Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Trinida... (0.975.275.4)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Trinidad und Tobago über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Abgeschlossen am 26. Oktober 2010 Von der Bundesversammlung genehmigt am 7. März 2012² In Kraft getreten durch Notenaustausch am 4. Juli 2012 (Stand am 4. Juli 2012) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes. ² AS 2012 3935
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Trinidad und Tobago,
nachfolgend als die «Vertragsparteien» bezeichnet,
vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zum gegenseitigen Nutzen der beiden Staaten zu verstärken,
im Bestreben, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen und zu erhalten,
in der Erkenntnis, dass die Förderung und der Schutz von ausländischen Inve­stitio­nen zur Mehrung des wirtschaftlichen Wohlstandes in beiden Staaten beitragen,
in der Überzeugung, dass diese Ziele erreicht werden können, ohne allgemein an­wendbare Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltschutzstandards zu lockern;
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1)  bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich jeder Vertragspartei auf jede der folgenden natürlichen oder juristischen Personen, welche eine Investition zu tätigen beabsichtigen, tätigen oder getätigt haben:
(a) natürliche Personen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei als ihre Staatsangehörigen betrachtet werden;
(b) juristische Personen, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, wirt­schaftlicher Vereinigungen und anderer Organisationen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder sonstwie rechtmässig orga­nisiert sind;
(c) juristische Personen, die nicht nach dem Recht der betreffenden Vertrags­partei gegründet sind: (i) an denen Personen der anderen Vertragspartei wirtschaftlich mit mehr als 50 Prozent am Eigenkapital beteiligt sind, oder
(ii) bei denen Personen der anderen Vertragspartei die Mehrheit der Mitglie­der des Leitungsgremiums ernennen oder deren Tätigkeiten auf andere Weise rechtlich bestimmen können.
(2)  umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten, und insbesondere:
(a) bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche anderen ding­lichen Rechte wie Grundlasten, Grund- und Fahrnispfandrechte;
(b) Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an einer Gesellschaft;
(c) Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaft­lichen Wert aufweisen, mit Ausnahme von Darlehen, die nicht mit einer Investition zusammenhängen;
(d) Rechte an geistigem Eigentum (wie Urheberrechte, Patente, Gebrauchs­mus­ter, gewerbliche Muster und Modelle, Handels- und Dienstleistungs­marken, Handelsnamen, Herkunftsangaben), « Know-how » und « Goodwill »;
(e) Konzessionen zu wirtschaftlichen Zwecken aufgrund von Gesetz oder Ver­trag, einschliesslich solcher zur Prospektion, Kultivierung, Gewinnung und Ausbeutung von natürlichen Ressourcen.
(3)  bedeutet der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und umfasst insbesondere, Gewinne, Zinsen, Kapitalgewinne, Dividenden, Lizenz- und andere Gebühren.
(4)  schliesst der Begriff «Hoheitsgebiet»:
(a) in Bezug auf die Schweizerischen Eidgenossenschaft das Hoheitsgebiet ein, wie es in ihrer Gesetzgebung im Einklang mit dem Völkerrecht definiert ist;
(b) in Bezug auf die Republik Trinidad und Tobago, den Archipelstaat Trinidad und Tobago einschliesslich der Inseln der Republik Trinidad und Tobago, seiner Archipelgewässer, seines Küstenmeeres und des dazugehörigen Luft­raums sowie des daran anschliessenden Meeresbodens und -untergrunds der ausschliesslichen Wirtschaftszone und einschliesslich des Festlandsockels ausserhalb des Küstenmeeres, über die Trinidad und Tobago gemäss den Rechtsvorschriften von Trinidad und Tobago und dem Völkerrecht souve­räne Rechte oder Hoheitsbefugnisse ausübt.
Art. 2 Anwendungsbereich
Dieses Abkommen ist anwendbar auf Investitionen auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die in Übereinstimmung mit deren Gesetzen und übrigen Rechts­vorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei vor oder nach dem Inkraft­treten des Abkommens getätigt wurden. Es ist aber nicht anwendbar auf Forde­rungen oder Streitigkeiten, die auf Ereignissen gründen, welche vor dessen Inkraft­treten eingetreten sind.
Art. 3 Förderung, Zulassung
(1)  Jede Vertragspartei fördert und schafft auf ihrem Hoheitsgebiet günstige Bedin­gungen für Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschrif­ten zu.
(2)  Hat eine Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet eine Investition zugelassen, so gewährt sie, in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvor­schrif­ten, die erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen im Zusammenhang mit einer solchen Investition einschliesslich solcher zur Ausführung von Lizenz­verträ­gen und Verträgen über technische, kommerzielle oder administrative Unterstützung und die erforderlichen Genehmigungen für die Tätigkeiten von Führungskräften und technischem Personal nach Wahl des Investors und ungeachtet ihrer Staatsangehö­rigkeit.
Art. 4 Schutz, Behandlung
(1)  Investitionen und Erträge von Investoren jeder Vertragspartei sind auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei jederzeit gerecht und billig zu behandeln und geniessen dort vollen Schutz und Sicherheit. Keine Vertragspartei behindert auf irgendeine Weise durch ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzung, die Erweiterung oder die Veräusserung solcher Investitionen.
(2)  Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen und Erträgen von Investoren der anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche sie Investitionen und Erträgen ihrer eigenen Investoren oder Inves­titionen und Erträgen von Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Investor günstiger ist.
(3)  Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertragspartei hinsichtlich Verwaltung, Unterhalt, Gebrauch, Nutzung oder Veräus­serung ihrer Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche sie ihren eigenen Investoren oder den Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Investor günstiger ist.
(4)  Gewährt eine Vertragspartei den Investoren eines Drittstaates besondere Vor­teile aufgrund eines Abkommens zur Gründung einer Freihandelszone, einer Zoll­union oder eines gemeinsamen Marktes oder aufgrund eines internationalen Abkommens in Steuerangelegenheiten, so ist sie nicht verpflichtet, solche Vorteile den Investoren der anderen Vertragspartei einzuräumen.
Art. 5 Freier Transfer
(1)  Jede Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei getätigt wurden, gewährt den uneingeschränkten Transfer von Beträgen im Zusammenhang mit diesen Investitionen, insbesondere von:
(a) Erträgen;
(b) Zahlungen im Zusammenhang mit Darlehen oder anderen im Zusammen­hang mit der Investition eingegangenen Verpflichtungen;
(c) Beträgen zur Deckung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ver­waltung der Investition;
(d) Gebühren und anderen Zahlungen, die sich aus Rechten gemäss Artikel 1 Absatz (2), Buchstaben (c), (d) und (e) dieses Abkommens ergeben;
(e) Einkommen und anderen Vergütungen von Personal, das im Zusammenhang mit der Investition aus dem Ausland rechtskonform beigezogen wurde;
(f) zusätzlichen Kapitalbeiträgen, die für den Unterhalt oder die Entwicklung der Investition benötigt werden;
(g) Erlösen aus der teilweisen oder vollständigen Veräusserung oder Liquidation der Investition, einschliesslich allfälliger Wertzunahmen.
(2)  Transfers erfolgen unverzüglich in einer frei konvertierbaren Währung zum am Tag des Transfers geltenden Wechselkurs.
(3)  Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Absätze 1 und 2 eine gerechte, nicht diskriminierende und nach Treu und Glauben erfolgende Anwendung von Gesetzen nicht berühren, die:
(a) den Gläubigerschutz;
(b) die Durchsetzung von Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften: (i) über die Ausgabe, den Handel oder Verkehr mit Wertpapieren, Terminge­schäften und Derivaten,
(ii) Meldungen und Aufzeichnungen von Transfers betreffen; oder
(c) im Zusammenhang mit Straftaten und Entscheidungen oder Urteilen in ver­waltungsrechtlichen und gerichtlichen Verfahren stehen.
Art. 6 Enteignung, Entschädigung
(1)  Keine Vertragspartei trifft auf seinem Hoheitsgebiet Enteignungs- oder Ver­staatlichungsmassnahmen oder irgendwelche andere Massnahmen derselben Wir­kung (nachfolgend «Enteignung») gegenüber Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, es sei denn, solche Massnahmen werden im öffentlichen Interesse im Zusammenhang mit innerstaatlichen Bedürfnissen getroffen, sind nicht diskriminierend und erfolgen in einem ordentlichen Verfahren und gegen eine um­gehende, wertentsprechende und tatsächlich verwertbare Entschädigung. Diese Entschädigung hat dem Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt zu entsprechen, als die enteignende Massnahme getroffen oder öffentlich bekannt wurde, je nachdem welcher Fall früher eingetreten ist, und umfasst Zinsen zu einem handelsüblichen Satz bis zur Zahlung gerechnet. Die Entschädigung erfolgt unverzüglich, ist tatsächlich verwertbar und frei transferierbar. Der betrof­fene Investor hat das Recht, nach dem Recht der enteignenden Vertragspartei seinen Fall und die Bewertung seiner Investition in Übereinstimmung mit den Grundsätzen dieses Absatzes unverzüglich durch eine gerichtliche oder eine andere unabhängige Behörde dieser Vertragspartei überprüfen zu lassen.
(2)  Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen Verluste erlitten haben als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines Ausnahmezustandes oder einer Rebellion, welche auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei stattfanden, wird seitens der letzteren Vertragspartei hin­sichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Vergütung oder einer sonstigen Regelung eine Behandlung gemäss Artikel 4 dieses Abkommens gewährt. Allfällige Zahlun­gen sind frei transferierbar.
Art. 7 Subrogationsprinzip
(1)  Hat eine Vertragspartei in Bezug auf eine Investition eines ihrer Investoren auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine finanzielle Garantie gegen nicht­kommerzielle Risiken geleistet, so anerkennt die letztere Vertragspartei aufgrund des Subrogationsprinzips den Übergang der Rechte des Investors auf die erste Vertrags­partei, sofern aufgrund dieser Garantie eine Zahlung durch letztere vorgenommen wurde.
(2)  Getätigte Zahlungen im Sinne dieses Artikels beeinträchtigen die Rechte des Begünstigen der Garantie nicht, sich auf die in diesem Abkommen vorgesehenen Streitschlichtungsmechanismen zu berufen.
Art. 8 Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei
(1)  Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Inve­stor der anderen Vertragspartei bezüglich der Verletzung einer Verpflichtung unter diesem Abkommen finden Beratungen zwischen den betroffenen Parteien statt.
(2)  Führen diese Beratungen innerhalb von sechs Monaten seit dem Begehren, solche aufzunehmen nicht zu einer Lösung so kann der Investor die Streitigkeit entweder den Zivil- oder Verwaltungsgerichten derjenigen Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, oder der internationalen Schiedsge­richtsbarkeit unterbreiten. Im letzteren Fall hat der Investor die Wahl zwischen:
(a) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID), welches durch das am 18. März 1965³ in Washington zur Unterzeich­nung aufgelegte Übereinkommen zur Beilegung von Investitions­streitigkeiten geschaffen wurde; oder
(b) einem Ad-hoc -Schiedsgericht, welches, sofern von den Streitparteien nicht anders vereinbart, gemäss den Schiedsregeln der UNO-Kommission für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) geschaffen wird; oder
(c) einem gemäss den Schiedsregeln der Internationalen Handelskammer (ICC) durchgeführten Schiedsverfahren.
(3)  Jede Partei erteilt hiermit ihre vorgängige Zustimmung, eine Investitionsstreitig­keit der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit zu unterbreiten.
(4)  Die am Streit beteiligte Vertragspartei macht in keinem Zeitpunkt während des Verfahrens als Einwand ihre Immunität oder den Umstand geltend, dass der Investor aufgrund eines Versicherungsvertrages eine Entschädigung für die Gesamtheit oder einen Teil des erlittenen Schadens erhalten hat.
(5)  Keine Vertragspartei verfolgt eine der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unterbreitete Streitigkeit auf diplomatischem Wege weiter, es sei denn, die andere Vertragspartei befolge den Schiedsspruch nicht.
(6)  Der Schiedsspruch ist endgültig und für die Streitparteien bindend und wird unverzüglich gemäss dem Recht der betroffenen Partei vollzogen.
³ SR 0.975.2
Art. 9 Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
(1)  Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Auslegung oder die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens werden soweit möglich auf diplomatischem Wege beigelegt.
(2)  Können sich die beiden Vertragsparteien innerhalb von sechs Monaten nach Entstehen der Streitigkeit nicht verständigen, so ist diese auf Begehren einer Ver­tragspartei einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
(3)  Das Schiedsgericht wird für jeden Fall wie folgt bestellt. Innerhalb von zwei Monaten seit dem Erhalt des Schiedsbegehrens ernennt jede Vertragspartei einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter bestimmen innerhalb von zwei Monaten einen Angehörigen eines Drittstaates zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
(4)  Wurden innert der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Fristen die notwendi­gen Ernennungen nicht vorgenommen, kann jede Vertragspartei, vorbehältlich einer anderen Vereinbarung, beim Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes die notwendigen Ernennungen beantragen. Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes verhindert, die besagte Aufgabe wahrzunehmen, oder ist er Staats­angehöriger einer Vertragspartei, so werden die Ernennungen vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist auch dieser verhindert oder Staatsangehöriger einer Vertragspar­tei, so werden die Ernennungen durch das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen, das kein Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist.
(5)  Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst. Vorbehältlich einer anderen Regelung zwischen den Vertragsparteien werden alle Eingaben und Anhörungen innerhalb von sechs Monaten seit der Ernennung des Vorsitzenden abgeschlossen. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit innerhalb von zwei Monaten seit dem Zeitpunkt der letzten Eingaben oder dem Abschluss der Anhörungen, je nachdem welcher Zeitpunkt später ist.
(6)  Die Entscheide des Schiedsgerichts sind für beide Vertragsparteien endgültig und bindend. Jede Vertragspartei trägt die Kosten für ihr Mitglied des Schieds­gerichts und für ihre Vertretung im Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden und die übrigen Kosten werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getra­gen, sofern das Schiedsgericht nicht anders entscheidet.
Art. 10 Andere Verpflichtungen
(1)  Erkennen Vorschriften in der Gesetzgebung der Vertragsparteien oder völker­rechtliche Verpflichtungen Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung zu als jene, die in diesem Abkommen vorgesehen ist, so gehen solche Bestimmungen, in dem Masse als sie günstiger sind, diesem Abkom­men vor.
(2)  Jede Vertragspartei hält alle Verpflichtungen ein, die sie in Bezug auf Investi­tionen auf ihrem Hoheitsgebiet von Investoren der anderen Vertragspartei einge­gangen ist.
Art. 11 Schlussbestimmungen
(1)  Dieses Abkommen tritt am Tage in Kraft, an dem beide Regierungen sich mit­geteilt haben, dass sie die rechtlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten von interna­tionalen Abkommen erfüllt haben, und gilt für die Dauer von zehn Jahren. Wird das Abkommen nicht durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von sechs Monaten vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt, verlängert es sich unverändert bis eine Vertragspartei dieses durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei mit einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten beendet.
(2)  Im Falle einer offiziellen Mitteilung zur Beendigung dieses Abkommens wer­den die in den Artikeln 1‒10 enthaltenen Bestimmungen während weiteren zehn Jahren für Investitionen angewandt, die vor der offiziellen Mitteilung getätigt wur­den.
Geschehen zu Port of Spain am 26. Oktober 2010, im Doppel je in Französisch und Englisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Markus-Alexander Antonietti

Für die Regierung
der Republik Trinidad und Tobago:

Surujrattan Rambachan

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