Internationales Abkommen über Leichenbeförderung (0.818.61)
CH - Schweizer Bundesrecht

Internationales Abkommen über Leichenbeförderung

Abgeschlossen am 10. Februar 1937 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 21. September 1939 In Kraft getreten für die Schweiz am 19. Januar 1940 (Stand am 24. Mai 2005) ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
In dem Wunsche, die sich aus der Verschiedenheit der Bestimmungen über Lei­chenbeförderung ergebenden Unzuträglichkeiten zu vermeiden, und in Anbetracht der Zweckmässigkeit einer allgemeinen Regelung dieser Frage verpflichten sich die unterzeichneten Regierungen, Leichen solcher Personen, die auf dem Gebiete eines der anderen Vertragsstaaten verstorben sind, in ihr Gebiet oder durch ihr Gebiet befördern zu lassen unter der Bedingung, dass folgende Vorschriften beachtet wer­den:

A. Allgemeine Vorschriften

Art. 1
Jede Leichenbeförderung, gleichviel mit welchem Beförderungsmittel und unter welchen Umständen sie erfolgt, bedarf eines besonderen Passes (Leichenpasses), der möglichst dem als Anlage beigefügten Muster entsprechen und in allen Fällen den Namen, den Vornamen und das Alter des Verstorbenen sowie den Ort, den Tag und die Ursache des Todes enthalten muss; dieser Pass wird von der Behörde ausgestellt, die für den Ort des Todes oder, falls es sich um ausgegrabene sterbliche Überreste handelt, den Ort der Beisetzung (Ausgrabung) zuständig ist.
Es empfiehlt sich, den Pass nicht nur in der Sprache des Landes, in dem er ausgestellt worden ist, sondern daneben auch in mindestens einer der im inter­nationalen Verkehr gebräuchlichsten Sprachen abzufassen.
Art. 2
Ausser den in den internationalen Abkommen über Transporte allgemein vorgesehenen Urkunden verlangen das Bestimmungsland oder die Durchfuhrländer keine anderen Schriftstücke als den im vorhergehenden Artikel bezeichneten Pass. Der Leichenpass darf von der verantwortlichen Behörde erst ausgestellt werden nach Vorlage
1. eines beglaubigten Auszugs aus dem Sterberegister;
2. amtlicher Bescheinigungen, wonach gegen die Beförderung vom gesundheitlichen oder amtsärztlichen Standpunkt aus keine Bedenken bestehen und wonach die Leiche gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens eingesargt worden ist.
Art. 3
Die Leiche wird in einen Metallsarg gelegt, dessen Boden mit einer ungefähr 5 Zentimeter dicken Schicht aus einem säureverzehrenden Stoff (Torf, Sägemehl, Holzkohlenstaub usw.) unter Zusatz eines antiseptischen Mittels belegt sein muss. Ist der Tod auf eine ansteckende Krankheit zurückzuführen, so muss die Leiche selbst in ein mit einer antiseptischen Lösung durchtränktes Leichentuch eingewickelt werden.
Der Metallsarg wird hernach luftdicht verschlossen (gelötet) und in einem Holzsarg derart befestigt, dass er sich darin nicht bewegen kann. Der Holzsarg muss mindestens 3 Zentimeter dick, seine Fugen müssen wasserdicht und durch höchstens 20 Zentimeter voneinander entfernte Schrauben verschlossen sein; er ist durch Metallbänder zu sichern.
Art. 4
Die Beförderung der Leichen solcher Personen, die an Pest, Cholera, Pocken oder Flecktyphus verstorben sind, zwischen den Gebieten eines der Vertragsstaaten ist frühestens ein Jahr nach dem Todesfall erlaubt.

B. Besondere Vorschriften

Art. 5
Für die Beförderung mit der Eisenbahn gelten ausser den allgemeinen Vorschriften der Artikel 1–4 folgende Bestimmungen:
a) Der Sarg wird in einem geschlossenen Wagen befördert. Jedoch kann ein offener Wagen benutzt werden, falls der Sarg in einem geschlossenen Leichenwagen aufgegeben wird und in diesem Wagen bleibt.
b) Jedem Lande steht die Entscheidung darüber zu, innerhalb welcher Frist die Leiche bei der Ankunft abgeholt werden muss. Falls der Absender in befriedigender Weise dartun kann, dass die Leiche innerhalb dieser Frist tatsächlich abgeholt wird, so ist die Begleitung des Sarges nicht nötig.
c) Zusammen mit dem Sarg dürfen nur Gegenstände wie Kränze, Blumen­sträusse usw. befördert werden.
d) Der Sarg ist auf schnellstem Wege und möglichst ohne Umladung zu befördern.
Art. 6
Für die Beförderung mit Kraftwagen gelten ausser den allgemeinen Vorschriften der Artikel 1–4 folgende Bestimmungen:
a) Der Sarg ist möglichst in einem besonderen Leichenwagen oder in einem geschlossenen gewöhnlichen Gepäckwagen zu befördern.
b)
Zusammen mit dem Sarg dürfen nur Gegenstände wie Kränze, Blumen­sträus­se usw. befördert werden.
Art. 7
Für die Beförderung auf dem Luftweg gelten ausser den allgemeinen Vorschriften der Art. 1–4 folgende Bestimmungen:
a) Der Sarg ist entweder in einem Luftfahrzeug, das besonders und ausschliesslich dieser Beförderung dient, oder in einem besonders und ausschliesslich diesem Zweck vorbehaltenen Abteil eines gewöhnlichen Luftfahrzeugs zu befördern.
b)
Zusammen mit dem Sarg dürfen in demselben Luftfahrzeug oder Abteil nur Gegenstände wie Kränze, Blumensträusse usw. befördert werden.
Art. 8
Für die Beförderung auf dem Seeweg gelten ausser den allgemeinen Vorschriften der Art. 1–4 folgende Bestimmungen:
a) Der Holzsarg, der gemäss den Bestimmungen im Art. 3 den Metallsarg enthält, ist in einer gewöhnlichen Holzkiste so unterzubringen, dass er sich nicht verschieben kann.
b)
Diese Kiste ist mit ihrem Inhalt so unterzubringen, dass jede Berührung mit Lebens‑ oder Genussmitteln und jede Belästigung der Fahrgäste und der Besatzung ausgeschlossen sind.
Art. 9
Bei einem an Bord eingetretenen Todesfall kann die Leiche unter den Bedingungen des vorangehenden Artikels 8 aufbewahrt werden. Die nach Artikel 2 notwendigen Urkunden und Bescheinigungen sind gemäss den Gesetzen des Landes auszustellen, dessen Flagge das Schiff führt; die Beförderung ist in der gleichen Weise auszuführen wie bei einer an Bord verladenen Leiche.
Falls der Todesfall weniger als 48 Stunden vor Ankunft des Schiffes in dem Hafen, wo die Beerdigung stattfinden soll, eingetreten ist und falls die für die genaue Durchführung der Bestimmungen unter Buchstabe a von Artikel 8 notwendigen Materialien an Bord nicht vorhanden sind, so kann die in ein mit einer antiseptischen Lösung durchtränktes Leichentuch eingewickelte Leiche in einen festen Holzsarg gelegt werden. Dieser muss aus mindestens 3 Zentimeter dicken Brettern mit wasserdichten Fugen bestehen und mit Schrauben verschlossen sein; der Boden muss vorher mit einer ungefähr 5 Zentimeter dicken Schicht aus einem säureverzehrenden Stoff (Torf, Sägemehl, Holzkohlenstaub usw.) unter Zusatz eines antiseptischen Mittels belegt worden sein. Hiernach wird der Holzsarg in einer Holzkiste so untergebracht, dass er sich nicht verschieben kann. Die Bestimmungen dieses Absatzes finden jedoch keine Anwendung, wenn der Todesfall infolge einer der im Artikel 4 bezeichneten Krankheiten eingetreten ist.
Dieser Artikel gilt nicht für Schiffe, deren Fahrten weniger als 24 Stunden dauern, wenn sie bei einem an Bord eintretenden Todesfall unverzüglich nach ihrer Ankunft in dem Hafen, wo die Ablieferung der Leiche erfolgen soll, diese den zuständigen Behörden übergeben.

C. Schlussbestimmungen

Art. 10
Die allgemeinen und besonderen Bestimmungen dieses Abkommens stellen das Höchstmass der Bedingungen dar (die Tarife ausgenommen), die für die Übernahme der Leichen aus einem der Vertragsländer gelten. Diese Länder sind berechtigt, auf Grund zweiseitiger Abkommen oder gemeinsam getroffener besonderer Entschlies­sungen grössere Erleichterungen zu gewähren.²
Das Abkommen gilt nicht für Leichenbeförderungen innerhalb der Grenzgebiete.³
² Ein solches zweiseitiges Abkommen hat die Schweiz mit Deutschland abgeschlossen (siehe SR 0.818.691.36 ).
³ Für den Leichentransport im lokalen Grenzverkehr hat die Schweiz besondere Abkommen abgeschlossen mit Italien ( SR 0.818.694.54 ) und mit Österreich SR 0 . 818.691.63 ).
Art. 11
Dieses Abkommen bezieht sich auf die alsbald nach dem Tode oder der Ausgrabung erfolgende internationale Leichenbeförderung. Die Bestimmungen des Abkommens berühren in keiner Weise die in den betreffenden Ländern geltenden Vorschriften über Beerdigungen oder Ausgrabungen.
Das Abkommen findet auf die Beförderung von Leichenasche keine Anwendung.

D. Protokollbestimmungen

Art. 12
Dieses Abkommen erhält das Datum des heutigen Tages und kann innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach diesem Tage unterzeichnet werden.
Art. 13
Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich der Deutschen Regierung übergeben werden.
Sobald fünf Ratifikationsurkunden niedergelegt worden sind, wird die Deutsche Regierung ein Protokoll hierüber aufnehmen. Sie wird den Regierungen der vertragschliessenden Teile sowie dem Internationalen Gesundheitsamt⁴ Abschriften dieses Protokolls übersenden. Das Abkommen tritt am hundertzwanzigsten Tage nach dem Datum des genannten Protokolls in Kraft.
Jede spätere Niederlegung von Ratifikationsurkunden wird durch ein nach dem oben angegebenen Verfahren aufgenommenes und mitgeteiltes Protokoll festgestellt. Dieses Abkommen tritt für jeden der vertragschliessenden Teile am hundertzwanzigsten Tage nach dem Datum des Protokolls über die Niederlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
⁴ Die Aufgaben und Funktionen dieses Amtes wurden von der Weltgesundheitsorganisation übernommen (Prot. vom 22. Juli 1946 über das Internationale Sanitätsamt SR 0.810.11 ).
Art. 14
Die Länder, die dieses Abkommen noch nicht unterzeichnet haben, werden zu jedem Zeitpunkt nach dem Datum des Protokolls über die Niederlegung der ersten fünf Ratifikationsurkunden zum Beitritt zugelassen.
Jeder Beitritt erfolgt durch eine Anzeige, die der Deutschen Regierung auf diplomatischem Wege zu übermitteln ist. Diese legt die Beitrittsurkunde in ihren Archiven nieder und benachrichtigt unverzüglich die Regierungen aller Vertragsstaaten sowie das Internationale Gesundheitsamt⁵ unter Mitteilung des Tages der Niederlegung. Jeder Beitritt wird am hundertzwanzigsten Tage nach diesem Tage wirksam.
⁵ Siehe Anmerkung zu Art. 13
Art. 15
Jeder der vertragschliessenden Teile kann gleichzeitig mit der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder dem Beitritt erklären, dass er mit der Annahme dieses Abkommens keinerlei Verpflichtung für die Gesamtheit oder irgendeinen Teil seiner Kolonien, Protektorate, überseeischen Gebiete oder seiner Oberhoheit oder seinem Mandat unterstehenden Gebiete übernimmt; das Abkommen findet keine Anwendung auf die Gebiete, auf die sich eine solche Erklärung bezieht.
Jeder der vertragschliessenden Teile kann später der Deutschen Regierung anzeigen, dass er die Geltung dieses Abkommens auch für die Gesamtheit oder irgendeinen Teil der Gebiete wünscht, auf die sich die im vorhergehenden Absatz vorgesehene Erklärung bezog. In diesem Falle gilt das Abkommen auch für die in der Anzeige bezeichneten Gebiete, und zwar vom hundertzwanzigsten Tage ab nach dem Tage der Niederlegung dieser Anzeige in den Archiven der Deutschen Regierung.
Ebenso kann jeder der vertragschliessenden Teile jederzeit nach Ablauf der im Artikel 16 erwähnten Frist erklären, dass das Abkommen für die Gesamtheit oder irgendeinen Teil seiner Kolonien, Protektorate, überseeischen Gebiete oder seiner Oberhoheit oder seinem Mandat unterstehenden Gebiete nicht mehr gelten soll; in diesem Falle hört die Geltung des Abkommens für die Gebiete, auf die sich eine solche Erklärung bezieht, ein Jahr nach dem Tage der Niederlegung dieser Erklärung in den Archiven der Deutschen Regierung auf.
Die Deutsche Regierung wird den Regierungen sämtlicher Vertragsstaaten sowie dem Internationalen Gesundheitsamt⁶ von den gemäss den obigen Bestimmungen erfolgten Anzeigen und Erklärungen Kenntnis geben und den Tag mitteilen, an dem die Niederlegung in ihren Archiven stattgefunden hat.
⁶ Siehe Anmerkung zu Art. 13.
Art. 16
Die Regierung eines jeden Vertragsstaates kann das Abkommen, wenn es für sie fünf Jahre lang Geltung gehabt hat, jederzeit auf diplomatischem Wege durch eine schriftliche Anzeige an die Deutsche Regierung kündigen. Diese legt die Kündigungsurkunde in ihren Archiven nieder und benachrichtigt hiervon alsbald die Regierungen aller Vertragsstaaten sowie das Internationale Gesundheitsamt⁷ unter Mitteilung des Tages der Niederlegung; jede Kündigung wird ein Jahr nach diesem Tage wirksam.
⁷ Siehe Anmerkung zu Art. 13.
Art. 17
Die Unterzeichnung dieses Abkommens darf nur dann mit einem Vorbehalt verbunden werden, wenn dieser von den vertragschliessenden Teilen, die das Abkommen bereits unterzeichnet haben, vorher genehmigt worden ist. Ebenso können mit Vorbehalten verbundene Ratifikationen oder Beitritte nur dann entgegengenommen werden, wenn die Vorbehalte von allen Vertragsstaaten vorher genehmigt worden sind.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten, deren Vollmachten für gut und richtig befunden worden sind, dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Berlin, den 10. Februar 1937, in einer Urschrift, die in den Archiven der Deutschen Regierung niedergelegt wird und von der beglaubigte Abschriften jedem der Hohen vertragschliessenden Teile auf diplomatischem Wege übermittelt werden sollen.
(Es folgen die Unterschriften)

Anlage

Leichenpass

Nachdem alle gesetzlichen Vorschriften über die Einsargung beachtet worden sind,

soll die Leiche des – der

(Name, Vorname und Beruf des Verstorbenen; für Kinder: Beruf der Eltern),

verstorben am in

an (Todesursache) im Alter

von Jahren (wenn möglich, genaues Geburtsdatum)

(Angabe des Beförderungsmittels)

von (Absendeort) über

(Strecke) nach (Bestimmungsort)

befördert werden.

Da diese Leichenbeförderung genehmigt ist, werden alle Behörden der Länder, auf deren Gebiet der Transport stattfinden soll, gebeten, ihn frei und ungehindert passieren zu lassen.

Geltungsbereich am 29. April 2005

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)

In-Kraft-Treten

Ägypten

  1. November

1937

  1. Juni

1938

Belgien

11. Oktober

1938

  8. Februar

1939

Deutschland

  1. Februar

1938

  1. Juni

1938

Frankreich

20. Juli

1937

  1. Juni

1938

Italien

21. Dezember

1937

  1. Juni

1938

Kongo (Kinshasa)

22. Mai

1962 N

30. Juni

1960

Mexiko

17. Februar

1938 B

17. Juni

1938

Österreich

14. Mai

1958 B

11. September

1958

Portugal

20. April

1970 B

18. August

1970

Rumänien

18. November

1942 B

18. März

1943

Schweiz

21. September

1939

19. Januar

1940

Slowakei

  2. Mai

1994 N

  1. Januar

1993

Tschechische Republik

30. Dezember

1993 N

  1. Januar

1993

Türkei

24. August

1959

22. Dezember

1959

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