Verordnung der Justizkommission des Obergerichts über die Prüfung der Betreibungsbeamten
                            Verordnung  der Justizkommission des Obergerichts über die Prüfung  der Betreibungsbeamten  Vom 19. Juni 1998 (Stand 26. Juni 1998)  Die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug,  gestützt   auf   §§  4   und   5   des   Einführungsgesetzes   zum   Bundesgesetz   über  Schuldbetreibung und Konkurs vom 30.  Januar 1997  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Fähigkeitszeugnis, Prüfung
                            1  Die Ausübung des Amtes als Betreibungsbeamter oder Betreibungsbeam  -  tin sowie als Stellvertreter oder Stellvertreterin setzt die Erteilung des ent  -  sprechenden Fähigkeitszeugnisses durch die Justizkommission voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Fähigkeitszeugnis wird nach bestandener Prüfung auf Antrag der Prü  -  fungskommission erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Prüfungskommission
                            1  Durchführung  und   Bewertung   der   Prüfung  obliegen  einer   Prüfungskom  -  mission. Diese besteht aus drei Mitgliedern und einem Ersatzmitglied und  wird   von   der   Justizkommission   auf   eine   Amtsdauer   von   vier   Jahren  gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kommission gehört mindestens ein Betreibungsbeamter oder eine Be  -  treibungsbeamtin an, der bzw. die im Besitze des Fähigkeitszeugnisses ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Justizkommission   bezeichnet   den   Präsidenten   bzw.  die   Präsidentin.  Das Sekretariat und das Protokoll werden von einem Obergerichtsschreiber  oder einer Obergerichtsschreiberin mit beratender Stimme geführt.  1)  BGS  231.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zulassung und Prüfungstermine
                            1  Zur Prüfung werden handlungsfähige, gut beleumdete Bewerber und Be  -  werberinnen zugelassen, die  sich über den  Besuch fachspezifischer Kurse  und   eine   ausreichende   praktische   Tätigkeit   von   mindestens   einem   halben  Jahr bei einem Betreibungsamt ausweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Prüfung als Stellvertreter oder Stellvertreterin wird kein Praktikum  vorausgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gesuche   um   Zulassung   sind   der   Justizkommission   einzureichen,   welche  über die Zulassung entscheidet. Dem Gesuch sind beizulegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ein   kurzgefasster   Lebenslauf,   der   insbesondere   über   die  Ausbildung  und den beruflichen Werdegang Auskunft gibt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Bestätigungen über die Kursbesuche und – sofern vorausgesetzt – das  Praktikum;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ein Leumundszeugnis, das auch den Ausweis über die  Handlungsfä  -  higkeit enthält;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ein Auszug aus dem eidgenössischen Strafregister;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  ein Auszug aus dem Betreibungsregister;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die   Quittung   der   Gerichtskasse   über   die   Bezahlung   der   Prüfungsge  -  bühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Prüfungen finden nach Bedarf statt. Die Termine werden vom Präsi  -  denten bzw. der Präsidentin der Prüfungskommission festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Prüfungsfächer
                            1  Prüfungsfächer sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die für die Verrichtungen des Betreibungsamtes wesentlichen Bestim  -  mungen   des   Bundesgesetzes   über   Schuldbetreibung   und   Konkurs  (SchKG)  1  )  , des kantonalen Einführungsgesetzes  2  )   dazu, der einschlägi  -  gen Verordnungen und Kreisschreiben des Bundesrates und des Bun  -  desgerichts   sowie   der   wichtigen  Weisungen   des   Bundesgerichts   und  der Justizkommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Grundkenntnisse über:  1.  das Bundesprivatrecht (ZGB  3  )   / OR  4  )  ),  2.  die Erlasse über den Erwerb von Grundstücken durch Personen  im Ausland  5  )  ,  1)  SR  281.1  2)  BGS  231.1  3)  SR  210  4)  5)  SR  211.412.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Zivilprozessordnung  6  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Grundzüge der kantonalen Behördenorganisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Prüfung
                            1  Die   Prüfung   für   Betreibungsbeamte   und   -beamtinnen   besteht   aus   einem  schriftlichen   und   einem   mündlichen   Teil.   Diejenige   für   die   Stellvertreter  und Stellvertreterinnen beschränkt sich auf den mündlichen Teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der schriftlichen Prüfung sind praktische Fälle aus dem Betreibungs  -  recht in Klausur zu bearbeiten. Die Prüfung dauert vier Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer die schriftliche Prüfung bestanden hat, wird zur mündlichen Prüfung  zugelassen. Diese dauert mindestens eine halbe Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Bewertung
                            1  Die schriftlichen und die mündlichen Prüfungsleistungen werden mit dem  Prädikat gut, genügend oder ungenügend bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die Leistungen im Betreibungsbeam  -  tenexamen in beiden Teilprüfungen, diejenigen im Stellvertreterexamen in  der mündlichen Prüfung mindestens als genügend qualifiziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede  Teilprüfung  kann  höchstens  zweimal  wiederholt  werden,  wobei  die  Prüfungskommission   die   Wartezeit   bis   zur   Wiederholung   festlegt.   Nach  dreimaligem Misserfolg  wird  der  Kandidat bzw.  die  Kandidatin endgültig  abgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Mitteilung
                            1  Die   Prüfungskommission   teilt   dem   Kandidaten   bzw.  der   Kandidatin   das  Prüfungsergebnis schriftlich mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer die schriftliche Prüfung nicht bestanden hat, kann seine Prüfungsar  -  beiten   einsehen   und   eine   mündliche   Erläuterung   des   Prüfungsergebnisses  verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Befreiung von der Prüfungspflicht; Anerkennung anderer
                            Fähigkeitszeugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Von der Pflicht zur Ablegung der Prüfung befreit sind Betreibungsbeamte  und -beamtinnen sowie Stellvertreter und Stellvertreterinnen, die beim In  -  krafttreten   dieser   Verordnung   ihr  Amt  im   Kanton   Zug   seit   mehr   als   fünf  Jahren ausgeübt haben. Über die Anrechnung einer ausserkantonalen Amt  -  stätigkeit entscheidet die Justizkommission.  6)  BGS  222.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Justizkommission   kann   gleichwertige   Fähigkeitszeugnisse   anderer  Kantone oder Institutionen anerkennen. Die Anerkennung kann vom Beste  -  hen einer Ergänzungsprüfung über kantonales Recht abhängig gemacht wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer das Diplom der höheren Fachausbildung des Verbandes der Gemein  -  deammänner und Betreibungsbeamten des Kantons Zürich erlangt hat, ist in  jedem Fall von der Prüfungspflicht befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Prüfungsgebühr
                            1  Die   Gebühr   beträgt   für   das   Betreibungsbeamtenexamen   insgesamt  Fr.  400.–, für das Stellvertreterexamen die Hälfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für jede Wiederholung einer Teilprüfung beträgt die Gebühr Fr.  200.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Entschädigung der Kommission
                            1  Die Kommissionsmitglieder werden nach den Bestimmungen des Gesetzes  über   die   Entschädigung   der   nebenamtlichen   Behördenmitglieder   (Neben  -  amtsgesetz) vom 27.  Januar 1994  1  )   entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt sofort in Kraft  2  )    und ist in die Gesetzessammlung  aufzunehmen.  1)  2)  Inkrafttreten gemäss §  8 Publikationsgesetz am 26.  Juni 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  19.06.1998  26.06.1998  Erlass  Erstfassung  GS 26, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  19.06.1998  26.06.1998  Erstfassung  GS 26, 73