Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Georgien über die Fö... (0.975.236.0)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Georgien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Abgeschlossen am 3. Juni 2014 Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. März 2015² In Kraft getreten durch Notenaustausch am 17. April 2015 (Stand am 17. April 2015) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes. ² AS 2015 1375
Präambel
die Schweizerische Eidgenossenschaft und Georgien,
im Folgenden als «die Vertragsparteien» bezeichnet,
vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zum gegenseitigen Nutzen der beiden Staaten zu verstärken;
im Bestreben, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen und zu erhalten;
in der Erkenntnis, dass die Förderung und der Schutz von ausländischen Investitionen zur Mehrung des wirtschaftlichen Wohlstandes und der nachhaltigen Entwicklung in beiden Staaten beitragen;
in der Überzeugung, dass diese Ziele erreicht werden können, ohne allgemein anwendbare Gesundheits-, Sicherheits-, Arbeits- und Umweltstandards zu lockern;
in Anerkennung, dass sich diesbezüglich die Investitions-, Umwelt- und Arbeitspolitiken gegenseitig unterstützen;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zur Rechtsstaatlichkeit, zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten in Übereinstimmung mit ihren völkerrecht­lichen Verpflichtungen;
im Willen, Investoren zur Einhaltung von international anerkannten Standards und Prinzipien der verantwortungsvollen Unternehmensführung zu ermutigen;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption bei internationalen Investitionen;
haben Folgendes vereinbart:
Art.  1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1)  bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich jeder Vertragspartei auf:
(a) natürliche Personen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei als deren Staatsangehörige gelten;
(b) juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, wirtschaftlicher Vereinigungen und anderer Organisationen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder sonst wie rechtmässig organisiert sind, ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet der betreffenden Vertrags­partei haben und dort eine substantielle Wirtschaftstätigkeit entfalten;
(c) juristische Gebilde, die nicht nach dem Recht dieser Vertragspartei gegründet sind, jedoch von natürlichen Personen gemäss Buchstabe (a) dieses Absatzes oder von juristischen Gebilden gemäss Buchstabe (b) dieses Absatzes tatsächlich kontrolliert werden;
(2)  umfasst der Begriff «Investition» alle Arten von materiellen oder immateriellen Vermögenswerten, die von Investoren einer Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren Gesetzgebung investiert wurden, darunter insbesondere:
(a) bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche anderen dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grund- und Fahrnispfandrechte sowie Nutzniessungen;
(b) Aktien, Anteilscheine und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
(c) Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen, ausser Forderungen auf Geld, die sich ausschliesslich aus Handelsverträgen über den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen ergeben;
(d) Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster oder Modelle, Handels- und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Herkunftsangaben), «Know-how» und «Goodwill»; und
(e) öffentlich-rechtliche Konzessionen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche anderen Rechte, die durch Gesetz, Vertrag oder Entscheid der Behörde in Anwendung des Gesetzes verliehen werden.
Damit ein Vermögenswert als Investition im Sinne dieses Abkommens gilt, muss er die Eigenschaften einer Investition aufweisen; dazu gehören der Einsatz von Kapital oder anderen Ressourcen, die Erwartung eines Gewinns oder Erlöses und das Eingehen eines Risikos.
(3)  umfasst der Begriff «Ertrag» diejenigen Beträge, die eine Investition einbringt, und schliesst insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalgewinne, Dividenden, Lizenz- und andere Gebühren ein.
(4)  umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet»:
– in Bezug auf Georgien:
das Gebiet innerhalb der international anerkannten Grenzen Georgiens, einschliesslich des Festlands, der internen Gewässer und des zum Hoheitsgebiet gehörenden Meeres, des Luftraums und der angrenzenden Zone, der ausschliesslichen Wirtschaftszone und des an das Hoheitsgewässer angrenzenden Festlandsockels, für welches Georgien in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Souveränitätsrechte ausüben kann;
in Bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft:
das Gebiet der Schweiz, wie es in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht in ihrer Gesetzgebung definiert ist.
Art. 2 Anwendungsbereich
Dieses Abkommen ist anwendbar auf Investitionen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die in Übereinstimmung mit deren Gesetzgebung von Investoren der anderen Vertragspartei vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens getätigt wurden. Es gilt jedoch nicht für Streitigkeiten, die vor seinem Inkrafttreten entstanden sind.
Art. 3 Förderung, Zulassung
(1)  Jede Vertragspartei fördert auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, einschliesslich durch den Austausch von Informationen über Investitionsmöglichkeiten zwischen den Vertragsparteien, und lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihrer Gesetzgebung zu.
(2)  Jede Vertragspartei erleichtert in Übereinstimmung mit ihrer Gesetzgebung die Erteilung der erforderlichen Bewilligungen im Zusammenhang mit einer Investition, einschliesslich der Bewilligungen für die Ausführung von Lizenzverträgen und Verträgen über technische, kommerzielle oder administrative Unterstützung sowie der Bewilligungen, die für die Tätigkeiten von Beratenden und Fachkräften notwendig sind.
(3)  Die Vertragsparteien anerkennen, dass eine Schwächung oder Verminderung des in innerstaatlichen Gesetzen, Regulierungen oder Standards vorgesehenen Schutzniveaus im Gesundheits-, Sicherheits-, Arbeits- und Umweltbereich allein als Anreiz für Investitionen nicht angemessen ist. Entsprechend sollen die Vertrags­parteien nicht auf die Anwendung dieser Gesetze, Regulierungen und Standards verzichten oder davon abweichen und auch keinen entsprechenden Verzicht oder keine Abweichung anbieten, um auf diese Weise für einen Investor der anderen Vertragspartei Investitionsanreize zu schaffen.
Art. 4 Schutz, Behandlung
(1)  Investitionen von Investoren beider Vertragsparteien sind jederzeit gerecht und billig zu behandeln und geniessen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei vollen Schutz und Sicherheit. Keine Vertragspartei behindert auf irgendeine Weise, durch ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen, die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzung, die Erweiterung oder die Veräusserung solcher Investitionen.
(2)  Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung, als dieje­nige, die sie Investitionen ihrer eigenen Investoren oder Investitionen von Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem, welche dieser Behandlungen für den betroffenen Investor günstiger ist.
(3)  Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertragspartei hinsichtlich Verwaltung, Unterhalt, Gebrauch, Nutzung oder Veräusserung ihrer Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung, als diejenige, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem, welche dieser Behandlungen für den betroffenen Investor günstiger ist.
(4)  Gewährt eine Vertragspartei den Investoren eines Drittstaates besondere Vorteile aufgrund eines Abkommens zur Gründung einer Freihandelszone, einer Zollunion oder eines gemeinsamen Marktes oder aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens, so ist sie nicht verpflichtet, solche Vorteile den Investoren der anderen Vertragspartei einzuräumen.
(5)  Es besteht Einvernehmen darüber, dass sich die Verpflichtung zur Meistbegünstigung gemäss den Absätzen (2) und (3) nicht auf Mechanismen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten erstreckt, die in diesem oder in anderen von der betreffenden Vertragspartei abgeschlossenen internationalen Abkommen vorgesehen sind.
Art. 5 Freier Transfer
(1)  Jede Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertragspartei Investitionen getätigt haben, gewährt diesen Investoren den freien und unverzüglichen Transfer von Beträgen im Zusammenhang mit diesen Investitionen, insbesondere von:
(a) Erträgen;
(b) Rückzahlungen von Darlehen;
(c) Beträgen zur Deckung der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition;
(d) Lizenzgebühren und anderen Zahlungen für Rechte, die in Artikel 1 Absatz (2) Buchstaben (c), (d) und (e) dieses Abkommens aufgezählt sind;
(e) zusätzlichen Kapitalleistungen, die für den Unterhalt oder die Ausweitung der Investition erforderlich sind;
(f) Erlösen aus der teilweisen oder vollständigen Veräusserung oder Liquidation einer Investition, einschliesslich allfälliger Wertzunahmen.
(2)  Zur Vermeidung allfälliger Zweifel wird bestätigt, dass eine Vertragspartei einen Transfer verzögern und/oder verhindern darf, sofern dies aufgrund von fairen, nicht diskriminierenden und nach Treu und Glauben angewandten Massnahmen im Zusammenhang mit Steuerverpflichtungen, dem Schutz von Gläubigerrechten oder der Einhaltung von gerichtlichen oder administrativen Urteilen oder Verfügungen geschieht.
Art. 6 Enteignung, Entschädigung
(1)  Keine Vertragspartei trifft direkt oder indirekt Enteignungs- oder Verstaatlichungsmassnahmen oder irgendwelche andere Massnahmen derselben Art oder Wirkung gegenüber Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, es sei denn, solche Massnahmen werden im öffentlichen Interesse getroffen, sind nicht diskriminierend, erfolgen in einem ordentlichen Verfahren und gegen eine tatsächlich verwertbare und wertentsprechende Entschädigung. Diese Entschädigung hat dem Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Enteignung oder vor dem öffentlichen Bekanntwerden der Enteignung zu entsprechen, je nachdem, welcher Fall früher eingetreten ist. Der Entschädigungsbetrag, einschliesslich Zinsen zu einem üblichen Handelssatz, ist in einer frei konvertierbaren Währung zu zahlen und dem Berechtigten ohne Verzögerung und unabhängig von seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu überweisen.
(2)  Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines Ausnahmezustandes oder einer Rebellion auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Schaden genommen haben, haben Anspruch darauf, von der letzteren hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Abfindung oder anderer Entgelte gemäss Artikel 4 dieses Abkommens behandelt zu werden.
Art. 7 Subrogationsprinzip
Erhält ein Investor einer Vertragspartei aufgrund eines Versicherungsvertrages für nicht kommerzielle Risiken von einem Versicherer, der nach dem Recht dieser Vertragspartei gegründet oder errichtet wurde, eine Zahlung, so anerkennt die andere Vertragspartei den Übergang der Rechte und Ansprüche des Investors auf den Versicherer sowie das Recht des Versicherers, solche Rechte und Ansprüche kraft Subrogation im selben Ausmass wie der Rechtsvorgänger geltend zu machen.
Art. 8 Verweigerung von Vorteilen
Eine Vertragspartei kann die Vorteile dieses Abkommens einem Investor der anderen Vertragspartei, der ein juristisches Gebilde der anderen Vertragspartei ist, und den Investitionen dieses Investors verweigern, sofern dieses juristische Gebilde keine substantielle Wirtschaftstätigkeit auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei entfaltet und eine natürliche Person oder ein juristisches Gebilde eines Drittstaates oder der verweigernden Vertragspartei das juristische Gebilde besitzt oder kontrolliert.
Art. 9 Regulierungsrecht
(1)  Keine Bestimmung dieses Abkommens ist so auszulegen, dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, Massnahmen in Übereinstimmung mit diesem Abkommen einzuführen, beizubehalten oder zu vollziehen, die im öffentlichen Interesse liegen, namentlich Massnahmen zur Wahrung von Gesundheits-, Sicherheits-, Arbeits- oder Umweltinteressen oder angemessene aufsichtsrechtliche Massnahmen.
(2)  Das Einführen, Beibehalten oder der Vollzug von solchen Massnahmen setzt voraus, dass diese nicht willkürlich oder ungerechtfertigt angewandt werden oder eine verdeckte Beschränkung der Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei darstellen.
Art. 10 Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei
(1)  Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei über dessen Investition auf dem Hoheitsgebiet der ersteren, bei denen es um eine geltend gemachte Verletzung dieses Abkommens geht, die dem Investor der anderen Vertragspartei Verluste oder Schaden verursacht hat, werden nach Möglichkeit einvernehmlich durch Beratungen beigelegt.
(2)  Führen die Beratungen innerhalb von sechs Monaten seit dem schriftlichen Begehren zu keiner Lösung, kann der Investor die Streitigkeit den Gerichten oder Verwaltungsgerichten der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, oder der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unterbreiten. In letzterem Fall hat der Investor die Wahl zwischen:
(a) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID), errichtet durch das am 18. März 1965³ zur Unterschrift aufgelegte Washingtoner Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten (im Folgenden «Washing­toner Übereinkommen»); und
(b) einem Ad-hoc-Schiedsgericht, das gemäss den Schiedsregeln der UNO-Kommission für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) geschaffen wird.
(3)  Für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei nach Absatz (2) Buchstaben (a) und (b) dieses Artikels gelten die UNCITRAL-Regeln zur Transparenz in Investor-Staat-Schieds­verfahren auf der Grundlage eines Staatsvertrages.
(4)  Jede Vertragspartei erteilt hiermit ihre Zustimmung, eine Investitionsstreitigkeit der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit zu unterbreiten.
(5)  Eine Investitionsstreitigkeit kann nicht der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit nach Absatz (2) Buchstaben (a) und (b) dieses Artikels unterbreitet werden, wenn mehr als fünf Jahre vergangen sind seit dem Zeitpunkt, an dem der Investor von der geltend gemachten Verletzung dieses Abkommens und dem ihm daraus angeblich entstandenen Verlust oder Schaden Kenntnis erlangte oder hätte erlangen sollen.
(6)  Eine Gesellschaft, die gemäss den auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei geltenden Gesetzen gegründet oder errichtet wurde und die vor dem Entstehen der Streitigkeit von Investoren der anderen Vertragspartei kontrolliert wird, gilt im Sinne von Artikel 25 Absatz (2) Buchstabe (b) des Washingtoner Übereinkommens als Gesellschaft der anderen Vertragspartei.
(7)  Die am Streit beteiligte Vertragspartei darf sich in keinem Zeitpunkt während des Verfahrens auf ihre Immunität berufen oder auf den Umstand, dass der Investor aufgrund eines Versicherungsvertrages eine Entschädigung für einen Teil oder die Gesamtheit des entstandenen Schadens erhalten hat.
(8)  Keine Vertragspartei verfolgt eine der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unterbreitete Streitigkeit auf diplomatischem Wege weiter, es sei denn, die andere Vertragspartei befolge den Schiedsspruch nicht.
(9)  Der Schiedsspruch ist endgültig und für die Streitparteien bindend und wird unverzüglich gemäss dem Recht der betreffenden Vertragspartei vollzogen.
³ SR  0.975.2
Art. 11 Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
(1)  Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Auslegung oder die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens werden auf diplomatischem Wege beigelegt.
(2)  Können sich die beiden Vertragsparteien innerhalb von sechs Monaten nach Entstehen der Streitigkeit nicht verständigen, so ist diese auf Begehren einer Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten. Jede Vertragspartei ernennt einen Schiedsrichter. Diese beiden Schiedsrichter bestimmen einen Angehörigen eines Drittstaates zum Vorsitzenden.
(3)  Hat eine Vertragspartei ihren Schiedsrichter nicht ernannt und ist sie der Einladung der anderen Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Ernennung vorzunehmen, nicht nachgekommen, so wird der Schiedsrichter auf Begehren der letzteren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
(4)  Können sich die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Ernennung auf die Wahl des Vorsitzenden einigen, so wird dieser auf Begehren einer Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
(5)  Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in den in den Absätzen (3) und (4) dieses Artikels erwähnten Fällen verhindert, die besagte Aufgabe wahrzunehmen, oder ist er Staatsangehöriger einer Vertragspartei, so wird die Ernennung vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist auch dieser verhindert oder Staatsangehö­riger einer Vertragspartei, so wird die Ernennung durch das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen, das kein Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist.
(6)  Vorbehältlich anderer von den Vertragsparteien getroffener Vereinbarungen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst. Es trifft seine Entscheidung mit der Mehrheit der Stimmen. Jede Vertragspartei trägt die Kosten für ihr Mitglied des Schiedsgerichts und für ihre Vertretung im Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden und die übrigen Kosten werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen, sofern das Schiedsgericht nicht anders entscheidet.
(7)  Die Entscheide des Schiedsgerichts sind für beide Vertragsparteien endgültig und bindend.
Art. 12 Andere Verpflichtungen
(1)  Räumen Vorschriften in der Gesetzgebung einer Vertragspartei oder auf beide Vertragsparteien anwendbare völkerrechtliche Verpflichtungen den Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei ein Recht auf eine günstigere Behandlung ein als diejenige, die in diesem Abkommen vorgesehen ist, so gehen solche Vorschriften oder Verpflichtungen, in dem Masse als sie günstiger sind, diesem Abkommen vor.
(2)  Jede Vertragspartei hält alle Verpflichtungen ein, die sie in Ausübung ihrer hoheitlichen Gewalt hinsichtlich einer auf ihrem Hoheitsgebiet von einem Investor der anderen Vertragspartei getätigte Investition eingegangen ist und auf die sich der Investor bei der Tätigung oder Änderung der Investition in gutem Glauben verlassen konnte.
Art. 13 Änderungen und Ergänzungen
Änderungen und Ergänzungen zu diesem Abkommen sind im gegenseitigen Einvernehmen beider Vertragsparteien jederzeit möglich. Solche Änderungen treten gemäss Artikel 14 Absatz (1) dieses Abkommens in Kraft.
Art. 14 Schlussbestimmungen
(1)  Die Vertragsparteien teilen einander auf diplomatischem Wege mit, dass sie die rechtlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt haben.
(2)  Dieses Abkommen tritt am Tage in Kraft, an dem die letzte Mitteilung gemäss Absatz (1) eintrifft, und gilt für eine Dauer von zehn Jahren. Danach bleibt das Abkommen jeweils automatisch für weitere zwei Jahre in Kraft, sofern es nicht von einer Vertragspartei durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei sechs Monate vor Ablauf der ersten Frist oder einer der Verlängerungen gekündigt wird.
(3)  Im Falle der Kündigung dieses Abkommens gelten die in den Artikeln 1‒11 enthaltenen Bestimmungen während weiteren zehn Jahren für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Ausserkrafttretens getätigt wurden.
Geschehen zu Tiflis, am 3. Juni 2014, im Doppel je in Französisch, Georgisch und Englisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen geht der englische Text vor.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Didier Burkhalter

Für
Georgien:

Irakli Gharibashvili

Protokoll

Bei der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Georgien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen haben die bevollmächtigten Unterzeichnenden zusätzlich die folgenden Bestimmungen vereinbart.
Zu Art. 7 und 10 Abs. (7)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmungen keine doppelte Entschädigung des Investors ermöglichen sollen.
Zu Art. 10 Abs. (7)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass mit Immunität die Immunität von der Gerichtsbarkeit gemeint ist.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Didier Burkhalter

Für
Georgien:

Irakli Gharibashvili

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