Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (943.11)
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Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse

GS 95, 247
1 Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) Vom 23. Oktober 1998 (Stand 4. Februar 2003)

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Inhalt
1 Die vorliegende Vereinbarung wird zu dem Zwecke gesch lossen, techni- sche Handelshemmnisse, die zwischen der Schweiz und dem Ausland oder zwischen den Kantonen bestehen, abzubauen.
2 Die Vereinbarung regelt: a) die Zusammenarbeit der Kantone; b) die Organisation des Interkantonalen Organs Tech nische Handels- hemmnisse (Interkantonales Organ) sowie dessen Aufg aben und Kompetenzen; c) die Finanzierung der Tätigkeit des Interkantonalen Organs. Art. 2 Begriffe
1 Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als: a) Technische Handelshemmnisse: Behinderungen des g renzüberschrei- tenden Verkehrs von Produkten aufgrund unterschiedlic her techni- scher Vorschriften oder Normen, aufgrund der untersc hiedlichen Anwendung solcher Vorschriften oder Normen oder aufg rund der Nichtanerkennung insbesondere von Prüfungen, Konformi tätsbe- wertungen, Anmeldungen oder Zulassungen;
1) b) Technische Vorschriften: Rechtsverbindliche Regeln , deren Einhal- tung die Voraussetzung bildet, damit Produkte angebot en, in Ver- kehr gebracht, in Betrieb genommen, verwendet oder e ntsorgt werden dürfen, insbesondere Regeln hinsichtlich:

1. der Beschaffenheit, der Eigenschaften, der Verpac kung, der

Beschriftung oder des Konformitätszeichens von Produkt en;

2. der Herstellung, des Transportes oder der Lagerun g von Pro-

dukten;

3. der Prüfung, der Konformitätsbewertung, der Anmel dung,

der Zulassung oder des Verfahrens zur Erlangung des Ko n- formitätszeichens.
2)
1 ) Art. 3 Bst. a des Bundesgesetzes über technische Ha ndelshemmnisse vom

6.Oktober 1995 (THG), in Kraft seit 1. Juli 1996; SR 946.51.

2 ) Art. 3 Bst. b THG.
2 c) Technische Normen: Nicht rechtsverbindliche, durc h Normenschaf- fende Organisationen aufgestellte Regeln, Leitlinien oder Merkma- le, welche insbesondere die Herstellung, die Bescha ffenheit, die Ei- genschaften, die Verpackung oder die Beschriftung von Produkten oder die Prüfung oder die Konformitätsbewertungen be treffen.
1)

2. Abschnitt: Interkantonales Organ

Art. 3 Organisation
1 Für den Vollzug der vorliegenden Vereinbarung wird ein Interkantonales Organ Technische Handelshemmnisse gebildet, das sic h mittels einer Ge- schäftsordnung selbst organisiert.
2 Jede Kantonsregierung der an der Vereinbarung teilne hmenden Kantone delegiert aus ihrer Mitte ein Mitglied in dieses In terkantonale Organ.
3 Das Interkantonale Organ kann für die Vorbereitung und den Vollzug seiner Geschäfte a) einen leitenden Ausschuss b) ein ständiges oder nichtständiges Sekretariat, c) ständige oder nichtständige Fachkommissionen bezeichnen.
4 Das Interkantonale Organ regelt deren Aufgaben und Kompetenzen in einem Organisationsreglement. Art. 4 Aufgaben und Kompetenzen
1 Das Interkantonale Organ ist insbesondere zuständig für: a) den Erlass von Vorschriften bezüglich Anforderunge n an Bauwerke (Art. 6); b) den Erlass von Richtlinien zum Vollzug von Vorschrifte n über das Inverkehrbringen von Produkten (Art. 7 und 8); c) den Erlass von Vorschriften über das Inverkehrbrin gen von Produk- ten (Art. 9); d) die Koordination seiner Tätigkeit mit dem Bund. Art. 5 Beschlussfassung
1 Das Interkantonale Organ fasst seine Beschlüsse mi t einer Mehrheit von
18 Stimmen.
2 Jedes Mitglied hat eine Stimme.
3 Das Weitere regelt das Interkantonale Organ in sei ner Geschäftsordnung.
1 ) Art. 3 Bst. c THG.
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3. Abschnitt: Interkantonale Vorschriften

betreffend Anforderungen an Bauwerke Art. 6
1 Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über Anforderungen an Bauwerke, soweit der Erlass dieser Vorschriften nich t in den Kompetenzbe- reich des Bundes fällt und es sich zum Abbau technis cher Handelshemmnis- se als notwendig erweist.
2 Es berücksichtigt international harmonisierte Norm en. Unterschiedlichen Bedingungen der Kantone und Gemeinden geographischer , klimatischer oder lebensgewohnheitlicher Art sowie unterschiedli chen Schutzniveaus kann jedoch Rechnung getragen werden.
3 Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
4 Vorbehalten bleiben die kantonalen oder kommunalen Vorschriften über den Orts- und Landschaftsschutz sowie die Denkmalpfle ge.

4. Abschnitt: Richtlinien zum kantonalen

Vollzug von Bundesvorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten Art. 7 Grundsätze
1 Das Interkantonale Organ erlässt auf Antrag eines Kantons oder des lei- tenden Ausschusses Richtlinien zur Harmonisierung de s Vollzugs von Vor- schriften über das Inverkehrbringen von Produkten, s oweit der Bund die- sen den Kantonen übertragen hat.
2 Diese Richtlinien sind für die Kantone verbindlich. Art. 8 Richtlinien im Bereich des Inverkehrbringens von Bauprodukten
1 Das Interkantonale Organ kann Vollzugsrichtlinien i m Bereich des Inver- kehrbringens von Bauprodukten erlassen, insbesondere hinsichtlich: a) der Produkte, die in bezug auf Gesundheit und Sich erheit nur eine untergeordnete Rolle spielen;
1) b) Produkten, die nur für einen einzelnen spezifische n Anwendungsfall vorgesehen sind.
2)
2 Diese Vollzugsrichtlinien sind für die Kantone verbind lich.
1 ) Art. 4 Ziff. 5 der Bauprodukterichtlinie (Richtlin ie 89/106/EWG des Rates vom

1. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verw altungsvorschriften der

Mitgliedstaaten der EU über Bauprodukte; Abl. Nr. L 40 vom 12.2.1989, S. 12. Geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vo m 22.7.1993 (Abl. Nr. L 220 vom 30.8.1993, S.1).
2 ) Protokollerklärung Nr. 2 zur Bauprodukterichtlinie.
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5. Abschnitt Interkantonale Vorschriften über

das Inverkehrbringen von Produkten Art. 9 Interkantonale Vorschriften über das Inverkeh rbringen von Pro- dukten
1 Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten, soweit der Bund nicht zuständig ist od er er keine Regelun- gen erlassen hat und es sich zum Abbau technischer H andelshemmnisse zwischen den Kantonen oder zwischen den Kantonen und de m Ausland als notwendig erweist.
2 Es kann dabei auf international harmonisierte tech nische Normen verwei- sen.
3 Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.

6. Abschnitt: Finanzen

Art. 10
1 Die Kosten der Tätigkeit des Interkantonalen Organs , seines Sekretariats und der Fachkommissionen werden von den an der Verein barung teilneh- menden Kantonen entsprechend ihrer Einwohnerzahl ante ilsmässig getra- gen.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 11 Publikation der Vorschriften und Richtlinie n
1 Die Kantone sorgen für die Publikation der vom Inter kantonalen Organ erlassenen Vorschriften und Richtlinien gemäss ihren Bestimmungen. Art. 12 Beitritt und Austritt
1 Der Beitritt zur Vereinbarung oder der Austritt aus dieser ist dem Inter- kantonalen Organ gegenüber zu erklären, das diesen d em Bund mitteilt. Bis zum Inkrafttreten der Vereinbarung hat die Mittei lung an die Konfe- renz der Kantonsregierungen zu erfolgen.
2 Der Austritt tritt in Kraft auf Ende des dritten de r Austrittserklärung fol- genden Kalenderjahres. Art. 13 Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kanton e beigetreten sind und sie in der Amtlichen Sammlung der Bundesgesetze ve röffentlicht ist; für später beigetretene Kantone tritt die Vereinbarun g mit der Veröffent- lichung ihres Beitritts im gleichen Organ in Kraft.
5 Beschlossen von der Konferenz der Kantonsregierungen i n Bern am

23. Oktober 1998.

Beitritt Kanton Solothurn mit KRB Nr. 108/2000 vom 5. S eptember 2000. Der Beitrittsbeschluss unterliegt dem fakultativen R eferendum. Die Referendumsfrist ist am 15. Dezember 2000 unbenu tzt abgelaufen. Inkrafttreten am 4. Februar 2003. Publiziert im Amtsblatt vom 26. Januar 2001.
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