Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Peru übe... (0.351.964.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Peru über Rechtshilfe in Strafsachen

Abgeschlossen am 21. April 1997 Von der Bundesversammlung genehmigt am 24. September 1998² Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 2. Dezember 1998 In Kraft getreten am 2. Dezember 1998 (Stand am 28. März 2000) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. ² Art. 1 Abs. 1 des BB vom 24. Sept. 1998 ( AS 2000 817 )
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Peru,
nachfolgend: die Parteien,
haben im Bestreben, einen Rechtshilfevertrag in Strafsachen abzuschliessen und dadurch bei der Aufdeckung, Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen wirk­samer zusammenzuarbeiten, folgendes vereinbart:

I. Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Verpflichtung zur Rechtshilfe
1.  Die Parteien verpflichten sich, einander gemäss den Bestimmungen dieses Ver­trages weitestgehende Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren wegen strafbarer Handlungen, deren Ahndung in die Zuständigkeit der Justizbehörden des ersuchen­den Staates fällt.
2.  Die Rechtshilfe umfasst alle im Hinblick auf ein Strafverfahren im ersuchenden Staat getroffenen Massnahmen, insbesondere:
a) die Entgegennahme von Zeugenaussagen oder anderen Aussagen;
b) die Herausgabe von Schriftstücken einschliesslich Bankdokumenten, von Akten oder Beweismitteln;
c) den Informationsaustausch;
d) die Durchsuchung;
e) Zwangsmassnahmen einschliesslich die Aufhebung des Bankgeheimnisses;
f) vorläufige Massnahmen;
g) die Zustellung von Verfahrensakten;
h) die Überführung inhaftierter Personen zum Zweck der Einvernahme oder der Gegenüberstellung.
Art. 2 Rechtshilfefähige Handlungen
Vorbehältlich Artikel 6 wird Rechtshilfe selbst dann gewährt, wenn die Handlungen, wegen deren im ersuchenden Staat ein Strafverfahren eingeleitet wurde, im ersuch­ten Staat nicht strafbar sind.
Art. 3 Unanwendbarkeit des Vertrages
Dieser Vertrag ist nicht anwendbar auf:
a) die Auslieferung, die Verhaftung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen oder die Fahndung nach ihnen;
b) die Vollstreckung von Strafurteilen einschliesslich der Überstellung verur­teilter Personen;
c) Verfahren wegen Verstössen gegen Militärvorschriften, die nach gemeinem Recht keine strafbare Handlung darstellen.
Art. 4 Gründe für die Ablehnung oder den Aufschub der Rechtshilfe
1.  Die Rechtshilfe kann verweigert werden:
a) wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuch­ten Staat als politische, als damit im Zusammenhang stehende strafbare Handlungen oder als fiskalisch strafbare Handlungen angesehen werden; der ersuchte Staat kann jedoch dem Ersuchen entsprechen, wenn Gegenstand der Ermittlungen oder des Verfahrens ein Abgabebetrug ist;
b) wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Ausführung des Ersuchens geeignet wäre, die Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen;
c) wenn das Ersuchen Handlungen betrifft, aufgrund deren eine Person im ersuchten Staat wegen einer im wesentlichen entsprechenden strafbaren Handlung rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt wurde, und sofern eine allfällig verhängte Sanktion noch vollzogen wird oder bereits vollzogen ist.
2.  Der ersuchte Staat kann die Rechtshilfe aufschieben, wenn die Ausführung des Ersuchens sich nachteilig auf ein hängiges Strafverfahren in diesem Staat auswirkt.
3.  Bevor der ersuchte Staat die Rechtshilfe gemäss diesem Artikel verweigert oder aufschiebt:
a) teilt er dem ersuchenden Staat umgehend den Grund mit, der zur Verweige­rung oder zum Aufschub der Rechtshilfe führt;
b) prüft er, ob die Rechtshilfe unter den ihm erforderlich erscheinenden Bedin­gungen gewährt werden kann; trifft dies zu, müssen diese Bedingungen im ersuchenden Staat eingehalten werden.

II. Titel: Beschaffung von Beweismitteln

Art. 5 Anwendbares Recht
1. Das Rechtshilfeersuchen wird nach dem Recht des ersuchten Staates ausgeführt.
2. Wünscht der ersuchende Staat, dass bei der Ausführung des Rechtshilfeersuchens ein besonderes Verfahren angewendet wird, so hat er ausdrücklich darum zu ersu­chen; der ersuchte Staat gibt diesem Ersuchen statt, sofern sein Recht dem nicht ent­gegensteht.
Art. 6 Zwangsmassnahmen
Ein Ersuchen, dessen Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert, kann abgelehnt werden, wenn die im Ersuchen beschriebenen Handlungen nicht die objektiven Tat­bestandsmerkmale einer nach dem Recht des ersuchten Staates strafbaren Handlung aufweisen, sofern sie in diesem Staat verübt worden wären.
Art. 7 Vorläufige Massnahmen
Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates ordnet die zuständige Behörde des ersuchten Staates vorläufige Massnahmen zur Erhaltung des bestehenden Zustandes, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Sicherung gefähr­deter Beweismittel an, wenn das Verfahren, auf welches sich das Ersuchen bezieht, nach dem Recht des ersuchten Staates nicht offensichtlich unzulässig oder un­zweckmässig erscheint.
Art. 8 Beschränkte Verwendung
Die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte dürfen im ersuchenden Staat in Verfahren wegen Taten, derentwegen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden. Jede weitere Verwendung von Aus­künften bedarf der vorgängigen Zustimmung der Zentralbehörde des ersuchten Staates.
Art. 9 Anwesenheit von Personen, die am Verfahren teilnehmen
Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates unterrichtet ihn die Zentral­behörde des ersuchten Staates über Zeit und Ort der Ausführung des Ersuchens. Die beteiligten Behörden und Personen können bei der Ausführung anwesend sein, wenn der ersuchte Staat zustimmt.
Art. 10 Zeugenaussagen im ersuchten Staat
1.  Die Zeugen werden nach dem Recht des ersuchten Staates einvernommen. Sie können jedoch auch die Aussage verweigern, wenn das Recht des ersuchenden Staates dies zulässt.
2.  Sofern sich die Zeugnisverweigerung auf das Recht des ersuchenden Staates stützt, übermittelt ihm der ersuchte Staat die Akten zum Entscheid. Dieser Entscheid muss begründet werden.
3.  Macht der Zeuge ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend, so darf er deswegen im er­suchenden Staat keinerlei gesetzlich vorgeschriebener Sanktion ausgesetzt werden.
Art. 11 Herausgabe von Schriftstücken, Akten oder Beweismitteln
1.  Der ersuchte Staat braucht nur Kopien der verlangten Schriftstücke, Akten oder Beweismittel zu übermitteln. Verlangt der ersuchende Staat ausdrücklich die Her­ausgabe von Originalen, so gibt der ersuchte Staat dem Begehren so weit als mög­lich statt.
2.  Von Dritten im ersuchten Staat geltend gemachte Rechte an Schriftstücken, Akten oder Beweismitteln hindern deren Herausgabe an den ersuchenden Staat nicht.
3.  Der ersuchende Staat gibt die herausgegebenen Originale so rasch als möglich, spätestens aber bei Abschluss des Verfahrens, zurück, es sei denn, der ersuchte Staat verzichte auf deren Rückgabe.
Art. 12 Gerichts- oder Untersuchungsakten
Der ersuchte Staat stellt den Behörden des ersuchenden Staates seine Gerichts- oder Untersuchungsakten, einschliesslich Urteile und Entscheide, unter den gleichen Bedingungen und im selben Umfang zur Verfügung wie seinen eigenen Behörden, so­fern diese Aktenstücke für ein Gerichtsverfahren wichtig sind.
Art. 13 Strafregister und Austausch von Strafnachrichten
1.  Der ersuchte Staat übermittelt dem ersuchenden Staat die für eine Strafsache ver­langten Auszüge aus dem Strafregister oder Auskünfte dazu in dem Umfang, in dem seine Behörden sie in ähnlichen Fällen selbst erhalten könnten.
2.  In anderen als den in Absatz 1 erwähnten Fällen wird einem solchen Ersuchen unter den Voraussetzungen stattgegeben, die in den Rechtsvorschriften, Reglemen­ten oder in der Praxis des ersuchten Staates vorgesehen sind.
3.  Jede Partei benachrichtigt die andere Partei mindestens einmal jährlich von den strafrechtlichen Verurteilungen und den Folgemassnahmen, die deren Staatsangehö­rige betreffen und die in das Strafregister eingetragen worden sind.
Art. 14 Anzeigen zum Zweck der Strafverfolgung
1.  Anzeigen einer Partei zum Zweck der Strafverfolgung durch die Gerichte der anderen Partei oder zum Zweck der Einziehung von Deliktsgut sind Gegenstand des Schriftverkehrs zwischen den Zentralbehörden.
2.  Die Zentralbehörde des ersuchten Staates teilt dem ersuchenden Staat die auf­grund dieser Anzeige getroffenen Massnahmen mit und übermittelt ihm gegebenen­falls eine Kopie des ergangenen Entscheides.
3.  Die Bestimmungen des Artikels 26 werden auf die in Absatz 1 erwähnten Anzei­gen angewendet.

III. Titel: Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen

Art. 15 Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen
1.  Der ersuchte Staat bewirkt die Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichts­entscheidungen, die ihm zu diesem Zweck vom ersuchenden Staat übermittelt wer­den.
2.  Die Zustellung kann durch einfache Übergabe der Urkunde oder der Entschei­dung an den Empfänger erfolgen. Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates bewirkt der ersuchte Staat die Zustellung in einer der in seinen Rechtsvor­schriften für die Zustellung gleichartiger Schriftstücke vorgesehenen Formen oder in einer be­sonderen Form, die sich mit diesen Rechtsvorschriften vereinbaren lässt.
3.  Die Zustellung wird durch eine datierte und vom Empfänger unterschriebene Empfangsbestätigung nachgewiesen oder durch eine Erklärung des ersuchten Staa­tes, welche die Tatsache, die Form und das Datum der Zustellung beurkundet. Die eine oder die andere dieser Urkunden wird dem ersuchenden Staat unverzüglich übermittelt. Auf dessen Verlangen gibt der ersuchte Staat an, ob die Zustellung seinem Recht gemäss erfolgt ist. Konnte die Zustellung nicht vorgenommen werden, so teilt der ersuchte Staat dem ersuchenden Staat den Grund unverzüglich mit.
4.  Ersuchen um Zustellung einer Vorladung an eine verfolgte Person, die sich auf dem Gebiet des ersuchten Staates befindet, müssen der Zentralbehörde spätestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt zukommen.

Art. 16 Erscheinen von Zeugen oder Sachverständigen im ersuchenden Staat

1.  Hält der ersuchende Staat das persönliche Erscheinen eines Zeugen oder Sachver­ständigen vor seinen Justizbehörden für besonders notwendig, so erwähnt er dies im Ersuchen um Zustellung der Vorladung; der ersuchte Staat fordert den Zeugen oder Sachverständigen auf zu erscheinen.
2.  Der Adressat wird aufgefordert, der Vorladung Folge zu geben. Der ersuchte Staat lässt dem ersuchenden Staat die Antwort des Adressaten unverzüglich zukom­men.
3.  Der Adressat, der zum Erscheinen im ersuchenden Staat bereit ist, kann von die­sem Staat einen Vorschuss für seine Reise- und Aufenthaltskosten verlangen.
4.  Falls sich der Aufenthalt der nach Absatz 1 vorgeladenen Person verlängert, kommt der ersuchende Staat für die Kosten auf.

Art. 17 Nichterscheinen und Entschädigung

1.  Der Zeuge oder Sachverständige, der einer Vorladung, um deren Zustellung ersucht worden ist, nicht Folge leistet, darf selbst dann, wenn die Vorladung Zwangs­androhungen enthält, nicht bestraft oder einer Zwangsmassnahme unterworfen wer­den, sofern er sich nicht später freiwillig in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates begibt und dort erneut ordnungsgemäss vorgeladen wird.
2.  Die dem Zeugen oder Sachverständigen vom ersuchenden Staat zu zahlenden Entschädigungen und zu erstattenden Reise- und Aufenthaltskosten werden vom Aufenthaltsort des Zeugen oder Sachverständigen an berechnet und ihm nach Sätzen gewährt, die zumindest denjenigen entsprechen, die in den geltenden Tarifen und Bestimmungen des Staates vorgesehen sind, in dem die Einvernahme stattfinden soll.
Art. 18 Schutz der vorgeladenen Person
1.  Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der auf Vorladung vor den Justizbehörden des ersuchenden Staates erscheint, darf in dessen Hoheitsgebiet wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt noch in Haft ge­halten noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden.
2.  Eine Person, gleich welcher Staatsangehörigkeit, die vor die Justizbehörden des ersuchenden Staates vorgeladen ist, um sich wegen einer ihr zur Last gelegten Handlung strafrechtlich zu verantworten, darf dort wegen in der Vorladung nicht angeführten Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt noch in Haft gehalten noch einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.
3.  Der in diesem Artikel vorgesehene Schutz der vorgeladenen Person endet, wenn die betreffende Person während 15 aufeinanderfolgenden Tagen, nachdem ihre Anwesenheit nicht mehr verlangt wurde, die Möglichkeit gehabt hat, das Hoheits­gebiet des ersuchenden Staates zu verlassen, und trotzdem dort bleibt oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebietes dorthin zurückkehrt.

Art. 19 Umfang der Zeugenaussage im ersuchenden Staat

1.  Eine Person, die aufgrund einer Vorladung im ersuchenden Staat erscheint, darf nicht zu einer Zeugenaussage oder zur Herausgabe von Beweismitteln gezwungen werden, wenn ihr nach dem Recht einer der beiden Parteien ein Verweigerungsrecht zusteht.
2.  Die Artikel 8 und 10 Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.

Art. 20 Überführung inhaftierter Personen

1.  Verlangt der ersuchende Staat das persönliche Erscheinen einer inhaftierten Per­son als Zeuge, zur Gegenüberstellung oder zu anderen Verfahrenszwecken, so wird diese, unter der Bedingung, dass sie innerhalb der vom ersuchten Staat bestimmten Frist zurückgestellt wird, zeitweilig in das Hoheitsgebiet überführt, in dem die Ein­vernahme stattfinden soll; vorbehalten sind die anwendbaren Bestimmungen von Artikel 18.
2.  Die Überführung kann abgelehnt werden:
a) wenn die inhaftierte Person ihr nicht zustimmt;
b) wenn ihre Anwesenheit in einem im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates hängigen Strafverfahren notwendig ist;
c) wenn die Überführung geeignet ist, ihre Haft zu verlängern; oder
d) wenn andere zwingende Erwägungen ihrer Überführung in das Hoheits­gebiet des ersuchenden Staates entgegenstehen.
3.  Die überführte Person muss im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates in Haft bleiben, sofern nicht der ersuchte Staat ihre Freilassung verlangt.

IV. Titel: Verfahren

Art. 21 Zentralbehörde
1.  Im Sinne dieses Vertrages ist in der Schweiz das «Bundesamt für Justiz³» des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes und in Peru «el Ministerio Público» Zentralbehörde.
2.  Die Zentralbehörde des ersuchenden Staates übermittelt die aufgrund dieses Ver­trages gestellten Rechtshilfeersuchen seiner Gerichte oder Behörden.
3.  Die Zentralbehörden der beiden Parteien verkehren direkt miteinander.
³ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4 a der Publikations­verordnung vom 15. Juni 1998 ( SR 170.512.1 ) angepasst.
Art. 22 Inhalt des Ersuchens
1.  Das Ersuchen muss folgende Angaben enthalten:
a) die Behörde, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die Behörde, welche das Strafverfahren im ersuchenden Staat führt;
b) den Gegenstand und den Grund des Ersuchens;
c) soweit möglich den vollständigen Namen, Geburtsort und -datum, Staats­angehörigkeit und Adresse der Person, gegen die sich das Verfahren im Zeit­punkt des Ersuchens richtet;
d) eine Darstellung des Sachverhaltes (Zeitpunkt, Ort und Umstände der Tat­begehung), der im ersuchenden Staat Anlass zur Ermittlung ist, ausgenom­men bei Zustellungsersuchen im Sinne von Artikel 15.
2.  Zusätzlich sind beizufügen:
a) im Falle einer Anwendung ausländischen Rechts während des Vollzugs (Art. 5 Abs. 2): der Text der im ersuchenden Staat anwendbaren Gesetzesbe­stimmungen und der Grund für die Anwendung;
b) im Falle einer Teilnahme von Verfahrensbeteiligten (Art. 9): die Bezeich­nung der Person, die bei der Ausführung des Ersuchens anwesend ist, und der Grund für ihre Anwesenheit;
c) im Falle einer Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentschei­dungen (Art. 15 und 16): der Name und die Adresse des Empfängers der zuzustellenden Aktenstücke und Vorladungen;
d) im Falle einer Vorladung von Zeugen oder Sachverständigen (Art. 16): eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass der ersuchende Staat für die Auslagen und Entschädigungen aufkommt und auf besonderes Verlangen einen Kostenvorschuss leistet;
e) im Falle einer Überführung inhaftierter Personen (Art. 20): ihre Namen.
Art. 23 Ausführung des Ersuchens
1.  Entspricht ein Ersuchen nicht den Bestimmungen dieses Vertrages, so teilt die Zentralbehörde des ersuchten Staates dies der Zentralbehörde des ersuchenden Staates unverzüglich mit und verlangt eine Abänderung oder Ergänzung des Ersu­chens. Vorbehalten bleibt die Anordnung vorläufiger Massnahmen nach Artikel 7.
2.  Entspricht ein Ersuchen augenscheinlich dem Vertrag, so leitet es die Zentral­behörde des ersuchten Staates unmittelbar an die zuständige Behörde weiter.
3.  Nach Ausführung des Ersuchens übermittelt die zuständige Behörde das Ersuchen zusammen mit den erhaltenen Auskünften und Beweismitteln der Zentral­behörde des ersuchten Staates. Die Zentralbehörde vergewissert sich, dass das Ersuchen voll­ständig und ordnungsgemäss ausgeführt ist, und teilt die Ergebnisse der Zentralbe­hörde des ersuchenden Staates mit.
Art. 24 Begründung der Verweigerung
Jede vollständige oder teilweise Verweigerung der Rechtshilfe ist zu begründen.
Art. 25 Befreiung von jeder Beglaubigung
1.  Schriftstücke, Akten oder Beweismittel, die aufgrund dieses Vertrages übermittelt werden, bedürfen keiner Art von Beglaubigung.
2.  Die von der Zentralbehörde des ersuchten Staates übermittelten Schriftstücke, Akten oder Beweismittel werden ohne zusätzliche Erklärung oder Beglaubigungs­nachweis zum Beweis zugelassen.
Art. 26 Sprache
1.  Ersuchen im Sinne dieses Vertrages und die beigefügten Schriftstücke werden in der Amtssprache der Behörde abgefasst, die für die Ausführung des Ersuchens zuständig ist; davon ausgenommen sind die Fälle der formlosen Zustellung von Ver­fahrensurkunden nach Artikel 15 Absatz 1.
2.  Die Übersetzung der Schriftstücke, die bei der Ausführung des Ersuchens erstellt oder erhoben worden sind, obliegt dem ersuchenden Staat.
Art. 27 Ausführungskosten
1.  Der ersuchende Staat vergütet auf Verlangen des ersuchten Staates nur folgende durch die Ausführung des Ersuchens entstandenen Auslagen:
a) Entschädigungen, Reisekosten und Auslagen für Zeugen und deren allfälli­gen Rechtsbeistand;
b) Auslagen im Zusammenhang mit der Überführung von inhaftierten Perso­nen;
c) Honorare, Reisekosten und andere Auslagen für Sachverständige.
2.  Stellt sich heraus, dass die Ausführung des Ersuchens mit ausserordentlichen Kosten verbunden ist, so benachrichtigt der ersuchte Staat den ersuchenden Staat, um die Bedingungen festzusetzen, unter denen die Rechtshilfe geleistet werden kann.

V. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 28 Andere Vereinbarungen oder Abmachungen und Landesrecht

Die Bestimmungen dieses Vertrages stehen einer weitergehenden Rechtshilfe nicht entgegen, welche die Parteien in anderen Vereinbarungen oder Abmachungen beschlossen haben oder beschliessen könnten oder welche sich aus dem innerstaat­lichen Recht oder einer festen Praxis ergeben könnte.
Art. 29 Meinungsaustausch
1.  Die Zentralbehörden können, wenn es ihnen sinnvoll erscheint, ihre Meinungen über Anwendung und Umsetzung dieses Vertrages im allgemeinen oder in bezug auf besondere Fälle schriftlich austauschen oder sich für einen mündlichen Meinungs­austausch treffen.
2.  In Fällen, in denen dieser Vertrag nicht anwendbar ist, verständigen sich die Zen­tralbehörden, um eine gemeinsame Lösung zu finden.
Art. 30 Ausräumung von Meinungsverschiedenheiten
1.  Auf Verlangen einer Partei treffen sich die Parteien zur Ausräumung von Mei­nungsverschiedenheiten; es kann sich dabei um eine Frage der Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages oder um eine Frage im Zusammenhang mit einem Einzel­fall handeln.
2.  Jede nicht ausgeräumte Meinungsverschiedenheit führt zu Verhandlungen zwi­schen den Parteien.
Art. 31 Inkrafttreten und Kündigung
1.  Dieser Vertrag tritt mit Datum des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.
2.  Dieser Vertrag ist von unbeschränkter Dauer.
3.  Jede Partei kann diesen Vertrag jederzeit durch schriftliche Notifikation an die andere Partei kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Noti­fikation wirksam; auf die Ausführung von hängigen Ersuchen hat die Kündigung keinen Einfluss.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten die­sen Vertrag unterzeichnet.
So geschehen in Lima, in französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wort­laut in gleicher Weise verbindlich ist, am 21. April 1997.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die
Republik Peru:

F. Cotti

J. Gonzalez Izquierdo

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