Informationsreglement der Zivil-, Straf- und Jugendgerichtsbehörden
1 162.13 Informationsreglement der Zivil-, Straf- und Jugendgerichtsbehörden (IR ZSJ) vom 12.11.2010 (Stand 01.04.2016) Das Obergericht des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 33 und 36 Absatz 2 des Informationsgesetzes vom 2. No vember 1993 (IG) 1 ) und Artikel 8, 12 Absatz 2 Buchstabe f, 38 Absatz 2 Buch stabe b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbe hörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) 2 ) , auf Antrag der Geschäftsleitung, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
1 Dieses Reglement regelt die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Zivil-, Straf- und Jugendgerichtsbehörden.
2 Es findet Anwendung auf das Obergericht, das kantonale Zwangsmassnah mengericht, das Wirtschaftsstrafgericht, das Jugendgericht, die Regionalge richte, die regionalen Zwangsmassnahmengerichte sowie die regionalen Schlichtungsbehörden.
Art. 2
Grundsätze
1 Die Zivil-, Straf- und Jugendgerichtsbehörden informieren in hängigen Verfah ren gestützt auf die Prozessgesetzgebung und andere anwendbare gesetzliche Bestimmungen.
2 Sie nehmen dabei Rücksicht auf die schutzwürdigen Interessen der an den Verfahren Beteiligten, insbesondere auf deren Privatsphäre.
3 Gerichtsentscheide werden von den Gerichtsbehörden inhaltlich nicht kom mentiert.
1) BSG 107.1
2) BSG 161.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
11-72
162.13 2
Art. 3
Informationsstellen
1 Jede Gerichtsbehörde verfügt über eine Informationsstelle. Diese nimmt An fragen entgegen, vermittelt, koordiniert und informiert. Vorbehalten bleiben andere Zuständigkeiten, insbesondere jene der Verfahrensleitung gemäss den Artikeln 13 bis 15. *
2 Informationsstellen sind a die Generalsekretärin oder der Generalsekretär für das Obergericht, b die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter für das kantonale Zwangs massnahmengericht, das Wirtschaftsstrafgericht sowie die jeweilige regio nale Schlichtungsbehörde, c die Jugendgerichtspräsidentinnen und Jugendgerichtspräsidenten für das Jugendgericht, d die leitende Gerichtsschreiberin oder der leitende Gerichtsschreiber für das jeweilige Regionalgericht.
3 In der Regel werden mündliche Anfragen mündlich, schriftliche Anfragen schriftlich beantwortet.
4 Für besonderen Aufwand kann eine Gebühr erhoben werden. Diese richtet sich nach dem Dekret betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsge bühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskosten dekret, VKD 1 ) ).
Art. 4
Forschung, Praxisbildung und Statistik
1 Die Gerichtsbehörden können auf Anfrage Dritter und unter Beachtung der Datenschutzgesetzgebung Personendaten zur Bearbeitung für nicht personen bezogene, wissenschaftliche Zwecke bekannt geben. *
Art. 5
Gerichtsverwaltung
1 Die Gerichtsbehörden informieren über wesentliche organisatorische und per sonelle Veränderungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen offen und transparent.
2 Der jährliche Tätigkeitsbericht des Obergerichts wird publiziert. Er gibt Aus kunft über den Geschäftsgang der Zivil-, Straf- und Jugendgerichtsbehörden, deren administrative Tätigkeiten sowie über die Aufsichtstätigkeit des Oberge richts. *
1) BSG 161.12
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Art. 6
Informationskanäle
1 Die Gerichtsbehörden informieren auf ihren Webseiten sowie gegenüber den akkreditierten Medienschaffenden.
2 Wo es das öffentliche Interesse gebietet, werden die Medien unabhängig von den bestehenden Akkreditierungen durch das Amt für Kommunikation (KomBE) informiert.
3 Bei Bedarf können Medienmitteilungen verbreitet oder Medienkonferenzen or ganisiert werden.
4 Die Information erfüllt die mit der Zweisprachigkeit des Kantons verbundenen Anforderungen.
2 Information von Amtes wegen
Art. 7
Öffentliche Gerichtsverhandlungen
1 Die Verhandlungen vor den Zivil- und Strafgerichtsbehörden sind öffentlich, soweit die Öffentlichkeit nicht gestützt auf besondere gesetzliche Vorschriften ausgeschlossen ist oder durch die Verfahrensleitung ausgeschlossen wird.
2 Termine und Gegenstände der bevorstehenden öffentlichen Verhandlungen werden im Internet publiziert.
Art. 8
Orientierung über Verfahren
1 Die Öffentlichkeit kann im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben über hängige oder abgeschlossene Verfahren orientiert werden.
Art. 9
Mitteilung an andere Behörden
1 Die Verfahrensleitung ist verantwortlich für die gesetzlich vorgesehenen Mit teilungen an andere Gerichte oder Behörden.
Art. 10
Information über die Rechtsprechung *
1 Das Obergericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung. Da für werden insbesondere die folgenden Mittel eingesetzt: * a * Entscheiddatenbank, b * Entscheidauflagen, c * Mitteilungen an die Medien, d * Entscheidpublikationen in Fachzeitschriften und juristischen Datenban ken.
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2 Die Geschäftsleitung entscheidet über die Zusammenarbeit mit Verlagen und die geeigneten Publikationsmedien. *
3 Die erstinstanzlichen Gerichtsbehörden entscheiden selbst über die Publikati on ihrer in Rechtskraft erwachsenen Entscheide.
4 Die Veröffentlichung von Entscheiden erfolgt in anonymisierter Form. In Zwei felsfällen trifft die Verfahrensleitung die geeigneten Massnahmen zum Persön lichkeitsschutz der Parteien. *
Art. 10a
* Publikationskonzept
1 Das Obergericht erlässt ein Publikationskonzept zur Entscheiddatenbank, das insbesondere festlegt, a welche Entscheide zu veröffentlichen sind, b in welcher Form die Entscheide zu veröffentlichen sind und c nach welchen Grundsätzen die Anonymisierung der Entscheide erfolgt.
Art. 11
Bekanntmachung der zivilrechtlichen Entscheide
1 Rubrum und Dispositiv aller verfahrensabschliessenden Entscheide des Vor monats stehen der Öffentlichkeit ab dem fünfzehnten Tag eines jeden Monats während 15 Arbeitstagen auf dem jeweiligen Gerichtssekretariat zur Einsicht nahme offen, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen oder überwiegende Inter essen entgegenstehen. Die Dokumente können ausnahmsweise anonymisiert werden.
2 Entscheide in Schlichtungsverfahren, schriftlichen Summarverfahren, famili enrechtlichen Verfahren sowie der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Kon kurssachen und des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts werden der Öf fentlichkeit nicht zugänglich gemacht. *
3 Auf Gesuch hin und gegen Gebühr können erstellte Erwägungen von Ent scheiden, die nicht in der Entscheiddatenbank veröffentlicht werden, in anony misierter Form abgegeben werden. Über das Gesuch entscheidet die Verfah rensleitung. *
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Art. 12
Bekanntmachung der strafrechtlichen Entscheide
1 Rubrum und Dispositiv aller nicht öffentlich verkündeten, verfahrensabschlies senden Entscheide des Vormonats stehen der Öffentlichkeit ab dem fünfzehn ten Tag eines jeden Monats während 15 Arbeitstagen auf dem jeweiligen Ge richtssekretariat zur Einsichtnahme offen, sofern dem nicht die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) 1 ) , ins besondere Artikel 69 Absatz 3, die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) 2 ) , der Opferschutz, andere gesetzliche Bestimmungen oder überwiegende Interessen entgegen stehen. Die Dokumente können ausnahmsweise anonymisiert werden. *
2 Auf Gesuch hin und gegen Gebühr können erstellte Erwägungen von Ent scheiden, die nicht in der Entscheiddatenbank veröffentlicht werden, in anony misierter Form abgegeben werden. Über das Gesuch entscheidet die Verfah rensleitung. *
3 Verfahrensbezogene Anfragen
Art. 13
Auskünfte zu einzelnen hängigen oder abgeschlossenen Verfah ren
1 Über die verfahrensspezifische Auskunftserteilung an Dritte und über die Ein sicht in Akten durch Dritte entscheidet die Verfahrensleitung.
2 Als Dritte gelten Personen, die am jeweiligen Verfahren nicht als Partei bzw. Partei- oder Behördenvertreterinnen beteiligt sind, einschliesslich Medienschaf fende, sowie mit der Sache nicht befasste Gerichte und Behörden.
3 Akten sind schriftliche, elektronische oder andere Aufzeichnungen, die in ei nem Verfahren vor Gericht entgegengenommen, beigezogen oder erstellt wor den sind, sowie Beweisgegenstände.
4 Gesuche müssen schriftlich und unter Angabe der Gründe eingereicht wer den.
Art. 14
Gesuche schweizerischer Gerichte und Behörden
1 Auf begründetes Gesuch hin werden inländischen Gerichten und Behörden Akten zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt, soweit eine gesetzliche Bestimmung dies vorsieht.
1) SR 312.0
2) SR 312.1
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Art. 15
Gesuche ausländischer Gerichte und Behörden
1 Gesuche ausländischer Gerichte und Behörden um Überlassung von Akten, Akteneinsicht oder die Erteilung von Auskünften betreffend gerichtliche Verfah ren sind gemäss den bundesrechtlichen Vorschriften oder gemäss den Bestim mungen der anwendbaren Staatsverträge über die internationale Rechtshilfe zu behandeln und in dem dafür vorgesehenen Verfahren zu erledigen.
2 Sofern gemäss den genannten Bestimmungen die Gewährung von Rechtshil fe für den betreffenden Fall nicht vorgesehen ist, ist jede Auskunft sowie Über lassung von Akten oder Akteneinsicht zu verweigern.
4 Akkreditierung
Art. 16
Voraussetzungen
1 Medienschaffende, die regelmässig für in der Schweiz erscheinende oder nie dergelassene Medien über die Rechtsprechung der Zivil-, Straf- und Jugendge richtsbehörden Bericht erstatten wollen, können beim Obergericht ein schriftli ches Gesuch um Akkreditierung einreichen.
2 Die Geschäftsleitung erteilt die Akkreditierung, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Voraussetzungen für die Eintragung in das Berufsregister erfüllt; dem Gesuch sind nebst Lebenslauf, Foto und E-Mail-Adresse die ent sprechenden Unterlagen wie Presseausweis und Bestätigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers oder dergleichen beizulegen.
3 Die Akkreditierung wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Vertrau enswürdigkeit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers bestehen.
Art. 17
Liste der akkreditierten Medienschaffenden
1 Das Generalsekretariat des Obergerichts führt eine Liste der akkreditierten Medienschaffenden.
2 Die aktualisierte Liste wird den erstinstanzlichen Gerichtsbehörden regelmäs sig zugänglich gemacht.
Art. 18
Akkreditierungen des Verwaltungsgerichts
1 Die durch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern akkreditierten Medien schaffenden werden auf Wunsch gleich behandelt wie die gestützt auf dieses Reglement durch das Obergericht akkreditierten.
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2 Die durch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern akkreditierten Medien schaffenden können sich auf Wunsch und unter Angabe der nötigen Daten in die Liste der durch das Obergericht akkreditierten Medienschaffenden eintra gen lassen.
Art. 19
Grundsätze
1 Wer über die Rechtsprechung der Zivil-, Straf- und Jugendgerichtsbehörden Bericht erstattet, hat auf die schutzwürdigen Interessen der am Verfahren Be teiligten, insbesondere auf deren Privatsphäre, Rücksicht zu nehmen.
2 Namen dürfen genannt werden, wenn sie von der zuständigen Verfahrenslei tung freigegeben worden sind oder die Betroffenen damit einverstanden sind.
Art. 20
Dienstleistungen der Gerichtsbehörden
1 Die akkreditierten Medienschaffenden erhalten folgende Dienstleistungen: a Orientierung über Termine, Gegenstände sowie Verfahrensparteien der öf fentlichen Verhandlungen per E-Mail (auf bei der betreffenden Gerichtsbe hörde zu deponierenden Wunsch hin), b Abgabe von Unterlagen (Anklage, Sachverhaltsdarstellungen, erstinstanz liches Urteil usw.) in öffentlichen Verhandlungen von komplexen Verfah ren, c auf Einzelanfrage hin Abgabe der nicht anonymisierten Urteilsbegründun gen gemäss Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1, d * Zustellung des Tätigkeitsberichts der Justiz des Kantons Bern, e direkte Zustellung der Medienmitteilungen per E-Mail.
2 Die Orientierungen und Zustellungen erfolgen, soweit möglich, elektronisch.
3 Die Gerichtsbehörden können für die Berichterstattung eine Sperrfrist vorse hen.
Art. 21
Dauer und Aufhebung der Akkreditierung, Sanktionen
1 Die Akkreditierung erfolgt für eine Dauer von vier Jahren oder während einer laufenden Vierjahresperiode für deren Rest. Die Medienschaffenden haben rechtzeitig um Erneuerung der Akkreditierung nachzusuchen.
2 Die Geschäftsleitung hebt die Akkreditierung auf, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr gegeben sind.
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3 Akkreditierte Medienschaffende, die gegen die Vorschriften dieses Regle ments verstossen, können verwarnt werden. In schweren Fällen wird die Akkre ditierung vorübergehend oder dauerhaft entzogen. Die Gerichte melden dem Obergericht festgestellte Verstösse.
4 Akkreditierte Medienschaffende sind für die Einhaltung der Vorschriften die ses Reglements auch dann verantwortlich, wenn an ihrer Stelle nicht akkredi tierte Drittpersonen von den Gerichtsbehörden erhaltene Informationen bear beiten.
Art. 22
Zulassung im Einzelfall
1 Die Verfahrensleitung ist befugt, Medienschaffende, die sich mit einem Pres seausweis und einer Redaktionsbestätigung ausweisen, für ein einzelnes Ver fahren zuzulassen und diesen für dieses Verfahren sinngemäss die Dienstleis tungen gemäss Artikel 20 zukommen zu lassen.
2 Für die Medienschaffenden ohne Akkreditierung gelten die gleichen Pflichten wie für die akkreditierten Medienschaffenden, insbesondere die Grundsätze ge mäss Artikel 19.
3 Die gemäss Absatz 1 vorgelegten Ausweisdokumente oder Kopien davon werden zu den Akten genommen.
Art. 23
Bild- und Tonaufnahmen
1 Bild- und Tonaufnahmen innerhalb des Gerichtsgebäudes sowie Aufnahmen von Verfahrenshandlungen ausserhalb des Gerichtsgebäudes sind nicht ge stattet.
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 24
Akkreditierungen nach altem Recht
1 Die nach altem Recht vor dem 31. Dezember 2010 akkreditierten Medien schaffenden erhalten nur die bisherigen Dienstleistungen.
Art. 25
Aufhebung eines Erlasses
1 Das Reglement vom 9. Dezember 1996 über die Information der Öffentlichkeit durch die Zivil- und Strafgerichte wird aufgehoben (BSG 162.13).
Art. 26
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
2 Es wird in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen.
9 162.13 Bern, 12. November 2010 Im Namen des Obergerichts Der Präsident: Trenkel Der Generalsekretär: Kohler
162.13 10 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
12.11.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung 11-72
14.12.2012 01.01.2013
Art. 11 Abs. 2
geändert 13-8
12.04.2013 01.06.2013
Art. 5 Abs. 2
geändert 13-38
12.04.2013 01.06.2013
Art. 20 Abs. 1, d
geändert 13-38
20.11.2015 01.04.2016
Art. 3 Abs. 1
geändert 16-006
20.11.2015 01.04.2016
Art. 4 Abs. 1
geändert 16-006
20.11.2015 01.04.2016
Art. 10
Titel geändert 16-006
20.11.2015 01.04.2016
Art. 10 Abs. 1
geändert 16-006
20.11.2015 01.04.2016
Art. 10 Abs. 1, a
eingefügt 16-006
20.11.2015 01.04.2016
Art. 10 Abs. 1, b
eingefügt 16-006
20.11.2015 01.04.2016
Art. 10 Abs. 1, c
eingefügt 16-006
20.11.2015 01.04.2016
Art. 10 Abs. 1, d
eingefügt 16-006
20.11.2015 01.04.2016
Art. 10 Abs. 2
geändert 16-006
20.11.2015 01.04.2016
Art. 10 Abs. 4
geändert 16-006
20.11.2015 01.04.2016
Art. 10a
eingefügt 16-006
20.11.2015 01.04.2016
Art. 11 Abs. 3
geändert 16-006
20.11.2015 01.04.2016
Art. 12 Abs. 1
geändert 16-006
20.11.2015 01.04.2016
Art. 12 Abs. 2
geändert 16-006
11 162.13 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 12.11.2010 01.01.2011 Erstfassung 11-72
Art. 3 Abs. 1
20.11.2015 01.04.2016 geändert 16-006
Art. 4 Abs. 1
20.11.2015 01.04.2016 geändert 16-006
Art. 5 Abs. 2
12.04.2013 01.06.2013 geändert 13-38
Art. 10
20.11.2015 01.04.2016 Titel geändert 16-006
Art. 10 Abs. 1
20.11.2015 01.04.2016 geändert 16-006
Art. 10 Abs. 1, a
20.11.2015 01.04.2016 eingefügt 16-006
Art. 10 Abs. 1, b
20.11.2015 01.04.2016 eingefügt 16-006
Art. 10 Abs. 1, c
20.11.2015 01.04.2016 eingefügt 16-006
Art. 10 Abs. 1, d
20.11.2015 01.04.2016 eingefügt 16-006
Art. 10 Abs. 2
20.11.2015 01.04.2016 geändert 16-006
Art. 10 Abs. 4
20.11.2015 01.04.2016 geändert 16-006
Art. 10a
20.11.2015 01.04.2016 eingefügt 16-006
Art. 11 Abs. 2
14.12.2012 01.01.2013 geändert 13-8
Art. 11 Abs. 3
20.11.2015 01.04.2016 geändert 16-006
Art. 12 Abs. 1
20.11.2015 01.04.2016 geändert 16-006
Art. 12 Abs. 2
20.11.2015 01.04.2016 geändert 16-006
Art. 20 Abs. 1, d
12.04.2013 01.06.2013 geändert 13-38
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