Verordnung 3 zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Gemeinden aufgrund der Mass... (102.3)
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Verordnung 3 zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Gemeinden aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

Verordnung 3 zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Gemeinden aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (CorGeV 3) Vom 8. Dezember 2021 (Stand 8. Dezember 2021) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 79 Absatz 4 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986 1 ) beschliesst:

1. Zweck und Geltungsbereich

§ 1 Zweck

1 Diese Verordnung bezweckt, die Handlungsfähigkeit der Gemeinden auf - grund der jeweils gültigen Massnahmen des Bundes und des Kantons Solo - thurn zur Bekämpfung des Coronavirus sicherzustellen.
2 Der Zweck wird dadurch erreicht, dass diese Verordnung befristete Ab - weichungen zur geltenden Gesetzgebung zulässt.

§ 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für die Gemeinden im Sinne des Gemeindegesetzes (GG) vom 16. Februar 1992 2 ) sowie für die in § 215 Gemeindegesetz 3 ) ge - nannten interkommunalen Organisationen.
2 Für die Synoden im Sinne der Artikel 54 Absatz 2 und 56 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986 4 ) gilt diese Verordnung, so - weit vorgesehen, sinngemäss.
1) BGS 111.1 .
2) BGS 131.1 .
3) BGS 131.1 .
4) BGS 111.1 . GS 2021, 57
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2. Beschlussfassungen durch Behörden

2.1. In Anwesenheit der Behördemitglieder

§ 3 Grundsatz

1 Beschlussfassungen von Behörden können in Anwesenheit der Behörde - mitglieder im Rahmen von Sitzungen erfolgen, sofern die jeweils gültigen Massnahmen des Bundes und des Kantons Solothurn zur Bekämpfung des Coronavirus die Durchführung von Sitzungen zulassen.

§ 4 Öffentlichkeit

1 Ist eine solche Sitzung nach § 31 Absatz 1 Gemeindegesetz 1 ) in der Regel öffentlich und wird die Öffentlichkeit gestützt auf § 31 Absatz 3 Gemein - degesetz 2 ) einzig zur Verminderung des Übertragungsrisikos des Coronavi - rus ausgeschlossen, so können die entsprechenden Unterlagen und Proto - kolle nach § 31 Absatz 2 Gemeindegesetz 3 ) eingesehen werden.
2 Nach Möglichkeit sind solche Sitzungen mittels technischer Hilfsmittel (Li - vestream oder dergleichen) der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

§ 5 Synoden

1 § 3 gilt sinngemäss auch für die Synoden.

2.2. In Abwesenheit der Behördemitglieder

§ 6 Grundsatz

1 Beschlussfassungen von Behörden können nach den Vorgaben in den §§ 7 bis 11 in Abwesenheit der Behördemitglieder erfolgen.

§ 7 Möglichkeiten

1 Beschlussfassungen in Abwesenheit der Behördemitglieder erfolgen durch gleichzeitige virtuelle Präsenz mittels technischer Hilfsmittel (Tele - fon- oder Videokonferenz, Chat oder dergleichen).

§ 8 Verhandlungsablauf und Protokollierung

1 Bei Beschlussfassungen durch gleichzeitige virtuelle Präsenz mittels tech - nischer Hilfsmittel sind die entsprechenden Vorgaben des Gemeindegeset - zes 4 ) zum Verhandlungsablauf und zur Protokollierung einzuhalten.
1) BGS 131.1 .
2) BGS 131.1 .
3) BGS 131.1 .
4) BGS 131.1 .
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§ 9 Öffentlichkeit

1 Wären Beschlussfassungen durch Behörden in Abwesenheit der Behörde - mitglieder bei einer Durchführung im Rahmen von Sitzungen nach § 31 Absatz 1 Gemeindegesetz 1 ) in der Regel öffentlich und wird die Öffentlich - keit nicht gestützt auf § 31 Absatz 3 Gemeindegesetz 2 ) ausgeschlossen, so können die entsprechenden Unterlagen und Protokolle nach § 31 Absatz 2 Gemeindegesetz 3 ) eingesehen werden.
2 Nach Möglichkeit sind Beschlussfassungen durch gleichzeitige virtuelle Präsenz mittels technischer Hilfsmittel (Livestream oder dergleichen) der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

§ 10 Geheime Wahlen und Abstimmungen

1 Bei geheimen Wahlen und Abstimmungen nach § 34 Absatz 2 Gemeinde - gesetz 4 ) übermitteln die Stimmberechtigten ihre Stimme mittels techni - scher Hilfsmittel (Textnachrichten, Chatfunktion oder dergleichen) einzig der protokollführenden Person. Diese gibt anschliessend das Wahl- oder Abstimmungsresultat bekannt und ist betreffend die abgegebenen Stim - men an das Amtsgeheimnis gebunden.

§ 11 Synoden

1 Die §§ 6 und 7 gelten sinngemäss auch für die Synoden. RRB Nr. 2021/1837 vom 8. Dezember 2021. Inkrafttreten am 8. Dezember 2021. Die Notverordnung gilt längstens bis zum 8. Dezember 2022. Publiziert im Amtsblatt vom 10. Dezember 2021. Vom Kantonsrat genehmigt am ... (KRB Nr. ...).
1) BGS 131.1 .
2) BGS 131.1 .
3) BGS 131.1 .
4) BGS 131.1 .
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