Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Zypern über den Luftverkehr
Abgeschlossen am 12. März 1966 Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. März 1967² In Kraft getreten am 3. Juli 1967 ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. ² Dritter Gegenstand des BB vom 9. März 1967 ( AS 1967 981 )
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Zypern,
nachstehend Vertragsparteien genannt, in Erwägung,
dass beide Mitgliedstaaten des am 7. Dezember 1944³ in Chikago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, nachstehend das «Abkommen» genannt, sind,
und im Bestreben, ein Abkommen zu schliessen über regelmässige Luftverkehrsverbindungen zwischen den betreffenden Gebieten und darüber hinaus, insbesondere, um den Fremdenverkehr zu fördern,
haben folgendes vereinbart:
³ SR 0.748.0
Art. 1
Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhanges haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung, sofern im Wortlaut nicht anders festgesetzt:
a. «Luftfahrtbehörden» bedeuten im Falle der Schweiz das Eidgenössische Luftamt und im Falle der Republik Zypern die Zivilluftfahrtverwaltung des Ministeriums für Verbindungen und öffentliche Arbeiten oder in beiden Fällen jede Person oder Stelle, die zur Ausübung der gegenwärtig den genannten Behörden obliegenden Aufgaben ermächtigt ist.
b. «Bezeichnete Unternehmung» bedeutet die Luftverkehrsunternehmung, die eine der Vertragsparteien der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit Artikel 3 dieses Abkommens schriftlich als die Unternehmung bezeichnet hat, welche die internationalen Luftverkehrslinien auf den in Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens festgelegten Strecken betreiben soll.
c. Die Ausdrücke «Gebiet», «Luftverkehrslinie», «internationale Luftverkehrslinie» und «nichtkommerzielle Landung» haben für die Anwendung dieses Abkommens die in den Artikeln 2 und 96 des Abkommens von Chikago festgelegte Bedeutung.
Art. 2
1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen festgelegten Rechte für die Errichtung von internationalen Luftverkehrslinien auf den im Anhang dieses Abkommens aufgeführten Strecken. Die Linien und Strecken werden nachstehend «vereinbarte Linien» und «festgelegte Strecken» genannt.
2. Die von jeder Vertragspartei bezeichnete Unternehmung soll beim Betrieb einer vereinbarten Linie auf einer festgelegten Strecke folgende Rechte geniessen:
a. Das Recht, das Gebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überfliegen;
b. das Recht, auf dem genannten Gebiet nichtkommerzielle Landungen vorzunehmen;
c. das Recht, auf dem genannten Gebiet an den im Anhang bezeichneten Punkten im internationalen Verkehr Fluggäste, Fracht und Post aufzunehmen und abzusetzen.
3. Nichts in Absatz 2 dieses Artikels soll dahin ausgelegt werden, dass der Luftverkehrsunternehmung einer Vertragspartei das Recht eingeräumt wird, im Gebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Fracht oder Post aufzunehmen, die gegen Bezahlung oder sonstiges Entgelt befördert werden und für einen anderen Punkt im Gebiet dieser Vertragspartei bestimmt sind.
Art. 3
1. Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich eine Luftverkehrsunternehmung für den Betrieb der vereinbarten Linien auf den festgelegten Strecken zu bezeichnen.
2. Nach Erhalt der Bezeichnung erteilt die andere Vertragspartei, unter Vorbehalt der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels, der bezeichneten Unternehmung ohne Verzug die entsprechende Betriebsbewilligung.
3. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können die durch die andere Vertragspartei bezeichnete Unternehmung anhalten, ihnen gegenüber nachzuweisen, dass die Unternehmung in der Lage sei, die Bedingungen zu erfüllen, die nach den von diesen Behörden üblicherweise und vernünftigerweise angewendeten Gesetzen und Verordnungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens von Chikago für den Betrieb von internationalen Luftverkehrslinien gestellt werden.
4. Jede Vertragspartei hat in allen Fällen, in denen sie nicht überzeugt ist, dass der wesentliche Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt über die bezeichnete Unternehmung in Händen der die Unternehmung bezeichnenden Vertragspartei oder in Händen von Staatsangehörigen der die Unternehmung bezeichnenden Vertragspartei liegen, das Recht, sich zu weigern, die in Absatz 2 dieses Artikels erwähnte Betriebsbewilligung zu erteilen, oder diejenigen Bedingungen, die ihr für die Ausübung der in Artikel 2 umschriebenen Rechte durch die bezeichnete Unternehmung als nötig erscheinen, zu stellen.
5. Wenn eine Unternehmung auf diese Weise bezeichnet und ermächtigt worden ist, kann sie jederzeit den Betrieb der vereinbarten Linien beginnen, vorausgesetzt, dass ein in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 10 dieses Abkommens aufgestellter Tarif für die betreffende Linie in Kraft ist.
Art. 4
1. Die bezeichneten Unternehmungen der Vertragsparteien geniessen gleiche und angemessene Möglichkeiten für den Betrieb auf einer, in Übereinstimmung mit Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Strecke.
2. Beim Betrieb internationaler Luftverkehrslinien auf den in Übereinstimmung mit Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Strecken hat die bezeichnete Unternehmung jeder Vertragspartei auf die Interessen der bezeichneten Unternehmung der anderen Vertragspartei Rücksicht zu nehmen, um die Kurse, welche die betreffende Unternehmung auf den gleichen Strecken oder Teilen davon betreibt, nicht ungerechtfertigt zu beeinträchtigen.
3. Die internationalen Luftverkehrslinien auf den in Übereinstimmung mit Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Strecken sollen vor allem dazu dienen, Beförderungsmöglichkeiten anzubieten, die der voraussichtlichen Nachfrage von Verkehr mit Herkunft aus oder Bestimmung nach dem Gebiet der Vertragspartei, welche die Unternehmung bezeichnet hat, angepasst sind. Das Recht jeder bezeichneten Unternehmung, auf den in Übereinstimmung mit Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Strecken Fluggäste, Post und Fracht zwischen Punkten im Gebiet der anderen Vertragspartei und Punkten im Gebiet von Drittstaaten zu befördern, wird entsprechend den allgemeinen Grundsätzen einer geordneten Entwicklung des internationalen Luftverkehrs ausgeübt, und zwar in der Weise, dass das Beförderungsangebot angepasst sei:
a. an die Nachfrage von Verkehr mit Herkunft aus und Bestimmung nach dem Gebiet der Vertragspartei, welche die Unternehmung bezeichnet hat;
b. an die Verkehrsnachfrage in den Gebieten, durch welche die Luftverkehrslinie führt, unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Linien;
c. an die Bedürfnisse eines wirtschaftlichen Betriebes von durchgehenden Linien.
Art. 5
1. Die bezeichnete Unternehmung jeder Vertragspartei übermittelt den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei wenigstens 30 Tage vor der Eröffnung der Linien auf den festgelegten Strecken die Flugpläne zur Genehmigung.
2. Die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien liefern sich auf Verlangen periodische oder andere statistische Unterlagen, die nötig sind, um den Umfang des auf den vereinbarten Linien beförderten Verkehrs zu beurteilen.
Art. 6
1. Jede Vertragspartei hat das Recht, die Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch die bezeichnete Unternehmung der anderen Vertragspartei einzustellen oder die Ausübung dieser Rechte an diejenigen Bedingungen zu knüpfen, die ihr als nötig erscheinen:
a. In jedem Falle, in dem sie nicht den Beweis besitzt, dass der wesentliche Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt über diese Unternehmung in Händen der die Unternehmung bezeichnenden Vertragspartei oder in Händen der Staatsangehörigen dieser Vertragspartei liegen, oder
b. im Falle, dass diese Unternehmung unterlässt, die Gesetze und Verordnungen der Vertragspartei, welche diese Rechte gewährt, einzuhalten, oder
c. im Falle, dass es die Unternehmung auf andere Weise unterlässt, den Betrieb in Übereinstimmung mit den in diesem Abkommen aufgestellten Bedingungen zu führen.
2. Ausgenommen, wenn der Widerruf, die Einstellung oder die Auferlage von Bedingungen, wie sie in Absatz 1 dieses Artikels erwähnt sind, sofort erforderlich ist, um weitere Widerhandlungen gegen Gesetze oder Verordnungen zu verhüten, soll ein derartiges Recht erst nach Beratung mit der anderen Vertragspartei ausgeübt werden.
Art. 7
1. Die von der bezeichneten Unternehmung jeder Vertragspartei auf internationalen Linien eingesetzten Luftfahrzeuge, ebenso wie die ordentliche Ausrüstung, die Brenn- und Schmierstoffvorräte sowie die Bordvorräte (einschliesslich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak) dieser Luftfahrzeuge sind bei der Ankunft im Gebiet der anderen Vertragspartei von allen Zöllen, Revisionsgebühren und anderen Abgaben oder Gebühren befreit, vorausgesetzt, dass diese Ausrüstung und die Vorräte an Bord des Luftfahrzeuges bleiben, bis sie wieder ausgeführt werden.
2. Ferner sind von den gleichen Abgaben und Gebühren, ausgenommen die Entschädigungen für erbrachte Dienstleistungen, befreit:
a. Bordvorräte, die im Gebiet einer Vertragspartei und im Rahmen der durch die Behörden der genannten Vertragspartei festgesetzten Grenzen an Bord genommen werden und zum Verbrauch an Bord der Luftfahrzeuge, die auf einer festgelegten Strecke der anderen Vertragspartei eingesetzt werden, bestimmt sind;
b. Ersatzteile, die in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt werden für den Unterhalt oder die Instandstellung der Luftfahrzeuge, welche durch die bezeichnete Unternehmung der anderen Vertragspartei auf einer festgelegten Strecke eingesetzt werden;
c. Brenn- und Schmierstoffe, die für die Versorgung von Luftfahrzeugen bestimmt sind, welche durch die bezeichnete Unternehmung der Gegenpartei auf einer festgelegten Strecke eingesetzt werden, selbst wenn diese Vorräte auf dem Teil der Reise verbraucht werden sollen, der über dem Gebiet der Vertragspartei, in deren Gebiet sie an Bord genommen werden, ausgeführt wird.
Es kann vorgeschrieben werden, dass die in den obenstehenden Unterabsätzen a, b und c erwähnten Sachen unter Zollüberwachung oder -kontrolle gehalten werden.
Art. 8
Die ordentliche, zu einem Luftfahrzeug gehörende Ausrüstung, ebenso wie die an Bord eines Luftfahrzeuges einer Vertragspartei vorhandenen Sachen und Vorräte können im Gebiet der anderen Vertragspartei nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Gebietes ausgeladen werden. In einem solchen Fall können sie unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden, bis sie wieder ausgeführt werden oder darüber in Übereinstimmung mit den Zollvorschriften in anderer Weise verfügt wird.
Art. 9
Fluggäste, die sich im Gebiet einer Vertragspartei auf der Durchreise befinden, werden lediglich einer sehr vereinfachten Kontrolle unterworfen. Gepäck und Fracht im direkten Durchgangsverkehr sind von Zöllen und anderen ähnlichen Abgaben befreit.
Art. 10
1. Die Tarife, welche durch die bezeichnete Unternehmung der einen Vertragspartei für die Beförderung mit Bestimmung nach oder Herkunft aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei anzuwenden sind, werden in vernünftiger Höhe festgesetzt, wobei alle wesentlichen Umstände, einschliesslich Betriebskosten, vernünftiger Gewinn und Tarife anderer Luftverkehrsunternehmungen gebührend berücksichtigt werden.
2. Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Tarife werden, wenn möglich, durch Vereinbarung zwischen den beteiligten bezeichneten Unternehmungen beider Vertragsparteien festgesetzt, nach Rücksprache mit anderen Luftverkehrsunternehmungen, welche die gleiche Strecke oder einen Teil davon betreiben. Diese Vereinbarung soll, sofern möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen Luftverkehrsverbandes erzielt werden.
3. Die derart festgesetzten Tarife werden den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien wenigstens dreissig (30) Tage vor dem vorgesehenen Zeitpunkt ihres Inkraftsetzens zur Genehmigung unterbreitet. In besonderen Fällen kann diese Frist verkürzt werden, unter Vorbehalt der Einigung zwischen den genannten Behörden.
4. Können sich die bezeichneten Unternehmungen über einen dieser Tarife nicht einigen oder kann ein Tarif aus irgendeinem anderen Grund nicht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels festgesetzt werden oder teilt eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei während der ersten 15 Tage der in Absatz 3 dieses Artikels erwähnten Frist von 30 Tagen mit, dass sie mit einem der in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels vereinbarten Tarife nicht einverstanden sei, dann sollen sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien bemühen, den Tarif durch gegenseitige Vereinbarung festzulegen.
5. Können sich die Luftfahrtbehörden über die Genehmigung eines ihnen nach Absatz 3 dieses Artikels unterbreiteten Tarifs oder über die Festlegung eines Tarifs nach Absatz 4 nicht einigen, so soll die Meinungsverschiedenheit in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 16 dieses Abkommens geschlichtet werden.
6. Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Absatzes 3 dieses Artikels tritt kein Tarif in Kraft, wenn die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei ihn nicht genehmigt haben.
7. Die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels aufgestellten Tarife bleiben in Kraft, bis in Übereinstimmung mit diesen Bestimmungen neue Tarife aufgestellt sind.
Art. 11
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, der anderen Vertragspartei zum amtlichen Kurs die freie Überweisung der Reineinnahmen zu ermöglichen, die auf ihrem Gebiet im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Postsendungen und Fracht durch die bezeichnete Unternehmung der anderen Vertragspartei erzielt worden sind. Soweit der Zahlungsverkehr zwischen den Vertragsparteien durch ein besonderes Abkommen geregelt wird, ist dieses Sonderabkommen anwendbar.
Art. 12
In einem Geiste enger Zusammenarbeit beraten sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien von Zeit zu Zeit, um sich zu vergewissern, dass die Bestimmungen dieses Abkommens und des zugehörigen Anhanges angewendet und in befriedigender Weise eingehalten werden.
Art. 13
1. Wenn eine der Vertragsparteien es als wünschbar erachtet, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens zu ändern, so kann sie Beratungen mit der anderen Vertragspartei verlangen. Solche Beratungen, die zwischen den Luftfahrtbehörden, sei es mündlich oder schriftlich, erfolgen, beginnen binnen einer Frist von sechzig (60) Tagen seit dem Zeitpunkt des Gesuchs. Alle derart vereinbarten Änderungen treten in Kraft, sobald sie durch einen Austausch diplomatischer Noten bestätigt worden sind.
2. Änderungen des Anhangs dieses Abkommens können zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbart werden.
Art. 14
Dieses Abkommen und der Anhang dazu werden geändert werden, um mit irgendeinem mehrseitigen Abkommen übereinzustimmen, das für beide Vertragsparteien verbindlich werden sollte.
Art. 15
Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit ihren Entschluss mitteilen, dieses Abkommen aufzuheben; eine solche Mitteilung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu übermitteln. In einem derartigen Fall endigt das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt, in dem die Kündigung durch die andere Vertragspartei empfangen wurde, es sei denn, die Kündigungsanzeige werde in gegenseitigem Einvernehmen vor Ablauf dieser Frist zurückgezogen. Bei Ausbleiben einer Empfangsbestätigung durch die andere Vertragspartei gilt die Kündigung vierzehn (14) Tage nach Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation als erhalten.
Art. 16
1. Entsteht zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens eine Meinungsverschiedenheit, so bemühen sich die Vertragsparteien in erster Linie, sie durch Verhandlungen beizulegen.
2. Können die Vertragsparteien durch Verhandlungen keine Einigung erzielen, so können sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit einer Person oder Körperschaft zum Entscheid zu unterbreiten, oder die Meinungsverschiedenheit kann auf Verlangen der einen Vertragspartei zum Entscheid einem Gericht von drei Schiedsrichtern unterbreitet werden, von denen je einer durch jede Vertragspartei zu ernennen und der dritte durch die beiden derart ernannten Schiedsrichter einzusetzen ist. Jede der Vertragsparteien ernennt einen Schiedsrichter binnen einer Frist von sechzig Tagen seit dem Zeitpunkt des Empfangs der auf diplomatischem Wege vorgenommenen Mitteilung der andern Vertragspartei mit dem Begehren nach schiedsgerichtlicher Entscheidung der Meinungsverschiedenheit. Der dritte Schiedsrichter wird binnen einer weiteren Frist von 60 Tagen eingesetzt. Wenn eine der Vertragsparteien es unterlässt, einen Schiedsrichter binnen der festgelegten Frist zu ernennen, oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht binnen der festgesetzten Frist eingesetzt wird, so kann der Vorsitzende des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation durch jede der Vertragsparteien ersucht werden, je nach Bedarf einen oder mehrere Schiedsrichter einzusetzen. In diesem Fall hat der dritte Schiedsrichter Staatsangehöriger eines Drittstaates zu sein und als Vorsitzender des Schiedsgerichtes zu amten.
3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich jedem nach Absatz 2 dieses Artikels ergangenen Entscheid zu unterziehen.
4. Das Schiedsgericht entscheidet über die Verteilung der durch dieses Verfahren verursachten Kosten.
Art. 17
Die Gebühren, die durch jede Vertragspartei für die Benützung der Flughäfen und Flugnavigationseinrichtungen durch Luftfahrzeuge der bezeichneten Unternehmung der anderen Vertragspartei erhoben werden, dürfen nicht höher sein als diejenigen, welche durch die eigenen, auf internationalen Luftverkehrslinien eingesetzten Luftfahrzeuge bezahlt werden.
Art. 18
Dieses Abkommen und alle Änderungen daran werden der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Hinterlegung übermittelt.
Art. 19
Dieses Abkommen wird vom Zeitpunkt der Unterzeichnung an angewendet. Es tritt in Kraft, sobald die beiden Vertragsparteien einander die Erfüllung der besonderen verfassungsmässigen Erfordernisse angezeigt haben.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Vertragsparteien dieses Abkommen unterzeichnet.
So geschehen in Zypern am 12. März 1966 in doppelter Ausfertigung in französischer und englischer Sprache. Im Falle einer Abweichung zwischen beiden Wortlauten ist der englische Wortlaut für die Auslegung des Abkommens massgebend.
Für die | Für die |
Jean de Stoutz | Spyros Kyprianou |
Anhang ⁴
⁴ Fassung gemäss Notenaustausch vom 25. März 1986 ( AS 1986 803 )
Linienplan I
Strecken, welche durch das von Zypern bezeichnete Unternehmen betrieben werden:
1. Punkte in Zypern – Istanbul – Belgrad und/oder Zagreb – Wien – zwei Punkte in der Schweiz, in beiden Richtungen.
2. Punkte in Zypern – Istanbul – Belgrad und/oder Zagreb – Wien – zwei Punkte in der Schweiz und darüber hinaus nach Frankfurt – Paris – Brüssel – London – Punkten in skandinavischen Ländern – New York, in beiden Richtungen.
Linienplan II
Strecken, welche durch das von der Schweiz bezeichnete Unternehmen betrieben werden:
1. Punkte in der Schweiz – ein Punkt in Österreich – ein Punkt in Jugoslawien – Istanbul – Nikosia oder Larnaka, in beiden Richtungen.
2. Punkte in der Schweiz – ein Punkt in Österreich – ein Punkt in Jugoslawien – Istanbul – Nikosia oder Larnaka und darüber hinaus nach Damaskus – Amman – Khartum – einem Punkt in Irak – Kuwait – einem Punkt in Iran – Bahrain oder Doha – einem Punkt in Saudi-Arabien – Aden – Karachi – Bombay oder Delhi – Colombo oder Bangkok und weiter nach a) Singapur – Jakarta – ein Punkt in Australien, in beiden Richtungen;
b) Manila oder Hongkong – Shanghai – Peking – Tokio, in beiden Richtungen.
Jeder Punkt auf den festgelegten Strecken kann nach Belieben des bezeichneten Unternehmens auf einem einzelnen Flug oder auf allen Flügen ausgelassen werden.
Nicht im Anhang aufgeführte Punkte können unter den Bedingungen bedient werden, dass keine Verkehrsrechte zwischen diesen Punkten und dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeübt werden.
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