Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse
                            GS 95, 247
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Interkantonale Vereinbarung zum Abbau  technischer Handelshemmnisse (IVTH)  Vom 23. Oktober 1998 (Stand 4. Februar 2003)
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
                            Art.  1   Zweck und Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die vorliegende Vereinbarung wird zu dem Zwecke gesch  lossen, techni-  sche Handelshemmnisse, die zwischen der Schweiz und  dem Ausland oder  zwischen den Kantonen bestehen, abzubauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Vereinbarung regelt:  a)   die Zusammenarbeit der Kantone;  b)   die Organisation des Interkantonalen Organs Tech  nische Handels-  hemmnisse  (Interkantonales  Organ)  sowie  dessen  Aufg  aben  und  Kompetenzen;  c)   die Finanzierung der Tätigkeit des Interkantonalen   Organs.  Art.  2   Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als:  a)   Technische Handelshemmnisse: Behinderungen des g  renzüberschrei-  tenden Verkehrs von Produkten aufgrund unterschiedlic  her techni-  scher  Vorschriften  oder  Normen,  aufgrund  der  untersc  hiedlichen  Anwendung solcher Vorschriften oder Normen oder aufg  rund der  Nichtanerkennung  insbesondere  von  Prüfungen,  Konformi  tätsbe-  wertungen, Anmeldungen oder Zulassungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  b)   Technische  Vorschriften:  Rechtsverbindliche  Regeln  ,  deren  Einhal-  tung die Voraussetzung bildet, damit Produkte angebot  en, in Ver-  kehr  gebracht,  in  Betrieb  genommen,  verwendet  oder  e  ntsorgt  werden dürfen, insbesondere Regeln hinsichtlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. der Beschaffenheit, der Eigenschaften, der Verpac kung, der
                            Beschriftung oder des Konformitätszeichens von Produkt  en;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. der Herstellung, des Transportes oder der Lagerun g von Pro-
                            dukten;
                        
                        
                    
                    
                    
                3. der Prüfung, der Konformitätsbewertung, der Anmel dung,
                            der Zulassung oder des Verfahrens zur Erlangung des Ko  n-  formitätszeichens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      Art. 3 Bst. a des Bundesgesetzes über technische Ha  ndelshemmnisse vom
                        
                        
                    
                    
                    
                6.Oktober 1995 (THG), in Kraft seit 1. Juli 1996; SR 946.51.
                            2  )      Art. 3 Bst. b THG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  c)   Technische  Normen:  Nicht rechtsverbindliche,  durc  h  Normenschaf-  fende Organisationen aufgestellte Regeln, Leitlinien   oder Merkma-  le, welche insbesondere die Herstellung, die Bescha  ffenheit, die Ei-  genschaften, die Verpackung oder die Beschriftung von   Produkten  oder die Prüfung oder die Konformitätsbewertungen be  treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Abschnitt: Interkantonales Organ
                            Art.  3   Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für den Vollzug der vorliegenden Vereinbarung wird ein  Interkantonales  Organ Technische Handelshemmnisse gebildet, das sic  h mittels einer Ge-  schäftsordnung selbst organisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jede Kantonsregierung der an der Vereinbarung teilne  hmenden Kantone  delegiert aus ihrer Mitte ein Mitglied in dieses In  terkantonale Organ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Interkantonale Organ kann für die Vorbereitung  und den Vollzug  seiner Geschäfte  a)   einen leitenden Ausschuss  b)   ein ständiges oder nichtständiges Sekretariat,  c)   ständige oder nichtständige Fachkommissionen  bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Interkantonale Organ regelt deren Aufgaben und   Kompetenzen in  einem Organisationsreglement.  Art.  4   Aufgaben und Kompetenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Interkantonale Organ ist insbesondere zuständig   für:  a)   den Erlass von Vorschriften bezüglich Anforderunge  n an Bauwerke  (Art. 6);  b)   den Erlass von Richtlinien zum Vollzug von Vorschrifte  n über das  Inverkehrbringen von Produkten (Art. 7 und 8);  c)   den Erlass von Vorschriften über das Inverkehrbrin  gen von Produk-  ten (Art. 9);  d)   die Koordination seiner Tätigkeit mit dem Bund.  Art.  5   Beschlussfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Interkantonale Organ fasst seine Beschlüsse mi  t einer Mehrheit von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jedes Mitglied hat eine Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Weitere regelt das Interkantonale Organ in sei  ner Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      Art. 3 Bst. c THG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Abschnitt: Interkantonale Vorschriften
                            betreffend Anforderungen an Bauwerke  Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das  Interkantonale  Organ  erlässt  Vorschriften  über  Anforderungen  an  Bauwerke, soweit der Erlass dieser Vorschriften nich  t in den Kompetenzbe-  reich des Bundes fällt und es sich zum Abbau technis  cher Handelshemmnis-  se als notwendig erweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es berücksichtigt international harmonisierte Norm  en. Unterschiedlichen  Bedingungen der Kantone und Gemeinden geographischer  , klimatischer  oder  lebensgewohnheitlicher  Art  sowie  unterschiedli  chen  Schutzniveaus  kann jedoch Rechnung getragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Vorbehalten bleiben die kantonalen oder kommunalen  Vorschriften über  den Orts- und Landschaftsschutz sowie die Denkmalpfle  ge.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Abschnitt: Richtlinien zum kantonalen
                            Vollzug von Bundesvorschriften über das  Inverkehrbringen von Produkten  Art.  7   Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Interkantonale Organ erlässt auf Antrag eines  Kantons oder des lei-  tenden Ausschusses Richtlinien zur Harmonisierung de  s Vollzugs von Vor-  schriften über das Inverkehrbringen von Produkten, s  oweit der Bund die-  sen den Kantonen übertragen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese Richtlinien sind für die Kantone verbindlich.  Art.  8   Richtlinien im Bereich des Inverkehrbringens   von Bauprodukten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Interkantonale Organ kann Vollzugsrichtlinien i  m Bereich des Inver-  kehrbringens von Bauprodukten erlassen, insbesondere   hinsichtlich:  a)   der Produkte, die in bezug auf Gesundheit und Sich  erheit nur eine  untergeordnete Rolle spielen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  b)   Produkten, die nur für einen einzelnen spezifische  n Anwendungsfall  vorgesehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese Vollzugsrichtlinien sind für die Kantone verbind  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      Art. 4 Ziff. 5 der Bauprodukterichtlinie (Richtlin  ie 89/106/EWG des Rates vom
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verw altungsvorschriften der
                            Mitgliedstaaten der EU über Bauprodukte; Abl. Nr. L   40 vom 12.2.1989, S. 12.  Geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vo  m 22.7.1993 (Abl. Nr. L 220  vom 30.8.1993, S.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )      Protokollerklärung Nr. 2 zur Bauprodukterichtlinie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Abschnitt Interkantonale Vorschriften über
                            das Inverkehrbringen von Produkten  Art.  9   Interkantonale Vorschriften über das Inverkeh  rbringen von Pro-  dukten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über  das Inverkehrbringen  von Produkten, soweit der Bund nicht zuständig ist od  er er keine Regelun-  gen erlassen hat und es sich zum Abbau technischer H  andelshemmnisse  zwischen den Kantonen oder zwischen den Kantonen und de  m Ausland als  notwendig erweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es kann dabei auf international harmonisierte tech  nische Normen verwei-  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Abschnitt: Finanzen
                            Art.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kosten der Tätigkeit des Interkantonalen Organs  , seines Sekretariats  und der Fachkommissionen werden von den an der Verein  barung teilneh-  menden Kantonen entsprechend ihrer Einwohnerzahl ante  ilsmässig getra-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
                            Art.  11  Publikation der Vorschriften und Richtlinie  n
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kantone sorgen für die Publikation der vom Inter  kantonalen Organ  erlassenen Vorschriften und Richtlinien gemäss ihren   Bestimmungen.  Art.  12  Beitritt und Austritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Beitritt zur Vereinbarung oder der Austritt aus  dieser ist dem Inter-  kantonalen Organ gegenüber zu erklären, das diesen d  em Bund mitteilt.  Bis zum Inkrafttreten der Vereinbarung hat die Mittei  lung an die Konfe-  renz der Kantonsregierungen zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Austritt tritt in Kraft auf Ende des dritten de  r Austrittserklärung fol-  genden Kalenderjahres.  Art.  13  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kanton  e beigetreten sind  und sie in der Amtlichen Sammlung der Bundesgesetze ve  röffentlicht ist;  für später beigetretene Kantone tritt die Vereinbarun  g mit der Veröffent-  lichung ihres Beitritts im gleichen Organ in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Beschlossen von der Konferenz der Kantonsregierungen i  n Bern am
                        
                        
                    
                    
                    
                23. Oktober 1998.
                            Beitritt Kanton Solothurn mit KRB Nr. 108/2000 vom 5. S  eptember 2000.  Der Beitrittsbeschluss unterliegt dem fakultativen R  eferendum.  Die Referendumsfrist ist am 15. Dezember 2000 unbenu  tzt abgelaufen.  Inkrafttreten am 4. Februar 2003.  Publiziert im Amtsblatt vom 26. Januar 2001.