Verordnung über die Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung schweizerischer Hochsees... (531.44)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung schweizerischer Hochseeschiffe

vom 14. Juni 2002 (Stand am 1. November 2020)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 27, 36, 37 Absatz 5 und 57 Absatz 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016¹,²
verordnet:
¹ SR 531 ² Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juni 2017 ( AS 2017 3179 ).
Art. 1 Grundsatz
¹ Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Bürgschaften zur Finanzierung von Hochseeschiffen gewähren, wenn:
a. ein Schiff für die wirtschaftliche Landesversorgung von Interesse ist und in deren Dienst gestellt werden kann;
b. der Erwerber oder Eigentümer eines Schiffs (Schiffseigner) in ordentlicher Weise an der Seeschifffahrt teilnimmt und einen zweckmässigen Betrieb des Schiffs gewährleistet;
c. die Organe des Schiffseigners und des Reeders über die erforderliche fachliche und persönliche Eignung zur Führung eines Schiffsbetriebs verfügen.
² Keine Bürgschaften werden gewährt:
a. zur Refinanzierung von Schiffen, die vor dem 3. Juni 2002 bereits unter Schweizer Flagge registriert waren;
b. wenn Zweifel an einem langfristigen Betrieb unter Schweizer Flagge be­stehen;
c. wenn ein Schiff vorwiegend aus andern Gründen erworben wird als zum operationellen Betrieb des Frachtgeschäfts;
d. wenn Zweifel bestehen, ob die Voraussetzungen für die erforderlichen internationalen Zertifizierungen erfüllt werden können.
Art. 2 Anforderungen an die Schiffe
¹ Bürgschaften werden nur für Schiffe gewährt, die:
a. in der Lage sind, den Atlantik zu überqueren sowie den Panama- und den Suezkanal zu durchfahren;
b. über genügend Bunker- und Trinkwasserkapazität sowie über ausreichende Lagerungsmöglichkeiten für Lebensmittel und Ersatzteile verfügen;
c. mit modernen Navigations- und Kommunikationsmitteln ausgerüstet sind;
d. weniger als acht Jahre alt sind.
² Für Schiffe, die mehr als acht Jahre alt sind, werden Bürgschaften nur erteilt, wenn sie für die wirtschaftliche Landesversorgung von besonderem Interesse sind.
Art. 3 Umfang der Bürgschaft
¹ Die vom Bund verbürgten Darlehen dürfen 85 Prozent der Bau- oder Erwerbskos­ten zuzüglich eines Jahreszinses je Schiffseinheit nicht übersteigen.
² Typ, Alter und Zustand des Schiffs sowie die finanziellen und wirtschaftlichen Risiken sind angemessen zu berücksichtigen.
Art. 4 Bürgschaftsgesuch
¹ Schiffseigner, die beabsichtigen, ein vom Bund verbürgtes Darlehen aufzunehmen, haben dem Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) ein Bürgschaftsgesuch einzureichen. Die Gesuche werden in der Reihenfolge ihres Einganges, nach Massgabe ihrer Vollständigkeit und nach den vom BWL festgelegten Prioritäten bezüglich der Flottenzusammensetzung behandelt.
² Bei der Einreichung des Gesuchs ist der Nachweis zu erbringen, dass der Darlehensnehmer die Bestimmungen des Seeschiffahrtsgesetzes vom 23. September 1953³ über die Eintragung der Einheit im Register der schweizerischen Seeschiffe erfüllt oder erfüllen wird.
³ Dem Gesuch sind folgende Dokumente beizulegen:
a. eine Beschreibung des Schiffs und ein Schiffsplan (General- und Kapazitäts­plan);
b. ein Nachweis über die Bau- oder Erwerbskosten;
c. bei bestehenden Eignergesellschaften die letzte Jahresrechnung des Darlehensnehmers mit einem Bericht der Revisionsstelle, bei neuen Gesellschaften eine Eröffnungsbilanz, ein beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister sowie die Gesellschaftsstatuten;
d. eine prospektive Kapitalflussrechnung für die gesamte Dauer der anbegehrten Bürgschaft;
e. ein Entwurf des Darlehensvertrags, aus dem die gewünschte Bürg­schafts­höhe und -dauer ersichtlich ist;
f. eine Darstellung des beabsichtigten Einsatzes des Schiffs;
g. eine Darstellung über die Organisation der Eignergesellschaft und der Reederei.
⁴ Das BWL kann von sich aus auf Kosten des Gesuchstellers weitere zweckmässige Unterlagen einfordern und Abklärungen treffen oder treffen lassen, so insbesondere, wenn Zweifel am Zustand des Schiffs, an der Herkunft der Eigenmittel oder an der Befähigung der verantwortlichen Organe zum Führen der Eignergesellschaft oder der Reederei bestehen. Der Gesuchsteller hat das BWL in seinem Gesuch zu ermächtigen, solche Abklärungen auch bei Dritten vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
³ SR 747.30
Art. 5 Entscheid über die Bürgschaftsgewährung
¹ Nach Prüfung der Unterlagen teilt das BWL dem Gesuchsteller das Ergebnis sowie seinen Entscheid mit und gibt ihm bekannt, unter welchen Bedingungen und Auflagen es gegebenenfalls zum Abschluss eines Bürgschaftsvertrags bereit ist.
² Bei seinem Entscheid berücksichtigt das BWL die Interessen der Landesversorgung, insbesondere die Eignung des Schiffs, dessen Wirtschaftlichkeit, die fachliche und persönliche Eignung des Schiffseigners, des Reeders und deren Organe.
Art. 6 Dokumente
Wird dem Gesuch entsprochen, sind dem BWL vor Abschluss des Bürgschaftsvertrages folgende Dokumente einzureichen:
a. der rechtsgültig unterzeichnete Darlehensvertrag;
b. die Bestätigung des Schweizerischen Seeschiffsregisteramtes über die vollzogene oder angemeldete Registrierung des Schiffs im Register der schweizerischen Seeschiffe;
c. die rechtsgültig unterzeichnete Schiffsverschreibung;
d. die Klassifikationsdokumente;
e. Kopien der Policen der Schiffsversicherungen.
Art. 7 Sicherheiten des Bundes
Der Gesuchsteller hat dem Bund für die Übernahme des Bürgschaftsrisikos auf eige­ne Kosten ein angemessenes Pfandrecht am Schiff einzuräumen und alle Ansprüche aus den üblichen Schiffsversicherungen abzutreten, sofern nicht der Darlehensgeber mit Zustimmung des Bundes sich diese Sicherheiten hat einräumen lassen.
Art. 8 Inhalt des Bürgschaftsvertrages und Verpflichtung des Bundes
¹ Der Bund kann durch öffentlichrechtlichen Bürgschaftsvertrag die Haftung für die Rückzahlung des Restbetrags des Darlehens am Ende der Laufzeit sowie für höchstens einen Jahreszins übernehmen, sobald das Darlehen ausbezahlt und das Schiff im Register der schweizerischen Seeschiffe registriert worden ist.⁴
² Er kann einfache oder solidarische Bürgschaften gewähren. Solidarische Bürgschaften werden nur gewährt, wenn der Darlehensgeber einen günstigeren Zins als bei der einfachen Bürgschaft einräumt.
³ Bürgschaftsverträge können für Darlehen in schweizerischer, amerikanischer, englischer oder japanischer Währung sowie in Euro abgeschlossen werden. Eine Verbürgung von Darlehen in anderen Währungen ist nur ausnahmsweise zulässig.
⁴ Die Bürgschaftssumme ist auch bei Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken anzugeben.
⁵ Ist dem Darlehensgeber an Stelle des Bundes ein Pfandrecht eingeräumt worden, so ist eine Pfandverwertung nur mit Zustimmung des Bürgen zulässig. Verweigert der Bund die Zustim­mung, so leistet er gleichzeitig die verbürgte Zahlung.
⁶ Der Bürge kann die Verwertung des Pfandes verlangen, bevor er selbst belangt wird.
⁷ Im Übrigen sind die Bestimmungen des Obligationenrechts⁵ über die Bürgschaft (Art. 492 ff.) sinngemäss anwendbar.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 2255 ).
⁵ SR 220
Art. 9 Verpflichtung des Darlehensgebers
¹ Darlehensgeber, die vom Bund verbürgte Darlehen gewähren, haben sich dem Bund gegenüber zu verpflichten, die Kreditgesuche nach den bankenüblichen Kriterien zu überprüfen und die Rückzahlung der gewährten Darlehen zu überwachen. Sie haben dem Bund jede erfolgte Rückzahlung umgehend schriftlich anzuzeigen.
¹bis Der Bund kann zum Schutz seiner finanziellen Interessen den Darlehensgeber verpflichten, die unternehmerischen Tätigkeiten des Darlehnsnehmers besonders zu überwachen und darauf Einfluss zu nehmen.⁶
² Wird die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers zweifelhaft, so ist das BWL unverzüglich zu verständigen. Unterlässt der Darlehensgeber die rechtzeitige Meldung, so haftet er für allen da­raus entstandenen Schaden.
⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 2255 ).
Art. 10 Laufzeit
¹ Die Laufzeit der Bürgschaft wird vom BWL auf Grund von Typ, Alter und Zustand des Schiffs festgesetzt. Bei Neubauten beträgt sie höchstens 15 Jahre.
² Bei der Finanzierung von Schiffen, die bereits in Betrieb sind, wird die Laufzeit angemessen verkürzt.
³ Das BWL kann zum Schutz der finanziellen Interessen des Bundes die Laufzeit im Rahmen der wirtschaftlichen Lebensdauer des Schiffs ausnahmsweise angemessen verlängern.⁷
⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 2255 ).
Art. 11 Ersatz und Auswechslung
¹ Schiffe, für deren Finanzierung der Bund eine Bürgschaft eingegangen ist, dürfen vor Ablauf der Hälfte der Laufzeit nur nach Zustimmung des BWL veräussert werden. Der Schiffseigner muss das Darlehen vollständig zurückzahlen und sich verpflichten, das verkaufte Schiff innerhalb von zwei Jahren durch andere Einheiten zu ersetzen. Das BWL kann die Frist erstrecken oder ausnahmsweise auf eine Ersatzbeschaffung verzichten.
² Der Schiffseigner ist berechtigt, während der Laufzeit der Bürgschaft das Schiff gegen eine andere Einheit auszuwechseln, sofern die Stellung des Bundes als Bürge dadurch nicht verschlechtert wird. Der Austausch muss vom BWL genehmigt werden.
Art. 11 a ⁸ Flaggenwechsel
¹ Schiffe, für deren Finanzierung der Bund eine Bürgschaft eingegangen ist, können bei einer Schwarzlistung der Schweizer Flagge unter einer geeigneten ausländischen Flagge betrieben werden.
² Als geeignet gelten ausländische Flaggen, die einen wirtschaftlichen Betrieb und eine Indienststellung des Schiffs zugunsten der wirtschaftlichen Landesversorgung zulassen.
³ Das BWL kann Gesuche um einen Flaggenwechsel bewilligen, wenn namentlich die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Die Schwarzlistung steht unmittelbar bevor.
b. Die Möglichkeit der Indienststellung des Schiffs zugunsten der wirtschaftlichen Landesversorgung ist weiterhin gewährleistet.
c. Die Sicherheiten des Bundes nach Artikel 7, namentlich das Pfandrecht am Schiff, sind nicht beeinträchtigt.
⁴ Es kann die Bewilligung befristen oder mit Auflagen verbinden. Zusätzlich kann es den Schiffseigner verpflichten, einen Sicherstellungsvertrag abzuschliessen.
⁵ Die Streichung des Schiffs im Register der schweizerischen Seeschiffe erfolgt nach Artikel 36 des Seeschifffahrtsgesetzes vom 23. September 1953⁹.
⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 ( AS 2020 3909 ).
⁹ SR 747.30
Art. 12 ¹⁰ Wiederbenützung amortisierter Bürgschaftsmittel
¹ Hat ein Eigner mindestens die Hälfte eines verbürgten Darlehens für ein Schiff amortisiert, so kann das BWL die Wiederbeanspruchung der entsprechenden Bürgschaftsmittel nach Massgabe dieser Verordnung für die Finanzierung anderer Schiffe bewilligen.
² Es kann zum Schutz der finanziellen Interessen des Bundes die Wieder­beanspruchung der Bürgschaftsmittel für das gleiche Schiff gestatten.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 2255 ).
Art. 13 Auskunftspflicht und Inspektion
¹ Schiffseigner, die ein verbürgtes Darlehen erhalten haben, müssen dem BWL innerhalb der Fristen des Obligationenrechts¹¹ die Jahresrechnungen mit Bericht der Revisionsstelle einreichen. Das BWL kann jederzeit weitere Unterlagen zur Beurteilung der finanziellen und wirtschaftlichen Lage des Eigners verlangen und den Eigner zudem verpflichten, Massnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen des Bundes, wie namentlich Sanierungsmassnahmen, zu treffen.¹²
² Das BWL ist berechtigt, Schiffe, die mit Hilfe einer Bürgschaft finanziert werden sollen oder finanziert worden sind, jederzeit auf Kosten des Eigners zu inspizieren. Es koordiniert seine Inspektionen mit denjenigen des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes.
¹¹ SR 220
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 2255 ).
Art. 14 ¹³ Pflicht zur Übernahme von Sicherheitsausrüstungen
Der Fachbereich Logistik kann Schiffseigner, die ein verbürgtes Darlehen erhalten haben, dazu verpflichten, Sicherheitsausrüstungen des Bundes für Schiff und Personal an Bord zu nehmen.
¹³ Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juni 2017 ( AS 2017 3179 ).
Art. 15 Vollzug
¹ Das BWL vollzieht diese Verordnung.
² Es meldet der Eidgenössischen Finanzverwaltung jede Verbürgung und jede Darlehensrückzahlung.
Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 24. Juni 1992¹⁴ über die Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung schweizerischer Hochseeschiffe wird aufgehoben.
¹⁴ [ AS 1992 1333 ]
Art. 17 Übergangsbestimmungen
Für Bürgschaften, die nach den Bestimmungen der Verordnung vom 24. Juni 1992¹⁵ über die Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung schweizerischer Hochseeschif­fe gewährt worden sind, gilt weiterhin das alte Recht.
¹⁵ [ AS 1992 1333 ]
Art. 17 a ¹⁶ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Juli 2015
¹ Für am 1. Juli 2015 um 18 Uhr bereits bestehende Bürgschaften gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 weiterhin das bisherige Recht.
² Die Artikel 9 Absatz 1bis, 10 Absatz 3, 12 Absatz 2 und 13 Absatz 1 gelten auch für bestehende Bürgschaften.
¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 2255 ).
Art. 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.
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