Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (419.12)
CH - SO

Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge

GS 90, 88
1 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) Vom 2. Juli 1985 (Stand 1. August 2022) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 14 des Gesetzes über Ausbildungsbeitr äge (Stipendienge- setz) vom 30. Juni 1985
1) beschliesst:

1. Beitragsberechtigte Ausbildungen und

Personen, ordentliche Ausbildungsdauer

§ 1* Beitragsberechtigte Ausbildungen auf der Sekun darstufe II

1 Beitragsberechtigte Ausbildungen auf der Sekundarst ufe II sind: a) berufliche Grundbildungen einschliesslich der Be rufsmaturität ge- mäss der Berufsbildungsgesetzgebung des Bundes und des Kantons; b) Ausbildungen an Mittelschulen, insbesondere an G ymnasien und Fachmittelschulen.

§ 1

bis * Beitragsberechtigte Ausbildungen auf der Tertiärs tufe
1 Beitragsberechtigte Ausbildungen auf der Tertiärst ufe sind: a) höhere Berufsbildungen gemäss Berufsbildungsgese tzgebung des Bundes; b) Diplomstudien an Hochschulen (Universitäten, Eidg enössischen Technischen Hochschulen und Fachhochschulen).
2 Bachelor und Master gelten als Stufen eines Studiums .
3 Ausbildungen im Ausland sind nur dann beitragsbere chtigt, wenn der Bewerber die Aufnahmebedingungen für eine gleichwer tige Ausbildung auch in der Schweiz erfüllt.*

§ 1

ter * Entscheid im Einzelfall
1 Die Stipendienabteilung des Departements für Bildun g und Kultur (Sti- pendienabteilung) entscheidet im Einzelfall über die Beitragsberechtigung der Ausbildung.

§ 2 Berufliche Fortbildung

1 An den Besuch von Schulen und Kursen zur beruflichen Fo rtbildung wer- den keine Beiträge geleistet.
1 ) BGS 419.11 .
2
2 Als berufliche Fortbildung gilt der Besuch von Schule n und Kursen zur Erhaltung und Neuerwerbung von Kenntnissen in einer bereits erreichten Berufsstufe.

§ 3 Zweiter Bildungsweg G § 2 Abs. 3

1 Als Absolventen des zweiten Bildungsweges gelten Per sonen, die bereits im Berufsleben stehen beziehungsweise standen oder e ine Berufslehre abgeschlossen haben und die sich auf die Zulassung an eine Hochschule vorbereiten.

§ 4 Begriff des stipendienrechtlichen Wohnsitzes G § 5 Abs. 1

1 Der stipendienrechtliche Wohnsitz eines minderjähri gen Bewerbers be- findet sich am zivilrechtlichen Wohnsitz der Eltern od er am Sitz der zuletzt zuständigen Kindesschutzbehörde.*
2 Volljährige Bewerber behalten den stipendienrechtli chen Wohnsitz bei, den sie bei Erreichen der Volljährigkeit gehabt habe n. Wechselt der für diesen Wohnsitz massgebende Elternteil den Wohnsitz, so ist sein neuer auch der stipendienrechtliche Wohnsitz.*
3 Schweizer Bürger haben den stipendienrechtlichen Woh nsitz im Heimat- kanton, wenn kein Elternteil Wohnsitz in der Schweiz h at. Sind sie Bürger mehrerer Kantone, so gilt als Heimatkanton jener Kan ton, dessen Bürger- recht sie oder ihre Vorfahren zuletzt erworben haben.
4 Für volljährige Ausländer mit Niederlassungsbewillig ung in der Schweiz und für volljährige von der Schweiz anerkannte Flüchtlin ge und Staatenlo- se befindet sich der stipendienrechtliche Wohnsitz a n ihrem zivilrechtli- chen Wohnsitz, wenn kein Elternteil in der Schweiz Woh nsitz hat.*
5 Volljährige Bewerber, die vor Beginn der Ausbildung, für die sie Ausbil- dungsbeiträge verlangen, während zweier Jahre im Kant on Solothurn un- unterbrochen wohnhaft gewesen sind, dort aufgrund e igener Erwerbstä- tigkeit finanziell unabhängig waren und von keinem an dern Kanton ein Stipendium erhalten, begründen im Kanton Solothurn ein en stipendien- rechtlichen Wohnsitz.*

§ 5 Ordentliche Ausbildungsdauer G § 6

1 Als ordentliche Ausbildungsdauer gilt die Zeitspan ne, die bis zum Ab- schluss der gewählten Ausbildung an der betreffende n Ausbildungsanstalt normalerweise benötigt wird.
2
...*

2. Bemessung der Stipendien

§ 6 Jährlich anrechenbare Ausbildungs- und Lebensha ltungskosten

G § 8 Abs. 1
1 Bei der Berechnung von Stipendien wird grundsätzlich von den Ausbil- dungs- und Lebenshaltungskosten des Bewerbers ausge gangen; als solche werden pro Jahr anerkannt: a)* Schulgelder und -gebühren, einschliesslich Prüfu ngsgebühren bis
5'000 Franken; b)* Kosten für Schulmaterial und Lehrmittel bis 1'500 Franken;
3 c) Reisekosten vom Wohn- zum Ausbildungsort (Auslag en für den günstigsten Fahrausweis mit öffentlichem Verkehrsmitt el); d)* Lebenshaltungskosten:

1. Unterkunft und Verpflegung für Sekundarstufe II: 3'600 Fran-

ken bei Unterkunft und Verpflegung zu Hause; 5'100 Fra nken bei Unterkunft zu Hause und Mittagessen auswärts; 11 '000 Franken bei Unterkunft und Verpflegung auswärts; bei Ler- nenden, Mittelschülern und Fachschülern bis zum zurüc kge- legten 20. Altersjahr wird Unterkunft im Elternhaus vorausge- setzt, sofern der Ausbildungsort vom Wohnort der Elte rn des Bewerbers in der Regel innerhalb einer Stunde erreic hbar ist.

2. Unterkunft und Verpflegung für Tertiärstufe: 5'20 0 Franken

bei Unterkunft und Verpflegung zu Hause; 6'700 Franke n bei Unterkunft zu Hause und Mittagessen auswärts; 12'700 Fran- ken bei Unterkunft und Verpflegung auswärts.

3. Elternunabhängige: 9’000 Franken bei Unterkunft zu Hause

und Verpflegung auswärts; 12'700 Franken bei Unterkun ft und Verpflegung auswärts.

4. 38'000 Franken für Verheiratete und eingetragene P artner.

5. 25'300 Franken für Alleinerziehende.

6. 4'000 Franken pro Kind eines Bewerbers, welches in dessen

Haushalt lebt.

7. andere Kosten (z. B. Kleidung, Versicherungen): 2'30 0 Franken

für die Sekundarstufe II; 3'800 Franken für die Terti ärstufe.
2
...*
3 Liegen die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten ein es Bewerbers we- sentlich über den anerkannten Ansätzen, kann dies di e Stipendienabtei- lung bei der Festsetzung der Stipendien angemessen ber ücksichtigen.

§ 7* Leistungen der Eltern im Allgemeinen G § 8*

1 Die zumutbaren jährlichen Leistungen der Eltern des Bewerbers sind im Anhang enthalten.*
2 Massgebend für die zu berücksichtigenden Verhältnis se ist im Einzelfall die rechtskräftige Steuerveranlagung des vorletzten Jah res.
3 Den Eltern gleichgestellt sind a) der überlebende Elternteil und, wenn die Erbscha ft noch nicht ge- teilt ist, die Erbengemeinschaft; b) Adoptiveltern.
4 Die Unterstützungspflicht der Stiefeltern wird angem essen berücksichtigt.
5 Werden die Eltern steuerlich getrennt erfasst, wir d ihr anrechenbares Einkommen zusammengerechnet. Von diesem Einkommen wer den 25'000 Franken in Abzug gebracht.
6 In Härtefällen kann der Abzug erhöht werden.

§ 8* Berechnung der Leistungen der Eltern G § 8 Abs . 1*

1 Das für die Berechnung der zumutbaren jährlichen Lei stungen der Eltern des Bewerbers anrechenbare Einkommen entspricht dem steuerbaren Ein- kommen zuzüglich a) der steuerlichen Abzüge für Liegenschaftskosten ; b) der Beiträge an Einrichtungen der Säule 3a;
4 c) der freiwilligen Einkäufe in die zweite Säule; d) 10% des 100'000 Franken übersteigenden Reinver mögens.*
2 Wo keine 2. Säule besteht, sind die Vorsorgeleistung en der Säule 3a nicht zum steuerbaren Einkommen hinzuzurechnen.
3 Stehen weitere Kinder in einer durch die §§ 1 und 1 bis der Verordnung anerkannten Ausbildung oder in Brückenangeboten, we rden die zumutba- ren Elternbeiträge im Verhältnis der anrechenbaren K osten auf diese Kin- der verteilt.*

§ 9 Eltern in guten wirtschaftlichen Verhältnissen G § 8 Abs. 2*

1 Bei Bewerbern, welche die Voraussetzungen von § 8 Ab satz 2 des Geset- zes erfüllen, werden vom steuerbaren Einkommen der El tern 80'000 Fran- ken abgezogen. Der verbleibende Betrag zuzüglich 10% de s 100'000 Fran- ken übersteigenden Reinvermögens gilt als anrechenba res Einkommen für die Bemessung der zumutbaren Leistung der Eltern in g uten wirtschaftli- chen Verhältnissen.*
2 Als Stichtag zur Festlegung des Alters eines Bewerber s gilt der jeweilige Eingabetermin für das Stipendiengesuch.*

§ 10* Eigenleistung von Lernenden G § 8 Abs. 1*

1 Lernenden wird der Ausbildungslohn gemäss Lehrvertrag als Eigenleis- tung angerechnet. Lernenden wird ein Freibetrag von 1' 500 Franken zuge- standen.*
2 In Härtefällen kann der Freibetrag erhöht werden.

§ 11* Eigenleistung von anderen Bewerbern G § 8 Abs . 1*

1 Anderen Bewerbern wird der Nettolohn als Eigenleis tung angerechnet. Die Höhe der Anrechnung richtet sich nach dem Zeitm odell der Ausbildung (Vollzeit, Teilzeit, berufsbegleitend). Den Bewerbern kann ein Freibetrag zugestanden werden. Unabhängig vom erzielten Nettolohn wird den Be- werbern in jedem Fall eine minimale Eigenleistung an gerechnet.* a)* ... b)* ...
2 Bewerbern, die eine Vollzeitausbildung absolvieren, w erden die folgen- den Freibeträge zugestanden:* a)* 6'000 Franken; b)* 1'000 pro unterhaltspflichtiges Kind.
3 Bewerbern, die eine Vollzeitausbildung absolvieren, w erden folgende Beiträge als minimale Eigenleistung angerechnet:* b) 3'500 Franken für Studierende der Tertiärstufe.
4 Bewerbern, die eine Teilzeitausbildung absolvieren, werden die folgen- den Freibeträge zugestanden:* a) 1'500 bis 6'000 Franken. Der Freibetrag wird im Ver hältnis zum Ar- beitspensum berechnet; b) 1'000 Franken pro unterhaltspflichtiges Kind.
5 Bewerbern, die eine Teilzeitausbildung absolvieren, wird als minimale Eigenleistung ein im Verhältnis zum zumutbaren Arbeits pensum erzielba- res Einkommen angerechnet.*
5
6 Bewerbern, die eine Ausbildung berufsbegleitend ab solvieren, wird kein Freibetrag zugestanden. Als minimale Eigenleistung wi rd den Bewerbern ein im Verhältnis zum zumutbaren Arbeitspensum erzielba res Einkommen im entsprechenden Fachbereich angerechnet.*

§ 12 Vermögen des Bewerbers*

1 In jedem Fall wird das Reinvermögen des Bewerbers, s oweit es 30'000 Franken übersteigt, angerechnet und auf die voraussic htlich noch verblei- bende Dauer der Ausbildung verteilt.*

§ 13* Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen d es Ehegatten

oder des eingetragenen Partners des Bewerbers*
1 Ist der Bewerber verheiratet oder lebt er in einget ragener Partnerschaft, wird das Nettoeinkommen des Ehegatten oder des eing etragenen Partners mit Ausnahme eines Freibetrages von 20'000 Franken ang erechnet.*
1bis Ist der verheiratete oder in eingetragener Partners chaft lebende Be- werber kinderlos, wird das nach den Umständen mögli che Nettoeinkom- men des Ehegatten oder des eingetragenen Partners a ngerechnet.*
2 Das 50'000 Franken übersteigende Reinvermögen des Eh egatten oder des eingetragenen Partners wird im Umfang von 10% berück sichtigt.*

§ 14* Beiträge Dritter G § 8 Abs. 1

1 Beiträge Dritter an die Ausbildungs- und Lebenshalt ungskosten werden zum massgebenden Einkommen des Bewerbers hinzugerechn et. In Härte- fällen kann der zu berücksichtigende Betrag reduziert werden.*
2
...*
3
...*

§ 15 Veränderte Verhältnisse

1 Verändern sich die für die Berechnung massgebenden Faktoren, kann das Stipendium auf Gesuch hin neu festgesetzt werden, wen n aus wirtschaftli- chen Gründen die Ausbildung sonst nicht mehr fortge setzt werden könnte.

§ 16 Beurlaubung

1 Für die Zeit einer Beurlaubung von der Ausbildung be steht kein Anspruch auf Beiträge. Ausbildungsbeiträge sind entsprechend zu kürzen.

§ 17 Mindeststipendium nach G § 9 Abs. 3 bei einer Ausbildung von

weniger als einem Jahr Dauer
1 Um festzustellen, ob das Mindeststipendium nach § 9 Absatz 3 des Geset- zes erreicht ist, wird der Stipendienbetrag, der für eine Ausbildung von weniger als einem Jahr Dauer festgesetzt wird, auf e in Jahresstipendium umgerechnet.
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3. Darlehen

§ 18 Voraussetzung der Darlehensgewährung G § 7 Abs. 2

1 Grundsätzlich werden Darlehen nur Volljährigen zuges prochen. Erhalten ausnahmsweise Minderjährige Darlehen, so ist hierfü r die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.
2 Darlehen können insbesondere ausbezahlt werden, wen n* a) der geleistete Stipendienbetrag die von der Verord nung anerkann- ten Ausbildungskosten ungedeckt lässt oder b) ausserordentliche oder unvorhersehbare Lebenshaltu ngs- oder Aus- bildungskosten anfallen und die finanziellen Möglich keiten des Be- werbers, seines Ehegatten, seines eingetragenen Par tners oder sei- ner Eltern es verunmöglichen, diese Ausgaben zu bestr eiten.

§ 19 Bemessung

1 Die Höhe der Darlehen bemisst sich nach den vom Bew erber tatsächlich ausgewiesenen Ausbildungskosten und dessen wirtscha ftlichen Verhältnis- sen.

§ 20 Auszahlung und Sicherstellung

1 Die Stipendienabteilung zahlt Darlehen nur gegen ein e schriftliche Schuldanerkennung aus. Anstelle minderjähriger Bewer ber hat die gesetz- liche Vertretung die Schuldanerkennung zu unterzeichne n.*
2 Die Stipendienabteilung kann von den Darlehensnehmer n für die emp- fangenen Darlehen Sicherstellung verlangen. Ab einer Darlehenshöhe von
30’000 Franken ist eine Solidarbürgschaft zu leisten.

§ 21 Verzinsung und Rückzahlung

1 Soweit Darlehen zu verzinsen sind, ist dafür der durc hschnittliche auf
1/4% aufgerundete Zinsfuss für Hypotheken mit variabl er Verzinsung ge- mäss der publizierten Zinssätze für Neugeschäfte der Schweizerischen Na- tionalbank massgebend, jeweiliger Stand Oktober des Vorjahres.*
2 Sie sind innert acht Jahren nach Abschluss der Ausb ildung nach einem zusammen mit der Stipendienabteilung erstellten Plan zurückzuzahlen.

4. Rückerstattung

§ 22 Bei Täuschung und zweckwidriger Verwendung G § 11 Abs. 1 Bst.

a und b*
1 Erhaltene Stipendien und Darlehen sind sofort zur Rü ckerstattung fällig, wenn die Beiträge* a)* durch unwahre Angaben oder durch die Verheimlich ung von Tatsa- chen erwirkt wurden; b)* zweckwidrig verwendet wurden.
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§ 23 Bei einem Verstoss gegen die Meldepflicht und bei einem Ab-

bruch der Ausbildung G § 11 Abs. 1 Bst. c und d*
1 Erhaltene Stipendien und Darlehen, die wegen eines selbstverschuldeten vorzeitigen Abbruchs der Ausbildung zurückzuerstatten sind, sind inner- halb von drei Jahren nach Abbruch der Ausbildung zurü ckzubezahlen.*
2 Erhaltene Stipendien, die wegen eines Verstosses geg en die Meldepflicht zurückzuerstatten sind und die nicht mit Stipendienans prüchen verrechnet werden können, sind sofort nach Beendigung der Ausb ildung zur Rücker- stattung fällig.*

§ 23

bis * Härtefälle
1 Die Stipendienabteilung kann in Härtefällen eine lä ngere Rückerstat- tungsfrist oder bei sofortiger Fälligkeit einen ande ren Rückerstattungs- zeitpunkt festlegen.

§ 24 Kontrolle der Ausbildungsbeiträge

1 Die Stipendienabteilung führt die Kontrolle über die gewährten Ausbil- dungsbeiträge, die Rückzahlung der Darlehen, die Rüc kerstattung der Sti- pendien und die Verzinsung. Sie entscheidet über Gesuc he um Änderung der Darlehensbedingungen.

5. Verfahren

§ 25 Grundsatz

1 Ausbildungsbeiträge werden nur Bewerbern gewährt, die innerhalb der Fristen nach § 29 ein vollständig und wahrheitsgetreu ausgefülltes Ge- suchsformular zusammen mit den erforderlichen Unterl agen einreichen.
2 Die Beschaffung der Unterlagen ist grundsätzlich Sac he des Bewerbers.

§ 26* Gesuchsformulare

1 Bewerber haben ihr Gesuch mittels der vorgesehenen Formulare einzu- reichen.
2 Die Formulare können bei der Stipendienabteilung und bei den Schullei- tungen der kantonalen Schulen bezogen werden.

§ 27 Gesuche*

1 Gesuche um Ausbildungsbeiträge sind jeweils für ei n Jahr einzureichen. Sie haben Aufschluss zu geben über a) die Familien- und persönlichen Verhältnisse des Be werbers, soweit dies für die Beurteilung des Gesuches notwendig ist ; b) das Ausbildungsziel, die voraussichtliche Dauer de r Ausbildung und die zu besuchende Ausbildungsstätte; c) die bisherige Ausbildung des Bewerbers; d) die Ausbildungskosten; e)* sämtliche Einnahmen des Bewerbers, seiner Elter n und gegebenen- falls seines Ehegatten oder seines eingetragenen Pa rtners.
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§ 28* Gesuchsbeilagen

1 Dem Gesuch sind beizulegen: a) eine Immatrikulationsbestätigung der Lehranstalt oder ein Lehrver- trag; b) die rechtskräftige Steuerveranlagung des vorletzten Jahres des Be- werbers, seiner Eltern und gegebenenfalls seines Eh egatten oder seines eingetragenen Partners einschliesslich Faktor en zur Veranla- gung.
2 Die Stipendienabteilung ist befugt, zusätzliche Unter lagen zu verlangen und Auskünfte einzuholen.
3 Auf Gesuche, die nicht alle verlangten Angaben und Unterlagen enthal- ten, wird nicht eingetreten.

§ 29* Eingabefristen

1 Gesuche um Ausbildungsbeiträge sind bei der Stipend ienabteilung einzu- reichen: a) bei Beginn der Ausbildung in der ersten Jahreshä lfte: bis 15. Mai; b) bei Beginn der Ausbildung in der zweiten Jahreshä lfte: bis 15. No- vember.
2 Schüler der Kantonsschulen Solothurn und Olten haben ihre Gesuche innert drei Wochen nach Beginn des Schuljahres bei d er Schulleitung ein- zureichen. Diese leitet sie an die Stipendienabteilun g weiter.
3 Treffen Gesuche verspätet ein, so werden die Beitr äge im Verhältnis zur zeitlichen Verspätung gekürzt, soweit der Bewerber kei ne ernsthaften Entschuldigungsgründe vorbringen kann.

§ 30* Meldepflicht

1 Die Schulleitungen der kantonalen Schulen sind verpf lichtet, der Stipen- dienabteilung nach deren Anweisungen die Änderungen nach § 10 Ab- satz 1 des Gesetzes zu melden.

§ 31* Auszahlung von Stipendien

1 Das Amt für Finanzen bezahlt Stipendien auf Anweisung der Stipendien- abteilung aus.
2 Stipendien werden in zwei gleichen Raten, in besonde ren Fällen auf ein- mal ausbezahlt.*
3 Vor Bezug der zweiten Rate ist der Stipendienabteilung eine Bescheini- gung über den Besuch der Ausbildungsstätte (Immatri kulationsbestätigung oder gleichwertiger Ausweis) zu unterbreiten.
4 für das Frühlingssemester nicht bis spätestens 15. J uni bezogen werden, verfallen.

§ 32 Auszahlung von Darlehen

1 Darlehen werden in der Regel nicht in Raten ausbeza hlt.

§ 33 Auszahlungsort

1 Ausbildungsbeiträge werden nur in der Schweiz ausbeza hlt.
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6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 34 Stipendien Dritter Stip VO § 14*

1 Stipendien Dritter werden erst ab 1. Januar 1987 zum massgebenden Einkommen des Bewerbers hinzugerechnet.

§ 34

bis *
1 Die Ausbildungsbeiträge im Schuljahr 1988/1989 werd en für die Bezüger, die ein Langschuljahr absolvieren, auf 130% des Jahre sbetrages festge- setzt.

§ 34

ter * Übergangsregelung und Überbrückung der Bemessungs lücke
1 Für das Kalenderjahr 2000 ist für die zu berücksichti genden Verhältnisse im Einzelfall die rechtskräftige Steuerveranlagung des Jahres 1999, für die Kalenderjahre 2001 und 2002 die ordentliche Veranlagu ng des Steuerjah- res 2000, ohne Berücksichtigung einer allfälligen R evision nach § 277 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern gemäss Kantonsratsbe- schluss vom 30. Juni 1999 massgebend.

§ 35 Aufhebung bisheriger Vorschriften

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle damit in Wider- spruch stehenden Erlasse aufgehoben, insbesondere d ie Vollzugsverord- nung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienv erordnung) vom

11. September 1973

1) , die dazugehörenden Tabellen vom 1. Oktober 1979
2) und der Regierungsratsbeschluss vom 26. Januar 1972
3)
.

§ 36 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. August 1985 in Kraft.
1 ) GS 86, 215.
2 ) In der amtlichen Sammlung nicht publiziert.
3 ) In der amtlichen Sammlung nicht publiziert.
10 * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

01.07.1986 03.07.1986 § 9 Abs. 1 geändert -

01.07.1986 03.07.1986 § 9 Abs. 2 geändert -

01.07.1986 03.07.1986 § 12 Abs. 1 geändert -

29.03.1988 01.06.1988 § 34

bis eingefügt -

13.12.1988 01.08.1988 § 10 totalrevidiert -

13.12.1988 01.08.1988 § 14 totalrevidiert -

09.07.1991 01.08.1991 § 6 Abs. 1, a) geändert -

09.07 .1991 01.08.1991 § 6 Abs. 1, b) geändert -

12.09.1995 01.01.1996 § 21 Abs. 1 geändert -

19.06.2000 01.08.2000 § 7 totalrevidiert -

19.06.2000 01.08.2000 § 8 totalrevidiert -

19.06.2000 01.08.2000 § 34

ter eingefügt -

21.11.2006 01.01.2007 § 13 totalrev idiert -

21.11.2006 01.01.2007 § 18 Abs. 2 geändert -

21.11.2006 01.01.2007 § 27 Abs. 1, e) geändert -

01.07.2008 01.08.2008 § 1 totalrevidiert -

01.07.2008 01.08.2008 § 1

bis eingefügt -

01.07.2008 01.08.2008 § 1

ter eingefügt -

01.07.2008 01.08.2008 § 6 Abs. 1, d) geändert -

01.07.2008 01.08.2008 § 6 Abs. 2 aufgehoben -

01.07.2008 01.08.2008 § 9 Abs. 1 geändert -

01.07.2008 01.08.2008 § 11 totalrevidiert -

01.07.2008 01.08.2008 § 26 totalrevidiert -

01.07.2008 01.08.2008 § 28 totalrevidiert -

01 .07.2008 01.08.2008 § 29 totalrevidiert -

01.07.2008 01.08.2008 § 30 totalrevidiert -

01.07.2008 01.08.2008 § 31 totalrevidiert -

03.09.2012 01.01.2013 § 4 Abs. 1 geändert GS 2012, 55

03.09.2012 01.01.2013 § 4 Abs. 2 geändert GS 2012, 55

03.09.2012 01 .01.2013 § 4 Abs. 4 geändert GS 2012, 55

03.09.2012 01.01.2013 § 4 Abs. 5 geändert GS 2012, 55

03.09.2012 01.01.2013 § 20 Abs. 1 geändert GS 2012, 55

02.05.2017 01.08.2017 § 1

bis Abs. 3 eingefügt GS 2017, 15

02.05.2017 01.08.2017 § 4 Abs. 5 geändert GS 2017, 15

02.05.2017 01.08.2017 § 5 Abs. 2 aufgehoben GS 2017, 15

02.05.2017 01.08.2017 § 7 Sachüberschrift

geändert GS 2017, 15

02.05.2017 01.08.2017 § 7 Abs. 1 geändert GS 2017, 15

02.05.2017 01.08.2017 § 8 Sachüberschrift

geändert GS 2017, 15

02.05 .2017 01.08.2017 § 8 Abs. 1 geändert GS 2017, 15

02.05.2017 01.08.2017 § 8 Abs. 3 geändert GS 2017, 15

02.05.2017 01.08.2017 § 9 Sachüberschrift

geändert GS 2017, 15

02.05.2017 01.08.2017 § 10 Sachüberschrift

geändert GS 2017, 15

02.05.2017 01.08.2017 § 10 Abs. 1 geändert GS 2017, 15

02.05.2017 01.08.2017 § 11 Sachüberschrift

geändert GS 2017, 15
11 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

02.05.2017 01.08.2017 § 11 Abs. 1 geändert GS 2017, 15

02.05.2017 01.08.2017 § 11 Abs. 1, a) aufgehoben GS 2017, 15

02.05.2017 01.08.2017 § 11 Abs. 1, b) a ufgehoben GS 2017, 15

02.05.2017 01.08.2017 § 11 Abs. 2 geändert GS 2017, 15

02.05.2017 01.08.2017 § 11 Abs. 2, a) eingefügt GS 2017, 15

02.05.2017 01.08.2017 § 11 Abs. 2, b) eingefügt GS 2017, 15

02.05.2017 01.08.2017 § 11 Abs. 3 eingefügt GS 2017, 15

02.05.2017 01.08.2017 § 11 Abs. 4 eingefügt GS 2017, 15

02.05.2017 01.08.2017 § 11 Abs. 5 eingefügt GS 2017, 15

02.05.2017 01.08.2017 § 11 Abs. 6 eingefügt GS 2017, 15

02.05.2017 01.08.2017 § 12 Sachüberschrift

geändert GS 2017, 15

02.05.2017 01.08.2017 § 13 Sachüberschrift

geändert GS 2017, 15

02.05.2017 01.08.2017 § 13 Abs. 1 geändert GS 2017, 15

02.05.2017 01.08.2017 § 13 Abs. 1

bis eingefügt GS 2017, 15

02.05.2017 01.08.2017 § 13 Abs. 2 geändert GS 2017, 15

02.05.2017 01.08.2017 § 14 Abs. 1 geä ndert GS 2017, 15

02.05.2017 01.08.2017 § 14 Abs. 2 aufgehoben GS 2017, 15

02.05.2017 01.08.2017 § 14 Abs. 3 aufgehoben GS 2017, 15

02.05.2017 01.08.2017 § 21 Abs. 1 geändert GS 2017, 15

02.05.2017 01.08.2017 § 27 Sachüberschrift

geändert GS 2017, 15

02.05.2017 01.08.2017 § 31 Abs. 2 geändert GS 2017, 15

02.05.2017 01.08.2017 Anhang 419.12 eingefügt GS 2017, 15

08.03.2022 01.08.2022 § 22 Sachüberschrift

geändert GS 2022, 7

08.03.2022 01.08.2022 § 22 Abs. 1 geändert GS 2022, 7

08.03.2022 01.08.2022 § 22 Abs. 1, a) eingefügt GS 2022, 7

08.03.2022 01.08.2022 § 22 Abs. 1, b) eingefügt GS 2022, 7

08.03.2022 01.08.2022 § 23 Sachüberschrift

geändert GS 2022, 7

08.03.2022 01.08.2022 § 23 Abs. 1 geändert GS 2022, 7

08.03.2022 01.08.2022 § 23 Abs. 2 geänd ert GS 2022, 7

08.03.2022 01.08.2022 § 23

bis eingefügt GS 2022, 7

08.03.2022 01.08.2022 § 34 Sachüberschrift

geändert GS 2022, 7
12 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 1 01.07.2008 01.08.2008 totalrev idiert -

§ 1

bis

01.07.2008 01.08.2008 eingefügt -

§ 1

bis Abs. 3 02.05.2017 01.08.2017 eingefügt GS 2017, 15

§ 1

ter

01.07.2008 01.08.2008 eingefügt -

§ 4 Abs. 1 03.09.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 55

§ 4 Abs. 2 03.09.2012 01.01.2013 geändert GS 201 2, 55

§ 4 Abs. 4 03.09.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 55

§ 4 Abs. 5 03.09.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 55

§ 4 Abs. 5 02.05.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 15

§ 5 Abs. 2 02.05.2017 01.08.2017 aufgehoben GS 2017, 15

§ 6 Abs. 1, a) 09.07.1991 0 1.08.1991 geändert -

§ 6 Abs. 1, b) 09.07.1991 01.08.1991 geändert -

§ 6 Abs. 1, d) 01.07.2008 01.08.2008 geändert -

§ 6 Abs. 2 01.07.2008 01.08.2008 aufgehoben -

§ 7 19.06.2000 01.08.2000 totalrevidiert -

§ 7 02.05.2017 01.08.2017 Sachüberschrift

geä ndert GS 2017, 15

§ 7 Abs. 1 02.05.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 15

§ 8 19.06.2000 01.08.2000 totalrevidiert -

§ 8 02.05.2017 01.08.2017 Sachüberschrift

geändert GS 2017, 15

§ 8 Abs. 1 02.05.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 15

§ 8 Abs. 3 02.05.20 17 01.08.2017 geändert GS 2017, 15

§ 9 02.05.2017 01.08.2017 Sachüberschrift

geändert GS 2017, 15

§ 9 Abs. 1 01.07.1986 03.07.1986 geändert -

§ 9 Abs. 1 01.07.2008 01.08.2008 geändert -

§ 9 Abs. 2 01.07.1986 03.07.1986 geändert -

§ 10 13.12.1988 01.08 .1988 totalrevidiert -

§ 10 02.05.2017 01.08.2017 Sachüberschrift

geändert GS 2017, 15

§ 10 Abs. 1 02.05.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 15

§ 11 01.07.2008 01.08.2008 totalrevidiert -

§ 11 02.05.2017 01.08.2017 Sachüberschrift

geändert GS 2017, 15 § 11 Abs. 1 02.05.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 15

§ 11 Abs. 1, a) 02.05.2017 01.08.2017 aufgehoben GS 2017, 15

§ 11 Abs. 1, b) 02.05.2017 01.08.2017 aufgehoben GS 2017, 15

§ 11 Abs. 2 02.05.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 15

§ 11 Abs. 2, a) 02.05 .2017 01.08.2017 eingefügt GS 2017, 15

§ 11 Abs. 2, b) 02.05.2017 01.08.2017 eingefügt GS 2017, 15

§ 11 Abs. 3 02.05.2017 01.08.2017 eingefügt GS 2017, 15

§ 11 Abs. 4 02.05.2017 01.08.2017 eingefügt GS 2017, 15

§ 11 Abs. 5 02.05.2017 01.08.2017 eingefü gt GS 2017, 15

§ 11 Abs. 6 02.05.2017 01.08.2017 eingefügt GS 2017, 15

§ 12 02.05.2017 01.08.2017 Sachüberschrift

geändert GS 2017, 15

§ 12 Abs. 1 01.07.1986 03.07.1986 geändert -

§ 13 21.11.2006 01.01.2007 totalrevidiert -

13 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 13 02.05.2017 01.08.2017 Sachüberschrift

geändert GS 2017, 15

§ 13 Abs. 1 02.05.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 15

§ 13 Abs. 1

bis

02.05.2017 01.08.2017 eingefügt GS 2017, 15

§ 13 Abs. 2 02.05.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 15

§ 14 13.12.1988 01.08.1988 totalrevidiert -

§ 14 Abs. 1 02.05.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 15

§ 14 Abs. 2 02.05.2017 01.08.2017 aufgehoben GS 2017, 15

§ 14 Abs. 3 02.05.2017 01.08.2017 aufgehoben GS 2017, 15

§ 18 Abs. 2 21.11.2006 01.01.2007 geändert -

§ 20 Abs. 1 03.09.2012 01.01.2013 geänd ert GS 2012, 55

§ 21 Abs. 1 12.09.1995 01.01.1996 geändert -

§ 21 Abs. 1 02.05.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 15

§ 22 08.03.2022 01.08.2022 Sachüberschrift

geändert GS 2022, 7

§ 22 Abs. 1 08.03.2022 01.08.2022 geändert GS 2022, 7

§ 22 Abs. 1, a) 08 .03.2022 01.08.2022 eingefügt GS 2022, 7

§ 22 Abs. 1, b) 08.03.2022 01.08.2022 eingefügt GS 2022, 7

§ 23 08.03.2022 01.08.2022 Sachüberschrift

geändert GS 2022, 7

§ 23 Abs. 1 08.03.2022 01.08.2022 geändert GS 2022, 7

§ 23 Abs. 2 08.03.2022 01.08.2022 g eändert GS 2022, 7

§ 23

bis

08.03.2022 01.08.2022 eingefügt GS 2022, 7

§ 26 01.07.2008 01.08.2008 totalrevidiert -

§ 27 02.05.2017 01.08.2017 Sachüberschrift

geändert GS 2017, 15

§ 27 Abs. 1, e) 21.11.2006 01.01.2007 geändert -

§ 28 01.07.2008 01.08.20 08 totalrevidiert -

§ 29 01.07.2008 01.08.2008 totalrevidiert -

§ 30 01.07.2008 01.08.2008 totalrevidiert -

§ 31 01.07.2008 01.08.2008 totalrevidiert -

§ 31 Abs. 2 02.05.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 15

§ 34 08.03.2022 01.08.2022 Sachüberschrift

g eändert GS 2022, 7

§ 34

bis

29.03.1988 01.06.1988 eingefügt -

§ 34

ter

19.06.2000 01.08.2000 eingefügt -

Anhang 419.12 02.05.2017 01.08.2017 eingefügt GS 2017, 15
1 Anhang I
1) Zumutbare jährliche Leistungen der Eltern (§ 7 Abs. 1 Stipendienverordnung) Anrechenbares Einkommen (*) Zumutbare jährliche Leistungen Anrechenbares Einkommen (*) Zumutbare jährliche Leistungen
40‘000 800 60‘000 8‘300
41‘000 1‘100 61‘000 8‘800
42‘000 1‘400 62‘000 9‘300
43‘000 1‘700 63‘000 9‘800
44‘000 2‘000 64‘000 10‘300
45‘000 2‘300 65‘000 10‘800
46‘000 2‘650 66‘000 11‘350
47‘000 3‘000 67‘000 11‘900
48‘000 3‘350 68‘000 12‘450
49‘000 3‘700 69‘000 13‘000
50‘000 4‘050 70‘000 13‘550
51‘000 4‘450 71‘000 14‘150
52‘000 4‘850 72‘000 14‘750
53‘000 5‘250 73‘000 15‘350
54‘000 5‘650 74‘000 15‘950
55‘000 6‘050 (**)
56‘000 6‘500
57‘000 6‘950
58‘000 7‘400
59‘000 7‘850 (*) Das anrechenbare Einkommen wird auf die nächste n 1‘000 Franken auf- oder abgerundet. (**) Je weitere 1‘000 Franken anrechenbares Einkomme n erhöht sich die zumutbare jährliche Leistung der Eltern um 650 Franken . In Härtefällen kann von dieser Tabelle abgewichen we rden.
1 ) Fassung vom 2. Mai 2017.
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