Verordnung über die Aufnahme in die Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg
                            Verordnung über die Aufnahme in die Grundausbildung der  Pädagogischen Hochschule Freiburg  vom 19.01.2016 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2016)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Gesetz vom 21.  Mai 2015 über die Pädagogische Hochschu  -  le Freiburg (PHFG);  gestützt auf das Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen  Erziehungsdirektoren (EDK) vom 10.  Juni 1999 über die Anerkennung von  Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe,  das am 21.  Juni 2012 geändert wurde;  gestützt auf das Reglement vom 4.  März 2004 der Schweizerischen Konfe  -  renz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung der  Berufsmaturitätsausweise für die Zulassung zu den universitären Hochschu  -  len (Passerellenreglement);  in Erwägung:  Gemäss Artikel 10 PHFG müssen sich die Kandidatinnen und Kandidaten  für die Grundausbildung einem Aufnahmeverfahren unterziehen. Dazu hat  der Staatsrat am 20.  Januar 2015 eine Verordnung über die Aufnahme in die  Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg erlassen.  Die Artikel 4 und 5 dieser Verordnung müssen angepasst werden, um die  Personen, die einen endgültigen Misserfolg erlitten haben, unter bestimmten  Umständen und nach einer fünfjährigen Wartefrist nach dem sogenannten  Aufnahmeverfahren «Admission sur Dossier» aufzunehmen, wie dies in der  gemeinsamen Richtlinie der pädagogischen Hochschulen der Westschweiz  vorgesehen ist.  Auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Diese Verordnung regelt die Aufnahmebedingungen und das Aufnahmever  -  fahren für die Grundausbildung an der Pädagogischen Hochschule Freiburg  (HEP-PH FR).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Grundsätze
                            1  Die Kandidatinnen und Kandidaten für die Grundausbildung müssen ein  Aufnahmeverfahren durchlaufen, das in der Prüfung der allgemeinen und  formellen sowie der besonderen Aufnahmebedingungen besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Aufnahmeverfahren wird einmal jährlich durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die Aufnahme abgelehnt, so kann die Kandidatin oder der Kandidat  das Aufnahmeverfahren für die Grundausbildung nur noch einmal durchlau  -  fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Organisation
                            1  Über die Aufnahme in die Grundausbildung entscheidet die Kommission  für die Aufnahme in die Grundausbildung der HEP-PH FR (die Aufnahme  -  kommission).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufnahmekommission setzt sich zusammen aus den Abteilungsleite  -  rinnen und -leitern der Grundausbildung der beiden Sprachabteilungen, ei  -  ner Dozentin oder einem Dozenten, der für die Studienleitung zuständigen  Person sowie aus einer externen Fachperson, die von der Rektorin oder vom  Rektor der HEP-PH FR für vier Jahre bezeichnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufnahmekommission wird von den Abteilungsleiterinnen und -leitern  der Grundausbildung der beiden Sprachabteilungen abwechselnd präsidiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Aufnahmekommission sorgt für eine gute Organisation des Aufnahme  -  verfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Allgemeine Aufnahmebedingungen – Prüfungsfreie Zulassung
                            1  Zur Grundausbildung an der HEP-PH FR wird prüfungsfrei zugelassen,  wer über eine der folgenden Vorbildungen verfügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  einen   eidgenössischen   gymnasialen   Maturitätsausweis   oder   einen  schweizerisch   anerkannten   kantonalen   gymnasialen   Maturitätsaus  -  weis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  einen Fachhochschulabschluss;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  einen Berufsmaturitätsausweis und die bestandene Ergänzungsprüfung  gemäss der Verordnung des Bundes vom 19.  Dezember 2003 über die  Anerkennung von Berufsmaturitätsausweisen für die Zulassung zu den  universitären Hochschulen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  eine von der EDK anerkannte Fachmaturität für das Berufsfeld Päda  -  gogik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  einen ausländischen Vorbildungsausweis in Allgemeinbildung, der an  der Universität Freiburg auf der Grundlage der jährlichen Bewertung  ausländischer   Vorbildungsausweise   der   Rektorenkonferenz   der  Schweizer Universitäten (CRUS) sowie der Empfehlungen der CRUS  vom 7. September 2007 für die Bewertung ausländischer Reifezeug  -  nisse als zulässig anerkannt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  einen Abschluss einer mindestens dreijährigen anerkannten Berufsaus  -  bildung   mit   mehrjähriger   Berufserfahrung;   die   betreffende   Person  muss mindestens 30 Jahre alt und zuvor in einem Aufnahmeverfahren  auf ihre Studieneignung geprüft worden sein («Admission sur Dos  -  sier»).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die besonderen Aufnahmebedingungen gemäss Arti  -  kel  6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer an einer anderen Hochschule oder tertiären Bildungsstätte infolge  Nichtbestehens oder aus disziplinarischen Gründen endgültig vom Weiter  -  studium in einem Studiengang der Lehrerinnen- und Lehrerbildung ausge  -  schlossen worden ist, kann in der Regel nicht zur Grundausbildung zugelas  -  sen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn jedoch die kandidierende Person an einer anderen Hochschule oder  tertiären Bildungsstätte einen endgültigen Misserfolg in einem Studiengang  der Lehrerinnen- und Lehrerbildung erlitten hat, kann sie nach einer fünf  -  jährigen Wartefrist zu diesem Studiengang zugelassen werden, wenn sie  eine   Berufserfahrung   im   Bildungs-   oder   Sozialbereich   von   mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jahren im Vollpensum nachweisen kann. In diesem Fall wird die Bewer  -  bung anhand des sogenannten Aufnahmeverfahrens «Admission sur Dos  -  sier» geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Allgemeine Aufnahmebedingungen – Zulassung mit Prüfung
                            1  Zur Grundausbildung der HEP-PH FR wird zugelassen, wer eine Prüfung  bestanden hat, die ermöglicht, sich für das Aufnahmeverfahren der HEP-PH  FR anzumelden, und zudem über eine der folgenden Vorbildungen verfügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ein vor dem 31.  Dezember 2009 erlangtes Diplom einer von der EDK  anerkannten Fachmittelschule (FMS);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein Diplom einer dreijährigen, von der EDK anerkannten Diplommit  -  telschule (DMS);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  einen Abschluss einer von der EDK anerkannten Handelsmittelschule  (HMS);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  einen eidgenössisch anerkannten Berufsmaturitätsausweis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  einen   ausländischen   Vorbildungsausweis   in  Allgemeinbildung,   der  nach den Kriterien von Artikel 4 Abs. 1 Bst. f an der Universität Frei  -  burg, unter Vorbehalt des Bestehens einer Aufnahmeprüfung, als zuläs  -  sig anerkannt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfung dient der Feststellung der Allgemeinbildung, wie sie üblicher  -  weise auf der Stufe Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik erworben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport regelt die Einzelheiten der  Prüfung, insbesondere die je nach Vorbildung der Kandidatin oder des Kan  -  didaten zu prüfenden Fächer. Bestandene Prüfungen, die in anderen Schwei  -  zer Kantonen absolviert worden sind, können anerkannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleiben die besonderen Aufnahmebedingungen von Artikel  6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wer an einer anderen Hochschule oder tertiären Bildungsstätte infolge  Nichtbestehens oder aus disziplinarischen Gründen endgültig vom Weiter  -  studium in einem Studiengang der Lehrerinnen- und Lehrerbildung ausge  -  schlossen worden ist, kann in der Regel nicht zur Grundausbildung zugelas  -  sen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Wenn jedoch die kandidierende Person an einer anderen Hochschule oder  tertiären Bildungsstätte einen endgültigen Misserfolg in einem Studiengang  der Lehrerinnen- und Lehrerbildung erlitten hat, kann sie nach einer fünf  -  jährigen Wartefrist zu diesem Studiengang zugelassen werden, wenn sie  eine   Berufserfahrung   im   Bildungs-   oder   Sozialbereich   von   mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jahren im Vollpensum nachweisen kann. In diesem Fall wird die Bewer  -  bung anhand des sogenannten Aufnahmeverfahrens «Admission sur Dos  -  sier» geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Besondere Aufnahmebedingungen
                            1  Beschliesst der Staatsrat infolge einer ungenügenden Aufnahmekapazität  in der Grundausbildung der HEP-PH FR ausnahmsweise eine Aufnahmebe  -  schränkung, so wird bei der Selektion der Kandidatinnen und Kandidaten  ihre Studieneignung berücksichtigt.  Die Selektionskriterien  werden vom  Staatsrat in einer Verordnung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Aufnahme – Verfahren
                            1  Die Kandidatinnen und Kandidaten reichen das Gesuch um Aufnahme in  die Grundausbildung der HEP-PH FR mit dem offiziellen Formular und den  erforderlichen Beilagen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufnahmegesuche müssen jeweils bis zum 31.  März des akademi  -  schen Jahres vor Beginn der Ausbildung eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Später eingereichte Aufnahmegesuche werden auf eine Warteliste gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mit der Einreichung des Aufnahmegesuchs wird eine Einschreibegebühr  fällig, die vom Staatsrat festgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Aufnahme – Inhalt des Gesuchs
                            1  Das Aufnahmegesuch muss folgende Unterlagen enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das offizielle Aufnahmeformular;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Vorbildungsausweise und Diplome;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  einen aktuellen Strafregisterauszug.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Aufnahmeentscheid
                            1  Nach Prüfung der von der Kandidatin oder vom Kandidaten eingereichten  Unterlagen und gemäss den Aufnahmebedingungen der Artikel 4–6 ent  -  scheidet die Aufnahmekommission über die Aufnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Aufnahmeentscheid gilt nur für das betreffende Studienjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Rechtsmittel – Einsprache
                            1  Lehnt die Aufnahmekommission das Aufnahmegesuch ab, so kann dieser  Entscheid innert zehn Tagen beim Direktionsrat der HEP-PH FR mit einer  schriftlichen Einsprache angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einsprache muss eine kurze Begründung und ein Rechtsbegehren ent  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Direktionsrat stellt den Sachverhalt fest, wobei er nicht an den Inhalt  der Einsprache gebunden ist. Er entscheidet innert kurzer Frist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Einspracheentscheid mit kurzer Begründung erfolgt schriftlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Rechtsmittel – Beschwerde
                            1  Gegen den Einspracheentscheid kann innert zehn Tagen bei der Direktion  für Erziehung, Kultur und Sport Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Verordnung vom 20.  Januar 2015 über die Aufnahme in die Grundaus  -  bildung   der   Pädagogischen   Hochschule   Freiburg   (SGF   433.13,   vorher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.2.13) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1.  Januar 2016 in Kraft ge  -  setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.01.2016  Erlass  Grunderlass  01.01.2016  2016_006  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  19.01.2016  01.01.2016  2016_006