Verordnung über die Gliederung der Hochschule für Technik und Architektur Freiburg... (432.12.51)
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Verordnung über die Gliederung der Hochschule für Technik und Architektur Freiburg in Abteilungen und Studiengänge

Verordnung vom 27. Januar 2004 über die Gliederung der Ho chschule für Technik und Architektur Freiburg in Abteilungen und Studiengänge
1)
1) Erlass bis 31.12.2015 unter 426.12 eingeordnet. Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 19 ff des Gesetzes vom 2. Oktober 2001 über die Fachhochschule Freiburg für Technik und Wirtschaft (FHF-TWG); auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:

Art. 1 Allgemeine Gliederung

Die Hochschule für Technik und Architektur Freiburg (HTA-FR) ist wie folgt in vier Abteilungen gegliedert: a) Abteilung für Bau mit den FH-Studiengängen Architektur und Bauingenieurwesen sowie der Bautechnischen Schule; b) Abteilung für Informations- und Kommunikationstechnologie mit den FH-Studiengängen Informatik und Telekommunikation; c) Abteilung für industrielle Technologien mit den FH-Studiengängen Maschinentechnik, Elektrotechnik und Chemie; d) Abteilung für allgemeine Fächer mit den Disziplinen Physik, Mathematik, Sprachen und Kommunikation.

Art. 2 Abteilung

1 Jede Abteilung wird von einer vera ntwortlichen Person geleitet, die die Bezeichnung Vorsteherin HTA bz w. Vorsteher HTA trägt.
2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher einer Abteilung wird von der Volkswirtschaftsdirektion für eine erste Periode von fünf Jahren bezeichnet, die jeweils für drei Jahre verlängert werden kann.
3 Sie oder er hat den Vorsitz der Abteilungsleitung, die sich aus den Vorsteherinnen und Vorstehern der Studiengänge zusammensetzt.
4 Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Vorsteherin oder des Vorstehers einer Abteilung werden in einem Pflichtenheft aufgeführt, das von der Direktion der HTA-FR aufgestellt wird.

Art. 3 Studiengang

1 Jeder Studiengang wird von einer vera ntwortlichen Person geleitet, die die Bezeichnung Vorsteherin HTA oder Vorsteher HTA trägt.
2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher eines Studiengangs wird von der Volkswirtschaftsdirektion für eine Periode von drei Jahren bezeichnet, die verlängert werden kann.
3 Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Vorsteherin oder des Vorstehers eines Studiengangs werden in einem Pflichtenheft aufgeführt, das von der Direktion der HTA-FR aufgestellt wird.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. September 2003 in Kraft gesetzt.
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