Gesetz über die Änderung des Gesetzes vom 29. März 1925 über die Beteiligung des Staates an der Roth-Stiftung des Kantons Solothurn und des Gesetzes vom 29. August 1909 über die Kantonsschule, die landwirtschaftliche Winterschule und die Fortbildungsschulen
Gesetz über die Änderung des Gesetzes vom 29. März 1925 über die Beteiligung des Staates an der Roth-Stiftung des Kantons Solothurn und des Gesetzes vom 29. August 1909 über die Kantonsschule, die landwirtschaftliche Winterschule und die Fortbildungsschulen Vom 31. März 1946 (Stand 6. Mai 1957) Der Kantonsrat von Solothurn beschliesst: I. Das Gesetz über die Beteiligung des Staates an der Roth-Stiftung des Kantons Solothurn vom 29. März 1925
1 ) wird wie folgt geändert:
§ 12
1 Der Staat Solothurn leistet an die Pensionskassen der Geistlichen folgen - de Beiträge: a) zum voraus jährlich an die «St.-Ursen-Stiftung, Alters- und Invaliden - ver-sicherung der römisch-katholischen Weltgeistlichen des Kantons Solothurn» 7200 Franken und an die Pensionskasse für die christka - tholischen Geistlichen des Kantons Solothurn 800 Franken, beides im Sinne des Dekretes vom 10. Oktober 1874 (lit. e) 2 ) , des Gesetzes über die staatliche Besoldungsreform vom 17. Februar 1918 (H VI) und des Gesetzes über die Beteiligung des Staates an der Roth-Stiftung des Kantons Solothurn vom 29. März 1925 3 ) ; der Staat behält sich das Recht vor, diese Beiträge jederzeit auszukaufen;
1) Von diesem Gesetz ist mit Ausnahme des in § 62 des Staatspersonalgesetzes (BGS
126.1 ) neu gefassten § 11 nunmehr der hier abgedruckte § 12 von Bedeutung.
Die übrigen Bestimmungen sind mit der Verschmelzung der damaligen 3 staatli - chen Pensionskassen entfallen; vgl. KRB vom 6. Mai 1957 und Abschnitt II dieses Gesetzes.
2) Vgl. 423.771.
3) Von diesem Gesetz ist mit Ausnahme des in § 62 des Staatspersonalgesetzes (BGS
126.1 ) neu gefassten § 11 nunmehr der hier abgedruckte § 12 von Bedeutung.
Die übrigen Bestimmungen sind mit der Verschmelzung der damaligen 3 staatli - chen Pensionskassen entfallen; vgl. KRB vom 6. Mai 1957 und Abschnitt II dieses Gesetzes. GS 77, 61
1
b) an die St.-Ursen-Stiftung, die Pensionskasse der evangelisch-refor - mierten Geistlichen des Kantons Solothurn und die Pensionskasse der christkatholischen Geistlichen des Kantons Solothurn einen jähr - lichen Beitrag von 4% der versicherten Besoldungen der in den solo - thurnischen Kirchgemeinden tätigen Weltgeistlichen beziehungs - weise Pfarrgeistlichen.
2 Die Pensionskassen der Geistlichen unterstehen der Aufsicht des Regie - rungsrates. Die Statuten und deren Abänderungen bedürfen der ausdrück - lichen Genehmigung des Regierungsrates. II. § 27 Absatz 4 des Gesetzes über die Kantonsschule, die landwirtschaftliche Winterschule und die Fortbildungsschulen vom
29. August 1909 erhält folgenden Wortlaut :
§ 27
4 Der Kantonsrat hat das Recht, die dermalen bestehenden 3 staatlichen Pensionskassen (Pensionskasse für das solothurnische Staatspersonal, Pensi - onskasse für die Professoren und Lehrer der Kantonsschule und Pensions - kasse für die Invaliden-, Witwen- und Waisenkasse der Lehrerschaft der Pri - mar- und Bezirksschulen [Roth-Stiftung]) zu verschmelzen und die beste - henden Gesetzesbestimmungen über die Roth-Stiftung in dem für die Ver - schmelzung erforderlichen Umfange aufzuheben beziehungsweise abzuändern. Diese Gesetzesänderungen treten nach Annahme durch das Volk rückwir - kend auf den 1. Januar 1946 in Kraft. Inkrafttreten am 1. Januar 1946.
2
Feedback