Verordnung über die Ausstellung eines Bachelor of Arts durch die Pädagogische Hochschule Freiburg
Verordnung über die Ausstellung eines «Bachelor of Arts» durch die Pädagogische Hochschule Freiburg vom 06.12.2005 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2005) Der Staatsrat des Kantons Freiburg 1 ) gestützt auf das Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom 27. und 28. Oktober 2005 über die Benennung der Diplome sowie der Weiterbildungsmaster im Bereich der Lehrerinnen- und Lehrerbildung im Rahmen der Bologna-Reform (Titelreglement); gestützt auf die Richtlinien vom 5. Dezember 2002 und die Entscheide vom
4. Dezember 2003 und 1. Juli 2004 des Fachhochschulrates der Schweizeri - schen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren; gestützt auf den Entscheid des Vorstands der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom 10. Juni 2005; gestützt auf Artikel 24 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Oktober 1999 über die Pädagogische Hochschule (PHG); in Erwägung: Der Artikel 24 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Oktober 1999 über die Pädagogi - sche Hochschule (PHG) gibt dem Staatsrat die Kompetenz, weitere Auswei - se als diejenigen nach Absatz 1 desselben Artikels (Lehrdiplom für Kinder - garten und Primarschule) auszustellen. Am 10. Juni 2005 hat die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erzie - hungsdirektoren gestützt auf den Entscheid des Fachhochschulrates der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom
4. Dezember 2003 und 1. Juli 2004 entschieden, dass die Pädagogischen Hochschulen ein Bachelor-Diplom gemäss Bologna-System ausstellen kön - nen. Deshalb möchte die Pädagogische Hochschule den Bachelor-Ausweis, der den Zugang zu verschiedenen Masterstudiengängen ermöglicht, ausstellen können. Auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport; beschliesst:
1) Erlass bis 31.12.2015 unter 412.2.41 eingeordnet.
Art. 1
1 Am Ende des Studiums verleiht die Pädagogische Hochschule den Studie - renden, die sämtliche Bedingungen des Lehrdiploms für Kindergarten und Primarschule gemäss Studienreglement vom 28. August 2003 über die Grundausbildung an der Pädagogischen Hochschule erfüllen, den «Bachelor of Arts in Pre-Primary and Primary Education».
2 Das Kindergarten- und Primarschul-Lehrdiplom der Direktion für Erzie - hung, Kultur und Sport und das Diplom «Bachelor of Arts in Pre-Primary and Primary Education» der Pädagogischen Hochschule werden auf demsel - ben Dokument ausgestellt.
Art. 2
1 Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Juli 2005 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
06.12.2005 Erlass Grunderlass 01.07.2005 2005_127 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 06.12.2005 01.07.2005 2005_127
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