Statuten des Zweckverbandes für die Kehrichtbeseitigung im Linthgebiet
                            VIII B/3/2  Statuten des Zweckverbandes für die  Kehrichtbeseitigung im Linthgebiet  Vom 4. Mai 1994 (Stand 26. September 1995)  (Genehmigt vom Regierungsrat am 4.  September 1995)  Wo in den Bestimmungen dieser Statuten die männliche Bezeichnung ver  -  wendet wird, gilt die betreffende Formulierung auch für Frauen.  1. Zusammenschluss und Aufgabe  1.1. Zusammenschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Verbandsbildung
                            1  Die angeschlossenen Gemeinden der Kantone Glarus (Betschwanden, Bil  -  ten, Braunwald, Diesbach, Elm, Ennenda, Engi, Filzbach, Glarus, Hätzingen,  Haslen, Leuggelbach, Linthal, Luchsingen, Matt, Mitlödi, Mollis, Mühlehorn,  Näfels, Netstal, Nidfurn, Niederurnen, Oberurnen, Obstalden, Riedern, Rüti,  Schwanden, Schwändi, Sool), Schwyz (Alpthal, Altendorf, Bezirk Einsiedeln,  Feusisberg, Freienbach, Galgenen, Innerthal, Lachen, Oberiberg, Reichen  -  burg, Schübelbach, Tuggen, Unteriberg, Vorderthal, Wangen, Wollerau) und  St. Gallen (Amden, Benken, Ernetschwil, Eschenbach, Goldingen, Gommis  -  wald, Kaltbrunn, Rieden, Schänis, Schmerikon, St. Gallenkappel, Uznach,  Weesen) bilden unter der Bezeichnung «Zweckverband für die Kehrichtbe  -  seitigung im Linthgebiet» (nachfolgend «Verband» genannt) auf unbestimmte  Dauer einen Zweckverband mit eigener Rechtspersönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Sitz
                            1  Der Sitz des Verbandes befindet sich in Niederurnen.  1.2. Aufgabe des Verbandes
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zweck
                            1  Der Verband bezweckt den gemeinsamen Bau und Betrieb von Einrichtun  -  gen zur umweltgerechten Abfallbehandlung, im Besonderen einer zentralen  Abfallverbrennungs- und Klärschlamm-Entsorgungsanlage. Er stellt die Ent  -  sorgung der anfallenden Reststoffe nach Massgabe der gesetzlichen Be  -  stimmungen sicher.  SBE VI/2 106  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/3/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufgabenerfüllung
                            1  Die Abgeordnetenversammlung legt fest, welche Abfälle angeliefert und  verwertet werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verband ist zur Abnahme von Abfällen gemäss Absatz  1 aus dem Ver  -  bandsgebiet verpflichtet. Einzelheiten und Vorbehalte werden, gestützt auf  die Artikel  11 und 40 der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA), im An  -  hang 1 festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Transport
                            1  Das Einsammeln und der Transport des Abfalls haben mit dazu geeigneten  Fahrzeugen zu erfolgen und sind Sache der Verbandsgemeinden. Die  Betriebskommission stellt hierüber Vorschriften auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Betriebskommission sorgt für einen angemessenen Transportkosten  -  ausgleich.  2. Organisation  2.1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Organe
                            1  Organe des Zweckverbandes sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Verbandsgemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Abgeordnetenversammlung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Betriebskommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Rechnungsprüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder der Betriebs- und der Rechnungsprüfungskommission wer  -  den von der Abgeordnetenversammlung für eine Amtsdauer von jeweils vier  Jahren gewählt.  2.2. Verbandsgemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Befugnisse
                            1  Den Verbandsgemeinden stehen folgende Befugnisse zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Beschlussfassung über neue einmalige und neue wiederkehrende  Ausgaben gemäss Anhang 2 dieser Statuten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Zustimmung zu Änderungen dieser Statuten gemäss Artikel  31;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Auflösung des Verbandes gemäss Artikel  30;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Wahl des Abgeordneten gemäss Artikel  10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/3/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Zuständigkeiten innerhalb der Verbandsgemeinden
                            1  Die Zuständigkeiten innerhalb der Verbandsgemeinden richten sich nach  dem jeweiligen kantonalen bzw. kommunalen Recht.  2.3. Abgeordnetenversammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zusammensetzung
                            1  Die Abgeordnetenversammlung setzt sich aus den Vertretern der Ver  -  bandsgemeinden zusammen. Jede Verbandsgemeinde stellt einen Abgeord  -  neten und für jeden Abgeordneten einen Ersatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Abgeordnete hat auf 2000 Gemeindeeinwohner oder einen Bruchteil  davon je eine Stimme. Massgebend ist die jeweils neueste eidgenössische  Volkszählung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Wahl
                            1  Die Wahl des Abgeordneten und dessen Ersatzes ist Sache der Verbands  -  gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Obliegenheiten
                            1  Der Abgeordnetenversammlung stehen nebst den in diesen Statuten spezi  -  ell aufgeführten Befugnissen folgende Kompetenzen zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Wahl des Verbandspräsidenten, von zwei Verbands-Vizepräsi  -  denten und des Verbands-Aktuars. Der Aktuar hat beratende  Funktion;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Wahl der Mitglieder der Betriebskommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Wahl der Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission und  deren Ersatzleute;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Oberaufsicht über die Verwaltung des Verbandes sowie über  den Bau und Betrieb der Anlage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Beschlussfassung über den Voranschlag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Beschlussfassung über neue einmalige und neue wiederkeh  -  rende Ausgaben sowie über Nachtragskredite, unter Vorbehalt von  Artikel 7 Buchstabe a, gemäss Anhang 2 dieser Statuten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die Abnahme der Betriebsrechnung und des Geschäftsberichtes  der Betriebskommission sowie des Berichtes der Rechnungsprü  -  fungskommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  die Abnahme der Bauabrechnungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  die Erteilung der generellen Prozessvollmacht an die Betriebskom  -  mission. Bei Ausübung dieses Rechtes ist der Abgeordnetenver  -  sammlung jeweils Bericht zu erstatten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  die Beschlussfassung über Statutenänderungen unter Vorbehalt  von Artikel  31;  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/3/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  die Festsetzung der Berechnungsgrundlagen für den Bau- und  Betriebskostenverteiler für Verbandsgemeinden und Privatanliefe  -  rer im Rahmen der Artikel  25 und 26;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  der Erlass von Vorschriften, soweit dafür nicht ein anderes Organ  zuständig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n.  der Abschluss von Abfall-Lieferverträgen gestützt auf die Arti  -  kel  3  und  4;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o.  der Entscheid über die Entlassung von Gemeinden aus der Mit  -  gliedschaft gemäss Artikel  29;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            p.  die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes unter  Vorbehalt von Artikel  30.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Einberufung
                            1  Die Abgeordnetenversammlung tritt zusammen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  jährlich mindestens einmal bis Ende Oktober;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  auf Antrag der Betriebskommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  auf Verlangen von mindestens sechs Verbandsgemeinden. Die  betreffende Versammlung muss innert vier Monaten stattfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Verbandsgemeinden sind die Unterlagen zuhanden der Abgeordneten  spätestens vier Wochen vor der Versammlung zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Beschlussfähigkeit und -fassung
                            1  Die Abgeordnetenversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der  Verbandsgemeinden vertreten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wahlen erfolgen mit einfachem Mehr der Stimmen. Dasselbe gilt für Ab  -  stimmungen unter Vorbehalt der Beschlussfassungen über neue Ausgaben  gemäss Anhang 2, über Statutenänderungen gemäss Artikel  31 sowie über  die Auflösung des Verbandes gemäss Artikel  30.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Abstimmungen gibt im Falle der Stimmengleichheit der Vorsitzende  den Stichentscheid. Bei Stimmengleichheit in Wahlen entscheidet das Los.  2.4. Betriebskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Zusammensetzung
                            1  Die Betriebskommission besteht aus elf Mitgliedern. Sie setzt sich wie folgt  zusammen: Aus einem Kanton werden der Verbandspräsident und drei wei  -  tere Mitglieder und aus den anderen zwei Kantonen je ein Verbands-Vize  -  präsident und zwei weitere Mitglieder gewählt. Ein Mandat fällt zusätzlich  der Standortgemeinde zu. Aus der gleichen Gemeinde soll in der Regel nur  ein Mitglied stammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/3/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Präsidium obliegt dem Verbandspräsidenten und das Aktuariat dem  Verbandsaktuar. Der Aktuar hat beratende Funktion und kein Stimmrecht. Im  Übrigen konstituiert sich die Betriebskommission selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In dringenden Fällen oder zur Vorberatung von Vorlagen tagt ein Aus  -  schuss, bestehend aus dem Verbandspräsidenten, den beiden Verbands-  Vizepräsidenten und dem Verbandsaktuar. Er orientiert die Betriebskommis  -  sion an der nächsten Sitzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Betriebsleiter ist zu den Sitzungen mit beratender Stimme beizuziehen,  desgleichen der Rechnungsführer zur Behandlung von Finanzgeschäften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Mitglieder der Betriebskommission können nicht gleichzeitig Mitglieder  der Abgeordnetenversammlung sein. Sie stimmen an der Abgeordnetenver  -  sammlung, mit Ausnahme des Vorsitzenden beim Stichentscheid gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13
                            Absatz  4, nicht mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Einberufung und Beschlussfassung
                            1  Die Betriebskommission tritt zusammen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  auf Einladung des Präsidenten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  auf Begehren von mindestens drei Mitgliedern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  auf Verlangen einer Verbandsgemeinde innert zwei Monaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Betriebskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mit  -  glieder anwesend sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Stimmengleichheit ist der Antrag angenommen, für den der Präsident  gestimmt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Ausschuss ist befugt, in dringenden Fällen Entscheide zur Aufrechter  -  haltung des Betriebes vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Aufgaben und Befugnisse
                            1  Der Betriebskommission obliegen ausser den ihr durch diese Statuten im  einzelnen übertragenen Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Beschlussfassung über die mit dem Voranschlag genehmigten  Ausgaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Beschlussfassung über Ausgaben ausserhalb des Voranschla  -  ges, welche die zwingende Folge von Bestimmungen dieser Statu  -  ten oder besonderer Beschlüsse der Abgeordnetenversammlung,  gesetzlicher Vorschriften und richterlicher Urteile sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Aufsicht über den Bau und Betrieb der Anlage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Vergebung von Arbeiten und Lieferungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Beschlussfassung über neue einmalige und neue wiederkeh  -  rende Ausgaben gemäss Anhang 2 dieser Statuten;  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/3/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Wahl, Versicherung und Entschädigung des Betriebsleiters,  des ständigen Personals und des Rechnungsführers im Rahmen  der Verordnung über die Besoldung der Staatsbediensteten des  Kantons Glarus  1  )   und des Reglementes über die Taggelder und  Reiseentschädigungen der kantonalen Beamten und Angestell  -  ten  2  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die Entschädigung des Präsidenten, des Aktuars und der Mitglie  -  der der Betriebskommission im Rahmen des Voranschlages;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  die Ausführung der Beschlüsse der Abgeordnetenversammlung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  die Vorbereitung der Abgeordnetenversammlung und deren Ge  -  schäfte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  der Abschluss von Verträgen, die nicht in die Kompetenz des  Betriebsleiters fallen und soweit nicht die Abgeordnetenversamm  -  lung zuständig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  der freihändige oder zwangsrechtliche Erwerb von Grund und  Rechten im Rahmen genehmigter Bauprojekte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  die Bestimmung der Modalitäten für Fremdfinanzierungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n.  die Erhebung von gerichtlichen Klagen und die Erledigung derarti  -  ger Prozesse durch Abstand oder Vergleich unter Vorbehalt von  Artikel  11  Buchstabe  i;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o.  der Erlass von Pflichtenheften für das Personal, technischen Re  -  glementen, Betriebsordnung und Ähnlichem;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            p.  alle weiteren Aufgaben, für die kein anderes Organ zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Betriebsleiter
                            1  Die technische Leitung der Anlage obliegt dem Betriebsleiter. Dessen Auf  -  gaben und Kompetenzen werden in einem Pflichtenheft umschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Präsident, Zeichnungsberechtigung
                            1  Der Präsident vertritt den Verband nach aussen. Er leitet die Verhandlun  -  gen der Abgeordnetenversammlung und der Betriebskommission. Der Präsi  -  dent oder die Vizepräsidenten zeichnen für den Verband mit dem Aktuar  oder dem Betriebsleiter kollektiv zu zweien.  1)  GS  II  C/2/1  2)  GS  II  C/2/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/3/2  2.5. Rechnungsprüfungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Zusammensetzung
                            1  Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern und drei  Ersatzmitgliedern. Aus jedem Kanton stammen je ein Mitglied und Ersatz  -  mitglied. Diese dürfen nicht der Betriebskommission angehören. Die Mitglie  -  der müssen über gute Kenntnisse auf dem Gebiet des Rechnungswesens  verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Aufgabe
                            1  Die Rechnungsprüfungskommission prüft zuhanden der Abgeordnetenver  -  sammlung Voranschlag und Jahresrechnung sowie Bauabrechnungen auf  Gesetzmässigkeit und Richtigkeit nach den anerkannten Revisionsgrundsät  -  zen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rechnungsprüfungskommission kann nach Rücksprache mit der  Betriebskommission und im Einvernehmen mit der Abgeordnetenversamm  -  lung zusätzlich eine Revisionsgesellschaft beiziehen.  3. Finanzwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Rechnungsführung
                            1  Der Verband führt eine eigene Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rechnungsführung hat den allgemeinen Grundsätzen für öffentlich-  rechtliche Körperschaften zu entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Führung der Verbandsrechnung und Verbandskasse kann dem Finanz  -  verwalter einer Verbandsgemeinde oder einer Drittperson übertragen wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Rechnungsjahr
                            1  Das Rechnungsjahr dauert vom 1.  Juli–30.  Juni.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Krediterteilung
                            1  Kredite für neue Aufgaben werden durch speziellen Beschluss des zustän  -  digen Organs erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abgeordnetenversammlung kann ausnahmsweise neue, in ihren Zu  -  ständigkeitsbereich fallende Ausgaben auch im Rahmen des Entscheides  über den Voranschlag beschliessen. Diese sind im Budget als neue Ausga  -  ben zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gebundene Ausgaben sind in den Voranschlag einzusetzen. Vorbehalten  bleiben dringende Ausgaben für die Aufrechterhaltung des Betriebes.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/3/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gebunden sind Ausgaben, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  durch Gesetz, andere rechtliche Verpflichtungen oder richterliches  Urteil zwingend vorgegeben sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für die Aufrechterhaltung des durch den Verband geführten Betrie  -  bes unumgänglich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Alle übrigen Ausgaben sind neue Ausgaben. Als neue Ausgaben gelten ins  -  besondere auch Ausgaben für Neu- und Ersatzanschaffungen von techni  -  schen Anlagen und Apparaturen, wenn in Bezug auf den Zeitpunkt der An  -  schaffung, die Wahl des Produktes oder hinsichtlich sonstiger Modalitäten  ein erheblicher Ermessensspielraum besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Finanzierung
                            1  Der Verband deckt die Nettoausgaben für bauliche Investitionen durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Eigenfinanzierung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Betriebs- und Baukostenbeiträge gemäss den Artikeln  25 und 26;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Fremdfinanzierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Baukosten
                            1  Die Investitionskosten werden, nach Abzug von Bundes-, Kantons- und  anderen Beiträgen, wie folgt in Rechnung gestellt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für die Abfallverbrennungsanlage: den Verbandsgemeinden und  Privatanlieferern als Teil der gesamten Betriebskosten gemäss Ar  -  tikel  26  Absatz  1  Buchstabe  a;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für   die   Klärschlamm-Entsorgungsanlage:   nach   Zahl   der  Einwohner, deren Abwasser einer im Verbandsgebiet liegenden  Abwasserreinigungsanlage zugeführt wird. Massgebend ist die  Einwohnerzahl am 1.  Januar jenes Jahres, in welchem die Anlage  in Betrieb genommen wird. Die Rechnungsstellung erfolgt an die  Betreiber der Abwasserreinigungsanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Betriebskosten
                            1  Die sich aus dem Betrieb der Abfallverbrennungs- bzw. Klärschlamm-Ent  -  sorgungsanlage ergebenden Kosten umfassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den Kapitaldienst (Amortisation und Verzinsung) für die Abfallver  -  brennungsanlage gemäss Artikel  25  Buchstabe  a;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  alle Betriebsaufwendungen, bestehend aus dem Personal- und  Sachaufwand inkl. Reststoffbewirtschaftung, Energienutzung usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Nettobetriebskosten gemäss Absatz  1 werden den Verbandsgemein  -  den und Privatanlieferern bzw. den Betreibern der Abwasserreinigungsanla  -  ge wie folgt belastet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für die Abfallverbrennungsanlage: nach Tonnen der angelieferten  Abfallmenge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/3/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für die Klärschlamm-Entsorgungsanlage: nach Tonnen der ange  -  lieferten Klärschlammmenge. Zur Abgeltung der Bereitschaftskos  -  ten wird ein Anteil unabhängig von der Klärschlamm-Anlieferung  nach Einwohnerzahl gemäss Artikel  25  Buchstabe  b in Rechnung  gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verbandsgemeinden und Privatanlieferer bzw. die Betreiber der Ab  -  wasserreinigungsanlagen haben aufgrund der Abfall- bzw. Klärschlamm  -  mengen monatliche Zahlungen zu leisten. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Verzicht auf Abgaben
                            1  Die Standortgemeinde verzichtet gegenüber dem Verband auf die Erhe  -  bung aller Abgaben, von denen öffentlich-rechtliche Körperschaften befreit  sind.  4. Rechtsschutz und Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Rechtsschutz
                            1  Der Rechtsschutz und die Aufsicht über den Verband richten sich nach den  Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarung über den Zweckverband  für die Kehrichtbeseitigung im Linthgebiet der Kantone Glarus, Schwyz und  St. Gallen.  5. Kündigungs- und Liquidationsbestimmungen  5.1. Austritt aus dem Verband
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine Verbandsgemeinde kann, unter Vorbehalt von Artikel  11  Buchstabe  o,  in begründeten Fällen und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei  Jahren aus dem Verband austreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die austretende Verbandsgemeinde hat keinen Anspruch auf einen Anteil  am Verbandsvermögen. Sie haftet für rechtskräftig eingegangene Verpflich  -  tungen des Verbandes, die während ihrer Mitgliedschaft entstanden sind.  5.2. Auflösung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Verband kann aufgelöst werden, wenn seine Aufgaben erfüllt sind oder  anderweitig wahrgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auflösung bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der Abgeordneten  -  stimmen sowie von drei Vierteln der Verbandsgemeinden.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/3/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Auflösungsbeschluss sind zu regeln:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Verwendung des Verbandsvermögens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Haftung der Verbandsgemeinden für die Verpflichtungen des  Verbandes. Die Liquidationsanteile der Verbandsgemeinden sind  entsprechend ihrer Beteiligung an den Bau- und Anschaffungs  -  kosten festzusetzen.  6. Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Abänderung der Verbandsstatuten
                            1  Die Änderung dieser Statuten bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der  Abgeordnetenstimmen sowie von zwei Dritteln der Verbandsgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Inkrafttreten
                            1  Diese neuen Statuten ersetzen die bisherigen Statuten des Verbandes vom  26.  Januar 1974 und treten nach rechtskräftiger Beschlussfassung durch die  Abgeordnetenversammlung und zwei Drittel der Verbandsgemeinden sowie  der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Kantone Glarus,  Schwyz und St. Gallen in Kraft.  1  )  A1. Anhang 1: Abfall-Annahmeliste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  A1-1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Verband ist, soweit sich seine Anlagen dazu eignen, verpflichtet,in der  Kehrichtverbrennungsanlage Niederurnen folgende Abfälle anzunehmen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Siedlungsabfälle gemäss Artikel  3 TVA;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  brennbare Abfälle aus Industrie, Gewerbe und von Baustellen, so  -  weit sie keine Sonderabfälle gemäss Verordnung über den Verkehr  mit Sonderabfällen (VVS) sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Sonderabfälle gemäss VVS, deren Annahme von der zuständigen  Amtsstelle des Kantons Glarus, gestützt auf Artikel  40 TVA, bewil  -  ligt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verband ist verpflichtet, entwässerten Klärschlamm zur Entsorgung zu  übernehmen, sobald sich seine Anlagen dazu eignen. Die Finanzierung der  Bau- und Betriebskosten obliegt den ARA-Betreibern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Von der Annahme ausgeschlossen sind nichtbrennbare Abfälle, starke Gif  -  te, explosive und besonders feuergefährliche Stoffe sowie alle die Gesund  -  heit des Betriebspersonals und den Bestand der Anlage gefährdenden Ma  -  terialien.  1)  Die Statuten wurden genehmigt vom Regierungsrat des Kantons Glarus am  4.  September 1995 vom Baudepartement des Kantons St.Gallen am 20.  Septem  -  ber 1995 vom Regierungsrat des Kantons Schwyz am 26.  September 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/3/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Betriebsleitung kann die Übernahme von Materialien und Stoffen, die  sich ohne grossen Aufwand wiederverwenden oder wiederverwerten lassen,  verweigern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Betriebsleitung kann auf Kosten des Anlieferers Analysen von Abfällen  und Sonderabfällen verlangen oder selbst durchführen.  A2. Anhang 2: Finanzbefugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  A2-1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Neue Ausgaben (brutto, Fr.):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  einmalige pro Jahr:  1.  Betriebskommission: bis 500'000;  2.  Abgeordnetenversammlung: über 500'000 bis 3'000'000,  bei über 2'000'000 2/3 der Stimmen erforderlich;  3.  Verbandsgemeinden: über 3'000'000, Zustimmung von  2/3 der Verbandsgemeinden erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  wiederkehrende pro Fall:  1.  Betriebskommission: bis 20'000;  2.  Abgeordnetenversammlung: über 20'000 bis 100'000;  3.  Verbandsgemeinden: über 100'000, Zustimmung von 2/3  der Verbandsgemeinden erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gebundene Ausgaben gemäss Artikel 23 der Statuten (brutto, Fr.):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Betriebskommission:  1.  im Rahmen des Budgets;  2.  wenn nicht im Budget: abschliessend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Abgeordnetenversammlung: durch Genehmigung des Budgets.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nachtragskredite (brutto, Fr.):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  teuerungsbedingte: Betriebskommission abschliessend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  nicht teuerungsbedingte:  1.  Betriebskommission: bis 20 Prozent des ursprünglichen  Kredites, jedoch maximal 500'000;  2.  Abgeordnetenversammlung: bis maximal 1'000'000, so  -  weit nicht die Betriebskommission abschliessend zu  -  ständig ist;  3.  Verbandsgemeinden: soweit nicht die Betriebskommis  -  sion oder die Abgeordnetenversammlung abschliessend  zuständig ist.  Genehmigt an der Abgeordnetenversammlung vom 4.  Mai 1994.  11