Richtlinie betreffend Unterstützungsleistungen für Personen aus dem Asylbereich ohne... (861.422)
CH - ZG

Richtlinie betreffend Unterstützungsleistungen für Personen aus dem Asylbereich ohne Aufenthaltsbewilligung

Richtlinie betreffend Unterstützungsleistungen für Personen aus dem Asylbereich ohne Aufenthaltsbewilligung (Unterstützungsrichtlinie) Vom 21. September 2022 (Stand 1. Januar 2023) Die Direktion des Innern des Kantons Zug, gestützt auf § 5 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Bst. b der Verordnung betreffend Sozialhilfe für Personen aus dem Asylbereich vom 27. Januar 2009 1 ) verfügt: 1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Die Unterstützungsleistungen im Asylbereich gelten für folgende Perso - nengruppen:
a) Asylsuchende (Ausweis N);
b) vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (Ausweis F);
c) Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung (Ausweis S).
2 Die Nothilfeleistungen gelten für folgende Personengruppen:
a) Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid (NEE);
b) Personen mit einem rechtskräftigen negativen Asylentscheid (NAE).

§ 2 Teuerungsanpassung

1 Die Anpassung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt an die Teuerung erfolgt im gleichen prozentualen Umfang wie die Teuerungsanpassung der Ergänzungsleistungen zu AHV/IV, spätestens mit einem Jahr Verzöge - rung. *
2 Die Beträge werden für Personengruppen im Asylbereich nach § 1 Abs. 1 dieser Richtlinie auf den nächsten Franken gerundet. * 1) BGS 861.42
2. Unterstützungsleistungen im Asylbereich

§ 3 Grundbedarf für den Lebensunterhalt

1 Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt wird in Abhängigkeit der Haus - haltsgrösse festgesetzt: Haushaltgrösse Grundbedarf pro Monat 1 Person 470 Franken * 2 Personen 888 Franken * 3 Personen 1273 Franken * 4 Personen 1489 Franken * 5 Personen 1681 Franken * Pro weitere Person + 209 Franken *
2 Je nach den konkreten Umständen, insbesondere der Wohnsituation, kann das Kantonale Sozialamt Zuschläge gewähren oder Abzüge veranschlagen.
3 Wird die Verpflegung durch Dritte erbracht, sind folgende Abzüge zuläs - sig: Haushaltgrösse Kosten pro Mahlzeit und Person 1 Person Fr. 2.70 2 Personen Fr. 2.50 3 Personen Fr. 2.30 4 Personen Fr. 2.10 5 Personen Fr. 1.90 Pro weitere Person Fr. 1.90

§ 4 Benutzungsgebühr bei Unterbringung in kantonalen

Unterkünften
1 Für die Unterbringung in kantonalen Unterkünften wird eine monatliche Benutzungsgebühr angerechnet.
2 Die Benutzungsgebühr wird bei der Unterbringung in einer Kollektivun - terkunft wie folgt festgesetzt: Zimmer Wohnkosten pro Person 1 Person in Einzelzimmer 420 Franken 1 Person in Mehrbettzimmer 270 Franken
3 Die Benutzungsgebühr wird bei der Unterbringung in einem Studio oder einer Wohnung wie folgt festgesetzt: Haushaltgrösse Wohnkosten pro Haushalt 1 Person 420 Franken 2 Personen 840 Franken 3 Personen 1260 Franken 4 Personen 1580 Franken 5 Personen 1850 Franken Pro weitere Person + 120 Franken
4 Sind Personen in der Lage, ohne finanzielle Unterstützung eine private Unterkunft zu beziehen, haben sie innerhalb von sechs Monaten eine eigene Wohnung zu suchen, wobei ein Auszug jederzeit ohne Einhaltung von Fris - ten zulässig ist. Die Nutzung kann unter Umständen unter Berücksichtigung der folgenden schrittweisen Gebührenerhöhung verlängert werden: Stufen Erhöhung Ab 7. Monat nach finanzieller Unabhängigkeit + 100 Franken Ab 10. Monat nach finanzieller Unabhängigkeit + 250 Franken

§ 5 Benutzungsgebühr bei Unterbringung in Gastfamilien

1 Für die Unterbringung in Gastfamilien wird den Gastgebenden auf Antrag monatlich ein Beitrag ausbezahlt und den untergebrachten Personen als Be - nutzungsgebühr angerechnet: Anzahl Beitrag 1 Person 250 Franken
Anzahl Beitrag 2 Personen 380 Franken 3 Personen 460 Franken 4 Personen 530 Franken Ab 5 Personen 600 Franken

§ 6 Übernahme der Wohnkosten bei Privatwohnungen

1 Bei vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern (Ausweis F) und Schutzbedürftigen (Ausweis S) werden unter Berücksichtigung der Haushaltsgrösse als Wohnkosten (Mietzins und Nebenkosten) maximal die Benutzungsgebühren gemäss § 4 Abs. 3 dieser Richtlinie und zusätzlich die tatsächlichen Stromkosten übernommen.
2 Über dem Maximalbetrag liegende Wohnkosten können in begründeten Ausnahmefällen bis zur Höhe der maximalen Wohnkosten für Personen, die gemäss SKOS-Richtlinien unterstützt werden, übernommen werden.
3 Bei Asylsuchenden (Ausweis N) werden keine Wohnkosten übernommen.

§ 7 Situationsbedingte Leistungen

1 Bei der Absolvierung einer Ausbildung, der Teilnahme an einem Arbeits - integrationsprogramm oder zu Erwerbszwecken werden gegebenenfalls fol - gende Verpflegungszuschläge gewährt:
a) 8 Franken pro Tag und maximal 176 Franken pro Monat bei jungen Erwachsenen zwischen dem 16. und dem vollendeten 25. Lebensjahr;
b) 10 Franken pro Tag und maximal 220 Franken pro Monat bei den üb - rigen Erwachsenen.
2 Die Kosten für den Transport mit dem öffentlichen Verkehr werden über - nommen, wenn es für die Wahrnehmung wesentlicher Termine erforderlich ist, insbesondere bei:
a) der Absolvierung einer Ausbildung oder zum Erwerbszweck (Arbeits - weg, Stellensuche und dgl.);
b) der Teilnahme an offiziellen Integrationsprogrammen (Deutschkurse, Arbeitseinsätze und dgl.);
c) medizinischen Behandlungen;
d) amtlichen Terminen.
3 Bei vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern (Ausweis F) und Schutzsuchenden (Ausweis S) können die Kosten für ein Hobby mit integrativem Charakter bis maximal 400 Franken pro Person und Jahr (in - klusive Ausrüstung) übernommen werden. In begründeten Einzelfällen kön - nen bei Kindern und Jugendlichen bis zur Volljährigkeit höhere Beiträge übernommen werden.
4 Bei Asylsuchenden (Ausweis N) können bei Kindern und Jugendlichen bis zur Volljährigkeit die Kosten für eine organisierte Freizeitbeschäftigung (Pfadi, Sportverein, Schulkurs, Freizeitkurs und dgl.) bis maximal 400 Fran - ken pro Person und Jahr (inklusive Ausrüstung) übernommen werden. 3. Nothilfeleistungen

§ 8 Grundbedarf für den Lebensunterhalt

1 Wird die Nothilfe in bar geleistet, beträgt der Grundbedarf für den Lebens - unterhalt 9 Franken pro Person. *
2 Bei unbegleiteten Minderjährigen und bei anderen verletzlichen Personen kann das Kantonale Sozialamt den Grundbedarf für den Lebensunterhalt bis zu maximal den um 10 Prozent reduzierten Beträgen gemäss § 3 Abs. 1 die - ser Richtlinie erhöhen.
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 21.09.2022 01.10.2022 Erlass Erstfassung GS 2022/049 15.12.2022 01.01.2023 § 2 Abs. 1 geändert GS 2022/073 15.12.2022 01.01.2023 § 2 Abs. 2 eingefügt GS 2022/073 15.12.2022 01.01.2023 § 3 Abs. 1, Tabelle, "1 Person" / "Grundbedarf pro Monat" geändert GS 2022/073 15.12.2022 01.01.2023 § 3 Abs. 1, Tabelle, "2 Personen" / "Grundbedarf pro Monat" geändert GS 2022/073 15.12.2022 01.01.2023 § 3 Abs. 1, Tabelle, "3 Personen" / "Grundbedarf pro Monat" geändert GS 2022/073 15.12.2022 01.01.2023 § 3 Abs. 1, Tabelle, "4 Personen" / "Grundbedarf pro Monat" geändert GS 2022/073 15.12.2022 01.01.2023 § 3 Abs. 1, Tabelle, "5 Personen" / "Grundbedarf pro Monat" geändert GS 2022/073 15.12.2022 01.01.2023 § 3 Abs. 1, Tabelle, "Pro weitere Person" / "Grund - bedarf pro Monat" geändert GS 2022/073 15.12.2022 01.01.2023 § 8 Abs. 1 geändert GS 2022/073
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 21.09.2022 01.10.2022 Erstfassung GS 2022/049

§ 2 Abs. 1 15.12.2022

01.01.2023 geändert GS 2022/073

§ 2 Abs. 2 15.12.2022

01.01.2023 eingefügt GS 2022/073

§ 3 Abs. 1, Tabelle, "1 Per -

son" / "Grundbedarf pro Monat" 15.12.2022 01.01.2023 geändert GS 2022/073

§ 3 Abs. 1, Tabelle, "2 Per -

sonen" / "Grundbedarf pro Monat" 15.12.2022 01.01.2023 geändert GS 2022/073

§ 3 Abs. 1, Tabelle, "3 Per -

sonen" / "Grundbedarf pro Monat" 15.12.2022 01.01.2023 geändert GS 2022/073

§ 3 Abs. 1, Tabelle, "4 Per -

sonen" / "Grundbedarf pro Monat" 15.12.2022 01.01.2023 geändert GS 2022/073

§ 3 Abs. 1, Tabelle, "5 Per -

sonen" / "Grundbedarf pro Monat" 15.12.2022 01.01.2023 geändert GS 2022/073

§ 3 Abs. 1, Tabelle, "Pro weitere Person" / "Grund -

bedarf pro Monat" 15.12.2022 01.01.2023 geändert GS 2022/073

§ 8 Abs. 1 15.12.2022

01.01.2023 geändert GS 2022/073
Markierungen
Leseansicht