 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft 2 ) und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 1) 2) Inkrafttreten gemäss § 8 Publikationsgesetz am 26. Juni 1998
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 19.06.1998 26.06.1998 Erlass Erstfassung GS 26, 73
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 19.06.1998 26.06.1998 Erstfassung GS 26, 73
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