Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV)
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 2 Begriffe
2. Kapitel: Typengenehmigung
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 3 Geltungsbereich
Art. 3 a ¹⁵ Datenblatt für Fahrzeuge mit Gesamtgenehmigung
Art. 4 Befreiung von der Typengenehmigung
Art. 5 ²⁴ Zuständigkeit
Art. 6 Inhaber oder Inhaberin der Typengenehmigung für Fahrzeuge und Fahrgestelle
Art. 7 Inhaber oder Inhaberin der Typengenehmigung für Fahrzeugteile, Fahrzeugsysteme, Ausrüstungsgegenstände und Schutzvorrichtungen
Art. 8 ²⁷ Form und Inhalt der Typengenehmigung
Art. 9 Verschiedene Marken gleicher Typen
Art. 10 ²⁸ Verweigerung der Typengenehmigung
Art. 11 ²⁹
Art. 12 ³⁰ Änderungen in der Serie
2. Abschnitt: Erteilung der Typengenehmigung ³²
Art. 13 Grundsatz
Art. 14 Konformitätserklärung
Art. 15 Genehmigungen nach ausländischem oder internationalem Recht
Art. 16 Gesuch ³⁹
Art. 16 a ⁴⁴ Aufbewahrung der Unterlagen
3. Abschnitt: Technische Prüfung ⁴⁵
Art. 17 ⁴⁶ Zuständigkeit und Anforderungen ⁴⁷
Art. 18 ⁵⁰ Prüfung
Art. 19 ⁵² Prüfvorschriften und -unterlagen
Art. 20 Vorführung
Art. 21 ⁵⁵ Ort der technischen Prüfung
Art. 22 ⁵⁶
Art. 23 Durchführung der technischen Prüfung von Fahrzeugteilen, Ausrüstungsgegenständen und Schutzvorrichtungen
Art. 24 Mitteilung der Mängel
Art. 25 Konformitätszeichen
3. Kapitel: Konformitätsüberprüfung
Art. 26 Grundsätze
Art. 27 Verfahren für die erste Stichprobe
Art. 28 Negatives Prüfergebnis
Art. 29 ⁶⁴
Art. 30 Endgültige Stichprobe
3 a . Kapitel: Massnahmen ⁶⁶
Art. 31 Entzug der Typengenehmigung
Art. 31 a ⁷⁰ Verkaufsverbot ⁷¹
Art. 31 b ⁷³ Rückruf
Art. 31 c ⁷⁴ Mangelnde Verkehrssicherheit
4. Kapitel: Gebühren
Art. 32 ⁷⁵ Geltungsbereich
Art. 33 Gebührenpflicht
Art. 34 ⁷⁶ Befreiung von der Gebührenpflicht
Art. 35 Voranschlag
Art. 36 Vorschuss
Art. 37 Gebührenzuschlag
Art. 38 Auslagen
Art. 39 Gebührenermässigung oder Gebührenerlass
Art. 40 Verfügung
Art. 41 Fälligkeit
Art. 42 Verjährung
5. Kapitel: Strafbestimmungen ⁸¹
Art. 43 ⁸²
Art. 44 … ⁸³
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 45 Vollzug
Art. 46 Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 47 Übergangsbestimmungen
Art. 48 Inkrafttreten
Anhang 1 ⁸⁸
Der Typengenehmigung unterstehende Gegenstände
1 Fahrzeuge und Fahrgestelle
2 Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und Schutzvorrichtungen für Fahrzeugbenützer (Art. 4 Abs. 7)
Anhang 2 ⁹²
Prüfstellen
Prüfstellen | Zuständig für: |
DTC Dynamic Test Center AG Route Principale 127 2537 Vauffelin | Fahrzeuge, Fahrgestelle, Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und Schutzvorrichtungen für Fahrzeugbenützer nach Anhang 1, sofern sie nicht von einer der nachstehend genannten Stellen geprüft werden Rauchmessungen und Prüfungen nach Artikel 41 Absätze 4 und 5 VTS⁹³ Befestigungen von Gasbehältern für den Fahrzeugbetrieb |
Fakt GmbH Grüntenstrasse 3–5 D-87751 Heimertingen Vertreten durch: FAKT AG Augrabenstrasse 9 9466 Sennwald | Fahrzeuge, Fahrgestelle, Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und Schutzvorrichtungen für Fahrzeugbenützer nach Anhang 1, sofern sie nicht von einer der nachstehend genannten Stellen geprüft werden Rauchmessungen und Prüfungen nach Artikel 41 Absätze 4 und 5 VTS Lichter, Rückstrahler und Signalvorrichtungen Elektrotechnische Prüfung von Elektro‑, Solar- und Hybridfahrzeugen Befestigungen von Gasbehältern für den Fahrzeugbetrieb |
Eidgenössisches Institut für Metrologie (METAS) Lindenweg 50 3084 Wabern | Lichter, Rückstrahler und Signalvorrichtungen Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen, Fahrtschreiber, Datenaufzeichnungsgeräte sowie Funktionsprüfungen von Einlageblättern für analoge Fahrtschreiber und von Fahrtschreiberkarten und Druckerpapier zu digitalen Fahrtschreibern Lichtdurchlässigkeit und Reflektion bei Fahrzeugscheiben |
Berner Fachhochschule, Hochschule für Technik und Informatik Biel Automobiltechnische Abteilung Abgasprüfstelle Gwerdtstrasse 5 2560 Nidau | Motorleistungsmessungen, Abgas- und Rauchprüfungen sowie Treibstoffverbrauchsmessungen |
Schweizerischer Verein des Gas‑ und Wasserfaches (SVGW) oder Technisches Inspektorat schweizerischer Gaswerke (TISG) Grütlistrasse 44 8002 Zürich | Gasinstallation an Fahrzeugen mit Erdgasantrieb mit Ausnahme des Gasbehälters, seiner Ventile und Sicherheitseinrichtungen sowie Befestigungselemente |
Schweizerischer Verein für Schweisstechnik (SVS) St. Alban-Rheinweg 222 4052 Basel | Gasinstallation an Fahrzeugen mit Flüssiggasantrieb mit Ausnahme des Gasbehälters, seiner Ventile und Sicherheitseinrichtungen sowie Befestigungselemente |
Swiss Safety Center AG Industry Services Richtistrasse 15 8304 Wallisellen | Gasbehälter inkl. Ventile, Sicherheitseinrichtungen und Befestigungen für den Fahrzeugbetrieb |
Eurofins Electrosuisse Product Testing AG Luppmenstrasse 3 8320 Fehraltorf | Elektromagnetische Verträglichkeit Elektrotechnische Prüfung von Elektro‑, Solar- und Hybridfahrzeugen |
EMC-TESTCENTER AG Moosäckerstrasse 77 8105 Regensdorf | Elektromagnetische Verträglichkeit Elektrotechnische Prüfung von Elektro‑, Solar- und Hybridfahrzeugen |
QUINEL AG Elsihof 3 6035 Perlen | Elektrotechnische Prüfung von Elektro-, Solar- und Hybridfahrzeugen |
Anhang 3 ⁹⁴
Gebühren
1 | Gebühren für die Typengenehmigung von Fahrzeugen und | |
Die Gebühr beträgt für: | ||
Franken | ||
1.1 | die administrative Verarbeitung der Unterlagen | 200.–– |
1.2 | die Erteilung der Typengenehmigung bzw. des Datenblattes | 100.–– |
1.3 | Zusatzkarte, Ergänzungen, Nachträge und Korrekturen | 200.–– |
2 | … | |
3 | Zusatzgebühren für die Typengenehmigung von Fahrzeugen und Fahrgestellen | |
Die Zusatzgebühr beträgt je immatrikuliertes Fahrzeug: | ||
3.1 | Motorwagen | 5.50 |
3.2 | Anhänger, Motorräder und übrige Motorfahrzeuge | 4.–– |
3.3 | Motorfahrräder sowie Fahrzeuge, die den Motorfahrrädern | 1.50 |
Als Zahlungsnachweis für die Zusatzgebühr für Motorfahrzeuge und Anhänger dient eine Kontrollmarke, die der Inhaber oder die Inhaberin der Typengenehmigung (nach Anhang 1 Ziff. 1.1) auf den Prüfberichten für Fahrzeuge aufkleben muss. Prüfberichte ohne Kontrollmarken werden zurückgewiesen. Für freiwillig erstellte Typengenehmigungen muss auf dem Prüfbericht keine Kontrollmarke aufgeklebt werden. Die Zusatzgebühr für Motorfahrräder sowie für Fahrzeuge, | ||
4 | Gebühren für die Genehmigungen von Fahrzeugteilen | |
Die Gebühr beträgt für: | ||
Franken | ||
4.1 | Typengenehmigungen mit nationaler Gültigkeit | 100.— |
4.2 | Typengenehmigungen mit internationaler Gültigkeit | 300.— |
4.3 | Erstellen eines Datensatzes von Austauschschalldämpfern und ‑katalysatoren mit einer Konformitätsbewertung oder | |
pro bearbeitete Typengenehmigung | 50. — | |
5 | Gebühren nach Zeitaufwand | |
Die Gebühr für die administrative Prüfung der Unterlagen und Dokumente beträgt je aufgewendete Arbeitsstunde Fr. 70.– bis 120.–. Sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit und gilt für Aufwendungen, die nicht dem üblichen Prüfungsumfang entsprechen. | ||
6 | Gebühren für die Konformitätsüberprüfung | |
Die Gebühr beträgt für: | ||
6.1 | Konformitätsüberprüfungen von bis zu 4 Stunden Zeitaufwand, pauschal |
|
6.2 | jede weitere angebrochene Arbeitsstunde | 100. — |
7 | … | |
8 | Übrige Gebühren | |
Die Gebühr beträgt für: | ||
8.1 | … | |
8.2 | Abgabe von Emissions- und Treibstoffverbrauchsdaten auf Liste oder EDV-Trägern | |
Pro Liste oder Träger je nach Datenumfang | 20.— | |
8.3 | Typengenehmigungsdaten CD-ROM | |
Grundgebühr für das Vorbereiten einer kundenspezifischen Datenbank | Nach | |
Franken | ||
Grundgebühr pro CD (inbegriffen max. drei Datenbank-Module), je nach Datenumfang | 120. — bis 180. — | |
jedes weitere Datenbank-Modul, je nach Datenumfang | 40. — | |
8.4 | Abgabe von Datensätzen zu den in der Schweiz in Handel gebrachten Fahrzeugtypen an eine kantonale Behörde, pro Jahr (inkl. 6 Updates) | 150.— |
8.5 | Spezielle Auswertungen auf Listen oder Datenträgern | Nach |