Gesetz über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter
GS 83, 299
1 Gesetz über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter (Verantwortlichkeitsgesetz) Vom 26. Juni 1966 (Stand 1. Juli 2022) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 7 der Kantonsverfassung beschliesst:
1. Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
1 Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle P ersonen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Staates, der G emeinden, der öf- fentlich-rechtlichen Körperschaften und öffentlich-r echtlichen Anstalten des kantonalen Rechts übertragen ist, nämlich: a) die Behörden, Beamten, Angestellten und Arbeiter ; b) alle übrigen Arbeitskräfte, auch wenn sie nur ne benamtlich, proviso- risch oder obligationenrechtlich angestellt sind.
2 Soweit dieses Gesetz nicht besondere Vorschriften ent hält, gelten die Bestimmungen über die Beamten auch für alle übrigen in Absatz 1 ge- nannten öffentlichen Funktionäre.
3 Die Bestimmungen für den Staat gelten auch für die in Absatz 1 genann- ten Gemeinwesen, Körperschaften und Anstalten sowie für das kantonale Spital.*
2. Haftung des Staates, der Gemeinden, der
öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten
§ 2 Haftung des Gemeinwesens
1 Der Staat haftet für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich mit oder ohne Verschulden zu- fügt.
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2 Der Geschädigte kann Beamte nicht unmittelbar bela ngen.
§ 3 Ausschluss der Überprüfung
1 Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügu ngen, Entscheide und Urteile kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfah ren überprüft wer- den.
§ 4 Vorbehalt des Zivilrechts
1 Soweit der Staat als Subjekt des Zivilrechts auftritt, haftet er nach dessen Bestimmungen.
§ 5 Vorbehalt des Bundesrechts und des interkantona len Rechts*
1 Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Tatbeständ e, welche unter das Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bund es sowie seiner Behördemitglieder und Beamten vom 14. März 1958 oder unter die Haft- pflichtbestimmungen anderer Erlasse des Bundes oder des interkantonalen Rechts fallen.*
§ 6 OR als ergänzendes Recht
1 Soweit dieses Gesetz keine eigene Regelung trifft, s ind die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechtes als ergänzende s Recht anzuwen- den.
§ 7 Herabsetzungsgründe
1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung ei ngewilligt oder ha- ben Umstände, für die er einstehen muss, auf die En tstehung oder Ver- schlimmerung des Schadens eingewirkt, so kann der Ri chter die Ersatz- pflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
§ 8 Schadenersatz bei Tötung und Körperverletzung
1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstan denen Kosten, insbe- sondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
2 Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss name ntlich auch für die Kos- ten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden. Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ers atz zu leisten.
3 Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersa tz der Kosten sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Ar- beitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschw erung des wirtschaftli- chen Fortkommens.
4 Sind im Zeitpunkt der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, so kann der R ichter bis auf 2 Jahre, vom Tag des Urteils an gerechnet, dessen Abänderung vorbehalten.
§ 9 Leistung von Genugtuung
1 Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter un- ter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Ange- hörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme al s Genugtuung zusprechen, sofern den Beamten ein Verschulden trifft .
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2 Wer in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt wi rd, hat Anspruch auf Schadenersatz und, wo die besondere Schwere der Verletzu ng und des Verschuldens des Beamten es rechtfertigt, auch auf G enugtuung.
§ 10 Haftung bei rechtmässigen polizeilichen Massna hmen
1 Wer durch eine rechtmässige polizeiliche Massnahme einen ausseror- dentlichen Schaden erleidet, hat Anspruch auf Ersatz, wenn und soweit es die Billigkeit erfordert. Besondere gesetzliche Vorsc hriften bleiben vorbe- halten.
§ 11 Schadenersatzbegehren Verfahren
1 Das Schadenersatzbegehren ist bei Verantwortlichkeit des Staates beim zuständigen Departement, bei Verantwortlichkeit der G emeinden beim Gemeindepräsidium und bei Verantwortlichkeit von Körpe rschaften und Anstalten beim geschäftsleitenden Organ schriftlich und begründet einzu- reichen.*
2 Wird zum Schadenersatzbegehren innert 3 Monaten seit seiner Einrei- chung nicht oder ablehnend Stellung genommen, so kan n beim Verwal- tungsgericht Klage eingereicht werden. Wird beim Verw altungsgericht vorher Klage eingereicht, so überweist es die Angeleg enheit dem zustän- digen Departement, Gemeindepräsidium oder geschäfts leitenden Organ.*
3 Durch die Einreichung des Schadenersatzbegehrens wir d die Verjährung unterbrochen.*
4 Bei Schadenersatzbegehren aus zivilrechtlichen Streitig keiten bleiben die zivilrechtlichen Bestimmungen und die Schweizerische Zi vilprozessord- nung
1) vorbehalten.*
5 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen zum Ver fahren nach der Spezialgesetzgebung.*
§ 12 Versicherung gegen Folgen der Haftung
1 Der Regierungsrat kann die Gemeinden und die öffen tlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten verpflichten, für die Ha ftungsfolge dieses Gesetzes Rückstellungen vorzunehmen oder sich dagegen zu versichern.
2 Der Regierungsrat ist befugt, für den Staat eine ei gene öffentliche Versi- cherungskasse zu errichten und Rückversicherungsverträ ge abzuschliessen.
3. Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten
und öffentlichen Angestellten und Arbeiter
3.1. Haftung für Schaden
§ 13 Haftung gegenüber dem Staat
1 Die Beamten sind für den Schaden verantwortlich, den sie dem Staat durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung der Dienstpflicht zufü- gen.
1 ) SR 272 .
4
2 Obligationenrechtlich angestellte oder beauftragte Personen haften nach Privatrecht.
§ 14 Rückgriff bei Haftung gegenüber Dritten
1 Dem Staate, der nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften Er- satz geleistet hat, steht der Rückgriff auf die Beam ten zu, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben.
2 Der Staat hat den Beamten, die von einer Rückgriffsk lage bedroht sind, von einem Schadenersatzbegehren unverzüglich Kenntnis zu geben und im Sinne der Schweizerischen Zivilprozessordnung
1) den Streit zu verkün- den.*
3 Bei obligationenrechtlich angestellten oder beauft ragten Personen rich- tet sich der Rückgriff nach Privatrecht.
§ 15 OR als ergänzendes Recht
Verantwortlichkeit mehrerer und Verjährung*
1 Auf die Ansprüche des Staates nach den §§ 13 und 14 sind im übrigen die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechtes über die Entste- hung von Obligationen durch unerlaubte Handlungen a nwendbar.
2 Haben mehrere Beamte einen Schaden gemeinsam versch uldet, so haben sie in Abweichung von Artikel 50 des Schweizerischen O bligationenrechtes je nach der Grösse des Verschuldens anteilmässig daf ür aufzukommen.
3 Die Verjährung der Rückgriffsforderung beginnt mit der Anerkennung oder der rechtskräftigen Feststellung der Schadenersa tzpflicht.*
§ 16 Geltendmachung und Verfahren
1 Über streitige Ansprüche des Staates gegenüber Beam ten urteilt das Verwaltungsgericht als einzige Instanz im Sinne von § 50
2) Absatz 1 Ziffer 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation. Vorbehalt en bleibt § 11 Ab- satz 4.
§ 17* ...
§ 18 Instanzen
1 Schadenersatz- oder Rückgriffsansprüche des Staates werden vom Regie- rungsrat erhoben.
2 Gegenüber Mitgliedern des Regierungsrates, des Obe rgerichtes, des Ver- waltungsgerichtes, des Versicherungsgerichtes und de s Kantonalen Steu- ergerichtes steht die Geltendmachung des Anspruches dem Kantonsrat zu.*
3 Gegenüber Beamten der Gemeinde steht die Geltendma chung des An- spruches dem Gemeinderat, gegenüber den Mitgliedern des Gemeindera- tes der Gemeindeversammlung zu.
1 ) SR 272 .
2 ) Aufgehoben. Es gilt § 48 Buchstabe a GO vom 13. März 1977; BGS 125.12 .
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4 Gegenüber dem Personal der Pensionskasse Kanton Solo thurn (PKSO) steht die Geltendmachung des Anspruches dem oberste n Organ der PKSO zu. Die Kompetenz kann im Rahmen des Bundesgesetzes übe r die berufli- che Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (B VG) vom 25. Juni
1982
1) delegiert werden.*
5 Gegenüber dem Personal von anderen Körperschaften, Anstalten und juristischen Personen steht die Geltendmachung des Anspruches dem ge- schäftsleitenden Organ zu.*
3.2. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit
§ 19 Grundsatz
1 Für die strafrechtliche Verfolgung der Beamten sind die Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Straf- und Strafprozess rechtes massge- bend. Die Strafanzeige ist von der zuständigen Diszipli narbehörde zu er- statten. Bei leichteren Vergehen gegen die Amtspflic ht kann nach Einlei- tung eines Disziplinarverfahrens auf die Einreichung einer Strafanzeige verzichtet werden.
§ 20 Vorbehalt weiterer Verantwortlichkeiten
1 Kann ein Vorstoss gegen die Amtspflicht mangels gese tzlicher Grundlage strafrechtlich nicht verfolgt werden, so ist nur die vermögensrechtliche und disziplinarische Verantwortlichkeit gegeben.
§ 21 Verjährung
1 Die Verjährung der strafrechtlichen Verfolgung richt et sich nach den Bestimmungen des Strafrechtes.
3.3. Die disziplinarische Verantwortlichkeit
§ 22 Grundsatz
1 Die diesem Gesetz unterstellten Personen, die vorsät zlich oder fahrlässig ihre Dienstpflichten verletzen, sind disziplinarisch zu bestrafen. Vorbehal- ten bleibt § 8 des Gesetzes über das Staatspersonal.*
2 Für Personen, die obligationenrechtlich angestellt sind, kommen nur die Vorschriften des Privatrechtes zur Anwendung.
§ 23 Vorbehalt weiterer Verantwortlichkeiten
1 Die Haftung für Schaden und die strafrechtliche Vera ntwortlichkeit wer- den durch eine disziplinarische Bestrafung nicht ber ührt.
2 Wird wegen der nämlichen Tatsache ein Strafverfahren durchgeführt, so ist in der Regel der Entscheid über die disziplinari sche Bestrafung bis nach Beendigung des Strafverfahrens auszusetzen. Die Urteile der Straf- oder Zivilgerichte sind für die Disziplinarbehörde nicht ve rbindlich.
1 ) SR 831.40 .
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§ 24* Disziplinarbehörden
1 Disziplinarbehörden sind: a)* der Kantonsrat gegenüber den Mitgliedern des Reg ierungsrates und der letztinstanzlichen kantonalen Gerichte, gegenüber dem Ratssek- retär oder der Ratssekretärin und dem Staatsschreibe r oder der Staatsschreiberin. Gegen Disziplinarentscheide kann i nnert 10 Tagen seit Eröffnung beim Verwaltungsgericht Beschwerde ei ngereicht werden. a bis * die Gerichtsverwaltungskommission gegenüber den Mi tgliedern der Amtsgerichte und der unterinstanzlichen kantonalen G erichte. Ge- gen Disziplinarentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht werden. b)* der Regierungsrat gegenüber den übrigen Mitglie dern staatlicher Behörden und dem diesem Gesetz unterstellten Staatspe rsonal. Ge- gen Disziplinarentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht werden. c)* die in den §§ 70, 92 und 97 des Gemeindegesetze s bezeichneten Behörden gegenüber den diesem Gesetz unterstellten P ersonen. Gegen Disziplinarentscheide kann innert 10 Tagen sei t Eröffnung beim zuständigen Departement Beschwerde eingereicht werden. Der Entscheid des Departementes kann innert 10 Tage n an das Ver- waltungsgericht weitergezogen werden. d)* die Wahlbehörde gegenüber den diesem Gesetz unte rstellten übri- gen Behörden und dem Personal der öffentlich-rechtl ichen Körper- schaften und Anstalten. Ist der Kantonsrat Wahlbehör de, so amtet der Regierungsrat als Disziplinarbehörde. Gegen Diszi plinarent- scheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung beim Ver waltungsge- richt Beschwerde eingereicht werden.
§ 25 Disziplinarstrafen
1 Die Disziplinarstrafen sind:
1) a) Verweis; b) Busse bis 3000 Franken; c) vorübergehende Einstellung im Amt mit Entzug der B esoldung; d) Herabsetzung der Besoldung im Rahmen der für das Amt massge- benden Ansätze; e)* ... f) strafweise Versetzung im Dienst oder Rückversetzung mit geringerer Besoldung; g) Versetzung in das provisorische Dienstverhältnis; h) disziplinarische Entlassung.
2 Ausnahmsweise können 2 Disziplinarstrafen miteinand er verbunden wer- den.
3 Art und Mass der Strafe richten sich nach dem Versch ulden, den Beweg- gründen, dem bisherigen Verhalten, der dienstlichen Stellung und Ver- antwortlichkeit des Beamten sowie nach Umfang und W ichtigkeit der ver- letzten oder gefährdeten Dienstinteressen.
1 ) Die Aufzählung wurde gemäss RRB 2010/980 vom 1. Juni 2010 angepasst.
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4 Bei geringfügiger Verletzung der Dienstpflicht ist vo n einer Disziplinar- strafe Umgang zu nehmen, wenn Belehrung, Mahnung ode r Warnung durch den Vorgesetzten ausreichen.
5 Liegt es im Interesse der Untersuchung oder des geo rdneten Dienstbe- triebes kann die zuständige Disziplinarbehörde die vo rläufige Amtseinstel- lung ohne Gehaltsentzug anordnen. In schweren Fällen kann sie den Ge- haltsentzug verfügen. Gegen ihren Entscheid ist die Ve rwaltungsgerichts- beschwerde zulässig.*
§ 26 Einleitung des Verfahrens
1 Disziplinarstrafen dürfen erst nach vorausgegangener Untersuchung aus- gesprochen werden.
2 Das Verfahren wird auf eine Anzeige hin, auf eigenes Begehren oder von Amtes wegen durch einen formellen Beschluss der Dis ziplinarbehörde er- öffnet.*
3 Bei Anzeigen Dritter ist dem Angegriffenen vor Einle itung des Verfahrens Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorhalten mündlich o der schriftlich zu äussern.
4 In der Regel wird mit der Untersuchung eine dreigl iedrige Kommission betraut. Nach Abschluss der Untersuchung hat die Kom mission der Diszip- linarbehörde über das Ergebnis zu berichten und Antr ag zu stellen.
5 Bei geringfügiger Verletzung der Dienstpflicht kann auf die Einleitung eines Verfahrens verzichtet werden.
§ 27 Gewährung rechtlichen Gehörs
1 Dem Beamten ist von der Untersuchungskommission von der gegen ihn erhobenen Anschuldigung Kenntnis zu geben. Er soll in ausreichendem Masse Gelegenheit zur Äusserung, zur Ergänzung der Unt ersuchung und zur Verteidigung erhalten. Der Beizug eines bevollmächt igten Vertreters ist zulässig.
§ 28 Grundsätze des Verfahrens
1 Gegenstand der Untersuchung und Beurteilung ist di e Amtspflichtverlet- zung nicht nur nach dem Inhalt der Anzeige, sondern i n ihrer wirklichen Beschaffenheit, auch wenn sie auf Umständen beruht, die in der Anzeige gar nicht geltend gemacht worden sind. Die Untersuc hungskommission ist verpflichtet, die für und gegen den Beschuldigten sp rechenden Tatsachen mit gleicher Sorgfalt zu ermitteln.
2 Das Verhör des Beschuldigten und die Aussage von Zeu gen und Sachver- ständigen sind zu protokollieren. Der Untersuchungsk ommission steht das Recht der Zeugenabhörung zu. Die Schweizerische Straf prozessordnung findet sinngemäss Anwendung.*
3 Vom Abschluss der Untersuchung wird dem Beschuldigt en Kenntnis ge- geben und ihm mitgeteilt, wo er oder sein Vertreter die Akten einsehen kann, auf welche der Kommissionsbericht gestützt wer den soll. Für die Einsichtnahme ist eine ausreichende Frist anzusetzen.
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4 Innert der angesetzten Frist kann sich der Beschuldi gte zum Tatbestand und zur Schuldfrage äussern sowie eine Ergänzung der Untersuchung be- antragen. Stimmt die Untersuchungskommission dem Ant rag zu, so ist vom Ergebnis der Untersuchungsergänzung dem Beschuldigte n oder seinem Vertreter ebenfalls Kenntnis zu geben und zur Einsicht in die neuen Akten Frist zu setzen. Eine allfällige weitere Eingabe des B eschuldigten darf sich nur auf die neuen Akten beziehen.
5 Die Untersuchungskommission erstattet ihren Berich t der Disziplinarbe- hörde aufgrund des Ergebnisses der Untersuchung. Sie würdigt auch die vom Beschuldigten oder seinem Vertreter geltend gemac hten Entlastungs- gründe.
§ 29 Entscheid
1 Der Entscheid der Disziplinarbehörde enthält den Sac hverhalt, die Ent- scheidgründe, die Strafe und die Rechtsmittel.
2 Die Untersuchungskosten können im Falle einer Bestr afung ganz oder teilweise dem Beschuldigten auferlegt werden. Wider rechtliche Bereiche- rungen verfallen dem Staat beziehungsweise der Gemein de.
§ 30 Verjährung
1 Disziplinarvergehen verjähren innert 5 Jahren seit i hrer Begehung. Sieht das Strafrecht eine längere Verjährung vor, so gilt di ese auch für das Dis- ziplinarrecht.
2 Für die Dauer einer strafrechtlichen Untersuchung r uht die disziplinar- rechtliche Verjährung. Im übrigen sind Artikel 71 un d 72 des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937
1) (Beginn, Ruhen und Unterbrechung der Verjährung) sinngemäss anzuwenden.
4. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 31 Aufhebung widersprechenden Rechtes
1 Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Vors chriften in Geset- zen und Verordnungen werden aufgehoben. Insbesondere treten ausser Kraft: a) die §§ 29-39 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. Novem- ber 1941
2) ; b) die §§ 149 Absätze 2-4, 150, 151 Absätze 2-3, 154- 158 des Gemein- degesetzes vom 27. März 1949
3) ; c) die §§ 29-32 der Vollzugsverordnung zum Gemeindegese tz vom
13. September 1949
4)
.
2
...*
1 ) SR 311.0 .
2 ) GS 75, 337 (BGS 126.1 ).
3 ) GS 78,21 (BGS 131.1 ).
4 ) GS 78, 50.
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§ 32 Übergangsrecht
1 Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ges etzes hängigen Verfah- ren und die zu ergreifenden Rechtsmittel findet dies es Gesetz keine An- wendung.
2 Die Haftung des Staates nach den §§ 2 ff. und der B eamten nach den §§ 13 ff. besteht auch für den Schaden, der vor Inkra fttreten dieses Geset- zes entstanden ist, sofern weder Verjährung nach Verwi rkung nach § 11 beziehungsweise § 17 eingetreten ist.
3 Wurde eine Dienstpflichtverletzung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt, das Disziplinarverfahren aber erst nachher ein geleitet, so wird das- jenige Recht angewendet, das für den Betroffenen da s mildere ist.
4 Anstände über die Anwendung alten oder neuen Recht es entscheidet das Verwaltungsgericht in Fünferbesetzung.
§ 32
bis * Übergangsbestimmung zur Gesetzesänderung vom 29. Aug ust
2012
1 Auf alle Schadenersatzbegehren, welche bei Inkrafttr eten des geänder- ten § 11 beim zuständigen Departement, der zuständige n Gemeindebe- hörde oder dem zuständigen geschäftsleitenden Organ hängig sind, ist das neue Recht anwendbar. Für Staatshaftungsverfahren, bei welchen die Kla- gefrist nach dem bisherigen § 11 Absatz 2 noch läuft , gilt das bisherige Recht. Ist die Verwirkung nach dem bisherigen Recht bereits eingetreten, so ist sie weiterhin beachtlich.
2 Vorbehalten bleibt das Übergangsrecht für den Berei ch der medizini- schen Staatshaftung gemäss Spezialgesetzgebung.
3 Auf Schadenersatz- und Rückgriffsklagen gegen Beamt e, die nach In- krafttreten des geänderten § 15 anhängig gemacht we rden, ist das neue Recht anwendbar.
§ 33 Inkrafttreten
1 Das Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk mit der Publikation des Abstimmungsergebnisses im Amtsblatt in Kraft. Inkrafttreten am 1. Juli 1966.
10 * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
13.03.1977 01.05.1977 § 31 Abs. 2 aufgehoben -
05.04.1981 01.01.1982 § 24 totalrevidiert -
27.09.1982 01.08.1993 § 24 Abs. 1, a) geändert -
01.12.1985 01.01.1986 § 18 Abs. 2 geändert -
16.02.1992 01.07.1992 § 24 Abs. 1, c) geändert -
16.02.1992 01.07.1992 § 26 Abs. 2 geän dert -
27.09.1992 01.08.1993 § 25 Abs. 1, e) aufgehoben -
27.09.1992 01.08.1993 § 25 Abs. 5 geändert -
08.11.2000 01.08.2001 § 22 Abs. 1 geändert -
12.05.2004 01.01.2006 § 1 Abs. 3 geändert -
24.06.2004 01.08.2005 § 24 Abs. 1, a
bis eingefügt -
24.06. 2004 01.08.2005 § 24 Abs. 1, b) geändert -
24.06.2004 01.08.2005 § 24 Abs. 1, d) geändert -
29.10.2008 01.01.2009 § 24 Abs. 1, a) geändert -
10.03.2010 01.01.2011 § 11 Abs. 4 geändert -
10.03.2010 01.01.2011 § 14 Abs. 2 geändert -
10.03.2010 01.01.201 1 § 28 Abs. 2 geändert -
29.08.2012 01.01.2013 § 11 Abs. 1 geändert GS 2012, 52
29.08.2012 01.01.2013 § 11 Abs. 2 geändert GS 2012, 52
29.08.2012 01.01.2013 § 11 Abs. 3 geändert GS 2012, 52
29.08.2012 01.01.2013 § 11 Abs. 5 eingefügt GS 2012, 52
29.08.2012 01.01.2013 § 15 Sachüberschrift
geändert GS 2012, 52
29.08.2012 01.01.2013 § 15 Abs. 3 eingefügt GS 2012, 52
29.08.2012 01.01.2013 § 17 aufgehoben GS 2012, 52
29.08.2012 01.01.2013 § 32
bis eingefügt GS 2012, 52
09.05.2017 01.10.2017 § 18 Abs. 4 e ingefügt GS 2017, 19
31.08.2021 01.07.2022 § 5 Sachüberschrift
geändert GS 2021, 38
31.08.2021 01.07.2022 § 5 Abs. 1 geändert GS 2021, 38
31.08.2021 01.07.2022 § 18 Abs. 2 geändert GS 2021, 38
31.08.2021 01.07.2022 § 18 Abs. 5 eingefügt GS 2021, 38
11 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 1 Abs. 3 12.05.2004 01.01.2006 geändert -
§ 5 31.08.2021 01.07.2022 Sachüberschrift
geändert GS 2021, 38
§ 5 Abs. 1 31.08.2021 01.07.2022 geändert GS 2021, 38
§ 11 Abs. 1 29.08.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 52
§ 11 Abs. 2 29.08.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 52
§ 11 Abs. 3 29.08.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 52
§ 11 Abs. 4 10.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 11 Abs. 5 29.08.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 52
§ 14 Abs. 2 10.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 15 29.08.2012 01.01.2013 Sachüberschrift
geändert GS 2012, 52
§ 15 Abs. 3 29.08.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 52
§ 17 29.08.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 52
§ 18 Abs. 2 01.12.1985 01. 01.1986 geändert -
§ 18 Abs. 2 31.08.2021 01.07.2022 geändert GS 2021, 38
§ 18 Abs. 4 09.05.2017 01.10.2017 eingefügt GS 2017, 19
§ 18 Abs. 5 31.08.2021 01.07.2022 eingefügt GS 2021, 38
§ 22 Abs. 1 08.11.2000 01.08.2001 geändert -
§ 24 05.04.1981 01.0 1.1982 totalrevidiert -
§ 24 Abs. 1, a) 27.09.1982 01.08.1993 geändert -
§ 24 Abs. 1, a) 29.10.2008 01.01.2009 geändert -
§ 24 Abs. 1, a
bis
24.06.2004 01.08.2005 eingefügt -
§ 24 Abs. 1, b) 24.06.2004 01.08.2005 geändert -
§ 24 Abs. 1, c) 16.02.1992 0 1.07.1992 geändert -
§ 24 Abs. 1, d) 24.06.2004 01.08.2005 geändert -
§ 25 Abs. 1, e) 27.09.1992 01.08.1993 aufgehoben -
§ 25 Abs. 5 27.09.1992 01.08.1993 geändert -
§ 26 Abs. 2 16.02.1992 01.07.1992 geändert -
§ 28 Abs. 2 10.03.2010 01.01.2011 geände rt -
§ 31 Abs. 2 13.03.1977 01.05.1977 aufgehoben -
§ 32
bis
29.08.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 52
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