Geschäftsreglement des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (163.22)
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Geschäftsreglement des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau

1 163.22 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (GeschR RG EO) vom 07.03.2012 (Stand 01.05.2012) Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau, in Ausführung von Artikel 12 i. V. m. Artikel 15 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG 1 ) ), beschliesst:
1 Stellung und Führung

Art. 1

1 Das Regionalgericht ist in der Rechtsprechung unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
2 Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und unter Vorbehalt der Aufgaben und Befugnisse der Justizleitung und des Obergerichts verwaltet es sich selbst. Da bei beachten die Organe der Gerichtsleitung sinngemäss die Grundsätze der Führungs-, Leistungs- und Kostenorientierung gemäss Artikel 3 Absatz 2, 4 und
5 des Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG) 2 ) .
3 Wo nötig, sprechen sich die Leitungsorgane mit jenen der übrigen in der Regi on Emmental-Oberaargau ansässigen Zivil- und Strafgerichtsbehörden und dem Obergericht ab.
4 Das Regionalgericht bekennt sich gegen innen und aussen zum Grundsatz der Transparenz und zum Recht auf Information, unter Beachtung des Amtsge heimnisses und des Datenschutzes.
2 Organe der Gerichtsleitung

Art. 2

1 Die Organe des Regionalgerichts sind: a die Richterkonferenz,
1) BSG 161.1
2) BSG 620.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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163.22 2 b die Geschäftsleitung, c die Zivil- und die Strafabteilung.
2.1 Richterkonferenz

Art. 3

Zusammensetzung
1 Alle ordentlichen Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten bilden die Richterkonferenz.
2 Das Stimmrecht ist vom Beschäftigungsgrad unabhängig.
3 Die ausserordentlichen Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten kön nen mit beratender Stimme an der Richterkonferenz teilnehmen.

Art. 4

Vorsitz
1 Die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung übernimmt den Vorsitz der Richterkonferenz (Art. 82 Abs. 2 Bst. a GSOG).
2 Die oder der stellvertretende Vorsitzende der Geschäftsleitung vertritt die Vor sitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsleitung auch in der Richterkonfe renz (Art. 82 Abs. 2 Bst. b GSOG).

Art. 5

Aufgaben
1 Die Richterkonferenz schlägt dem Obergericht eine Gerichtspräsidentin oder einen Gerichtspräsidenten als Vorsitzende oder Vorsitzenden der Geschäftslei tung für die Dauer von drei Jahren zur Wahl vor (Art. 82 Abs. 4 GSOG).
2 Sie wählt die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der oder des Vorsitzenden der Geschäftsleitung, die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter, die leiten de Gerichtsschreiberin oder den leitenden Gerichtsschreiber und stellt die Res sourcenverantwortliche oder den Ressourcenverantwortlichen an (Art. 82 Abs.
5 GSOG).
3 Sie kann auf Antrag der Geschäftsleitung die Geschäftsleiterin oder den Ge schäftsleiter der regionalen Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau in die Geschäftsleitung wählen (Art. 9 Abs. 4; Art. 82 Abs. 3 GSOG).
4 Sie weist die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten den Abteilun gen zu, regelt die Grundsätze der Geschäftszuteilung und befindet über dauer hafte Änderungen der Geschäftszuteilung.
5 Sie legt für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsleitung und ihre oder seine Stellvertretung sowie für die leitende Gerichtsschreiberin oder den leitenden Gerichtsschreiber die Entlastung von den Kernaufgaben fest.
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6 Sie ist zuständig für Erlass und Änderung dieses Geschäftsreglements, unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Obergericht.

Art. 6

Einberufung
1 Die Richterkonferenz wird von der oder dem Vorsitzenden der Geschäftslei tung einberufen, sobald ein Geschäft zur Beurteilung ansteht. Die leitende Ge richtsschreiberin oder der leitende Gerichtsschreiber nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil und führt das Protokoll.
2 Ein Viertel der Mitglieder kann die Einberufung der Konferenz verlangen.
3 Jedes Mitglied der Richterkonferenz ist befugt, bis sieben Tage vor dem jewei ligen Sitzungstag die Traktandierung eines Geschäfts zu verlangen.
4 Die Teilnahmeberechtigten werden schriftlich oder per E-Mail zu den Sitzun gen eingeladen.
5 Die Einladung mit der Traktandenliste ist in der Regel fünf Tage vor dem Sit zungstag zuzustellen. Allfällige Unterlagen sind der Einladung beizufügen oder zur Einsicht aufzulegen.

Art. 7

Beschlussfassung
1 Die Richterkonferenz beschliesst mit der absoluten Mehrheit der abgegebe nen Stimmen. Damit ein Beschluss gültig zustande kommt, muss mehr als die Hälfte aller Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.
2 Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der oder des Vorsitzenden bzw. deren oder dessen Stellvertretung ausschlaggebend; bei Wahlen entscheidet das Los.
3 Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig. Die Stimmabgabe erfolgt in diesem Fall schriftlich oder per E-Mail durch entsprechende Erklärung an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsleitung. Die Mitglieder der Richterkonfe renz werden in geeigneter Weise über die Stimmabgabe der anderen Mitglie der in Kenntnis gesetzt.
2.2 Geschäftsleitung
2.2.1 Zusammensetzung, Aufgaben und Beschlussfassung

Art. 8

Zusammensetzung
1 Die Geschäftsleitung besteht aus a der oder dem Vorsitzenden,
163.22 4 b der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der oder des Vorsitzenden, c der leitenden Gerichtsschreiberin oder dem leitenden Gerichtsschreiber, d der oder dem Ressourcenverantwortlichen.
2 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter der regionalen Schlichtungsbe hörde Emmental-Oberaargau nimmt an den Sitzungen teil, soweit die traktan dierten Geschäfte die Schlichtungsbehörde betreffen. Sie oder er kann die Ein berufung einer Sitzung und die Traktandierung eines Geschäfts verlangen.

Art. 9

Aufgaben
1 Die Geschäftsleitung ist verantwortlich für die Gerichtsverwaltung und zustän dig für alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind, insbesondere für a die Erarbeitung und den Abschluss der jährlichen Ressourcenvereinba rung mit dem Obergericht, b die Bewirtschaftung der dem Regionalgericht zur Verfügung stehenden Ressourcen, c die Wahl einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters der leitenden Ge richtsschreiberin oder des leitenden Gerichtsschreibers, d die Wahl einer oder eines stellvertretenden Ressourcenverantwortlichen, e das Personalwesen des Regionalgerichts, insbesondere für die Anstellung des Personals, dessen Zuteilung und die Aushilfe, f die Aufsicht über den Sekretariatsbetrieb und das Rechnungswesen, g den Entscheid über die Aushilfe von Gerichtspräsidentinnen und Gerichts präsidenten in anderen Organisationseinheiten, h den Einsatz von Aushilfen aus anderen Organisationseinheiten, i den Entscheid über einen vorübergehenden Belastungsausgleich zwi schen den Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten, k die Regelung der Stellvertretung unter den Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten des Regionalgerichts, l die Festlegung der Grundsätze betreffend Registratur, Dossierführung und Archivierung, m die Gewährleistung einer den Bedürfnissen angepassten Weiterbildung.
2 Sie kann Kommissionen einsetzen.
3 Sie kann die Erledigung von Geschäften und Aufgaben der leitenden Ge richtsschreiberin oder dem leitenden Gerichtsschreiber, der oder dem Ressour cenverantwortlichen oder den Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten oder andern geeigneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den von ihr eingesetzten Kommissionen übertragen.
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4 Sie kann der Richterkonferenz beantragen, die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter der regionalen Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau in die Geschäftsleitung zu wählen.

Art. 10

Einberufung
1 Die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung beruft die Sitzungen der Ge schäftsleitung ein und leitet diese.
2 Jedes Mitglied kann bei der oder dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung die Einberufung einer Sitzung oder die Traktandierung eines Geschäfts verlangen.
3 Die Mitglieder der Geschäftsleitung werden zu den Sitzungen schriftlich oder per E-Mail in der Regel fünf Tage vor der Sitzung unter Angabe der Traktanden eingeladen. Allfällige Unterlagen werden der Einladung beigelegt oder zur Ein
4 Zu den Sitzungen der Geschäftsleitung können bei Bedarf weitere interne oder externe Personen mit beratender Stimme hinzugezogen werden.

Art. 11

Beschlussfassung
1 Die Geschäftsleitung beschliesst mit der absoluten Mehrheit der abgegebe nen Stimmen. Damit ein Beschluss gültig zustande kommt, muss mehr als die Hälfte aller Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Im Verhinderungsfalle können sich die Mitglieder der Geschäftsleitung durch ihre jeweiligen Stellvertretungen vertreten lassen.
2 Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der oder des Vorsitzenden bzw. deren oder dessen Stellvertretung ausschlaggebend.
3 Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig. Die Stimmabgabe erfolgt in diesem Fall schriftlich oder per E-Mail durch entsprechende Erklärung an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsleitung. Die Mitglieder der Geschäftslei tung werden in geeigneter Weise über die Stimmabgabe der anderen Mitglie der in Kenntnis gesetzt.
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2.2.2 Vorsitz der Geschäftsleitung

Art. 12

Aufgaben
1 Die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung sorgt für den ordnungsgemäs sen Geschäftsgang des Regionalgerichts. Ihr oder ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a Einberufung und Leitung der Sitzungen der Geschäftsleitung und der Richterkonferenz, b Vertretung der in der Region Emmental-Oberaargau ansässigen Zivil- und Strafgerichtsbehörden und die Wahrung von deren Interessen in der Er weiterten Geschäftsleitung, c Vertretung des Regionalgerichts gegen aussen, d Führen der Jahresgespräche mit den Gerichtspräsidentinnen und Ge richtspräsidenten, e Führung der leitenden Gerichtsschreiberin oder des leitenden Gerichts schreibers und der oder des Ressourcenverantwortlichen.
2 Sie oder er sorgt für eine zeitgerechte und umfassende Information. Zur Wah rung des Schutzes der Persönlichkeit oder aus wichtigen betrieblichen Grün den kann in Einzelfällen davon abgewichen werden.
3 Sie oder er wird im Umfang ihrer oder seiner Leitungsfunktionen von den Auf gaben in der Rechtsprechung entlastet.

Art. 13

Stellvertreterin oder Stellvertreter
1 Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der oder des Vorsitzenden der Ge schäftsleitung vertritt und unterstützt diese oder diesen bei der Aufgabenerfül lung. Sie oder er gehört in der Regel der andern Abteilung an.
2 Sie oder er wird im Umfang ihrer oder seiner Leitungsfunktionen von den Auf gaben in der Rechtsprechung entlastet.
2.2.3 Leitende Gerichtsschreiberin oder leitender Gerichtsschreiber

Art. 14

Aufgaben
1 Die leitende Gerichtsschreiberin oder der leitende Gerichtsschreiber und ihre oder seine Stellvertretung unterstützen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie die Abteilungsleiterinnen und -leiter und führen an den Sitzungen der Richterkonferenz und der Abteilungskonferenzen das Protokoll.
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2 Sie oder er koordiniert und delegiert unter Beibehaltung der Gesamtverant wortung die Zusatzaufgaben der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber und der Gerichtssekretärinnen und Gerichtssekretäre, insbesondere die Presse-, Praktikanten- und Bibliotheksbetreuung.
3 Sie oder er wird im Umfang ihrer oder seiner Leitungsfunktionen von den Auf gaben in der Rechtsprechung entlastet.

Art. 15

Beschäftigungsgrad
1 Die leitende Gerichtsschreiberin oder der leitende Gerichtsschreiber und ihre oder seine Stellvertretung weisen in der Regel einen Mindestbeschäftigungs grad von 80 Prozent auf.
2.2.4 Ressourcenverantwortliche oder Ressourcenverantwortlicher

Art. 16

Aufgaben
1 Die oder der Ressourcenverantwortliche leitet und betreut zusammen mit wei teren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das Finanzwesen, den Personalbereich und den Infrastrukturbereich.
2 Sie oder er ist zuständig für a die Personalplanung und den -rekrutierungsprozess, b die Personalintegration und -entwicklung, c die Personaladministration und das Austrittsmonitoring, d die Lernenden, e das Rechnungs- und Kreditwesen, f die Büromaschinen und das Mobiliar, g die Protokollführung an den Sitzungen der Geschäftsleitung, h weitere ihr oder ihm übertragene besondere Aufgaben.
2.3 Zivil- und Strafabteilung

Art. 17

Organisation
1 Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau gliedert sich in eine Zivil- und eine Strafabteilung. Die Abteilungen beurteilen die ihnen zugewiesenen Verfah ren und erfüllen weitere Aufgaben.
2 Das regionale Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau ist Teil der Zivilabteilung.
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Art. 18

Abteilungsleitung
1 Jede Abteilung wird durch eine Abteilungsleiterin oder einen Abteilungsleiter geführt.
2 Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter gehört der Geschäftsleitung an.
3 Sie oder er hat den Vorsitz an der Abteilungskonferenz und nimmt innerhalb ihrer oder seiner Abteilung folgende Aufgaben wahr: a Einberufung und Leitung der Abteilungskonferenzen, b Vollzug der Beschlüsse der Geschäftsleitung, der Richter- und der Abtei lungskonferenz, c Pflege des Kontakts mit den Laienrichterinnen und Laienrichtern sowie den Fachrichterinnen und Fachrichtern und deren Information, d alle weiteren auf Abteilungsstufe anfallenden Aufgaben, die nicht der Ab teilungskonferenz zugewiesen sind.
4 Sie oder er informiert die Geschäftsleitung des Regionalgerichts jeweils über die getroffenen Beschlüsse und Vorkehren.
5 Sie oder er ruft bei Bedarf die Abteilungskonferenz ein und leitet diese.
6 Sie oder er entscheidet bei Uneinigkeit über Geschäftsumverteilungen im Ein zelfall.
7 Einzelne Aufgaben der Abteilungsleitung, beispielsweise administrativ-betrieb liche Belange, können an andere Mitglieder der Abteilung delegiert werden.

Art. 19

Abteilungskonferenz
1 Die ordentlichen Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten einer Abtei lung bilden die Abteilungskonferenz. Die ausserordentlichen Gerichtspräsiden tinnen und Gerichtspräsidenten sowie die leitende Gerichtsschreiberin oder der leitende Gerichtsschreiber nehmen an der Abteilungskonferenz mit beratender Stimme teil.
2 Die Abteilungskonferenz ist zuständig für: a b die Bestimmung und Begründung einer Rechtspraxis, c die Regelung der Stellvertretung innerhalb der Abteilung, d die Wahl der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters, e die detaillierte Regelung der Geschäftszuteilung.
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3 Sie kann der Richterkonferenz ordentliche Gerichtspräsidentinnen oder Ge richtspräsidenten zur Wahl als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter vorschla gen.
4 Sie fasst ihre Beschlüsse mit absolutem Mehr der abgegebenen Stimmen. Damit ein Beschluss gültig zustande kommt, muss mehr als die Hälfte aller Mit glieder an der Sitzung teilnehmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Ab teilungsleiterin oder der Abteilungsleiter.
5 Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten mit einem Beschäftigungs grad von weniger als 50 Prozent in einer Abteilung verfügen nur über eine hal be Stimme in dieser Abteilung.
6 Die Abteilungskonferenz kann Kommissionen einsetzen.
7 Jedes Mitglied kann bei der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter die Einberufung einer Sitzung oder die Traktandierung eines Geschäfts verlangen.
3 Richterinnen und Richter

Art. 20

Richterinnen und Richter
1 Am Regionalgericht Emmental-Oberaargau sind tätig: a die ihm durch das Obergericht zugeteilten ordentlichen Gerichtspräsiden tinnen und Gerichtspräsidenten, b die vom Obergericht eingesetzten ausserordentlichen Gerichtspräsiden tinnen und Gerichtspräsidenten, c die ihm durch das Obergericht zugeteilten Laienrichterinnen und Laien richter in Strafsachen, d die ihm durch das Obergericht zugeteilten paritätischen Vertreterinnen und Vertreter für die arbeitsrechtlichen Streitigkeiten (Fachrichterinnen und Fachrichter).

Art. 21

Aufgaben der Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten
1 Die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten sorgen für eine qualitativ hochwertige und effiziente Rechtsprechung.
2 Sie erfüllen weitere, ihnen in der Gesetzgebung übertragene Aufgaben, na mentlich im Bereich der Gerichtsverwaltung.
3 Sie nehmen in der Regel an den Mitarbeitergesprächen mit dem ihnen unter stellten Personal teil oder führen solche im Auftrag der oder des Vorsitzenden der Geschäftsleitung selbständig durch.
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Art. 22

Beschäftigungsgrad
1 Der Beschäftigungsgrad der ordentlichen Gerichtspräsidentinnen und Ge richtspräsidenten wird bei der Wahl durch den Grossen Rat, jener der ausser ordentlichen Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten bei der Einset zung durch das Obergericht festgesetzt. Über Änderungen des Beschäfti gungsgrads während der Amtsdauer entscheidet die Geschäftsleitung des Obergerichts. Es besteht kein Anspruch auf Änderung des Beschäftigungs grads.

Art. 23

Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter
1 Gesuche um Bewilligung von Nebenbeschäftigungen oder öffentlichen Äm tern sind bei der Geschäftsleitung einzureichen. Diese übermittelt sie zusam men mit ihren Bemerkungen und einem allfälligen Antrag an die Geschäftslei tung des Obergerichts.
2 Das Gesuch muss alle notwendigen Angaben über die Nebenbeschäftigung oder das öffentliche Amt enthalten (Formular), namentlich auch über den Zeit aufwand, der voraussichtlich damit verbunden sein wird.
4 Verschiedene Bestimmungen
4.1 Gerichtsbetrieb

Art. 24

Sicherheit und Datenschutz
1 Die Geschäftsleitung ist befugt, Anordnungen zum Schutz von Personen und Sachwerten zu erlassen, insbesondere generelle Eingangskontrollen zum Ge bäude und zu den Gerichtssälen anzuordnen, Personen- und Gepäckkontrollen zu veranlassen sowie Personen aus dem Gebäude zu weisen.
2 Im Einzelfall können Sicherheitsmassnahmen auch durch die jeweilige Ver fahrensleitung angeordnet werden.
3 Die Geschäftsleitung sorgt für die Umsetzung der Datenschutzgesetzgebung, soweit diese anwendbar ist. Sie ist befugt, zur Sicherung der elektronischen Daten Zugangsbeschränkungen und Weisungen zu erlassen.
4 Im Übrigen gelten die Regelungen über die Aktenherausgabe und -einsicht.

Art. 25

Amtsgeheimnis
1 Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind bezüglich Tatsachen, von denen sie in der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit am Regionalgericht Kenntnis erhal ten, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
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2 Das Amtsgeheimnis gilt auch für Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie weitere Mitwirkende. Diese sind durch die Verfahrenslei tung auf die Schweigepflicht und die strafrechtlichen Folgen bei deren Verlet zung aufmerksam zu machen.
3 Die Geschäftsleitung des Obergerichts entscheidet über die Entbindung vom Amtsgeheimnis für das Zeugnis vor Gericht.

Art. 26

Kleidung
1 Zu den öffentlichen Sitzungen des Gerichts erscheinen die Richterinnen und Richter, die Protokollführerinnen und Protokollführer sowie die Vertreterinnen und Vertreter der Parteien in schicklicher Kleidung.
4.2 Finanzkompetenzen

Art. 27

1 Die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung entscheidet über einmalige Ausgaben bis zu einer Höhe von 10 000 Franken in eigener Kompetenz.
2 Die leitende Gerichtsschreiberin oder der leitende Gerichtsschreiber sowie die oder der Ressourcenverantwortliche entscheiden über einmalige Ausgaben bis zu einer Höhe von 4000 Franken in eigener Kompetenz.
4.3 Unterschrift und Protokolle

Art. 28

Unterschrift
1 Bei Geschäften, die in die Zuständigkeit der Richterkonferenz oder der Ge schäftsleitung fallen, unterzeichnet die oder der Vorsitzende der Geschäftslei tung. Bei Geschäften, die in die Zuständigkeit einer Abteilung fallen, unter zeichnet die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter.
2 Im Übrigen richtet sich die Zeichnungsberechtigung nach den zugewiesenen Aufgaben. Eine Delegation ist möglich.
3 Vorbehalten bleiben andere anwendbare Bestimmungen.

Art. 29

Protokolle
1 Über die Sitzungen der Richterkonferenz, der Geschäftsleitung und der Abtei lungskonferenzen wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll wird in der Regel an der nächsten Sitzung genehmigt.
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2 Das Protokoll hat die Anträge und Beschlüsse zu enthalten. Auf Antrag kann auch die von einem Mehrheitsbeschluss abweichende Meinung eines einzel nen Mitglieds festgehalten werden.
3 Allfällige Ergänzungen und Berichtigungen sind innert fünf Tagen nach Zustel lung des Protokolls schriftlich oder per E-Mail geltend zu machen.
4.4 Information

Art. 30

Grundsätze
1 Die Organe der Gerichtsleitung informieren die Richterinnen und Richter so wie das übrige Personal in geeigneter Form über ihre Tätigkeit.
2 Die Protokolle der Sitzungen der Richterkonferenz, der Geschäftsleitung und der Abteilungskonferenzen werden dem jeweiligen Gremium zur Kenntnis ge bracht. Zur Wahrung des Schutzes der Persönlichkeit oder aus wichtigen betrieblichen Gründen kann in Einzelfällen davon abgewichen werden.
3 Dem übrigen Personal sind die Beschlüsse durch Protokollauszüge oder in anderer geeigneter Form durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Ge schäftsleitung oder durch die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter mitzu teilen.

Art. 31

Einsicht in Akten
1 Die Mitglieder der Geschäftsleitung haben Zugang zu allen Akten der Richter konferenz, der Geschäftsleitung und der Abteilungskonferenzen.
2 Die übrigen ordentlichen Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten ha ben Akteneinsicht, soweit sie persönlich betroffen sind oder wenn sie diese zur Ausübung ihrer Aufgaben benötigen.
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4.5 Ablehnung

Art. 32

1 Über ein Ablehnungsgesuch gegen eine Einzelrichterin oder einen Einzelrich ter in Zivilsachen entscheidet die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter der Zivilabteilung (Art. 50 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. De zember 2008 [ZPO] 1 ) i.V.m. Art. 18 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozess ordnung [EG ZSJ]) 2 ) . Soweit diese oder dieser selbst von einem Ablehnungsge such betroffen ist, entscheidet die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungs präsident der Strafabteilung.
4.6 Konfliktregelung

Art. 33

1 Konflikte zwischen Richterinnen und Richtern werden nach Möglichkeit ge richtsintern beigelegt.
2 Die Beteiligten sind verpflichtet, zunächst das Gespräch unter sich und da nach innerhalb der betroffenen Abteilung zu suchen.
3 Kann keine Einigung erzielt werden, wird die Angelegenheit der oder dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung unterbreitet. Diese oder dieser trifft geeigne te Massnahmen. Sie oder er kann das Obergericht einbeziehen.
4 Handelt es sich um eine Angelegenheit, die im Rahmen der Aufsicht von Be deutung sein kann, so informiert die Geschäftsleitung das Obergericht.
5 Schlussbestimmungen

Art. 34

Aufhebung eines Erlasses
1 Das Übergangsreglement des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom
6. September 2010 (ÜR RG EO) (BSG 163.22) wird aufgehoben.

Art. 35

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Mai 2012 in Kraft.
2 Es wird in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen.
1) SR 272
2) BSG 271.1
163.22 14 Burgdorf, 7. März 2012 Im Namen des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau Der Vorsitzende: Urech Von der Geschäftsleitung des Obergerichts genehmigt am 28. März 2012.
15 163.22 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 07.03.2012 01.05.2012 Erlass Erstfassung 12-65
163.22 16 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 07.03.2012 01.05.2012 Erstfassung 12-65
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