Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (741.511)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV)

(TGV) vom 19. Juni 1995 (Stand am 1. Januar 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 12, 103, 104 d Absatz 5 und 106 des Strassenverkehrs­gesetzes vom 19. Dezember 1958¹ (SVG),²
verordnet:
¹ SR 741.01 ² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Febr. 2005 ( AS 2004 5069 ).

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
¹ Diese Verordnung regelt das Typengenehmigungsverfahren für dem SVG unter­stehende Fahrzeuge, Fahrgestelle, Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile, Ausrüstungs­gegenstände und Schutzvorrichtungen für Fahrzeugbenützer.
² Soweit diese Verordnung nichts anderes vorsieht, finden die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009³ über die Produktesicherheit ergänzend Anwendung.⁴
³ SR 930.11
⁴ Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 11. Juni 2010 zur Bereinigung des sektoriellen Ver­ordnungsrechts im Bereich Produktesicherheit, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2749 ).
Art. 2 Begriffe
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
a.⁵
Typ: das Muster, das der Genehmigung serienmässig hergestellter Fahr­zeuge, Fahrgestelle, Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegen­s­tände oder Schutzvorrichtungen zugrunde liegt; ein Typ kann in Varianten und Versionen unterteilt sein;
b. Typengenehmigung: die amtliche Bestätigung der Übereinstimmung eines Typs mit den einschlägigen technischen Anforderungen und seiner Eignung zum vorgesehenen Gebrauch;
c. EU-⁶Gesamtgenehmigung: die von einer Behörde eines EU-Mitgliedstaates nach EU-Recht erteilte Fahrzeug-Typengenehmigung;
d. EU- oder UNECE-⁷Teilgenehmigung: die von einer Behörde nach EU- oder UNECE-Recht erteilte Typengenehmigung eines Fahrzeugsystems, Fahrzeug­teils, Aus­rüstungsgegenstandes oder einer Schutzvorrichtung;
e. EU-Übereinstimmungsbescheinigung: die vom Hersteller ausgestellte Bestäti­gung, dass ein einzelnes Fahrzeug mit einer EU-Gesamtgenehmigung in jeder Hinsicht übereinstimmt;
f.⁸
Konformitätserklärung: die vom Hersteller oder von der Herstellerin schrift­lich abgegebene Erklärung, dass ein Fahrzeugteil, Fahrzeugsystem, Ausrü­s­tungsge­genstand oder eine Schutzvorrichtung den für die Zulassung in der Schweiz einschlägigen technischen Anforderungen entspricht;
g. Konformitätsüberprüfung: die aufgrund von Stichproben vorgenommene Über­prüfung der Übereinstimmung eines Fahrzeugs, Fahrgestells, Fahrzeug­systems, Fahrzeugteils, Ausrüstungsgegenstandes oder einer Schutzvorrich­tung mit dem genehmigten Typ;
h. Konformitätszeichen: amtliches Zeichen, das bestätigt, dass ein Fahrzeug­teil, Fahrzeugsystem, Ausrüstungsgegenstand oder eine Schutzvorrichtung mit den einschlägigen technischen Vorschriften übereinstimmt;
i.⁹
Fahrzeugsysteme: alle Systeme für einen Fahrzeugtyp, welche technische Vor­schriften erfüllen müssen, wie die Bremsanlage oder die Einrichtungen zur Abgasreinigung;
k.¹⁰
Hersteller oder Herstellerin: die Person oder Stelle, die gegenüber der Typen­genehmigungsbehörde für alle Belange des Typengenehmigungs­verfahrens so­wie für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich ist. Sie muss nicht direkt an allen Herstellungsphasen des Fahrzeugs, Systems oder Fahrzeugteils, das Gegenstand des Typengenehmi­gungsverfah­rens ist, be­teiligt sein;
l.¹¹
Datenblatt: Bescheinigung an Stelle einer Typengenehmigung für Fahrzeuge mit EU-Gesamtgenehmigung;
m.¹²
Konformitätsbewertung: schriftlicher Nachweis anhand eines Prüfberichtes einer in Anhang 2 aufgeführten Prüfstelle, dass ein Gegenstand den schwei­zerischen Vorschriften entspricht;
n.¹³
Konformitätsbeglaubigung: schriftlicher Nachweis anhand eines Prüfberich­tes einer ausländischen Prüfstelle, dass ein Gegenstand den schweizerischen Vorschriften entspricht.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2501 ).
⁶ Ausdruck gemäss Ziff. I Abs. 1 der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 325 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
⁷ Ausdruck gemäss Ziff. I Abs. 2 der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 325 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2501 ).
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2501 ).
¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2501 ).
¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 ( AS 2007 95 ).
¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 ( AS 2007 95 ).
¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 ( AS 2007 95 ).

2. Kapitel: Typengenehmigung

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 3 Geltungsbereich
¹ Der Typengenehmigung unterliegen die im Anhang 1 aufgeführten Gegenstände.
² Auf Antrag können auch für weitere Gegenstände Typengenehmigungen erteilt werden.¹⁴
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2501 ).
Art. 3 a ¹⁵ Datenblatt für Fahrzeuge mit Gesamtgenehmigung
Für Fahrzeuge wird an Stelle einer Typengenehmigung ein Datenblatt erteilt, wenn der Fahrzeugtyp verkehrssicher ist und:¹⁶
a. eine EU-Gesamtgenehmigung vorliegt, die aufgrund von Ausrüstungs- und Prüfvorschriften erteilt worden ist, welche den in der Schweiz geltenden mindestens gleichwertig sind; und
b. die vom Bund und den Kantonen benötigten Daten zur Verfügung stehen.
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 ( AS 2007 95 ).
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2009 5805 ).
Art. 4 Befreiung von der Typengenehmigung
¹ Zum Eigengebrauch importierte Fahrzeuge und Fahrgestelle sind von der Typen­genehmigung befreit und können bei der kantonalen Zulassungsstelle direkt ange­meldet werden.¹⁷
¹bis …¹⁸
² …¹⁹
³ Von der Typengenehmigung befreit sind für schweizerische Hersteller jährlich höchstens fünf von ihnen hergestellte Fahrzeuge oder Fahrgestelle des gleichen Typs, der gleichen Variante oder der gleichen Version.²⁰
⁴ Fahrzeuge und Fahrgestelle, die von der Typengenehmigung befreit sind, unterste­hen der Einzelprüfung²¹ bei der zuständigen kantonalen Zulassungsstelle.
⁵ Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und Schutzvorrichtungen, die über ein EU-, UNECE- oder OECD-Konformitätszeichen verfügen, sind von der schweizeri­schen Typengenehmigung befreit.
⁶ Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und Schutzvorrichtungen mit anderen ausländischen oder internationalen Konformitätszeichen sind von der Typengeneh­migung befreit, sofern die Konformitätszeichen aufgrund von Vorschriften erteilt wurden, die vom Bundesamt für Strassen (Bundesamt) als den schweizerischen Vorschriften mindestens gleichwertig anerkannt sind.²²
⁷ Für die Gegenstände nach Anhang 1 Ziffer 2 sowie für Fahrzeugumbauten genügt für die Zulassung eine Konformitätsbewertung oder -beglaubigung oder ein Prüf­bericht einer Prüfstelle nach Anhang 2.²³
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4193 ).
¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 ( AS 1998 2501 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4193 ).
¹⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4193 ).
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4193 ).
²¹ V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS – SR 741.41 ).
²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4193 ).
²³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 ( AS 2007 95 ).
Art. 5 ²⁴ Zuständigkeit
Zuständig für die Erteilung der Typengenehmigung ist das Bundesamt.
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 ( AS 2007 95 ).
Art. 6 Inhaber oder Inhaberin der Typengenehmigung für Fahrzeuge und Fahr­gestelle
¹ Inhaber oder Inhaberin der Typengenehmigung ist, wer beim Bundesamt für die jeweilige Typengenehmigung registriert ist.²⁵
² Eine Typengenehmigung wird nur an Personen mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz erteilt.
³ Jedem Inhaber oder jeder Inhaberin der Typengenehmigung für Fahrzeuge oder Fahrgestelle wird ein Code zugeteilt. Dieser Code muss im Prüfbericht (Form. 13.20 A) eingetragen werden.
⁴ Der Inhaber oder die Inhaberin der Typengenehmigung kann mit Zustimmung des Bundesamtes weitere Importeure ermächtigen, die Typengenehmigung zu verwen­den oder diese an einen anderen Importeur abtreten.²⁶
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 ( AS 2007 95 ).
²⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 ( AS 2007 95 ).
Art. 7 Inhaber oder Inhaberin der Typengenehmigung für Fahrzeugteile, Fahr­zeugsysteme, Ausrüstungsgegenstände und Schutzvorrichtungen
¹ Inhaber oder Inhaberin der Typengenehmigung ist, wer die Typengenehmigung erlangt.
² Eine Typengenehmigung wird nur an Personen mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz erteilt. Ausgenommen sind internationale Typengenehmigungen.
³ Jede Person ist berechtigt, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und Schutz­vorrichtungen, die mit dem genehmigten Typ übereinstimmen und mit dem entspre­chenden Konformitätszeichen versehen sind, in Verkehr zu bringen.
Art. 8 ²⁷ Form und Inhalt der Typengenehmigung
¹ Die Typengenehmigung für Fahrzeuge, Fahrgestelle, Fahrzeugsysteme, Fahrzeug­teile, Ausrüstungsgegenstände und Schutzvorrichtungen enthält die für die Zulas­sung und Überprüfung notwendigen Angaben.
² Form und Inhalt von in der Schweiz erteilten internationalen Typengenehmigungen für Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände oder Schutzvorrich­tungen richten sich nach den entsprechenden internationalen Regelungen.
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3310 ).
Art. 9 Verschiedene Marken gleicher Typen
Werden gleiche Typen unter verschiedenen Marken in Verkehr gebracht, so wird für jede einzelne Marke eine Typengenehmigung erteilt.
Art. 10 ²⁸ Verweigerung der Typengenehmigung
Das Bundesamt verweigert die Typengenehmigung, wenn der Gegenstand nicht den schweizerischen Vorschriften entspricht oder die Verkehrssicherheit nicht gewähr­leistet ist.
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 ( AS 2007 95 ).
Art. 11 ²⁹
²⁹ Aufgehoben durch Anhang 4 Ziff. II 9 der V vom 30. Nov. 2018 über das Informations­system Verkehrszulassung, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4997 ).
Art. 12 ³⁰ Änderungen in der Serie
¹ Änderungen an genehmigten Typen sind dem Bundesamt vorgängig zu melden.
² Dieses entscheidet anhand der relevanten Unterscheidungsmerkmale und der Zuordnung für das Informationssystem Verkehrszulassung und die Fahrzeugaus­weise, ob:³¹
a. die Typengenehmigung geändert oder neu erteilt werden muss;
b. eine neue Prüfung erforderlich ist; oder
c. eine neue oder erweiterte ausländische Typengenehmigung erforderlich ist.
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 ( AS 2007 95 ).
³¹ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 9 der V vom 30. Nov. 2018 über das Informations­system Verkehrszulassung, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4997 ).

2. Abschnitt: Erteilung der Typengenehmigung ³²

³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Okt. 2000 ( AS 2000 2291 ).
Art. 13 Grundsatz
¹ Die Typengenehmigung wird erteilt, wenn der Fahrzeugtyp verkehrssicher ist und folgende Dokumente vorliegen:³³
a. eine EU-Gesamtgenehmigung;
b. die EU-Teilgenehmigungen;
c.³⁴
die Hersteller-Konformitätserklärungen mit Prüfbericht nach Artikel 14; oder
d. die ausländischen oder internationalen Genehmigungen nach Artikel 15.
² Soweit keine Dokumente nach Absatz 1 vorgelegt werden, wird die Typengeneh­migung auf Grund technischer Prüfungen am Gegenstand nach dem 3. Abschnitt erteilt.³⁵
³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 ( AS 2007 95 ).
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Okt. 2000 ( AS 2000 2291 ).
³⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Okt. 2000 ( AS 2000 2291 ).
Art. 14 Konformitätserklärung
Die Konformitätserklärung wird anerkannt, wenn:
a.³⁶
der Hersteller oder die Herstellerin über die für die Durchführung der Prü­fung notwendige Infrastruktur verfügt oder die Prüfung von einer akkredi­tierten oder von der Genehmigungsstelle des jeweiligen Landes benannten Prüfstelle durchführen lässt;
b.³⁷
der Hersteller oder die Herstellerin eine systematische innerbetriebliche Qua­li­tätskontrolle durchführt (z.B. belegt mit ISO 9001 bzw. EN 29001 Zer­tifizie­rung); und
c. das Bundesamt Zugriff auf die Prüfdaten und -ergebnisse hat.
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 ( AS 2007 95 ).
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2501 ).
Art. 15 Genehmigungen nach ausländischem oder internationalem Recht
Genehmigungen, die von ausländischen Staaten nach nationalem oder internationa­lem Recht erteilt wurden, werden anerkannt, wenn die angewandten Vorschriften den schweizerischen Vorschriften³⁸ gleichwertig sind. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat den Nachweis mit der Anmeldung zu erbringen.
³⁸ VTS vom 19. Juni 1995 ( SR 741.41 ; AS 1998 1188 1465 2352 ), TAFV 1 vom 19. Juni 1995 ( SR 741.412 ; AS 1998 2447 ), TAFV 2 vom 19. Juni 1995 ( SR 741.413 ; AS 1998 2475 ), TAFV 3 vom 2. September 1998 ( SR 741.414 ; AS 1998 2487 ) (siehe AS 1998 2501 ).
Art. 16 Gesuch ³⁹
¹ Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat die Dokumente nach Artikel 13 zusammen mit dem entsprechenden Gesuchsformular und den darin verlangten Angaben beim Bundesamt einzureichen.⁴⁰
² Die Dokumente und Unterlagen müssen in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache vorliegen. Anderssprachige Dokumente und Unterlagen können anerkannt werden, wenn zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung in einer der genannten Sprachen vorliegt.
³ Ein Gegenstand gilt als zur Typengenehmigung angemeldet, wenn das Gesuchs­formular und die Unterlagen vollständig beim Bundesamt vorliegen.⁴¹
⁴ Soll an Stelle einer Typengenehmigung ein Datenblatt erteilt werden, so hat der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die EU-Gesamtgenehmigung mit dem ent­sprechenden Gesuchsformular und den darin verlangten Angaben beim Bundesamt einzureichen.⁴²
⁵ Das Bundesamt überprüft die Unterlagen und teilt Mängel oder Fehler dem Ge­suchsteller oder der Gesuchstellerin mit oder schickt die Unterlagen zurück.⁴³
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 ( AS 2007 95 ).
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 ( AS 2007 95 ).
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 ( AS 2007 95 ).
⁴² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 ( AS 2007 95 ).
⁴³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 ( AS 2007 95 ).
Art. 16 a ⁴⁴ Aufbewahrung der Unterlagen
Die Unterlagen werden vom Bundesamt nach Erteilung der Typen­genehmigung während mindestens 15 Jahren elektronisch aufbewahrt.
⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 ( AS 2000 2291 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 ( AS 2007 95 ).

3. Abschnitt: Technische Prüfung ⁴⁵

⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Okt. 2000 ( AS 2000 2291 ).
Art. 17 ⁴⁶ Zuständigkeit und Anforderungen ⁴⁷
¹ Die Zuständigkeit für die Durchführung der technischen Prüfung ist in Anhang 2 geregelt.⁴⁸
² Das Bundesamt kann weitere Stellen für die Durchführung von technischen Prü­fungen provisorisch zulassen.
³ Prüfstellen müssen auf der Basis internationaler Normen ihre Kompetenz nach­weisen.⁴⁹
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Okt. 2000 ( AS 2000 2291 ).
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 ( AS 2007 95 ).
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 ( AS 2007 95 ).
⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 ( AS 2007 95 ).
Art. 18 ⁵⁰ Prüfung
¹ Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat eine nach Anhang 2 fest­gelegte Prüfstelle mit der Prüfung des Gegenstandes zu beauftragen.⁵¹
² Über jede technische Prüfung wird ein Protokoll aufgenommen, das die für die Zulassung notwendigen und für die Abklärung von Unfällen bedeutsamen Angaben enthält.
⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Okt. 2000 ( AS 2000 2291 ).
⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 325 ).
Art. 19 ⁵² Prüfvorschriften und -unterlagen
Die Prüfvorschriften und -unterlagen richten sich nach der Verordnung vom 19. Juni 1995⁵³ über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) sowie den darin aufgeführten EU-Rechtsakten und UNECE-Reglementen.
⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 325 ).
⁵³ SR 741.41
Art. 20 Vorführung
¹ Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin führt den angemeldeten Gegenstand in Originalausführung oder unter Angabe der bereits vorgenommenen Änderungen vor.
² Er oder Sie ist für den serienkonformen und betriebssicheren Zustand des Prüf­gegenstandes und, wenn auf dem Anmeldeformular verlangt, auch für das sichere Anbringen der Ladung verantwortlich.
³ Fahrzeuge, Fahrgestelle und Fahrzeugsysteme sind von einer Person vorzuführen, die über die technische Beschaffenheit und die Ausrüstung Auskunft erteilen kann. …⁵⁴.
⁵⁴ Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, mit Wirkung seit 1. Okt. 2000 ( AS 2000 2291 ).
Art. 21 ⁵⁵ Ort der technischen Prüfung
Die Prüfstelle bestimmt den Ort der Prüfung. Sofern geeignete Räume, Einrichtun­gen und Prüfstrecken vorhanden sind, kann sie beispielsweise auch beim Importeur oder beim Hersteller durchgeführt werden.
⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Okt. 2000 ( AS 2000 2291 ).
Art. 22 ⁵⁶
⁵⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, mit Wirkung seit 1. Okt. 2000 ( AS 2000 2291 ).
Art. 23 Durchführung der technischen Prüfung von Fahrzeugteilen, Ausrüstungs­gegenständen und Schutzvorrichtungen
¹ Die Prüfstelle kann anlässlich der technischen Prüfungen von Fahrzeugteilen, Aus­rüstungsgegenständen und Schutzvorrichtungen ein Baumuster als Beleg- oder Ver­gleichsstück zurückbehalten.
² Für Gegenstände, die infolge der technischen Prüfung zerstört oder beschädigt werden, besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Die Gegenstände werden dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin auf Antrag ausgehändigt.
Art. 24 Mitteilung der Mängel
Wird anlässlich der technischen Prüfung festgestellt, dass der Prüfgegenstand den schweizerischen Vorschriften nicht oder nur teilweise entspricht, so teilt die Prüf­stelle die Mängel dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin schriftlich mit.
Art. 25 Konformitätszeichen
¹ Die Genehmigungsstelle erteilt für Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände oder Schutzvorrichtungen gleichzeitig mit der Typengenehmigung ein Konformitätszei­chen, das auf allen in den Verkehr kommenden, genehmigten Gegenständen un­ver­wischbar angebracht werden muss.
² Die Importeure von Fahrzeugteilen, Ausrüstungsgegenständen oder Schutzvor­richtungen müssen, auch wenn für den betreffenden Gegenstand ein Konformitäts­zeichen vorliegt, gewährleisten, dass die Typengenehmigung erteilt ist.⁵⁷
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2501 ).

3. Kapitel: Konformitätsüberprüfung

Art. 26 Grundsätze
¹ Das Bundesamt kann jederzeit Konformitätsüberprüfungen anordnen.⁵⁸
² Die Konformitätsüberprüfung wird vom Bundesamt anhand von Dokumenten und Unterlagen oder in Zusammenarbeit mit der zuständigen Prüfstelle durchgeführt.⁵⁹
³ Die Kosten der Konformitätsüberprüfung sowie der sich daraus ergebenden Mass­nahmen trägt der Inhaber oder die Inhaberin der Typengenehmigung. Liegt eine aus­ländische Typengenehmigung vor, ist der Importeur kostenpflichtig.⁶⁰
⁴ Konformitätsüberprüfungen können auch für Gegenstände angeordnet werden, die mit einem Datenblatt, mit einer Konformitätsbewertung oder -beglaubigung zugelas­sen wurden.⁶¹
⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2009 5805 ).
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2009 5805 ).
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2501 ).
⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 ( AS 2007 95 ).
Art. 27 Verfahren für die erste Stichprobe
¹ Das Bundesamt wählt das Prüfmuster zufällig aus einer Anzahl von Gegenständen des betroffenen Typs aus oder beauftragt die Prüfstelle mit dieser Auswahl.⁶²
² Die Konformitätsüberprüfung wird nach den Prüfvorschriften durchgeführt, die bei der Erteilung der Typengenehmigung zugrunde gelegt wurden.
³ Konformitätsüberprüfungen, die in den von der Schweiz ratifizierten Abkommen geregelt sind, werden nach den Prüfvorschriften dieser Abkommen durchgeführt.
⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2009 5805 ).
Art. 28 Negatives Prüfergebnis
¹ Wird bei der ersten Stichprobe festgestellt, dass der Prüfgegenstand nicht dem genehmigten Typ entspricht, so muss der Inhaber oder die Inhaberin der Typen­genehmigung dem Bundesamt innert 30 Tagen mitteilen, ob er oder sie:
a. das Prüfergebnis anerkennt und sich zu einer Rückruf-, Kontroll- und Instandstellungsaktion nach Artikel 31 b verpflichtet; oder
b. die Durchführung einer endgültigen Stichprobe nach Artikel 30 verlangt.⁶³
² In gleicher Weise wird auch aufgrund des negativen Ergebnisses einer ausländi­schen Konformitätsüberprüfung vorgegangen.
⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2009 5805 ).
Art. 29 ⁶⁴
⁶⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, mit Wirkung seit 1. April 2010 ( AS 2009 5805 ).
Art. 30 Endgültige Stichprobe
¹ Verlangt der Inhaber oder die Inhaberin der Typengenehmigung die endgültige Stichprobe, so legt das Bundesamt nach Absprache mit ihm oder ihr die benötigte Anzahl Prüfgegenstände fest.
² Ist das Ergebnis der endgültigen Stichprobe negativ, so findet Artikel 31 b Anwen­dung.⁶⁵
³ Von der endgültigen Stichprobe sind Gegenstände ausgeschlossen, deren Mängel die Betriebs- oder Verkehrssicherheit beeinträchtigen.
⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2009 5805 ).

3 a . Kapitel: Massnahmen ⁶⁶

⁶⁶ Titel eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2009 5805 ).
Art. 31 Entzug der Typengenehmigung
¹ Das Bundesamt entzieht dem Inhaber oder der Inhaberin die Typengenehmigung, wenn:
a. die verlangten Nachweise, Informationen oder Gegenstände nicht innert ange­messener Frist zur Verfügung gestellt werden; oder
b.⁶⁷
der Gegenstand dem genehmigten Typ, den Vorschriften oder den ein­gereich­ten Unterlagen nicht entspricht oder nicht verkehrssicher ist und in­nerhalb der angesetzten Frist weder ein Gesuch auf Änderung der Genehmi­gung oder der eingereichten Unterlagen nach Artikel 12 eingereicht wird, noch die in Verkehr gebrachten und die zum Verkauf bereit stehenden Ge­genstände des gleichen Typs zurückgerufen, kontrolliert und instand­gestellt werden.
² In schwerwiegenden Fällen kann das Bundesamt ohne Fristansetzung die Geneh­migung entziehen.
³ Wird einem Inhaber oder einer Inhaberin die Typengenehmigung entzogen, so dürfen sie Gegenstände des entsprechenden Typs nicht mehr neu in Verkehr brin­gen. Das Bundesamt teilt dies den Zulassungsbehörden schriftlich mit.⁶⁸
³bis In schwerwiegenden Fällen kann das Bundesamt veranlassen, dass betroffene Gegenstände ausser Verkehr gesetzt werden.⁶⁹
⁴ Eine aufgrund einer ausländischen Genehmigung (beispielsweise einer EU-Ge­samtgenehmigung) erteilte Typengenehmigung kann allen Inhabern und Inhaberin­nen ohne Verfahren nach Artikel 27–30 entzogen werden, wenn die ausländische Genehmigung aufgrund einer ausländischen Konformitätsüberprüfung entzogen wurde.
⁵ Das Bundesamt hebt die Entzugsverfügung auf, wenn der Entzugsgrund weggefal­len ist.
⁶ Der Entzug der Typengenehmigung lässt die Rückruf-, Kontroll- und Instandstel­lungspflichten unberührt.
⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 ( AS 2007 95 ).
⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2009 5805 ).
⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2009 5805 ).
Art. 31 a ⁷⁰ Verkaufsverbot ⁷¹
¹ Das Bundesamt kann verfügen, dass Fahrzeuge, Fahrzeugteile, Ausrüstungs­gegenstände und Schutzvorrichtungen nicht auf den Markt gebracht werden dürfen, wenn:⁷²
a. die verlangten Nachweise, Informationen oder Gegenstände nicht innert ange­messener Frist zur Verfügung gestellt werden; oder
b. der Gegenstand nicht dem genehmigten Typ oder nicht den Vorschriften ent­spricht und die in Verkehr gebrachten und die zum Verkauf bereitstehenden Gegenstände des gleichen Typs innert der angesetzten Frist nicht zurück­geru­fen, kontrolliert und instand gestellt werden.
² Das Bundesamt kann die Öffentlichkeit über ein Verkaufsverbot informieren.
⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2501 ).
⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2009 5805 ).
⁷² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2009 5805 ).
Art. 31 b ⁷³ Rückruf
¹ Das Bundesamt kann aufgrund einer Konformitätsüberprüfung oder einer anderen Feststellung, ein Gegenstand entspreche nicht oder nicht mehr dem genehmigten Typ, einen Rückruf anordnen.
² Der Inhaber oder die Inhaberin der Typengenehmigung hat die Rückrufaktion nach der Anordnung zu starten. Er oder sie muss alle von ihm oder ihr in Verkehr gebrachten oder zum Verkauf bereitgestellten Gegenstände des gleichen Typs zurückrufen, kontrollieren und instand stellen.
³ Die Kontroll- und Instandstellungsaktion ist in höchstens zwölf Monaten seit der Anordnung durchzuführen. Das Bundesamt ist laufend über den Stand der Arbeiten zu informieren.
⁴ Das Bundesamt kann auf die Anordnung dieser Massnahme verzichten, wenn der vom genehmigten Typ abweichende Gegenstand die schweizerischen Vorschriften erfüllt.
⁷³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2009 5805 ).
Art. 31 c ⁷⁴ Mangelnde Verkehrssicherheit
Stellt das Bundesamt fest, dass ein genehmigter Typ nicht verkehrssicher ist, so kann es einen Rückruf oder in schwerwiegenden Fällen ein Verkaufsverbot anord­nen.
⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2009 5805 ).

4. Kapitel: Gebühren

Art. 32 ⁷⁵ Geltungsbereich
Das Bundesamt erhebt für seine Amtshandlungen Gebühren nach Anhang 3.
⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Okt. 2000 ( AS 2000 2291 ).
Art. 33 Gebührenpflicht
¹ Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Amtshandlung nach Anhang 3 veranlasst. Auslagen werden gesondert berechnet.
² Sind für eine Amtshandlung mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie solidarisch.
Art. 34 ⁷⁶ Befreiung von der Gebührenpflicht
Behörden und Institutionen des Bundes, der Kantone und Gemeinden können von den Gebühren befreit werden, wenn sie die Amtshandlung für sich in Anspruch nehmen.
⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 ( AS 2007 95 ).
Art. 35 Voranschlag
Das Bundesamt unterrichtet die gebührenpflichtige Person bei aufwendigen Amts­handlungen vorgängig über die voraussichtlichen Gebühren.
Art. 36 Vorschuss
Das Bundesamt kann in begründeten Fällen Gebührenvorschuss verlangen. Wird er nicht geleistet, so unterbleibt die Amtshandlung.
Art. 37 Gebührenzuschlag
Das Bundesamt kann Zuschläge bis zu 50 Prozent auf der Gebühr nach Anhang 3 erheben, namentlich wenn:
a.⁷⁷
Amtshandlungen auf begründetes Ersuchen des Antragstellers oder der Antrag­stellerin ausnahmsweise prioritär behandelt werden;
b.⁷⁸
c. die administrative Bearbeitung der Unterlagen einen ausserordentlichen Zeit­aufwand benötigt;
d.⁷⁹
⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3310 ).
⁷⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Okt. 2000 ( AS 2000 2291 ).
⁷⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Okt. 2000 ( AS 2000 2291 ).
Art. 38 Auslagen
Als Auslagen gelten die Kosten, die für eine einzelne Amtshandlung zusätzlich anfallen, namentlich:
a. die Kosten für die Beschaffung von Unterlagen;
b. Porti, Telefon‑, Telefaxkosten;
c. die Kosten für Drucksachen;
d. Reise- und Transportkosten;
e. Treibstoffkosten;
f. Zölle.
Art. 39 Gebührenermässigung oder Gebührenerlass
Das Bundesamt kann die Gebühren aus wichtigen Gründen ermässigen oder erlas­sen, namentlich wenn:
a. die Amtshandlung in seinem Interesse liegt;
b.⁸⁰
eine Änderung der Typengenehmigung ohne Verschulden des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin vorgenommen werden muss.
⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Okt. 2000 ( AS 2000 2291 ).
Art. 40 Verfügung
Auf Ersuchen der gebührenpflichtigen Person wird die Gebühr formell verfügt.
Art. 41 Fälligkeit
¹ Die Gebühr wird fällig:
a. mit der Mitteilung an die gebührenpflichtige Person;
b. im Falle der Anfechtung mit der Rechtskraft des Beschwerdeentscheides.
² Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Eintritt der Fälligkeit.
Art. 42 Verjährung
¹ Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
² Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei der gebührenpflichtigen Person geltend gemacht wird.

5. Kapitel: Strafbestimmungen ⁸¹

⁸¹ Fassung gemäss Ziff. II 65 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundes­rats­verordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).
Art. 43 ⁸²
⁸² Aufgehoben durch Ziff. II 65 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundes­ratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).
Art. 44 … ⁸³
Mit Busse wird bestraft, sofern keine strengere Strafbestimmung anwendbar ist:⁸⁴
a. wer im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens unrichtige oder unvoll­ständige Angaben macht;
b. wer an typengenehmigten Fahrzeugen oder Gegenständen Änderungen vor­nimmt, ohne dies zu melden;
c.⁸⁵
wer mehr als die in Artikel 4 Absatz 3 festgelegte Anzahl Fahrzeuge oder Fahrgestelle in Verkehr bringt.
⁸³ Aufgehoben durch Ziff. II 65 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundes­ratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).
⁸⁴ Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ).
⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 ( AS 2007 95 ).

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 45 Vollzug
¹ Das Bundesamt kann für den Vollzug dieser Verordnung Richtlinien und Weisun­gen erlassen. In besonderen Fällen kann es Ausnahmen von einzelnen Bestimmun­gen gestatten.⁸⁶
² Es kann zusätzlich zur Konformitätsüberprüfung nach Artikel 26 ff. die Feldüber­wachung von in Verkehr stehenden Fahrzeugen regeln.
⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Okt. 2000 ( AS 2000 2291 ).
Art. 46 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Artikel 98–104 der Verordnung vom 27. Oktober 1976⁸⁷ über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) werden aufgehoben.
⁸⁷ SR 741.51
Art. 47 Übergangsbestimmungen
Wer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung Fahrzeuge, Fahrgestelle, Fahrzeug­systeme, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände oder Schutzvorrichtungen vollstän­dig zur Typengenehmigung angemeldet hat, untersteht dem bisherigen Recht. Das Verfahren der Typengenehmigung mit und ohne technische Prüfung nach dieser Verordnung kann jedoch bereits ab dem 1. Juli 1995 angewendet werden.
Art. 48 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.

Anhang 1 ⁸⁸

⁸⁸ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 2. Sept. 1998 ( AS 1998 2501 ), Ziff. II Abs. 2 der V vom 6. Sept. 2000 ( AS 2000 2291 ), Ziff. I der V vom 3. Juli 2002 ( AS 2002 3309 ), Ziff. II der V vom 21. Aug. 2002 ( AS 2002 3310 ), Art. 29 Abs. 2 Ziff. 5 der V vom 29. Nov. 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ( AS 2002 4212 ), Ziff. I der V vom 29. März 2006 ( AS 2006 1681 ), Ziff. II Abs. 1 der V vom 29. Nov. 2006 ( AS 2007 95 ), vom 14. Okt. 2009 ( AS 2009 5805 ), Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013 ( AS 2013 4703 ), Ziff. I und II der V vom 15. April 2015 ( AS 2015 1335 ), Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016 ( AS 2016 5213 ) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 325 ). Die Berichtigung vom 5. Febr. 2019 betrifft nur den italienischen Text ( AS 2019 517 ).
(Art. 3 und 4 Abs. 7)

Der Typengenehmigung unterstehende Gegenstände

Es unterstehen folgende serienmässig hergestellte Gegenstände der Typengenehmi­gung:

1 Fahrzeuge und Fahrgestelle

1.1 Motorwagen und ihre Fahrgestelle, Motorräder, Leicht-, Klein- und dreiräd­rige Motorfahrzeuge, Motorfahrräder, Anhänger und ihre Fahrgestelle.
1.2 Ausgenommen sind:
– Trolleybusse;
– Militärfahrzeuge nach der Verordnung vom 11. Februar 2004⁸⁹ über den militärischen Strassenverkehr (VMSV), sofern Ausnahmen zur VTS⁹⁰ vorgesehen sind;
– Fahrzeuge von Personen, die im Genuss der diplomatischen Vor­rechte und Befreiungen stehen;
– land- und forstwirtschaftliche Anhänger;
– Schlittenanhänger;
– Motoreinachser und ihre Anhänger;
– Motorhandwagen;
– Leicht-Motorfahrräder;
– Rollstühle mit elektrischem Antrieb und einer Höchst­geschwin­digkeit bis 10 km/h.
⁸⁹ SR 510.710
⁹⁰ SR 741.41

2 Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und Schutz­vorrichtungen für Fahrzeugbenützer (Art. 4 Abs. 7)

Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin kann für den internationalen Gebrauch jederzeit eine UNECE-Typengenehmigung für Gegenstände beantra­gen, wenn der Gegenstand nach einer UNECE-Regelung geprüft wurde und die Schweiz das entsprechende Reglement ratifiziert hat.
2.1 Lichter und Zubehör:
– obligatorische und fakultative Beleuchtungs- und optische Warnvorrichtungen;
– automatische Licht-Einschaltgeräte und Licht-Umschaltgeräte;
– Vorrichtungen für den Blendschutz und zur Änderung der Lichtwirkung;
– vorgeschriebene Rückstrahler.
Ausgenommen sind:
– Lichter, Lichtmaschinen und Rückstrahler von Fahrrädern und ihren Anhängern;
– Arbeitslichter;
– Taxikennlampen und Lichter zur Kontrolle der Taxuhr nach Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe b VTS;
– Suchlampen von Fahrzeugen der Feuerwehr, Polizei, Sanität und des Zolls nach Artikel 110 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 5 VTS;
– beleuchtete Aufschriften der Polizei und des Zolls nach Artikel 110 Absatz 3 Buchstabe c VTS;
– Tagfahrlichter von Motorfahrrädern nach Artikel 18 Buchstabe a VTS;
– gelbe Lichter nach den Artikeln 120 a Buchstabe a und 193 Absatz 1 Buchstabe s VTS;
– Lichter und Rückstrahler für Elektro-Stehroller und Leicht-Motorfahr­räder; für Richtungsblinker gilt Ziffer 2.2.
2.2 Signalvorrichtungen:
– Pannensignal (Warndreieck);
– Richtungsblinker;
– obligatorische und fakultative akustische Warnvorrichtungen.
Ausgenommen sind:
– Richtungsblinker von Fahrrädern.
2.3 Weitere Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände sowie Schutzvorrichtungen für Fahrzeugbenützer:
– Ersatzschalldämpfer, die nicht bereits mit dem Fahrzeug typengenehmigt sind;
– Austauschkatalysatoren, die nicht bereits mit dem Fahrzeug typen­genehmigt sind;
– Fahrtschreiber nach Artikel 100 VTS;
– Druckerpapier zu digitalen Fahrtschreibern;
– Einlageblätter für analoge Fahrtschreiber;
– Fahrtschreiberkarten zu digitalen Fahrtschreibern;
– Bewegungssensoren zu digitalen Fahrtschreibern;
– Externe Ausrüstung für die Anbindung von Fahrtschreibern an ein Satellitennavigationssystem;
– Ausrüstung von digitalen Fahrtschreibern für die Funkverbindung zur Früherkennung von Missbräuchen und Manipulationen;
– Gasbehälter inkl. Ventilen, Sicherheitseinrichtungen und Befestigungen für den Fahrzeugbetrieb;
– Gleitschutzvorrichtungen, die als Schneeketten anerkannt sind;
– Kinderrückhaltevorrichtungen nach Artikel 3 a Absatz 4 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962⁹¹;
– obligatorische Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen;
– Schutzhelme für Motorrad- und Motorfahrradfahrer;
– Sicherheitsgurten von Motorfahrzeugen;
– Sicherheitskabinen, Sicherheitsrahmen und Sicherheitsbügel an land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen;
– Verankerungen für Sicherheitsgurten;
– Funkanlagen;
– Teile der Fahrzeugelektronik, die das Abgas-, Geräusch- oder Leistungsverhalten beeinflussen und nicht der für den Fahrzeugtyp genehmigten Ausführung entsprechen.
⁹¹ SR 741.11

Anhang 2 ⁹²

⁹² Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 325 ). Die Berichtigung vom 5. Febr. 2019 betrifft nur den italienischen Text ( AS 2019 517 ).
(Art. 2 Bst. m, 4 Abs. 7, 17 Abs. 1 und 18 Abs. 1)

Prüfstellen

Prüfstellen

Zuständig für:

DTC Dynamic Test Center AG

Route Principale 127

2537 Vauffelin

Fahrzeuge, Fahrgestelle, Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und Schutzvorrichtungen für Fahrzeugbenützer nach Anhang 1, sofern sie nicht von einer der nachstehend genannten Stellen geprüft werden

Rauchmessungen und Prüfungen nach Artikel 41 Absätze 4 und 5 VTS⁹³

Befestigungen von Gasbehältern für den Fahrzeug­betrieb

Fakt GmbH

Grüntenstrasse 3–5

D-87751 Heimertingen

Vertreten durch:

FAKT AG

Augrabenstrasse 9

9466 Sennwald

Fahrzeuge, Fahrgestelle, Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und Schutzvorrichtungen für Fahrzeugbenützer nach Anhang 1, sofern sie nicht von einer der nachstehend genannten Stellen geprüft werden

Rauchmessungen und Prüfungen nach Artikel 41 Absätze 4 und 5 VTS

Lichter, Rückstrahler und Signalvorrichtungen

Elektrotechnische Prüfung von Elektro‑, Solar- und Hybridfahrzeugen

Befestigungen von Gasbehältern für den Fahrzeug­betrieb

Eidgenössisches Institut für Metrologie (METAS)

Lindenweg 50

3084 Wabern

Lichter, Rückstrahler und Signalvorrichtungen

Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen, Fahrtschrei­ber, Datenaufzeichnungsgeräte sowie Funktionsprüfungen von Einlageblättern für analoge Fahrtschreiber und von Fahrtschreiberkarten und Druckerpapier zu digitalen Fahrtschreibern

Lichtdurch­lässigkeit und Reflektion bei Fahrzeugscheiben

Berner Fachhochschule, Hochschule für Technik und Informatik Biel

Automobiltechnische Abteilung

Abgasprüfstelle

Gwerdtstrasse 5

2560 Nidau

Motorleistungsmessungen, Abgas- und Rauchprüfungen sowie Treibstoffverbrauchs­messungen

Schweizerischer Verein des Gas‑ und Wasserfaches (SVGW) oder Technisches Inspektorat schweizerischer Gaswerke (TISG)

Grütlistrasse 44

8002 Zürich

Gasinstallation an Fahrzeugen mit Erdgas­antrieb mit Ausnahme des Gasbehälters, seiner Ventile und Sicherheitseinrichtungen sowie Befestigungselemente

Schweizerischer Verein für Schweisstechnik (SVS)

St. Alban-Rheinweg 222

4052 Basel

Gasinstallation an Fahrzeugen mit Flüssiggas­antrieb mit Ausnahme des Gasbehälters, seiner Ventile und Sicherheitseinrichtungen sowie Befestigungselemente

Swiss Safety Center AG

Industry Services

Richtistrasse 15

8304 Wallisellen

Gasbehälter inkl. Ventile, Sicherheits­einrich­tungen und Befestigungen für den Fahrzeug­betrieb

Eurofins Electrosuisse

Product Testing AG

Luppmenstrasse 3

8320 Fehraltorf

Elektromagnetische Verträglichkeit

Elektrotechnische Prüfung von Elektro‑, Solar- und Hybridfahrzeugen

EMC-TESTCENTER AG

Moosäckerstrasse 77

8105 Regensdorf

Elektromagnetische Verträglichkeit

Elektrotechnische Prüfung von Elektro‑, Solar- und Hybridfahrzeugen

QUINEL AG

Elsihof 3

6035 Perlen

Elektrotechnische Prüfung von Elektro-, Solar- und Hybridfahrzeugen

⁹³ SR 741.41

Anhang 3 ⁹⁴

⁹⁴ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 6. Sept. 2000 ( AS 2000 2291 ), Ziff. II der V vom 21. Aug. 2002 ( AS 2002 3310 ), Ziff. II der V vom 10. Juni 2005 ( AS 2005 4193 ) und Ziff. II Abs. 1 vom 29. Nov. 2006 ( AS 2007 95 ), vom 14. Okt. 2009 ( AS 2009 5805 ), Anhang 4 Ziff. II 9 der V vom 30. Nov. 2018 über das Informations­system Verkehrszulassung, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4997 ) und Ziff. I der V vom 8. Sept. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 570 ).
(Art. 32)

Gebühren

1

Gebühren für die Typengenehmigung von Fahrzeugen und
Fahrgestellen

Die Gebühr beträgt für:

Franken

1.1

die administrative Verarbeitung der Unterlagen

200.––

1.2

die Erteilung der Typengenehmigung bzw. des Datenblattes

100.––

1.3

Zusatzkarte, Ergänzungen, Nachträge und Korrekturen

200.––

2

...

3

Zusatzgebühren für die Typengenehmigung von Fahr­zeu­gen und Fahrgestellen

Die Zusatzgebühr beträgt je immatrikuliertes Fahrzeug:

3.1

Motorwagen

    5.50

3.2

Anhänger, Motorräder und übrige Motorfahrzeuge

    4.––

3.3

Motorfahrräder sowie Fahrzeuge, die den Motorfahrrädern
gleichgestellt sind

    1.50

Als Zahlungsnachweis für die Zusatzgebühr für Motorfahrzeuge und Anhänger dient eine Kontrollmarke, die der Inhaber oder die Inhaberin der Typengenehmigung (nach Anhang 1 Ziff. 1.1) auf den Prüfberichten für Fahrzeuge aufkleben muss. Prüfberichte ohne Kontrollmarken werden zurückgewiesen. Für freiwillig erstellte Typengenehmigungen muss auf dem Prüfbericht keine Kontrollmarke aufgeklebt werden.

Die Zusatzgebühr für Motorfahrräder sowie für Fahrzeuge,
die den Motorfahrrädern gleichgestellt sind, wird von der
Genehmigungsstelle beim Inhaber oder bei der Inhaberin der Typen­genehmigung aufgrund von Verzeichnissen erhoben
(Art. 92 Abs. 4 VZV⁹⁵). Das Bundesamt kann in die Zoll­deklara­tion Einsicht nehmen.

4

Gebühren für die Genehmigungen von Fahr­zeugteilen
Fahrzeugsystemen, Ausrüstungsgegenständen und
Schutzvorrichtungen

Die Gebühr beträgt für:

Franken

4.1

Typengenehmigungen mit nationaler Gültigkeit

100.—

4.2

Typengenehmigungen mit internationaler Gültigkeit

300.—

4.3

Erstellen eines Datensatzes von Austauschschalldämpfern und ‑katalysatoren mit einer Konformitätsbewertung oder
‑beglau­bigung beziehungsweise mit einer der schweizerischen Gesetzgebung gleichwertigen Genehmigung zum Aufnehmen auf die Typengenehmigung,

pro bearbeitete Typengenehmigung

  50. —

5

Gebühren nach Zeitaufwand

Die Gebühr für die administrative Prüfung der Unterlagen und Dokumente beträgt je aufgewendete Arbeitsstunde Fr. 70.– bis 120.–. Sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit und gilt für Aufwendungen, die nicht dem üb­lichen Prüfungs­umfang entsprechen.

6

Gebühren für die Konformitätsüberprüfung

Die Gebühr beträgt für:

6.1

Konformitätsüberprüfungen von bis zu 4 Stunden Zeitaufwand, pauschal


 500. —

6.2

jede weitere angebrochene Arbeitsstunde

 100. —

⁹⁵ SR 741.51

Anhang 4 ⁹⁶

⁹⁶ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 2. Sept. 1998 ( AS 1998 2501 ), Ziff. II Abs. 2 der V vom 6. Sept. 2000 ( AS 2000 2291 ) und Ziff. II der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3310 ). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 29. Nov. 2006, mit Wirkung seit 1. Febr. 2007 ( AS 2007 95 ).

Anhang 5 ⁹⁷

⁹⁷ Aufgehoben durch Ziff. II al. 3 der V vom 6. Sept. 2000, mit Wirkung seit 1. Okt. 2000 ( AS 2000 2291 ).
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