Strassengesetz
                            VII C/11/1  Strassengesetz  Vom 2. Mai 1971 (Stand 1. Juli 2018)  (Erlassen von der Landsgemeinde am 2.  Mai 1971)  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Das   Strassengesetz   regelt   die   öffentlich-rechtlichen   Verhältnisse   an  Strassen, mit Ausnahme der Nationalstrassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Nationalstrassen gelten das Bundesgesetz über die Nationalstras  -  sen und die entsprechenden Ausführungserlasse  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Strassen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Wege und Plätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Einteilung der Strassen
                            1  Die Strassen werden nach der Verkehrsbedeutung, dem Verkehrswert und  dem Verkehrsbedürfnis in folgende Kategorien eingeteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  National- und Kantonsstrassen, nämlich:  1.  Nationalstrassen I., II. und III.  Klasse,  2.  Kantonsstrassen I.  Klasse (Hauptstrassen),  3.  Kantonsstrassen II.  Klasse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  ......
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Gemeindestrassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Korporationsstrassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Güterstrassen, Flurwege und Waldstrassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  sonstige öffentlich begangene und private Strassen (alte Land  -  strassen, Landesfusswege, Fahrtsweg, Passwege und Wanderwe  -  ge).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Kompetenzen zur Einreihung
                            1  Zur Einreihung der Strassen in die verschiedenen Kategorien und Klassen  sind zuständig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Landrat für die Kantonsstrassen I. und II.  Klasse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  der Regierungsrat für die Korporationsstrassen, die verschiedene  Gemeinden umfassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der Gemeinderat für die Gemeindestrassen und übrigen Korporati  -  onsstrassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Versetzung von Strassen in eine andere Kategorie sind zuständig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  der Landrat für eine Gemeindestrasse in eine Kantonsstrasse und  von einer Kantonsstrasse II.  Klasse in eine solche I.  Klasse und  umgekehrt;  1)  Vgl. kant. VV zum BG vom 8.  März 1960 über die Nationalstrassen GS  VII  C/12/1  N 35 2518  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII C/11/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Regierungsrat nach Anhören des zuständigen Gemeinderates  für eine Korporations-, Wald- oder Güterstrasse oder andere pri  -  vate Fahrstrasse in die Kategorie der Gemeindestrassen und um  -  gekehrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Voraussetzungen für die Aufnahme in die Strassenkategorien
                            1  Es können nur Strassen in die betreffende Strassenkategorie aufgenom  -  men werden, die den Voraussetzungen der Strassenkategorie und den Aus  -  baunormalien entsprechen und für die eine allfällige Loskaufsumme von der  Unterhaltspflicht geleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kompetenz zur Öffentlicherklärung
                            1  Der Gemeinderat kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen  eine bestehende Strasse (Güterstrasse, Flurweg, private Strasse oder priva  -  ter Fussweg) als öffentlich erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Haupt- und Nebenanlagen der Strassen
                            1  Zu den Strassen gehören:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der   Strassenkörper   (insbesondere   der   Strassengrund,   der  Strassenunterbau und die Fahrbahndecke), die Kunstbauten samt  Anschlüssen   (insbesondere   Brücken,   Tunnels   usw.),   die  Strassenentwässerungsanlagen, Stütz- und Futtermauern, Mittel  -  streifen,   Verkehrsinseln,   Leiteinrichtungen   (Fried,   Leitplanken,  Wehrsteine   usw.),   Anlegebuchten,   Böschungen,   deren   Bewirt  -  schaftung dem Anstösser nicht zugemutet werden kann, Wende  -  schleifen und Schutzbauten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Trottoirs (Gehwege), Radwege und Parkierungsstreifen, soweit  sie im Zusammenhang mit einer Strasse stehen und mit dieser  gleichlaufen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die mit dem Boden fest verbundenen Signale, Markierungen, Ver  -  kehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit und  dem flüssigen Ablauf des Verkehrs oder dem Schutz der Anlieger  dienen, und die Bepflanzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nebenanlagen  der Strassen sind Werkhöfe,  Park- und Lagerplätze und  sonstige Einrichtungen, die überwiegend den Aufgaben der Strassenbauver  -  waltung dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Nationalstrassen
                            1  Nationalstrassen I. und II.  Klasse sind die wichtigsten, nur dem motorisier  -  ten Schnellverkehr dienenden und zu diesem Zwecke gebauten öffentlichen  Strassen von gesamtschweizerischer Bedeutung (Art.  2 und 3 des Bundes  -  gesetzes über die Nationalstrassen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII C/11/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nationalstrassen III.  Klasse sind die wichtigsten, den Motorfahrzeugen und  auch andern Strassenbenützern offenstehenden und zu diesem Zwecke ge  -  bauten öffentlichen Strassen von gesamtschweizerischer Bedeutung (Art.  4  des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Kantonsstrassen
                            1  Kantonsstrassen I.  Klasse sind vorwiegend dem allgemeinen Durchgangs  -  verkehr und der Verbindung einzelner Kantonsteile untereinander oder mit  entsprechenden gleichwertigen Strassen anderer Kantone dienende öffentli  -  che Strassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kantonsstrassen II.  Klasse sind vorwiegend dem inneren Verkehr einzelner  Kantonsteile untereinander und der Verbindung mit einer Kantonsstrasse  I.  Klasse dienende öffentliche Strassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 *
                            ......
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Gemeindestrassen
                            1  Gemeindestrassen sind vorwiegend dem inneren Verkehr der Gemeinde  und der  Erschliessung  dienende öffentliche Strassen, welche Teile einer  Gemeinde miteinander, mit anderen Gemeinde- oder Kantonsstrassen ver  -  binden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Korporationsstrassen
                            1  Korporationsstrassen  sind öffentliche Strassen, die Gemeindeteile unter  sich oder abgelegene Gemeindegebiete mit einer Ortschaft oder Strassen  höherer Kategorie verbinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Korporationsstrassen, welche nicht eine besondere Parzelle bilden, sind im  Grundbuch als öffentlich-rechtliche Beschränkungen oder Dienstbarkeiten  bei den belasteten Grundstücken anzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Güterstrassen und Flurwege
                            1  Zu den Güter- und Waldstrassen gehören alle Fahrstrassen, zu den Flurwe  -  gen alle Wege, die nur bestimmten Grundstücken und nicht dem öffentli  -  chen Verkehr dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Güterstrassen, Waldstrassen und Flurwege, welche nicht eine besondere  Parzelle bilden, sind im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Beschränkungen  oder Dienstbarkeiten bei den belasteten Grundstücken anzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Waldstrassen sind die nach der Waldgesetzgebung als solche bezeichne  -  ten Strassen.  *  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII C/11/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Sonstige öffentliche Strassen und öffentlich begangene Privat
                            -  strassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sonstige   öffentliche   Strassen   und   öffentlich   begangene   Privatstrassen  sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Landesfusswege, die alten Landstrassen und Passwege als  gesetzliche Wegrechte zugunsten des Landes Glarus;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die   Wanderwege   als   gesetzliche   Wegrechte   zugunsten   der  Gemeinden, durch deren Gebiet sie angelegt sind. Sie dürfen nur  mit Zustimmung des Regierungsrates aufgehoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die öffentlichen Strassen und öffentlich begangenen Privatstrassen, deren  Eigentum nicht ausgeschieden ist, sind gleich den gesetzlichen Wegrechten  von bleibendem Bestande im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Beschrän  -  kungen oder Dienstbarkeiten bei den belasteten Grundstücken anzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Flächenverzeichnis des Eidg. Grundbuches
                            1  Die öffentlichen Strassen, deren Eigentum ausgeschieden ist, sind im Flä  -  chenverzeichnis des Eidgenössischen Grundbuches aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Begriffsumschreibung der geschlossenen Ortslage
                            1  Die geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in ge  -  schlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durch einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder  entzogenes  Gelände oder einseitige Bebauung wird  der Zusammenhang  nicht unterbrochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Baunormen
                            1  Die öffentlichen Strassen sollen ihrer Einreihung und den Anforderungen  des Verkehrs entsprechend erstellt oder korrektioniert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die nutzbare Fahrbahnbreite sowie die maximalen Gefälle und die minima  -  len Radien für die Kantons- und Gemeindeverbindungsstrassen sowie die  Art des Unterhaltes werden durch den Regierungsrat festgesetzt.  Öffentlicherklärung (Wirkung, Umstufung, Aufhebung, Publikati  -  on)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit der Öffentlicherklärung wird eine Strasse in eine bestimmte Kategorie  eingereiht, und das Strassenterrain wird zu Eigentum oder zu einem be  -  schränkten dinglichen Rechte enteignet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat sich die Verkehrsbedeutung einer Strasse geändert, so ist sie in die  entsprechende Strassenkategorie auf- oder abzustufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII C/11/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hat eine Strasse jede Verkehrsbedeutung verloren oder liegen überwiegen  -  de Gründe des öffentlichen Wohles vor, so ist die Strasse durch Verfügung  der zuständigen Strassenbaubehörde (Art.  83  Abs.  2) aufzuheben. Mit der  Aufhebung fallen Gemeingebrauch und widerrufliche Sondernutzungen da  -  hin.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Öffentlicherklärung,   Umstufung   und   Aufhebung   sind   durch   die   das  Strassenverzeichnis führende Behörde öffentlich bekannt zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Zuteilung von nicht benötigtem Strassenland
                            1  Wo infolge Baues von neuen oder der Korrektion von alten Strassen bisher  bestandene öffentliche Strassen eingehen oder wo Teile von zum Strassen  -  bau oder zur Strassenkorrektion erworbenen Grundstücken nicht mehr be  -  nötigt werden, können sie durch die zuständige Strassenbaubehörde gegen  Entschädigung den anstossenden Grundeigentümern oder entschädigungs  -  los den am Weiterbestand der alten Strasse interessierten Körperschaften  zugewiesen oder zum Verkauf öffentlich ausgeschrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Strassenverzeichnisse
                            1  Die  Strassenverzeichnisse für   die  Kantonsstrassen,   alten  Landstrassen,  Passwege und mit Kantonsbeiträgen erstellten Wanderwege werden vom  zuständigen Departement, für die übrigen Strassen vom Gemeinderat ge  -  führt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Inhalt und die Art und Weise der Führung der Verzeichnisse werden  durch ein Reglement des Regierungsrates festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Gemeingebrauch und Sondernutzung
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Gebrauch   der   Strasse ist   jedermann   im  Rahmen   der  betreffenden  Strassenkategorie   und   der   Verkehrsvorschriften   zum   Verkehr   gestattet  (Gemeingebrauch). Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht  kein Rechtsanspruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen des Gemeingebrauchs hat der fliessende Verkehr den Vorrang  vor dem ruhenden Verkehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gemeingebrauch liegt nicht mehr vor, wenn die Strasse nicht vorwiegend  zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benützt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 *
                            Gebührenerhebung für Dauerparkieren auf öffentlichem Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  auf öffentlichem Grund im Sinne eines gesteigerten Gemeingebrauchs Ge  -  bühren erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren sind für Bau, Betrieb und Unterhalt der dem privaten und öf  -  fentlichen   Verkehr  dienenden   Anlagen   und  Einrichtungen   sowie  für   Ver  -  kehrsberuhigungsmassnahmen zu verwenden.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII C/11/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ortsgemeinden, in denen Gebühren erhoben werden sollen, erlassen  die erforderlichen Vorschriften, namentlich über die Voraussetzung der Ge  -  bührenpflicht, die Gebührenhöhe, die Modalitäten der Gebührenerhebung  und den Vollzug. Die betreffenden Gemeindeerlasse bedürfen der Genehmi  -  gung durch das für die Verkehrspolizei zuständige Departement.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            *   Sondernutzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Benützung der Strassen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernut  -  zung) bedarf der Erlaubnis der zuständigen Strassenbaubehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden. Sie ist mit  den für die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs und zum Schutze der  Strasse erforderlichen Bedingungen und Auflagen zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Erlaubnisnehmer hat dem Träger der Strassenbaulast alle Kosten zu  ersetzen, die diesem durch die Sondernutzung entstehen. Überdies können  Sondernutzungsgebühren erhoben werden, bei deren Bemessung auch der  wirtschaftliche Vorteil der Sondernutzung zu berücksichtigen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Fussgängerwege
                            1  Trottoirs, Fusswege und andere für den Fussgängerverkehr bestimmte Ver  -  bindungswege dürfen in der Regel nicht von Fahrzeugen benützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Verkehrseinschränkungen
                            1  Der Regierungsrat kann in Anwendung der Artikel  3 und 43  Absatz  3 des  Bundesgesetzes über den Strassenverkehr und der Artikel  35 und 36 der  Verordnung   über   die   Strassenverkehrsregeln   und   nach   Anhören   des  Gemeinderates  die vorwiegend dem  Durchgangsverkehr  dienenden   Kan  -  tonsstrassen dem Verkehr mit Motorfahrzeugen reservieren und andere Be  -  nützungsarten einschränken oder verbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ebenso kann er vorwiegend dem land- und forstwirtschaftlichen Verkehr  dienende Strassen für den Durchgangsverkehr mit Motorfahrzeugen sper  -  ren. Die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Waldgesetzes  1  )   blei  -  ben vorbehalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Zufahrten
                            1  Die Erstellung oder Änderung einer Zufahrt oder eines Zuganges zu einer  öffentlichen Strasse gilt ausserhalb der geschlossenen Ortslage als Sonder  -  Eine Änderung liegt auch vor, wenn eine Zufahrt gegenüber dem bisherigen  Zustand einem wesentlich grösseren oder andersartigen Verkehr dienen soll.  1)  GS  IX  E/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII C/11/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Strassenbaubehörde hat vom Erlaubnisnehmer alle Massnahmen hin  -  sichtlich der örtlichen Lage, der Art und Ausgestaltung der Zufahrt zu verlan  -  gen, die aus Gründen der Sicherheit oder Flüssigkeit des Verkehrs erforder  -  lich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung ist insbesondere dann zu erteilen, wenn durch die Zufahrt  die Verkehrssicherheit nicht gefährdet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Verunreinigung von Strassen
                            1  Wer eine Strasse als Strassenbenützer oder als Strassenanstösser über  das übliche Mass hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforde  -  rung unverzüglich zu beseitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Strassenbaubehörde kann die Verunreinigung auf Kosten des Verursa  -  chers beseitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Strassen
                            1  Es ist untersagt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  auf Strassen Fahrzeuge, Baumstämme, Baustoffe oder andere Ge  -  genstände so zu befördern, dass dadurch die Strasse beschädigt  werden kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  in die Strassenentwässerungsanlagen Flüssigkeiten aller Art ohne  Bewilligung der Strassenbaubehörde einzuleiten.  2. Strassenbaulast, Baubeschlusskompetenz und  Eigentumsverhältnisse  2.1. Gemeinsame Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Strassenbaulast
                            1  Die Strassenbaulast umfasst alle mit dem Bau und Unterhalt der Strasse  zusammenhängenden Aufgaben, wie Neubau, Korrektion, Belagseinbau, Be  -  lagsänderung, Unterhalt und andere Verbesserungen, mit Ausnahme der im  dritten Abschnitt geregelten Beleuchtung, Reinigung, Schneeräumung und  Glatteisbekämpfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Träger   der   Strassenbaulast   hat   nach   seiner   Leistungsfähigkeit   die  Strasse in einem dem gewöhnlichen Verkehrsbedürfnis und den Erfordernis  -  sen der öffentlichen Sicherheit genügenden Zustand zu bauen, zu korrektio  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beim Bau und Unterhalt der Strassen sind die allgemein anerkannten Re  -  geln der Strassenbaukunst zu beachten. Ebenso sind die Belange des Um  -  welt-, Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutzes angemessen zu berück  -  sichtigen.  *  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII C/11/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beim Wechsel der Strassenbaulast hat der bisherige Träger dafür einzuste  -  hen, dass er ihr in dem durch die bisherige Strassenkategorie gebotenen  Ausbauzustand genügt hat. Er hat sich überdies aus der Unterhaltspflicht  loszukaufen. Die Loskaufsumme beträgt in der Regel den zwanzigfachen  Betrag der mittleren jährlichen Unterhaltskosten der letzten zehn Jahre und  wird im Streitfall im Enteignungsverfahren festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Berechnung der Beiträge an die Erstellungskosten
                            1  Für die Berechnung der Beiträge an die Erstellungs- und Korrektionskosten  der Strassen sind die Kosten der Projektierung und der Ausarbeitung des  Kostenvoranschlages  einschliesslich   allfälliger  Bodenuntersuchungen  und  Materialprüfungen, des Landerwerbes, die dem Strassenbau anzulastenden  Kosten von Landumlegungen, die Kosten der Bauausführung einschliesslich  Belagseinbau und erforderliche Anpassungsarbeiten sowie die Kosten der  unmittelbaren Bauaufsicht zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Kosten   irgendwelcher   anderer   Vorbereitungen,   der   Zeitverwendung  von Behörden und Kommissionen sowie der Beschaffung und Verzinsung  der Baukredite sind nicht anrechenbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Berechnung der Beiträge an die Unterhaltskosten
                            1  Für die Berechnung der Beiträge an die Unterhaltskosten der Strassen sind  alle Aufwendungen zu berücksichtigen, welche der Erhaltung des ordnungs  -  gemässen Strassenzustandes dienen, inbegriffen Beleuchtung, Signalisie  -  rung, Reinigung, Schneeräumung und Glatteisbekämpfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwaltungskosten und Schuldzinsen sind ausgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Schutzbauten
                            1  Zum Schutz der öffentlichen Strassen und zur Sicherung des Verkehrs kön  -  nen ausserhalb des eigentlichen Strassengebietes besondere bauliche Anla  -  gen erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das für diese Anlagen erforderliche Land kann im Enteignungsverfahren er  -  worben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Liegt Gefahr im Verzug, so kann das zuständige Departement den soforti  -  gen Beginn der Arbeiten verfügen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Wasserablauf und Durchleitungen
                            1  -  fliessende Wasser muss vom anstossenden Grundeigentümer aufgenom  -  men werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden   die   Abflussverhältnisse   auf   dem   nachbarlichen   Grundeigentum  verändert, so hat der Anstösser für genügende Abflussmöglichkeiten zu sor  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII C/11/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Durchleitung des aus künstlichen Strassenentwässerungsanlagen ab  -  geleiteten Wassers hat der anstossende Grundeigentümer gegen volle Ent  -  schädigung zu dulden. Vorbehalten bleiben bereits bestehende Vereinbarun  -  gen und Verpflichtungen. Gegebenenfalls ist das Planfeststellungsverfahren  gemäss den Artikeln  58ff. durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Verkehrsumleitungen
                            1  Bei   vorübergehenden   Verkehrsbeschränkungen   sind   die   Träger   der  Strassenbaulast anderer Strassen verpflichtet, eine Umleitung des Verkehrs  auf ihre Strassen zu dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die im Interesse der Verkehrssicherheit hierfür notwendigen Mehraufwen  -  dungen oder durch die Umleitung verursachten Schäden sind dem Träger  der Strassenbaulast der Umleitungsstrecke zu vergüten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Streitfall erfolgt der Entscheid im Enteignungsverfahren.  2.2. Kantonsstrassen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 *
                            Baubeschlusskompetenz, jährliches Bauprogramm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Landsgemeinde beschliesst den Bau neuer und die Korrektion beste  -  hender Kantonsstrassen, in der Regel gestützt auf ein Mehrjahresprogramm  für fünf Jahre, welches die generelle Strassenführung und die Kreditbegeh  -  ren enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Landrat genehmigt das jährliche Bauprogramm, welches sich über die  detaillierte Strassenführung, die Art des Ausbaues und die voraussichtlichen  Kosten auszusprechen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Eigentum und Strassenbaulast
                            1  Der Kanton ist Eigentümer der Kantonsstrassen und trägt für diese die  Strassenbaulast.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 *
                            ......
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Ortsumfahrungen und andere Strassenverlegungen
                            1  Die   Strassenbaulast   für   Ortsumfahrungen   von   Kantonsstrassen   obliegt  dem Kanton.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Ortsumfahrungen und Verlegungen von Kantonsstrassen entscheidet  der Regierungsrat nach Anhören des Gemeinderates über Eigentum und  Baulast der bisherigen Strasse.  *  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII C/11/1  2.3. ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38–43
                            *   ......  2.4. Gemeindestrassen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Baubeschlusskompetenz
                            1  Die Gemeinde beschliesst den Bau neuer und die Korrektion bestehender  Gemeindestrassen aufgrund eines generellen Strassenprojektes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Eigentum und Strassenbaulast
                            1  Die Gemeinde ist Eigentümerin der Gemeindestrassen und trägt für diese  die Strassenbaulast.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46
                            *   ......
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Anstösser und Interessentenbeiträge an die Erstellungskosten
                            1  Die Gemeinde kann bis zu 50  Prozent der Erstellungs-, Korrektions-, Belag  -  seinbau- und Belagsänderungskosten den interessierten Liegenschaftsei  -  gentümern nach dem Perimeterverfahren überbinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat setzt den Perimeter fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48
                            *   ......  2.5. Korporationsstrassen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Baubeschlusskompetenz
                            1  Die Korporation beschliesst im Einvernehmen mit dem Gemeinderat den  Bau neuer und die Korrektion bestehender Korporationsstrassen aufgrund  eines genehmigten Strassenprojektes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Eigentum und Strassenbaulast
                            1  Die Korporation ist Eigentümerin der Korporationsstrassen und trägt für  diese die Strassenbaulast.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Kantonsbeitrag an die Erstellungskosten
                            1  Der Kanton kann an die Erstellungs-, Korrektions-, Belagseinbau- und Be  -  lagsänderungskosten der Korporationsstrassen von besonderer Bedeutung  Beiträge bis zu höchstens 20  Prozent ausrichten, sofern aufgrund anderer  Bestimmungen keine Beiträge ausgerichtet werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII C/11/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn Korporationsstrassen die Funktion von Gemeindestrassen mit be  -  sonderer Bedeutung erfüllen, können Beiträge bis zu höchstens 30 Prozent  ausgerichtet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Höhe der Beiträge wird nach den ökonomischen Verhältnissen privater  Korporationsmitglieder und nach der Bedeutung der Strasse festgesetzt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beiträge bis zu 100'000  Franken beschliesst das zuständige Departement,  höhere Beiträge der Regierungsrat.  *  2.6. Landesfusswege, Gebirgspässe, Fahrtsweg und Wanderwege
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Unterhaltspflicht Landesfusswege, Gebirgspässe, Fahrtsweg
                            1  Die Landesfusswege, Gebirgspässe und der Fahrtsweg stehen unter der  unmittelbaren Aufsicht der Gemeinderäte, welche dafür zu sorgen haben,  dass dieselben in gehörigem Zustand unterhalten und nicht ohne Einwilli  -  gung des Gemeinderates bzw. des zuständigen Departements verlegt oder  verändert werden. Der Unterhalt lastet auf den Anstössern, soweit nicht Ver  -  träge oder bisherige Übung etwas anderes bestimmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Breite der Landesfusswege beträgt im Minimum 90  Zentimeter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 *
                            Wanderwege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Planung des Wanderwegnetzes, die Gewährleistung der Wanderweg  -  nutzung und die Förderung der Wanderwege durch den Kanton richten sich  nach der Verordnung über die Fuss- und Wanderwege  1  )  .  3. Beleuchtung, Reinigung und Winterdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Beleuchtung
                            1  Bau, Betrieb und Unterhalt der Beleuchtungsanlagen öffentlicher Strassen  sind Sache der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bau, Betrieb und Unterhalt der Beleuchtungsanlagen für besonders wichti  -  ge Verkehrsknotenpunkte ausserhalb der geschlossenen Ortslage sind Sa  -  che des Strasseneigentümers.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Reinigung
                            1  Die Reinigung öffentlicher Strassen innerhalb der geschlossenen Ortslage  ist Sache der Gemeinde und ausserhalb der geschlossenen Ortslage Sache  des Strasseneigentümers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden können innerhalb der geschlossenen Ortslage die Pflicht  zur Reinigung der Trottoirs den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke  überbinden.  1)  GS  VII  C/11/9  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII C/11/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Winterdienst
                            1  Die Schneeräumung auf den Kantonsstrassen ist Sache des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf den Gemeindestrassen obliegt die Schneeräumung den Gemeinden  und auf den übrigen Strassen den Strasseneigentümern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Glatteisbekämpfung ist Sache des Strasseneigentümers. Auf den Trot  -  toirs innerhalb der geschlossenen Ortslage längs der Kantonsstrassen ob  -  liegt sie der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Schneestangen und Schneehürden
                            1  Wo es auf Strecken notwendig ist, sind zur Bezeichnung der Strassenrich  -  tung und zur Freihaltung der Strassenränder durch den Strasseneigentümer  im Winter Schneestangen und Schneehürden aufzustellen.  4. Planfeststellung und Landerwerb
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Strassenplan
                            1  Zur Sicherstellung des Verkehrsraumes für die Neuanlage oder Korrektion  einer öffentlichen Strasse kann durch die Strassenbaubehörde ein Strassen  -  plan aufgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Strassenplan enthält ein generelles Projekt, die von der Überbauung  freizuhaltenden Flächen für die Haupt- und Nebenanlagen (Art.  6), die Hö  -  henlage der Strasse, die ausserhalb der Strassenfläche gelegenen Flächen  für zugehörige Schutz- und Entwässerungsanlagen und die Baulinien, über  die hinaus nicht gebaut werden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn das öffentliche Interesse es verlangt, kann der Regierungsrat die  Strassenbaubehörde verpflichten, Strassenpläne aufzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Planauflage und Einspracheverfahren
                            1  Der Strassenplan ist von der Strassenbaubehörde öffentlich bekannt zu  machen und auf der zuständigen Gemeindekanzlei während 30  Tagen öf  -  fentlich aufzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einsprachen sind binnen der Auflagefrist beim Gemeinderat einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Einsprache ist berechtigt, wer durch den Strassenplan in einem eige  -  nen schutzwürdigen Interesse betroffen wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Planauflage-   und   Einspracheverfahren   bei   der   generellen   Planung   von  Waldstrassen richten sich nach dem kantonalen Waldgesetz.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Genehmigungsverfahren
                            1  Nach Ablauf der Einsprachefrist hat der Gemeinderat die Strassenpläne  betreffend die Kantonsstrassen nebst allfälligen Einsprachen mit seiner Ver  -  nehmlassung dem Regierungsrat zur Genehmigung einzureichen. Die übri  -  gen Strassenpläne unterliegen der Genehmigung durch den Gemeinderat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII C/11/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beschluss der Genehmigungsbehörde ist durch den Gemeinderat so  -  fort öffentlich bekannt zu geben, womit die Rechtswirkungen des Strassen  -  planes eintreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Abänderung des Strassenplanes
                            1  Ein Strassenplan kann von der Strassenbaubehörde jederzeit abgeändert  oder aufgehoben werden, wobei das gleiche wie für die Erstellung vorge  -  schriebene Verfahren einzuhalten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn   ein   Grundeigentümer   in   der   berechtigten   Annahme,   dass   der  Strassenplan in Kraft bleibe, bauliche Massnahmen getroffen hat, die nach  Massgabe eines neuen Planes ganz oder teilweise beseitigt werden müssen  oder ihren Nutzen verlieren, so ist ihm Schadenersatz zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Bausperre
                            1  Vom Tag der öffentlichen Auflage eines Strassenplanes an dürfen auf des  -  sen   Geltungsgebiet   keinerlei   mit   der   späteren   Zweckbestimmung   des  Landes im Widerspruch stehende oder sie erschwerende Dienstbarkeiten  errichtet sowie keine Neubauten erstellt oder bauliche Veränderungen vor  -  genommen werden, welche nach Inhalt des Planes nicht zulässig sind oder  dessen Ausführung beeinträchtigen würden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aus dieser Eigentumsbeschränkung steht dem Grundeigentümer kein Ent  -  schädigungsanspruch zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Vorläufiges Bauverbot
                            1  Beschliesst   die   Strassenbaubehörde,   über   ein   bestimmtes   Gebiet  Strassenpläne aufzustellen oder abzuändern, so kann sie für dieses Gebiet  ein vorläufiges Bauverbot im Sinne von Artikel  62 erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein solches Bauverbot erlischt, wenn die Strassenbaubehörde nicht inner  -  halb von sechs Monaten vom Tag der Bekanntgabe an den Strassenplan öf  -  fentlich auflegt und das vorgeschriebene Verfahren einleitet. Das zuständige  Departement, bzw. bei Kantonsstrassen der Regierungsrat, kann diese Frist  auf   höchstens   zwölf   Monate   erstrecken,   sofern   die   Ausarbeitung   des  Strassenplanes grössere planerische Arbeiten erfordert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aus einem solchen vorläufigen Bauverbot hat der Grundeigentümer keinen  Anspruch auf Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Pflicht zur Übernahme von Grundstücken
                            1  Wird ein bestimmtes Grundstück von Baulinien so zerschnitten, dass auf  keinem der freibleibenden Abschnitte eine ordentliche Baute erstellt werden  kann, oder fällt der grössere Teil des Grundstückes zwischen die Baulinien,  so kann der Eigentümer frühestens fünf Jahre nach ihrer Genehmigung ver  -  langen, dass der Baulastträger das ganze Grundstück zum Verkehrswert,  ohne Berücksichtigung der Baulinien, übernimmt.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII C/11/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei bebauten Grundstücken tritt unter den gleichen Voraussetzungen die  Übernahmepflicht nach zehn Jahren ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Pflicht zur Übernahme eines Gebäudes bei Baufälligkeit oder
                            Zerstörung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wenn ein über die Baulinie vorstehendes Gebäude baufällig oder durch  Brand oder höhere Gewalt zerstört wird und auf dem hinter der Baulinie ver  -  bleibenden Raum eine ordentliche Baute nicht mehr erstellt werden kann, so  hat   der   Baulastträger   auf   Verlangen   des   Grundeigentümers   das   ganze  Grundstück zum Vekehrswert zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Pflicht zur Übernahme bei Bauveränderungen
                            1  Will ein Grundeigentümer an Stelle eines über die Baulinie vorstehenden  oder durch Brand oder höhere Gewalt zerstörten Gebäudes einen Neubau  oder Umbau errichten, der eine wesentliche Wertvermehrung zur Folge hat,  so muss er ihn auf die Baulinie zurücksetzen. Bei besonderen Verhältnissen  kann die Strassenbaubehörde Ausnahmen gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Frei werdende Grundflächen, die in das für Strassen, Wege oder Plätze  vorgesehene Gebiet fallen, sind auf Begehren des Eigentümers gegen Ent  -  schädigung vom Baulastträger zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Ausführungsprojekt
                            1  Das Ausführungsprojekt ist von der Strassenbaubehörde auf eine erkenn  -  bare   Weise   auszustecken,   öffentlich   bekannt   zu   machen   und   auf   der  Gemeindekanzlei zur Einsichtnahme und Einspracheerhebung binnen 30  Ta  -  gen aufzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Ausführungsprojekt hat über Art, Umfang und Lage des Werkes samt  Nebenanlagen, über die Einzelheiten seiner bautechnischen Gestaltung und  über die Baulinien Aufschluss zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Ausführungsprojekt sind beidseits der projektierten Strasse Baulinien  festzulegen. Bei deren Bemessung ist vor allem auf die Anforderungen der  Verkehrssicherheit und der Wohnhygiene sowie auf die Bedürfnisse eines  allfälligen künftigen Strassenausbaues Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für das Genehmigungsverfahren, die Abänderung des Ausführungsprojek  -  tes und die Pflicht des Baulastträgers zur Übernahme von Grundstücken  kommen die für den Strassenplan aufgestellten Vorschriften analog zur An  -  wendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Auf die öffentliche Auflage kann verzichtet werden, wenn es sich um unwe  -  sentliche Korrektionen handelt, wenn alle Interessenten bekannt sind und  schriftlich ihr Einverständnis mit dem Projekt erklärt haben. Die Genehmi  -  gung des Regierungsrates ist auch in diesen Fällen einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII C/11/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Enteignung
                            1  Mit der Genehmigung des Strassenplanes bzw. des Ausführungsprojektes  wird dem Träger der Strassenbaulast das Enteignungsrecht erteilt, soweit  eine Enteignung zur Erfüllung der Aufgaben aus der Strassenbaulast erfor  -  derlich und ein gütliches Übereinkommen nicht erhältlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das genehmigte Ausführungsprojekt ist dem Enteignungsverfahren  1  )    zu  -  grunde zu legen. Es ist für die Enteignungsbehörde verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Entschädigung
                            1  Die vom Baulastträger für Landerwerb zu leistende Entschädigung wird im  Enteignungsverfahren festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   der  Festsetzung   der  Entschädigung   sind  allfällige  besondere,   dem  Eigentümer aus der Anlage, für die der Boden erworben wird, entstehende  Vorteile anzurechnen und ein allfälliger Minderwert, den die Restparzelle  durch Verkleinerung erfährt, zu vergüten. Die Anrechnung besonderer Vor  -  teile hat zu unterbleiben, soweit diese durch Perimeterbeiträge abgegolten  werden.  5. Bestimmungen über das an die öffentlichen Strassen  angrenzende Gebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Strassenabstand für neue bauliche Anlagen
                            1  Neue bauliche Anlagen, einschliesslich Tankanlagen, Verkaufsautomaten,  Schaukästen und dergleichen, die sich über das Erdniveau erheben, müssen  mit der Flucht folgende Mindestabstände zur Strassengrenze einhalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  an Kantonsstrassen 6  Meter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  ......
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  an Gemeindestrassen 4  Meter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  an   den   übrigen,   dem   öffentlichen   Verkehr   dienenden   Strassen  3  Meter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei neuen baulichen Anlagen unter der Erdoberfläche beträgt der Min  -  destabstand zu den Kantons- und Gemeindestrassen 4  Meter und zu allen  übrigen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen 2  Meter.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sofern ein genehmigter Bebauungs- oder Strassenplan vorliegt, sind die in  diesem   Plan  festgelegten  Strassenabstände  massgebend.  Die Normalien  des Bundes bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Strassenbaubehörde kann Ausnahmen von den Strassenabstandsvor  -  schriften bewilligen, wenn die bauliche Anlage weder die Sicherheit und  Flüssigkeit des Verkehrs, noch einen künftigen Strassenbau beeinträchtigt.  1)  Vgl. Art.  148–158 EG ZGB (GS  III  B/1/1  )  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII C/11/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Strassenabstand für neue bauliche Anlagen im Besonderen
                            1  Für eine bauliche Anlage, deren Benützer und Besucher voraussichtlich  eine wesentliche Störung des Verkehrs auf der öffentlichen Strasse verursa  -  chen werden, sind die Strassenabstände des Artikels  70 angemessen zu er  -  höhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ersteller einer solchen Anlage kann verpflichtet werden, die Fläche  zwischen Strassenabstandslinie oder Baulinie und öffentlichem Grund als  private Verkehrs- und Abstellfläche für Motorfahrzeuge auszugestalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der geschlossenen Ortslage können die in Artikel  70 genannten Abstän  -  de herabgesetzt oder erhöht werden, wenn es die Verkehrssicherheit ver  -  langt oder dies zum Schutz historischer oder zur planerischen Gestaltung  neuer Ortskerne erforderlich ist. Die abgeänderten Abstände sind über grös  -  sere,   zusammenhängende   Strecken   mit   Baulinien   in   Bebauungs-   oder  Strassenplänen festzulegen, die vom zuständigen Departement zu genehmi  -  gen sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Erstellung von Tankstellen und anderen Anlagen, die erfahrungsgemä  -  ss einen regen Fahrzeugverkehr aufweisen, bedarf der Bewilligung des zu  -  ständigen Departements.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Strassen- und Baulinienabstand bei Veränderungen bestehen
                            -  der Bauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  An baulichen Anlagen, welche über die Strassenabstandslinie oder Baulinie  hinausragen, dürfen ausser dem ordentlichen Unterhalt keine baulichen Ver  -  änderungen (An-, Um-, Aufbauten) vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Strassenbaubehörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn die Sicherheit  und Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere im Hinblick auf den künftigen  Strassenausbau und die Sichtverhältnisse, nicht beeinträchtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausnahmen für Garage-Einbauten in bestehende Gebäude dürfen nur be  -  willigt werden, wenn der Abstand zur Strasse wenigstens dem Innenmass  der Garage entspricht. Bei besonderen Verhältnissen kann die Strassenbau  -  behörde einen geringeren Abstand bewilligen. In Fällen, wo die Verkehrssi  -  cherheit oder andere Umstände es erfordern, kann die Strassenbaubehörde  Garage-Einbauten verbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der durch solche bauliche Erweiterungen entstehende Mehrwert darf bei  einem spätern Erwerb der Baute für öffentliche Zwecke nicht mitberechnet  werden. Die Strassenbaubehörde ist befugt, auf Kosten des Grundeigentü  -  mers im Grundbuch einen Mehrwertrevers anmerken zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73–74
                            *   ......
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII C/11/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Freihaltung von Sichtdreiecken
                            1  Bauliche Anlagen dürfen nicht errichtet oder geändert werden, wenn beim  Fehlen von Baulinien, bei Kreuzungen und Einmündungen die Sichtverhält  -  nisse beeinträchtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Verbot von verkehrsgefährdenden Einrichtungen
                            1  Anpflanzungen, Hecken, Einfriedungen, Abschrankungen, Materialablage  -  rungen, Verkaufsstände und dergleichen,  welche die Sicherheit  oder die  Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können, sind untersagt. Insbeson  -  dere dürfen ständige Materiallager nicht so angelegt werden, dass auf der  öffentlichen Strasse auf- und abgeladen werden muss. Sind solche Anlagen  bereits vorhanden, so haben die Eigentümer und Besitzer diese auf Anord  -  nung der Strassenbaubehörde hin zu beseitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einzäunungen mit scharfen Spitzen (Stacheldraht) sind an den öffentlichen  Strassen untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lichtquellen, welche die Sicherheit des Verkehrs beeinträchtigen, sind un  -  tersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Fried- und Abschrankungspflicht
                            1  Mit Ausnahme der Kantonsstrassen ausserorts besteht keine gesetzliche  Friedpflicht des Strasseneigentümers gegenüber den Anstössern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einfriedungen,   Zäune   usw.,   die   ausschliesslich   der   Sicherheit   des  Strassenverkehrs  dienen,  müssen   durch   den  Strasseneigentümer   erstellt  und unterhalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entlang von Kantons- und Gemeindestrassen ausserhalb des eigentlichen  Alpgebietes   besteht   bei   freiem   Weidgang   für   den   Anstösser   Abschran  -  kungspflicht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Kostentragung bei Änderungen bestehender Anlagen
                            1  Notwendige Änderungen an bestehenden Anlagen gehen zu Lasten des  Trägers der Strassenbaulast. Stand eine Anlage schon im Widerspruch zu  früheren gesetzlichen Vorschriften, so hat der Eigentümer oder Besitzer die  Kosten zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Strassenabstand für Bäume und Sträucher
                            1  Ausserhalb der geschlossenen Ortslage ist für Hochstämme 6  Meter, für  Niederstämme und grosse Sträucher 4  Meter Abstand von der Grenze öf  -  fentlicher Strassen innezuhalten.  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII C/11/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern aus strassenbau- und verkehrstechnischen Gründen Bepflanzungen  mit Bäumen oder Sträuchern notwendig oder zum Schutz des Landschafts  -  bildes wünschbar sind sowie bei steilen Berghalden und hohen Böschungen  oder bei Vorhandensein von Trottoirs kann die Strassenbaubehörde Aus  -  nahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Strassenbaubehörde kann auch die Beseitigung bestehender Bäume  und Sträucher anordnen, wenn es die Sicherheit und Flüssigkeit des Ver  -  kehrs erfordert. Die Kosten gehen zu Lasten des Trägers der Strassenbau  -  last. Standen die betreffenden Bäume oder Sträucher schon im Widerspruch  zu früheren gesetzlichen Vorschriften, so hat der Eigentümer oder Besitzer  die Kosten zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Gebiet der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Strassen ist bis  auf   eine  Höhe  von   4,5  Meter   von   einhängenden   Ästen   freizuhalten.  Un  -  terlässt der Eigentümer oder Besitzer das rechtzeitige Auf- oder Zurück  -  schneiden, so ist diese Arbeit auf seine Kosten von der Strassenbaubehörde  zu veranlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 Strassenabstand für Wald
                            1  Für Wälder längs öffentlicher Strassen ist von der Strassengrenze bei Kan  -  tonsstrassen ein Abstand von 3 bis 6  Meter und bei Gemeindestrassen ein  solcher von 2 bis 3  Meter einzuhalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wo bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Abstandsvorschriften nicht erfüllt  sind, ist durch den natürlichen Abgang und die normale Waldnutzung die  Einhaltung der Abstände anzustreben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Massnahmen zum Schutz der Strassen und des Verkehrs
                            1  Zum Schutz der Strassen und des Verkehrs vor nachteiligen Einwirkungen  der Natur, insbesondere vor Schneeverwehungen, Steinschlag, Erdrutschen,  Überführungen und Überschwemmungen, haben die Eigentümer und Besit  -  zer von benachbarten Grundstücken (Anstösser und Hinterlieger) die not  -  wendigen Einrichtungen zu dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Strassenbaubehörde   hat   den   Betroffenen   die   Ausführung   solcher  Massnahmen mindestens zehn Tage vor Beginn der Arbeiten schriftlich be  -  kannt zu geben, es sei denn, es liege Gefahr im Verzuge. Die Betroffenen  können diese Massnahmen im Einvernehmen mit der Strassenbaubehörde  selbst durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dauernde bauliche Schutzmassnahmen zur Sicherung der Strasse und des  Verkehrs können im Planfeststellungsverfahren (Art.  58ff.) durchgeführt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Träger der Strassenbaulast kann von der Aufsichtsbehörde zu den er  -  forderlichen Schutzvorkehrungen verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII C/11/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Kosten für Schutzmassnahmen, die infolge Veränderungen an benach  -  barten Grundstücken notwendig geworden sind, haben die Eigentümer die  -  ser Grundstücke zu tragen, soweit die Veränderungen nicht auf Naturereig  -  nisse oder höhere Gewalt zurückzuführen sind.  6. Aufsicht, Vollzug und Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Kompetenz der Strassenbaubehörde
                            1  Der Strassenbaubehörde obliegen Bau und Unterhalt der Strassen und die  Wahrnehmung der hoheitlichen Befugnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Strassenbaubehörden
                            1  Oberste Strassenbaubehörde ist der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Strassenbaubehörden sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  für Kantonsstrassen das zuständige Departement;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für   Gemeindeverbindungsstrassen   und   Gemeindestrassen   die  Gemeinderäte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  für   Korporationsstrassen   der   Vorstand   der   Strassengenossen  -  schaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  für   alle   übrigen   öffentlichen   und   privaten   Strassen   bezüglich  Wahrnehmung der hoheitlichen Befugnisse der Gemeinderat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Regierungsrat   kann   in   der   Vollzugsverordnung   Befugnisse   der  Strassenbaubehörde für die Kantonsstrassen einer dem zuständigen Depar  -  tement nachgeordneten Verwaltungsbehörde übertragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Kompetenz der Strassenaufsichtsbehörde
                            1  Die Strassenaufsichtsbehörde überwacht die Erfüllung der Aufgaben, die  den Trägern der Strassenbaulast obliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie trifft die zu ihrer Sicherstellung erforderlichen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Strassenaufsichtsbehörden
                            1  Oberste Strassenaufsichtsbehörde ist der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die besondere Aufsicht über die Kantonsstrassen übt das zuständige De  -  partement und über alle anderen Strassen der Gemeinderat aus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gemeinderat schreitet auch bei Privatstrassen ein, wenn sie öffentlich  begangen werden und ein gefahrdrohender Zustand besteht. Seine Verfü  -  gung richtet sich immer gegen den Strasseneigentümer. Es bleibt diesem  unbenommen, andere Beteiligte zu belangen. Wo keine andere Unterhalts  -  pflicht nachweisbar ist, lastet sie auf den an die Strasse unmittelbar anstos  -  senden Grundstücken.  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII C/11/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Organe der Strassenpolizei
                            1  Die Handhabung der Strassenpolizei obliegt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den   mit   der   Verkehrsaufsicht   betrauten   Polizeiorganen   des  Kantons (Strassenverkehrspolizei). In besonderen Fällen können  auch Organe der Gemeinden zur Verkehrsaufsicht herangezogen  werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  dem   mit   der   Beaufsichtigung   und  dem   Unterhalt   der   Strassen  betrauten Personal des Kantons und der Gemeinden (Strassen  -  baupolizei).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Organe sind verpflichtet, alle Widerhandlungen gegen die Vorschrif  -  ten des Strassengesetzes der vorgesetzten Behörde zu melden und für die  Beseitigung gesetzeswidriger Zustände besorgt zu sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87
                            *   Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen Verfügungen der Gemeindebehörden betreffend die Erhebung von  Gebühren für das Dauerparkieren auf öffentlichem Grund (Art.  21) kann bin  -  nen 30  Tagen beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz gegen Verfügungen gestützt auf  dieses   Gesetz   und   seine   Ausführungsbestimmungen   nach   dem   Verwal  -  tungsrechtspflegegesetz  1  )   und bei Verfügungen, die in koordinierten Verfah  -  ren zu erlassen sind, nach dem Raumentwicklungs- und Baugesetz  2  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ......  *  7. Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88
                            *   ......  8. Vereinbarungen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88a
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat kann Vereinbarungen mit dem Bund, anderen Kantonen  oder Dritten betreffend den Unterhalt an Nationalstrassen nach Massgabe  des eidgenössischen Nationalstrassengesetzes abschliessen. Er kann die  Kompetenz zum Abschluss solcher Vereinbarungen mit anderen Kantonen  oder Dritten an das zuständige Departement delegieren.  1)  GS  III  G/1  2)  GS  VII  B/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII C/11/1  9. Vollzugs-, Übergangs-, Straf- und Schlussbestimmungen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 *
                            Ausführungsvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderli  -  chen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90 Anlegung der Strassenverzeichnisse
                            1  Die Strassenverzeichnisse sind von den Strassenbaubehörden innerhalb  von zwei Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes anzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 Neueinteilung
Art. 92 Ablösung der privatrechtlichen Unterhaltspflicht bei Neubau
                            und Korrektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gemeinden   (Korporationen) oder   Private, auf  denen  bisher  eine privat  -  rechtliche Verpflichtung zum Unterhalt von Brücken, Dolen oder Strassen  lastete und welchen durch den Neubau oder die Korrektion von Strassen  diese Pflicht abgenommen oder vermindert wird, haben dafür an die nun  -  mehr Unterhaltspflichtigen eine der abgenommenen oder verminderten Last  entsprechende Entschädigung zu leisten, welche, sofern sie nicht auf gütli  -  chem Wege vereinbart werden kann, auf dem Weg des Expropriationsver  -  fahrens zu ermitteln ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93 Bestehende Sondernutzungsrechte
                            1  Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende unwiderrufliche Sondernut  -  zungsrechte an öffentlichen Strassen können zur Beseitigung von Beein  -  trächtigungen des Gemeingebrauchs durch Enteignung aufgehoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94 Strafbestimmungen
                            1  Die vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlung gegen die Artikel  21  Ab  -  satz  1, 23, 24, 25  Absatz  1, 26  Absatz  1, 27, 32, 33  Absatz  1, 58  Absatz  2,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62  Absatz  1, 70, 71  Absatz  2, 72  Absatz  1, 73  Absätze  1 und 6, 75, 76, 77,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79  Absätze  1, 3 und 4, 80 und 81 dieses Gesetzes und die sich darauf stüt  -  zenden Ausführungsvorschriften und Verfügungen wird durch den zuständi  -  gen Richter mit Haft oder mit Busse bis zu 5000  Franken bestraft, sofern  nicht der Tatbestand einer mit höherer Strafe bedrohten Handlung vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausser dem Eigentümer, Besitzer oder Bauherr sind auch die Bauleitung,  der  Bauunternehmer  und  dessen  leitende  Organe  sowie  Bauhandwerker  strafbar, wenn sie bei solchen Übertretungen mitgewirkt haben.  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII C/11/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Bun  -  desgesetzes über den Strassenverkehr sowie des Einführungsgesetzes zum  Schweizerischen Strafgesetzbuch  1  )   bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95
                            *   Beseitigung widerrechtlich erstellter Bauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beseitigung widerrechtlich erstellter Bauten richtet sich nach den ent  -  sprechenden Bestimmungen des Baugesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96 Vollstreckbarkeit
                            1  Die aufgrund dieses Gesetzes über Bussen, Kosten, Gebühren und andere  Geldleistungen   getroffenen   rechtskräftigen   Verfügungen   und   Entscheide  stehen vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Artikel  80 des  Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97 Ausser Kraft tretende Vorschriften
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle widersprechenden Be  -  stimmungen aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere treten folgende Vorschriften ausser Kraft:  1.  das Strassengesetz für den Kanton Glarus vom 3.  Mai 1925  2  )  ;  2.  die Vollziehungsverordnung zum Strassengesetz für den Kanton  Glarus vom 20.  Januar 1926  3  )  ;  3.  die Artikel  12 (mit Ausnahme von Abs.  2, Abs.  3 erster Satz und  Abs.  5) bis 15 des Baugesetzes für den Kanton Glarus vom 4.  Mai  1952;  4.  der Beschluss des Landrates vom 10.  März 1954 betreffend Aus  -  richtung von Landesbeiträgen an den Unterhalt und die Korrektion  der Schwändi- und Soolstrasse  4  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98 Inkrafttreten und Vollzug
                            1  Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch die Landsgemeinde am 1.  Ja  -  nuar 1972 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 48 tritt gleichzeitig mit dem neuen Gesetz über die Motorfahrzeug -
                            steuern in Kraft  5  )  .  1)  GS  III  E/1  2)  LB 2 241  3)  LB 2 251  4)  Nicht veröffentlicht  5)  1.  Januar 1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII C/11/1  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  01.05.1983  01.05.1983  Art. 22  aufgehoben  SBE II/5 253  03.05.1987  03.05.1987  Art. 28 Abs. 3  geändert  SBE III/3 174  03.05.1987  03.05.1987  Art. 34  totalrevidiert  SBE III/3 174  03.05.1987  01.10.1987  Art. 59 Abs. 3  geändert  SBE III/3 219  03.05.1987  01.10.1987  Art. 87  totalrevidiert  SBE III/3 219  03.05.1987  01.10.1987  Art. 95  totalrevidiert  SBE III/3 219  07.05.1995  01.07.1995  Art. 12 Abs. 3  eingefügt  SBE VI/1 97  07.05.1995  01.07.1995  Art. 24 Abs. 2  geändert  SBE VI/1 97  07.05.1995  01.07.1995  Art. 59 Abs. 4  eingefügt  SBE VI/1 97  06.05.2001  06.05.2001  Art. 20  Sachüberschrift geänd.  SBE VII/9 481  06.05.2001  06.05.2001  Art. 21  totalrevidiert  SBE VII/9 481  06.05.2001  06.05.2001  Art. 22  eingefügt  SBE VII/9 481  06.05.2001  06.05.2001  Art. 87  totalrevidiert  SBE VII/9 481  07.05.2006  07.05.2006  Art. 17 Abs. 3  geändert  SBE X/1 55  07.05.2006  07.05.2006  Art. 19 Abs. 1  geändert  SBE X/1 55  07.05.2006  07.05.2006  Art. 21 Abs. 3  geändert  SBE X/1 55  07.05.2006  07.05.2006  Art. 31 Abs. 3  geändert  SBE X/1 55  07.05.2006  07.05.2006  Art. 36 Abs. 2  geändert  SBE X/1 55  07.05.2006  07.05.2006  Art. 40 Abs. 3  geändert  SBE X/1 55  07.05.2006  07.05.2006  Art. 41 Abs. 2  geändert  SBE X/1 55  07.05.2006  07.05.2006  Art. 41 Abs. 3  eingefügt  SBE X/1 55  07.05.2006  07.05.2006  Art. 42  totalrevidiert  SBE X/1 55  07.05.2006  07.05.2006  Art. 43  totalrevidiert  SBE X/1 55  07.05.2006  07.05.2006  Art. 46 Abs. 2  geändert  SBE X/1 55  07.05.2006  07.05.2006  Art. 46 Abs. 3  eingefügt  SBE X/1 55  07.05.2006  07.05.2006  Art. 51 Abs. 3  geändert  SBE X/1 55  07.05.2006  07.05.2006  Art. 51 Abs. 4  eingefügt  SBE X/1 55  07.05.2006  07.05.2006  Art. 52 Abs. 1  geändert  SBE X/1 55  07.05.2006  07.05.2006  Art. 53  totalrevidiert  SBE X/1 55  07.05.2006  07.05.2006  Art. 63 Abs. 2  geändert  SBE X/1 55  07.05.2006  07.05.2006  Art. 71 Abs. 3  geändert  SBE X/1 55  07.05.2006  07.05.2006  Art. 71 Abs. 4  geändert  SBE X/1 55  07.05.2006  07.05.2006  Art. 83 Abs. 2, a.  geändert  SBE X/1 55  07.05.2006  07.05.2006  Art. 83 Abs. 3  eingefügt  SBE X/1 55  07.05.2006  07.05.2006  Art. 85 Abs. 2  geändert  SBE X/1 55  07.05.2006  07.05.2006  Art. 87 Abs. 2  geändert  SBE X/1 55  07.05.2006  07.05.2006  Art. 87 Abs. 3  eingefügt  SBE X/1 55  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII C/11/1  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  07.05.2006  07.05.2006  Art. 89  totalrevidiert  SBE X/1 55  06.05.2007  01.01.2008  Titel 8.  geändert  SBE X/5 324  06.05.2007  01.01.2008  Art. 88a  eingefügt  SBE X/5 324  06.05.2007  01.01.2008  Titel 9.  eingefügt  SBE X/5 324  02.05.2010  01.01.2011  Art. 36 Abs. 3, b.  aufgehoben  SBE XI/5 340  02.05.2010  01.01.2011  Art. 43 Abs. 1  geändert  SBE XI/5 340  02.05.2010  01.01.2011  Art. 46 Abs. 2  geändert  SBE XI/5 340  02.05.2010  01.01.2011  Art. 51 Abs. 3  geändert  SBE XI/5 340  02.05.2010  01.07.2011  Art. 73  aufgehoben  SBE XI/5 379  02.05.2010  01.07.2011  Art. 74  aufgehoben  SBE XI/5 379  02.05.2010  01.07.2011  Art. 87 Abs. 2  geändert  SBE XI/5 379  02.05.2010  01.07.2011  Art. 87 Abs. 3  aufgehoben  SBE XI/5 379  06.05.2018  01.07.2018  Art. 2 Abs. 1, b.  aufgehoben  SBE 2018 28  06.05.2018  01.07.2018  Art. 3 Abs. 1, b.  geändert  SBE 2018 28  06.05.2018  01.07.2018  Art. 3 Abs. 2, a.  geändert  SBE 2018 28  06.05.2018  01.07.2018  Art. 9  aufgehoben  SBE 2018 28  06.05.2018  01.07.2018  Art. 10 Abs. 1  geändert  SBE 2018 28  06.05.2018  01.07.2018  Art. 19 Abs. 1  geändert  SBE 2018 28  06.05.2018  01.07.2018  Art. 36  aufgehoben  SBE 2018 28  06.05.2018  01.07.2018  Art. 37 Abs. 1  geändert  SBE 2018 28  06.05.2018  01.07.2018  Art. 37 Abs. 2  geändert  SBE 2018 28  06.05.2018  01.07.2018  Titel 2.3.  aufgehoben  SBE 2018 28  06.05.2018  01.07.2018  Art. 38  aufgehoben  SBE 2018 28  06.05.2018  01.07.2018  Art. 39  aufgehoben  SBE 2018 28  06.05.2018  01.07.2018  Art. 40  aufgehoben  SBE 2018 28  06.05.2018  01.07.2018  Art. 41  aufgehoben  SBE 2018 28  06.05.2018  01.07.2018  Art. 42  aufgehoben  SBE 2018 28  06.05.2018  01.07.2018  Art. 43  aufgehoben  SBE 2018 28  06.05.2018  01.07.2018  Art. 46  aufgehoben  SBE 2018 28  06.05.2018  01.07.2018  Art. 48  aufgehoben  SBE 2018 28  06.05.2018  01.07.2018  Art. 51 Abs. 2  geändert  SBE 2018 28  06.05.2018  01.07.2018  Art. 56 Abs. 2  geändert  SBE 2018 28  06.05.2018  01.07.2018  Art. 60 Abs. 1  geändert  SBE 2018 28  06.05.2018  01.07.2018  Art. 70 Abs. 1, b.  aufgehoben  SBE 2018 28  06.05.2018  01.07.2018  Art. 70 Abs. 2  geändert  SBE 2018 28  06.05.2018  01.07.2018  Art. 77 Abs. 3  geändert  SBE 2018 28  06.05.2018  01.07.2018  Art. 80 Abs. 1  geändert  SBE 2018 28  06.05.2018  01.07.2018  Art. 88  aufgehoben  SBE 2018 28  06.05.2018  01.07.2018  Art. 91 Abs. 1  aufgehoben  SBE 2018 28
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            VII C/11/1  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Art. 2 Abs. 1, b.  06.05.2018  01.07.2018  aufgehoben  SBE 2018 28  Art. 3 Abs. 1, b.  06.05.2018  01.07.2018  geändert  SBE 2018 28  Art. 3 Abs. 2, a.  06.05.2018  01.07.2018  geändert  SBE 2018 28  Art. 9  06.05.2018  01.07.2018  aufgehoben  SBE 2018 28  Art. 10 Abs. 1  06.05.2018  01.07.2018  geändert  SBE 2018 28  Art. 12 Abs. 3  07.05.1995  01.07.1995  eingefügt  SBE VI/1 97  Art. 17 Abs. 3  07.05.2006  07.05.2006  geändert  SBE X/1 55  Art. 19 Abs. 1  07.05.2006  07.05.2006  geändert  SBE X/1 55  Art. 19 Abs. 1  06.05.2018  01.07.2018  geändert  SBE 2018 28  Art. 20  06.05.2001  06.05.2001  Sachüberschrift geänd.  SBE VII/9 481  Art. 21  06.05.2001  06.05.2001  totalrevidiert  SBE VII/9 481  Art. 21 Abs. 3  07.05.2006  07.05.2006  geändert  SBE X/1 55  Art. 22  01.05.1983  01.05.1983  aufgehoben  SBE II/5 253  Art. 22  06.05.2001  06.05.2001  eingefügt  SBE VII/9 481  Art. 24 Abs. 2  07.05.1995  01.07.1995  geändert  SBE VI/1 97  Art. 28 Abs. 3  03.05.1987  03.05.1987  geändert  SBE III/3 174  Art. 31 Abs. 3  07.05.2006  07.05.2006  geändert  SBE X/1 55  Art. 34  03.05.1987  03.05.1987  totalrevidiert  SBE III/3 174  Art. 36  06.05.2018  01.07.2018  aufgehoben  SBE 2018 28  Art. 36 Abs. 2  07.05.2006  07.05.2006  geändert  SBE X/1 55  Art. 36 Abs. 3, b.  02.05.2010  01.01.2011  aufgehoben  SBE XI/5 340  Art. 37 Abs. 1  06.05.2018  01.07.2018  geändert  SBE 2018 28  Art. 37 Abs. 2  06.05.2018  01.07.2018  geändert  SBE 2018 28  Titel 2.3.  06.05.2018  01.07.2018  aufgehoben  SBE 2018 28  Art. 38  06.05.2018  01.07.2018  aufgehoben  SBE 2018 28  Art. 39  06.05.2018  01.07.2018  aufgehoben  SBE 2018 28  Art. 40  06.05.2018  01.07.2018  aufgehoben  SBE 2018 28  Art. 40 Abs. 3  07.05.2006  07.05.2006  geändert  SBE X/1 55  Art. 41  06.05.2018  01.07.2018  aufgehoben  SBE 2018 28  Art. 41 Abs. 2  07.05.2006  07.05.2006  geändert  SBE X/1 55  Art. 41 Abs. 3  07.05.2006  07.05.2006  eingefügt  SBE X/1 55  Art. 42  07.05.2006  07.05.2006  totalrevidiert  SBE X/1 55  Art. 42  06.05.2018  01.07.2018  aufgehoben  SBE 2018 28  Art. 43  07.05.2006  07.05.2006  totalrevidiert  SBE X/1 55  Art. 43  06.05.2018  01.07.2018  aufgehoben  SBE 2018 28  Art. 43 Abs. 1  02.05.2010  01.01.2011  geändert  SBE XI/5 340  Art. 46  06.05.2018  01.07.2018  aufgehoben  SBE 2018 28  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII C/11/1  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Abs. 2 07.05.2006
                            07.05.2006  geändert  SBE X/1 55
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Abs. 2 02.05.2010
                            01.01.2011  geändert  SBE XI/5 340
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Abs. 3 07.05.2006
                            07.05.2006  eingefügt  SBE X/1 55
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 06.05.2018
                            01.07.2018  aufgehoben  SBE 2018 28
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Abs. 2 06.05.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 28
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Abs. 3 07.05.2006
                            07.05.2006  geändert  SBE X/1 55
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Abs. 3 02.05.2010
                            01.01.2011  geändert  SBE XI/5 340
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Abs. 4 07.05.2006
                            07.05.2006  eingefügt  SBE X/1 55
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Abs. 1 07.05.2006
                            07.05.2006  geändert  SBE X/1 55
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 07.05.2006
                            07.05.2006  totalrevidiert  SBE X/1 55
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Abs. 2 06.05.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 28
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Abs. 3 03.05.1987
                            01.10.1987  geändert  SBE III/3 219
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Abs. 4 07.05.1995
                            01.07.1995  eingefügt  SBE VI/1 97
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Abs. 1 06.05.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 28
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Abs. 2 07.05.2006
                            07.05.2006  geändert  SBE X/1 55
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Abs. 1, b. 06.05.2018
                            01.07.2018  aufgehoben  SBE 2018 28
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Abs. 2 06.05.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 28
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Abs. 3 07.05.2006
                            07.05.2006  geändert  SBE X/1 55
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Abs. 4 07.05.2006
                            07.05.2006  geändert  SBE X/1 55
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 02.05.2010
                            01.07.2011  aufgehoben  SBE XI/5 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 02.05.2010
                            01.07.2011  aufgehoben  SBE XI/5 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Abs. 3 06.05.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 28
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 Abs. 1 06.05.2018
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 28
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Abs. 2, a. 07.05.2006
                            07.05.2006  geändert  SBE X/1 55
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Abs. 3 07.05.2006
                            07.05.2006  eingefügt  SBE X/1 55
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Abs. 2 07.05.2006
                            07.05.2006  geändert  SBE X/1 55
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 03.05.1987
                            01.10.1987  totalrevidiert  SBE III/3 219
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 06.05.2001
                            06.05.2001  totalrevidiert  SBE VII/9 481
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 Abs. 2 07.05.2006
                            07.05.2006  geändert  SBE X/1 55
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 Abs. 2 02.05.2010
                            01.07.2011  geändert  SBE XI/5 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 Abs. 3 07.05.2006
                            07.05.2006  eingefügt  SBE X/1 55
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 Abs. 3 02.05.2010
                            01.07.2011  aufgehoben  SBE XI/5 379
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 06.05.2018
                            01.07.2018  aufgehoben  SBE 2018 28  Titel 8.  06.05.2007  01.01.2008  geändert  SBE X/5 324
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88a 06.05.2007
                            01.01.2008  eingefügt  SBE X/5 324  Titel 9.  06.05.2007  01.01.2008  eingefügt  SBE X/5 324
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 07.05.2006
                            07.05.2006  totalrevidiert  SBE X/1 55
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 Abs. 1 06.05.2018
                            01.07.2018  aufgehoben  SBE 2018 28
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95 03.05.1987
                            01.10.1987  totalrevidiert  SBE III/3 219
                        
                        
                    
                    
                    
                
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