Verordnung des EJPD über die Baubeiträge des Bundes an Einrichtungen für den Straf- u... (341.14)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des EJPD über die Baubeiträge des Bundes an Einrichtungen für den Straf- und Massnahmenvollzug

vom 19. November 2011 (Stand am 1. Januar 2012)
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement,
gestützt auf die Artikel 15 Absatz 1, 17 Absatz 1, 18 Absatz 1 und 19 Absatz 1 der Verordnung vom 21. November 2007¹ über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV),
verordnet:
¹ SR 341.1

1. Abschnitt: Baubeiträge an Erziehungseinrichtungen

(Art. 11–18 LSMV)
Art. 1 Bereiche, anrechenbare Flächen und Bereichspreise
Die Bereiche, die anrechenbaren Flächen pro Platz und die Bereichspreise pro Quadratmeter werden wie folgt festgelegt:

Bereich

Anrechenbare
Fläche pro Platz
(in m²)

Bereichspreis
pro m²
(Indexstand 1. Oktober 2010)²

2

Verwaltung

  4,4

4400

3

Personal

  2,2

4400

4

Betreuung, Besuch, Gemeinschaft, Freizeit, Sport

10,4

4400

5

Aufnahme und Austritt

  1,9

4400

6

Wohnen

29,6

4400

7

Ausbildung/Beschäftigung

14,8

3700

8

Hauswirtschaft, Entsorgung, Garagen

  9,5

4400

Gesamtfläche pro Platz

72,8

² Schweizerischer Baupreisindex, Teilindex Hochbau, inkl. MwSt.
Art. 2 Zuschlag für Personalunterkünfte
(Art. 18 Abs. 1 Bst. a LSMV)
Der Zuschlag für eine betrieblich unerlässliche Personalunterkunft beträgt 400 000 Franken.
Art. 3 Zuschlag für Turnhallen
(Art. 18 Abs. 1 Bst. b LSMV)
Der Zuschlag für den Bau einer Turnhalle beträgt 1 000 000 Franken.
Art. 4 Zuschlag für Schulanlagen
(Art. 18 Abs. 1 Bst. c LSMV)
Der Zuschlag für den Bau einer Schulanlage beträgt 25 Prozent der Summe aus BKP³ 1–3 und 5 des Bereichs 7.
³ BKP = Baukostenplan der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung.
Art. 5 Zuschlag für Werkstätten mit erhöhtem Flächenbedarf
(Art. 18 Abs. 1 Bst. d LSMV)
¹ Für Werkstätten mit erhöhtem Flächenbedarf wird zusätzlich zur Modellanstalt ein Flächenzuschlag gewährt, welcher mit dem Bereichspreis multipliziert wird. Es gelten die folgenden beiden Zuschläge:
a. Zuschlag 1: 10,2 m² Mehrfläche pro Platz werden anerkannt, wenn die projektierte Fläche im Bereich 7 mehr als 25 m² und bis und mit 55 m² pro Platz erreicht.
b. Zuschlag 2: 40,2 m² Mehrfläche werden anerkannt, wenn die projektierte Fläche über 55 m² pro Platz erreicht.
² Die Zuschläge sind nicht kumulierbar.
Art. 6 Zuschlag für Kleinheime
(Art. 18 Abs. 1 Bst. e LSMV)
Der Zuschlag für Kleinheime beträgt 10 Prozent der Baukosten von BKP 1–3 und 5.
Art. 7 Zuschlag für Umgebungsarbeiten (BKP 4) bei Neubauten
(Art. 18 Abs. 1 Bst. f LSMV)
Der Zuschlag für die Kosten der Umgebungsarbeiten bei Neubauten beträgt 6,2 Pro­zent der anerkannten Kosten von BKP 1–3 und 5.
Art. 8 Zuschlag für Ausstattungskosten (BKP 9) bei Neubauten
(Art. 18 Abs. 1 Bst. f LSMV)
Der Zuschlag für die Kosten der beweglichen Ausstattung bei Neubauten beträgt 6,2 Prozent der anerkannten Kosten von BKP 1–3 und 5.
Art. 9 Sicherheitszuschlag für geschlossene Einrichtungen
(Art. 18 Abs. 1 Bst. g LSMV)
Der Zuschlag für die Sicherheit bei geschlossenen Einrichtungen beträgt 55 000 Franken pro Platz.
Art. 10 Zuschlag für Umgebungsarbeiten und Ausstattung (BKP 4 und 9) bei Umbauten
(Art. 18 Abs. 2 LSMV)
Bei Umbauten wird ein Zuschlag für die Kosten für Umgebungsarbeiten und für bewegliche Ausstattung nach herkömmlicher Methode (Art. 4 Abs. 1 und 2 des BG vom 5. Okt. 1984⁴ über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug; LSMG) ausgerichtet.
⁴ SR 341
Art. 11 Berechnungsformel für die Platzkostenpauschale bei Neubauten
¹ Die Platzkostenpauschale bei Neubauten berechnet sich in den folgenden Schritten:
1. Bereichs-m² der Modelleinrichtung × Bereichspreise
2. Das Produkt aus Schritt 1 wird addiert mit den folgenden Zuschlägen: – dem Zuschlag Personalunterkunft, falls betrieblich unerlässlich
– dem Zuschlag Turnhalle, falls betrieblich unerlässlich
– dem Zuschlag Schulanlage, falls interne Schule anerkannt ist
– dem Zuschlag 1 Werkstätten mit erhöhtem Flächenbedarf in der Höhe von 10,2 m² zur Pauschale von Bereich 7, falls grösser als 25 m²
– dem Zuschlag 2 Werkstätten mit erhöhtem Flächenbedarf in der Höhe von 40,2 m² zur Pauschale von Bereich 7, falls grösser als 55 m²
– dem Zuschlag Kleinheim, falls Platzzahl gleich oder kleiner als 15 Plätze.
3. Das ergibt das Zwischentotal (ZT) der anerkannten Baukosten.
4. Das ZT wird addiert mit den folgenden Zuschlägen: – plus 6,2 Prozent von ZT für Umgebungsarbeiten (BKP 4)
– plus 6,2 Prozent von ZT für Ausstattungskosten (BKP 9)
– dem Sicherheitszuschlag, falls geschlossene Plätze.
5. Das ergibt das Total der anerkannten Baukosten (Platzkostenpauschale) bei Neubauten.
² Der Bundesbeitrag beträgt 35 Prozent der Summe nach Ziffer 5 (Art. 4 Abs. 1 LSMG).
Art. 12 Berechnungsformel für die Platzkostenpauschale bei Umbauten
¹ Die Platzkostenpauschale bei Umbauten berechnet sich in den folgenden Schritten:
1. Bereichs-m² der Modelleinrichtung × Bereichspreise
2. Das Produkt aus Schritt 1 wird addiert mit den folgenden Zuschlägen: – dem Zuschlag Personalunterkunft, falls betrieblich unerlässlich
– dem Zuschlag Turnhalle, falls betrieblich unerlässlich
– dem Zuschlag Schulanlage, falls interne Schule anerkannt ist
– dem Zuschlag 1 Werkstätten mit erhöhtem Flächenbedarf in der Höhe von 10,2 m² zur Pauschale von Bereich 7, falls grösser als 25 m²
– dem Zuschlag 2 Werkstätten mit erhöhtem Flächenbedarf in der Höhe von 40,2 m² zur Pauschale von Bereich 7, falls grösser als 55 m²
– dem Zuschlag Kleinheim, falls Platzzahl gleich oder kleiner als 15 Plätze.
3. Das resultierende Total der anerkannten Kosten wird multipliziert mit dem Eingriffs- und Veränderungsgrad. Dieses Produkt bildet die Basis für die Platzkostenpauschale bei Umbauten.
4. Diese Basis wird addiert durch: – den Beitrag für BKP 4, berechnet nach herkömmlicher Methode
– den Beitrag für BKP 9, berechnet nach herkömmlicher Methode
– den Sicherheitszuschlag, falls geschlossene Plätze, multipliziert mit dem Eingriffs- und Veränderungsgrad.
5. Das ergibt das Total der anerkannten Kosten bei Umbauten.
² Der Bundesbeitrag beträgt 35 Prozent der Summe nach Ziffer 5 (Art. 4 Abs. 1 LSMG⁵).
⁵ SR 341
Art. 13 Korrektur der anerkannten Kosten bei Umbauten für den Fall eines Nichterreichens der Bereichsflächen
(Art. 18 Abs. 2 LSMV)
¹ Erreicht eine bestehende Einrichtung bei einem Umbau die Bereichsflächen nicht, die in der für sie massgebenden Modelleinrichtung festgelegt sind, so werden die anerkannten Bereichskosten im Verhältnis der fehlenden Fläche zur anrechenbaren Fläche gekürzt.
² Die im Bereich 6 (Wohnen) fehlende Fläche kann durch ein Mehr an Fläche im Bereich 4 (Betreuung) kompensiert werden. Die anrechenbaren Kosten im Bereich 4 können dabei maximal um den Korrekturfaktor 1,15 erhöht werden.

2. Abschnitt: Baubeiträge an Anstalten für Erwachsene

(Art. 11–15 sowie 19 und 20 LSMV)
Art. 14 Bereiche, anrechenbare Flächen und Bereichspreise nach Modellanstalt
(Art. 19 LSMV)
Die Bereiche, die anrechenbaren Flächen pro Platz und die Bereichspreise pro Quadratmeter werden für die drei Modellanstalten wie folgt festgelegt:
a. Modellanstalt Typ «geschlossen»

Bereich

Anrechenbare
Fläche pro Platz
(in m²)

Anrechenbare
Fläche pro Platz
(in m²) für Massnahmen
nach Art. 59
Abs. 3 StGB⁶

Bereichspreis
pro m²
(Indexstand
1. Oktober 2010)⁷

1  Sicherheit

  2,0

  2,0

6300

2  Verwaltung

  2,1

  2,1

6300

3  Personal

  2,1

  2,1

6300

4  Insassenwesen

  5,9

  5,9

6300

    4a  zusätzlich für Sport

bis 1,3

  bis 3,8

6300

    4b  zusätzlich für
          Therapie/Behandlung

bis 3,2

  bis 5,2

6300

    4c  zusätzlich für Bildung

bis 0,7

  bis 0,7

6300

5  Aufnahme/Austritt

  2,1

  2,1

6300

6  Wohnen

17,7

26,2

8200

7  Arbeit

22,7

  9,7

4400

    7a  zusätzlich für Werkstätten
          mit erhöhtem Flächenbedarf

bis 5,0

8  Hauswirtschaft

  5,4

  5,4

8200

Gesamtfläche pro Platz

bis 70,2

bis 65,2

b. Modellanstalt Typ «offen»

Bereich

Anrechenbare
Fläche pro Platz
(in m²)

Bereichspreis
pro m²
(Indexstand
1. Oktober 2010)⁸

1  Sicherheit

  0,8

4900

2  Verwaltung

  2,9

4900

3  Personal

  2,1

4900

4  Insassenwesen

11,2

4900

    4a  zusätzlich für Sport

bis 2,9

4900

    4b  zusätzlich für Bildung

bis 0,7

4900

5  Aufnahme/Austritt

  2,3

4900

6  Wohnen

19,6

6400

7  Arbeit

17,2

3500

    7a  zusätzlich für Werkstätten mit erhöhtem
          Flächenbedarf

bis 6,0

3500

8  Hauswirtschaft

  7,0

6400

Gesamtfläche pro Platz

bis 72,7

c. Modellanstalt Typ «Gefängnis»

Bereich

Anrechenbare
Fläche pro Platz
(in m²)

Bereichspreis
pro m²
(Indexstand
1. Oktober 2010)⁹

1  Sicherheit

  1,7

5300

2  Verwaltung

  1,9

5300

3  Personal

  1,1

5300

4  Insassenwesen

  3,6

5300

    4a  zusätzlich für Sport

bis 0,6

5300

    4b  zusätzlich für Bildung

bis 0,7

5300

5  Aufnahme/Austritt

  1,9

5300

6  Wohnen

13,2

7000

7  Arbeit

  4,3

3700

8  Hauswirtschaft

  4,5

7000

Gesamtfläche pro Platz

bis 33,5

⁶ Strafgesetzbuch; SR 311.0
⁷ Schweizerischer Baupreisindex, Teilindex Hochbau, inkl. MwSt.
⁸ Schweizerischer Baupreisindex, Teilindex Hochbau, inkl. MwSt.
⁹ Schweizerischer Baupreisindex, Teilindex Hochbau, inkl. MwSt.
Art. 15 Sicherheitszuschlag
(Art. 20 Abs. 1 und 2 LSMV)
¹ Der Sicherheitszuschlag beträgt 85 000 Franken pro Platz in den Gefängnissen, den geschlossenen Anstalten sowie für geschlossene Plätze in den offenen Anstalten.
² Für Plätze höchster Sicherheitsstufe wird ein weiterer Zuschlag in der Höhe von 42 500 Franken pro Platz gewährt.
Art. 16 Zuschlag für kleine Anstalten
(Art. 20 a Abs. 1 LSMV)
Der Zuschlag für kleine Anstalten beträgt 10 Prozent der Bereichspreise.
Art. 17 Reduktion bei grossen Anstalten
(Art. 20 a Abs. 2 LSMV)
Bei grossen Anstalten werden die Bereichspreise um 10 Prozent reduziert.
Art. 18 Zuschlag für Umgebungsarbeiten (BKP 4) bei Neubauten
(Art. 20 b Abs. 1 LSMV)
Der Zuschlag für die Umgebungsarbeiten wird bei Neubauten prozentual auf den anerkannten Kosten von BKP 1–3 und 5 pro Platz einschliesslich der flächenrelevanten Zuschläge berechnet. Für die einzelnen Modelltypen gelten die folgenden Prozentsätze:
a.   6,7 % für geschlossene Anstalten;
b. 10,5 % für offene Anstalten;
c.   7,5 % für Gefängnisse.
Art. 19 Zuschlag für Ausstattungskosten (BKP 9) bei Neubauten
(Art. 20 b Abs. 1 LSMV)
Der Zuschlag für die bewegliche Ausstattung wird bei Neubauten prozentual auf den anerkannten Kosten von BKP 1–3 und 5 pro Platz einschliesslich der flächenrelevanten Zuschläge berechnet. Für die einzelnen Modellanstalten gelten die folgenden Prozentsätze:
a. 5,1 % für geschlossene Anstalten;
b. 5,5 % für offene Anstalten;
c. 5,8 % für Gefängnisse.
Art. 20 Zuschlag für Umgebungsarbeiten und Ausstattung (BKP 4 und 9) bei Umbauten
(Art. 20 b Abs. 2 LSMV)
Bei Umbauten wird ein Zuschlag in der Höhe der Kosten für Umgebungsarbeiten und für bewegliche Ausstattung nach herkömmlicher Methode (Art. 4 Abs. 1 und 2 LSMG¹⁰) ausgerichtet.
¹⁰ SR 341
Art. 21 Zuschlag für Sportbauten
(Art. 20 c Abs. 1 LSMV)
Für die dem Sport dienenden Bauten wird der folgende Flächenzuschlag gewährt:
a. geschlossene Anstalten: bis 1,3 m² pro Platz;
b. geschlossene Massnahmenanstalten: bis 3,8 m² pro Platz;
c. offene Anstalten: bis 2,9 m² pro Platz;
d. Gefängnisse: bis 0,6 m² pro Platz.
Art. 22 Zuschlag für Therapieräume
(Art. 20 c Abs. 2 LSMV)
Für Therapieräume wird der folgende Flächenzuschlag gewährt:
a. geschlossene Anstalten: bis 3,2 m² pro Platz;
b. geschlossene Massnahmenanstalten: bis 5,2 m² pro Platz.
Art. 23 Zuschlag für Räume für die Bildung
(Art. 20 c Abs. 3 LSMV)
Für die zusätzlichen, der Bildung dienenden Räume wird ein Flächenzuschlag in der Höhe von 0,7 m² pro Haftplatz gewährt.
Art. 24 Erhöhung des Modellflächenwertes für den Bereich 7 «Arbeit»
(Art. 20 c Abs. 4 LSMV)
Der Modellflächenwert für den Bereich 7 «Arbeit» wird für Werkstätten mit höherem Flächenbedarf, wie folgt erhöht:
a. um bis zu 6 m² pro Platz für die offenen Anstalten;
b. um bis zu 5 m² pro Platz für die geschlossenen Anstalten.
Art. 25 Berechnungsformel für die Platzkostenpauschale bei Neubauten
¹ Die Platzkostenpauschale bei Neubauten berechnet sich in den folgenden Schritten:
1. Bereichs-m² der Modelleinrichtung × Bereichspreise
2. Das Produkt aus Schritt 1 wird addiert mit den folgenden Zuschlägen: – dem Flächenzuschlag Sport
– dem Flächenzuschlag Therapie
– dem Flächenzuschlag Bildung
– dem Flächenzuschlag für Werkstatt mit höherem Flächenbedarf.
3. Das ergibt das ZT der anerkannten Baukosten.
4. Das ZT wird addiert mit den folgenden Zuschlägen: – dem der Modellanstalt gemäss Artikel 18 entsprechenden prozentualen Anteil des ZT für Umgebungsarbeiten (BKP 4)
– dem der Modellanstalt gemäss Artikel 19 entsprechenden prozentualen Anteil des ZT für Ausstattungskosten (BKP 9)
– dem Sicherheitszuschlag für geschlossene Plätze
– dem Sicherheitszuschlag für Plätze mit höchster Sicherheit.
5. Das ergibt das Total der anerkannten Kosten (Platzkostenpauschale) bei Neubauten.
² Der Bundesbeitrag beträgt 35 Prozent der Summe nach Ziffer 5 (Art. 4 Abs. 1 LSMG¹¹).
¹¹ SR 341
Art. 26 Berechnungsformel für die Platzkostenpauschale bei Umbauten
¹ Die Platzkostenpauschale bei Umbauten berechnet sich in den folgenden Schritten:
1. Bereichs-m² der Modelleinrichtung × Bereichspreise
2. Das Produkt aus Schritt 1 wird addiert mit den folgenden Zuschlägen: – dem Flächenzuschlag Sport
– dem Flächenzuschlag Therapie
– dem Flächenzuschlag Bildung
– dem Flächenzuschlag für Werkstatt mit höherem Flächenbedarf.
3. Das resultierende Total der anerkannten Kosten wird multipliziert mit dem Eingriffs- und Veränderungsgrad. Dieses Produkt bildet die Basis für die Platzkostenpauschale bei Umbauten.
4. Diese Basis wird addiert durch: – den Beitrag für BKP 4, berechnet nach herkömmlicher Methode
– den Beitrag für BKP 9, berechnet nach herkömmlicher Methode
– den Sicherheitszuschlag für geschlossene Plätze, multipliziert mit dem Eingriffs- und Veränderungsgrad
– dem Sicherheitszuschlag für Plätze mit höchster Sicherheit, multipliziert mit dem Eingriffs- und Veränderungsgrad.
5. Das ergibt das Total der anerkannten Kosten bei Umbauten.
² Der Bundesbeitrag beträgt 35 Prozent der Summe nach Ziffer 5 (Art. 4 Abs. 1 LSMG¹²).
¹² SR 341
Art. 27 Korrektur der anerkannten Kosten bei Umbauten für den Fall eines Nichterreichens der Bereichsflächen
(Art. 19 Abs. 4 LSMV)
¹ Erreicht eine bestehende Einrichtung bei einem Umbau die Bereichsflächen nicht, die in der für sie massgebenden Modellanstalt festgelegt sind, so werden die anerkann­ten Bereichskosten im Verhältnis der fehlenden Fläche zur anrechenbaren Fläche gekürzt.
² Die im Bereich 6 (Wohnen) fehlende Fläche kann durch ein Mehr an Fläche im Bereich 4 (Insassenwesen) kompensiert werden. Die anrechenbaren Kosten im Bereich 4 können dabei maximal um den Korrekturfaktor 1,15 erhöht werden.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung des EJPD vom 24. September 2001¹³ über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug wird aufgehoben.
¹³ [ AS 2001 2398 , 2007 6699 ]
Art. 29 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Markierungen
Leseansicht