Gesetz über Ausbildungsbeiträge (419.11)
CH - SO

Gesetz über Ausbildungsbeiträge

Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) Vom 30. Juni 1985 (Stand 1. August 2022) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 31 Ziffer 1 und Artikel 50 Absatz 2 der Kantonsverfas - sung vom 23. Oktober 1887 nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom

30. Oktober 1984

beschliesst:

§ 1 Grundsatz

1 Der Kanton leistet nach diesem Gesetz Ausbildungsbeiträge in Form von Stipendien und Darlehen an die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten während der beruflichen Aus- und Weiterbildung.
2 Die Ausbildungsfinanzierung ist in erster Linie Sache der Eltern, anderer gesetzlich Verpflichteter und des Bewerbers. Ausbildungsbeiträge werden ausgerichtet, soweit die finanzielle Leistungsfähigkeit der genannten Per - sonen nicht ausreicht.

§ 2 Beitragsberechtigte Vor-, Aus- und Weiterbildung

1 Die für eine berufliche Ausbildung vorgeschriebene Vorbildung gilt als beitragsberechtigt, wenn sie nach Ende der Schulpflicht einsetzt.
2 Als beitragsberechtigte Ausbildung gilt der Besuch von Schulen und Lehr - gängen nach erfüllter Schulpflicht, soweit dieser für den angestrebten beruflichen Ausbildungsgang vorgeschrieben ist; dabei müssen das Ausbil - dungsziel und die Ausbildungsstätte vom Kanton anerkannt sein.
3 Als beitragsberechtigte Weiterbildung gilt der Besuch von anerkannten weiterführenden Ausbildungsstätten oder -veranstaltungen, die das Errei - chen einer höheren Stufe in der erlernten Berufsrichtung ermöglichen. An - spruchsberechtigt sind auch die Absolventen des zweiten Bildungsweges.
4 An eine Zweitausbildung auf gleicher Stufe können Stipendien nur bei Krankheit, wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen oder aus andern wich - tigen Gründen gewährt werden.

§ 3 Beiträge beim Besuch von privaten oder ausserkantonalen Ausbil -

dungsstätten *
1 Der Besuch einer anerkannten privaten Ausbildungsstätte berechtigt höchstens zu den Beiträgen, die für den Besuch einer öffentlichen Ausbil - dungsstätte gewährt würden. *
2 Der Besuch einer anerkannten ausserkantonalen Ausbildungsstätte be - rechtigt höchstens zu den Beiträgen, die für den Besuch einer solothurni - schen öffentlichen Ausbildungsstätte gewährt würden. * GS 90, 81
1
3 Auf eine ausserkantonale Ausbildungsmöglichkeit, deren Zugang auf - grund von interkantonalen Abkommen offen steht oder vom Kanton Solo - thurn anerkannt wurde, findet die Einschränkung nach Absatz 2 keine An - wendung. *

§ 4 Beiträge bei ausländischen Schulen und Kursen *

1 Für den Besuch ausländischer Schulen und Kurse werden nur dann höhere Beiträge als für eine entsprechende Ausbildung im Inland gewährt, wenn die betreffende Ausbildungsmöglichkeit in der Schweiz nicht besteht oder wenn der Auslandaufenthalt zwingend vorgeschriebener Teil einer in der Schweiz absolvierten Ausbildung ist.

§ 5* Beitragsberechtigte Personen

1 Anspruch auf Ausbildungsbeiträge haben: a) * Personen mit schweizerischem Bürgerrecht und stipendienrechtli - chem Wohnsitz im Kanton Solothurn; b) * Personen mit solothurnischem Bürgerrecht, deren Eltern im Ausland leben oder die elternlos im Ausland leben, für Ausbildungen in der Schweiz; c) * Bürger von EU-/EFTA-Mitgliedstaaten, soweit sie gemäss dem Ab - kommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) 1 ) be - ziehungsweise dem Übereinkommen zur Errichtung der Europäi - schen Freihandelsassoziation (EFTA) 2 ) in der Frage der Stipendien und Studiendarlehen den Schweizer Bürgern gleichgestellt sind, so - wie Bürger aus Staaten, mit denen entsprechende internationale Abkommen geschlossen wurden, sofern sie stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Solothurn haben; d) * in der Schweiz wohnhafte und von ihr anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose, sofern sie stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Solothurn haben; e) * Personen mit ausländischem Bürgerrecht, die über eine Niederlas - sungsbewilligung verfügen oder seit fünf Jahren in der Schweiz auf - enthaltsberechtigt sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfü - gen, sofern sie stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Solothurn haben.

§ 6 Dauer der Beitragsleistung

1 Für die ordentliche Dauer der Ausbildung werden Ausbildungsbeiträge ausgerichtet, solange der Bewerber den Anforderungen der besuchten Ausbildungsstätte genügt. Bei mehrjährigen Ausbildungsgängen besteht der Anspruch bis zwei Semester über die Regelstudiendauer hinaus. Liegen wichtige Gründe vor, können ausnahmsweise Ausbildungsbeiträge für eine längere Dauer gewährt werden. *
1bis Wenn die Ausbildung aus wichtigen Gründen als Teilzeitausbildung absolviert werden muss, ist die beitragsberechtigte Studienzeit entspre - chend zu verlängern. *
1) SR 0.142.112.681 .
2) SR 0.632.31 .
2
2 Wird die Ausbildungsrichtung ohne zwingende Gründe vor einem Ab - schluss gewechselt, ist die ordentliche Dauer der zweiten Ausbildung massgebend; die im Rahmen der ersten Ausbildung absolvierte Zeit wird voll angerechnet. Wer mehr als einmal die Ausbildungsrichtung wechselt, verliert den Anspruch auf Ausbildungsbeiträge.
3 Rückwirkend werden keine Ausbildungsbeiträge gewährt.

§ 7 Beitragsarten: Stipendien und Darlehen

1 Ausbildungsbeiträge werden grundsätzlich in Form von Stipendien gewährt.
2 Darlehen, die bis zum Ende des vierten Jahres nach Abschluss der Ausbil - dung zinsfrei sind, können den nach § 5 Anspruchsberechtigten gewährt werden, wenn a) die im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ausgerichteten Sti - pendien für die Finanzierung der gewählten Ausbildung nicht aus - reichen oder b) dem Bewerber aufgrund seiner Verhältnisse keine Stipendien ausbe - zahlt werden können und sich die gewählte Ausbildung ohne Darle - hen nicht finanzieren lässt.
3 Die Umwandlung von Darlehen in Stipendien ist ausgeschlossen.
4 Bei Tod oder Erwerbsunfähigkeit des Darlehensnehmers oder aus andern wichtigen Gründen kann auf Verzinsung und Rückzahlung teilweise oder ganz verzichtet werden.

§ 8 Für die Beitragsgewährung massgebende Grundlagen

1 Ausbildungsbeiträge entsprechen grundsätzlich den anerkannten Ausbil - dungs- und Lebenshaltungskosten des Bewerbers, abzüglich dessen zumut - barer Eigenleistungen, der zumutbaren Leistungen seiner Eltern, seines Ehegatten oder anderer gesetzlich Verpflichteter sowie Leistungen Dritter.
2 Wenn der Bewerber oder die Bewerberin das 25. Altersjahr überschritten hat und * a) verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder b) eine erste Ausbildung abgeschlossen hat und mindestens seit zwei Jahren von den Eltern finanziell unabhängig ist, wird von den Eltern ein Beitrag nur vorausgesetzt, wenn diese in guten wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
3 Wenn sich beide Ehegatten oder beide eingetragenen Partner in Ausbil - dung befinden, wird die Beitragsberechnung für jede Person aufgrund ih - rer Verhältnisse, unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse ihrer Eltern beziehungsweise der für ihre Ausbildung Pflichtigen, festgesetzt. *

§ 9 Beitragshöhe

1 Die Stipendien betragen pro Ausbildungsjahr höchstens: * a) 16'000 Franken für Ledige; b) 22'000 Franken für Personen, die verheiratet sind oder in eingetra - gener Partnerschaft leben;
3
c) 32'000 Franken gesamthaft für Personen, die miteinander verheira - tet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben und sich beide in einer Ausbildung befinden. Leben Kinder von beitragsberechtigten Personen in deren Haushalt, wird der Höchstansatz pro Kind um 4'000 Franken erhöht.
2 Darlehen können bis zu einem Betrag von 20‘000 Franken pro Jahr, aber höchstens bis zu einem Gesamtbetrag von 65'000 Franken gewährt wer - den. *
3 Der Mindestbetrag für ein Stipendium beträgt 600 Franken und für ein Darlehen 1'200 Franken für ein Ausbildungsjahr. *
4 In begründeten Ausnahmefällen können die Höchstansätze für Stipendi - en oder Darlehen überschritten werden.
5 Wenn sich der Indexstand um mehr als fünf Punkte verändert, kann der Regierungsrat sämtliche in diesem Gesetz aufgeführten Beträge bis höchs - tens zum Ausgleich der aufgelaufenen Teuerung anpassen. Massgebend ist der Landesindex der Konsumentenpreise. *

§ 10 Pflichten der Beitragsempfänger

1 Beitragsempfänger haben der Stipendienabteilung des Departementes für Bildung und Kultur 1 ) alle für die Zusprechung und Bemessung der Aus - bildungsbeiträge erheblichen Umstände wahrheitsgetreu innert Monats - frist schriftlich zu melden, insbesondere: a) Änderung der Studienrichtung; b) Übertritt in eine andere Ausbildungsstätte; c) Wohnsitzwechsel des Bewerbers und dessen Eltern; d) Unterbruch des Studiums; e) Änderungen der massgebenden Einkommens- und Vermögensver - hältnisse ; f) Änderung des Zivilstandes; g) Abschluss oder Abbruch des Studiums.
2 Ändern sich die massgebenden Verhältnisse, werden die Berechtigung und die Höhe der bewilligten Ausbildungsbeiträge überprüft und die Bei - tragsverfügung angepasst. *

§ 11 Rückerstattung von Ausbildungsbeiträgen *

1 Erhaltene Stipendien und empfangene Darlehen müssen zurückerstattet beziehungsweise vorzeitig zurückbezahlt werden, * a) * wenn die Beiträge durch unwahre Angaben oder durch die Ver - heimlichung von Tatsachen erwirkt wurden; b) * wenn die Beiträge zweckwidrig verwendet wurden; c) * bei einem Verstoss gegen die Meldepflicht gemäss § 10 (ganz oder teilweise) oder d) * bei einem Abbruch der Ausbildung aus eigenem Verschulden (ganz oder teilweise).
2 Sind in der laufenden Ausbildungsperiode weitere Ausbildungsbeiträge auszubezahlen oder besteht in den nächsten Ausbildungsperioden ein An - spruch auf Ausbildungsbeiträge, werden zurückzuerstattende Ausbil - dungsbeiträge mit diesen Ansprüchen verrechnet. *
1) Im ganzen Erlass neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.
4
3 Der Rückerstattungsanspruch verjährt fünf Jahre nach Kenntnis des Rück - erstattungsgrundes, spätestens aber zehn Jahre nach Auszahlung der Aus - bildungsbeiträge. Ergibt sich der Rückerstattungsanspruch aus einer straf - baren Handlung, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so gilt diese Frist auch für die Rückerstattung. *
4 ... *

§ 12* ...

§ 13 Finanzierung

1 Der Kantonsrat bewilligt mit dem Voranschlag die für die Ausrichtung von Stipendien und Darlehen erforderlichen Mittel. *
2 Bundesbeiträge fallen dem Kanton zu.

§ 14 Zuständigkeit des Regierungsrates

1 Der Regierungsrat erlässt die Vollzugsbestimmungen. Er regelt insbeson - dere: a) die Arten der anerkannten Ausbildungsziele und Ausbildungsstätten (§ 2); b) den Begriff des stipendienrechtlichen Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1); c) Bemessung, Sicherstellung, Rückzahlung und Einzelheiten der Ver - zinsung der Darlehen (§ 7 Abs. 2); d) die Einzelheiten der für die Beitragsgewährung massgebenden Grundlagen (§ 8 Abs. 1); e) die Modalitäten der Rückerstattung (§ 11).

§ 15 Zuständigkeit der Stipendienabteilung

1 Für alle Verfügungen aufgrund dieses Gesetzes ist die Stipendienabtei - lung des Departementes für Bildung und Kultur zuständig.

§ 16 Rechtsmittel

1 Gegen Verfügungen der Stipendienabteilung kann innert 10 Tagen beim Departement für Bildung und Kultur Beschwerde erhoben werden. Ent - scheide des Departementes für Bildung und Kultur können innert 10 Tagen an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.

§ 17 Aufhebung des kantonalen Stipendienfonds

1 Der durch das Gesetz über Stipendien und Ausbildungsdarlehen vom

25. Oktober 1964 1 ) geschaffene kantonale Stipendienfonds wird aufgeho -

ben. Das Fondsvermögen ist zur Finanzierung der Stipendien zu verwen - den.

§ 18 Übergangsbestimmung

1 Die Bestimmungen des bisherigen Rechts gelten weiter a) für die Behandlung von Gesuchen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, b) für die Rückzahlung beziehungsweise Tilgung von Darlehen und be - sonderen Ausbildungsbeiträgen, die nach bisherigem Recht zuge - sprochen worden sind.
1) GS 83, 82.
5
2 Bisher beitragsberechtigte Bewerber, die nach neuem Recht ihren An - spruch verlieren, erhalten bis zum ordentlichen Abschluss ihrer Ausbildung weiterhin Beiträge. Berechnung und Auszahlung richten sich nach der neu - en Regelung.

§ 18 bis Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. März 2017

1 Gesuche werden nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts beurteilt, wenn das Ausbildungsjahr vor dem 1. August 2017 begonnen hat.

§ 19 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über Ausbildungs - beiträge (Stipendiengesetz) vom 6. Juni 1971 1 ) aufgehoben.

§ 20 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk auf den vom Regie - rungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. Inkrafttreten am 1. August 1985.
1) GS 85, 573.
6
* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

28.06.2006 01.01.2007 § 8 Abs. 2 geändert -

28.06.2006 01.01.2007 § 8 Abs. 3 geändert -

11.03.2008 01.08.2008 § 5 totalrevidiert -

11.03.2008 01.08.2008 § 9 Abs. 1 geändert -

11.03.2008 01.08.2008 § 9 Abs. 2 geändert -

11.03.2008 01.08.2008 § 9 Abs. 3 geändert -

11.03.2008 01.08.2008 § 9 Abs. 5 geändert -

07.03.2017 01.08.2017 § 3 Sachüberschrift

geändert GS 2017, 8

07.03.2017 01.08.2017 § 3 Abs. 1 geändert GS 2017, 8

07.03.2017 01.08.2017 § 3 Abs. 2 geändert GS 2017, 8

07.03.2017 01.08.2017 § 3 Abs. 3 eingefügt GS 2017, 8

07.03.2017 01.08.2017 § 4 Sachüberschrift

geändert GS 2017, 8

07.03.2017 01.08.2017 § 5 Abs. 1, a) geändert GS 2017, 8

07.03.2017 01.08.2017 § 5 Abs. 1, b) geändert GS 2017, 8

07.03.2017 01.08.2017 § 5 Abs. 1, c) geändert GS 2017, 8

07.03.2017 01.08.2017 § 5 Abs. 1, d) geändert GS 2017, 8

07.03.2017 01.08.2017 § 5 Abs. 1, e) geändert GS 2017, 8

07.03.2017 01.08.2017 § 6 Abs. 1 geändert GS 2017, 8

07.03.2017 01.08.2017 § 6 Abs. 1

bis eingefügt GS 2017, 8

07.03.2017 01.08.2017 § 12 aufgehoben GS 2017, 8

07.03.2017 01.08.2017 § 13 Abs. 1 geändert GS 2017, 8

07.03.2017 01.08.2017 § 18

bis eingefügt GS 2017, 8

10.11.2021 01.08.2022 § 10 Abs. 2 geändert GS 2021, 54

10.11.2021 01.08.2022 § 11 Sachüberschrift

geändert GS 2021, 54

10.11.2021 01.08.2022 § 11 Abs. 1 geändert GS 2021, 54

10.11.2021 01.08.2022 § 11 Abs. 1, a) geändert GS 2021, 54

10.11.2021 01.08.2022 § 11 Abs. 1, b) geändert GS 2021, 54

10.11.2021 01.08.2022 § 11 Abs. 1, c) eingefügt GS 2021, 54

10.11.2021 01.08.2022 § 11 Abs. 1, d) eingefügt GS 2021, 54

10.11.2021 01.08.2022 § 11 Abs. 2 geändert GS 2021, 54

10.11.2021 01.08.2022 § 11 Abs. 3 geändert GS 2021, 54

10.11.2021 01.08.2022 § 11 Abs. 4 aufgehoben GS 2021, 54

7
* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 3 07.03.2017 01.08.2017 Sachüberschrift

geändert GS 2017, 8

§ 3 Abs. 1 07.03.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 8

§ 3 Abs. 2 07.03.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 8

§ 3 Abs. 3 07.03.2017 01.08.2017 eingefügt GS 2017, 8

§ 4 07.03.2017 01.08.2017 Sachüberschrift

geändert GS 2017, 8

§ 5 11.03.2008 01.08.2008 totalrevidiert -

§ 5 Abs. 1, a) 07.03.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 8

§ 5 Abs. 1, b) 07.03.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 8

§ 5 Abs. 1, c) 07.03.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 8

§ 5 Abs. 1, d) 07.03.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 8

§ 5 Abs. 1, e) 07.03.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 8

§ 6 Abs. 1 07.03.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 8

§ 6 Abs. 1

bis

07.03.2017 01.08.2017 eingefügt GS 2017, 8

§ 8 Abs. 2 28.06.2006 01.01.2007 geändert -

§ 8 Abs. 3 28.06.2006 01.01.2007 geändert -

§ 9 Abs. 1 11.03.2008 01.08.2008 geändert -

§ 9 Abs. 2 11.03.2008 01.08.2008 geändert -

§ 9 Abs. 3 11.03.2008 01.08.2008 geändert -

§ 9 Abs. 5 11.03.2008 01.08.2008 geändert -

§ 10 Abs. 2 10.11.2021 01.08.2022 geändert GS 2021, 54

§ 11 10.11.2021 01.08.2022 Sachüberschrift

geändert GS 2021, 54

§ 11 Abs. 1 10.11.2021 01.08.2022 geändert GS 2021, 54

§ 11 Abs. 1, a) 10.11.2021 01.08.2022 geändert GS 2021, 54

§ 11 Abs. 1, b) 10.11.2021 01.08.2022 geändert GS 2021, 54

§ 11 Abs. 1, c) 10.11.2021 01.08.2022 eingefügt GS 2021, 54

§ 11 Abs. 1, d) 10.11.2021 01.08.2022 eingefügt GS 2021, 54

§ 11 Abs. 2 10.11.2021 01.08.2022 geändert GS 2021, 54

§ 11 Abs. 3 10.11.2021 01.08.2022 geändert GS 2021, 54

§ 11 Abs. 4 10.11.2021 01.08.2022 aufgehoben GS 2021, 54

§ 12 07.03.2017 01.08.2017 aufgehoben GS 2017, 8

§ 13 Abs. 1 07.03.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 8

§ 18

bis

07.03.2017 01.08.2017 eingefügt GS 2017, 8

8
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