Geschäftsreglement des Regionalgerichts Oberland
1 163.24 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Oberland * (GeschR RG OL) vom 12.11.2010 (Stand 01.01.2015) Das Regionalgericht Oberland, in Ausführung von Artikel 12 i. V. m. Artikel 15 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) 1 ) , beschliesst:
1 Stellung und Führung
Art. 1
1 Das Regionalgericht ist in der Rechtsprechung unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
2 Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und unter Vorbehalt der Aufgaben und Befugnisse der Justizleitung und des Obergerichts verwaltet es sich selbst. Da bei beachten die Organe der Gerichtsleitung sinngemäss die Grundsätze der Führungs-, Leistungs- und Kostenorientierung gemäss Artikel 3 Absatz 2, 4 und
5 des Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG) 2 ) .
3 Wo nötig, sprechen sich die Leitungsorgane mit jenen der übrigen in der Regi on Oberland ansässigen Zivil- und Strafgerichtsbehörden und dem Obergericht ab.
4 Das Regionalgericht bekennt sich gegen innen und aussen zum Grundsatz der Transparenz und zum Recht auf Information, unter Beachtung des Amtsge heimnisses und des Datenschutzes.
1) BSG 161.1
2) BSG 620.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
11-82
163.24 2
2 Organe der Gerichtsleitung
2.1 Richterkonferenz
Art. 2
Zusammensetzung
1 Alle dem Regionalgericht durch das Obergericht zugeteilten ordentlich gewählten Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten bilden die Richter konferenz.
2 Das Stimmrecht ist vom Beschäftigungsgrad unabhängig.
3 Die ausserordentlich eingesetzten Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsi denten können mit beratender Stimme an der Richterkonferenz teilnehmen. Ab einer zusammenhängenden Einsatzdauer von sechs Monaten sind sie auch stimmberechtigt. *
4 Die leitende Gerichtsschreiberin oder der leitende Gerichtsschreiber nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. *
5 Die oder der Ressourcenverantwortliche kann auf Einladung hin mit beraten der Stimme an den Sitzungen teilnehmen. *
Art. 3
Vorsitz
1 Die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung übernimmt den Vorsitz der Richterkonferenz (Art. 82 Abs. 2 Bst. a GSOG).
2 Die oder der stellvertretende Vorsitzende der Geschäftsleitung vertritt die Vor sitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsleitung auch in der Richterkonfe renz (Art. 82 Abs. 2 Bst. b GSOG).
Art. 4
* Aufgaben
1 Die Richterkonferenz schlägt dem Obergericht eine Gerichtspräsidentin oder einen Gerichtspräsidenten als Vorsitzende oder Vorsitzenden der Geschäftslei tung für die Dauer von drei Jahren zur Wahl vor (Art. 82 Abs. 4 GSOG).
2 Sie bezeichnet für eine Dauer von drei Jahren, wobei Wiederwahl zulässig ist (Art. 82 Abs. 5 GSOG) a die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der oder des Vorsitzenden der Geschäftsleitung, b die Leiterinnen und Leiter der Abteilungen, c die leitende Gerichtsschreiberin oder den leitenden Gerichtsschreiber.
3 Sie entscheidet auf Antrag der Geschäftsleitung über die Anstellung der oder des Ressourcenverantwortlichen (Art. 82 Abs. 5 GSOG).
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4 Sie wählt auf Antrag der Geschäftsleitung weitere Mitglieder der Geschäftslei tung (Art. 7 Abs. 3, Art. 82 Abs. 3 GSOG) und legt deren Amtsdauer fest.
5 Sie legt für die leitende Gerichtsschreiberin oder den leitenden Gerichts schreiber die Entlastung von den Kernaufgaben fest.
6 Sie entscheidet über definitive Änderungen der Geschäftszuteilung an die Ge richtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten.
7 Sie legt für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsleitung und ihre oder seine Stellvertretung, die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter sowie für die leitende Gerichtsschreiberin oder den leitenden Gerichtsschreiber die Entlastung von den Kernaufgaben fest.
8 Sie ist zuständig für Erlass und Änderung dieses Geschäftsreglements, unter Vorbehalt der Zustimmung durch das Obergericht.
Art. 5
Einberufung
1 Die Richterkonferenz wird von der oder vom Vorsitzenden der Geschäftslei tung einberufen, sobald ein Geschäft zur Beurteilung ansteht. *
2 Ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder können die Einberufung der Kon ferenz verlangen. Sie sind befugt, die Traktandierung eines Geschäfts zu ver langen.
3 Die Teilnahmeberechtigten werden schriftlich oder per E-Mail zu den Sitzun gen eingeladen.
4 Die Einladung mit der Traktandenliste ist in der Regel fünf Tage vor dem Sit zungstag zuzustellen. Allfällige Unterlagen sind der Einladung beizufügen oder zur Einsicht aufzulegen.
Art. 6
Beschlussfassung
1 Die Richterkonferenz beschliesst mit der absoluten Mehrheit der abgegebe nen Stimmen. Damit ein Beschluss gültig zustande kommt, muss mehr als die Hälfte aller Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.
2 Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der oder des Vorsitzenden bzw. deren oder dessen Stellvertretung ausschlaggebend; bei Wahlen entscheidet das Los.
3 Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig. Die Stimmabgabe erfolgt in diesem Fall schriftlich oder per E-Mail durch entsprechende Erklärung an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsleitung.
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2.2 Geschäftsleitung
2.2.1 Zusammensetzung, Aufgaben und Beschlussfassung
Art. 7
Zusammensetzung
1 Die Geschäftsleitung besteht aus a der oder dem Vorsitzenden, b der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der oder des Vorsitzenden, c der leitenden Gerichtsschreiberin oder dem leitenden Gerichtsschreiber, d der oder dem Ressourcenverantwortlichen, e einer Vertreterin oder einem Vertreter der regionalen Schlichtungsbehörde Oberland.
2 Das Teilnahme- und Stimmrecht der Vertreterin oder des Vertreters der regio nalen Schlichtungsbehörde Oberland beschränkt sich auf Geschäfte, welche diese gleichermassen betreffen wie das Regionalgericht.
3 Die Geschäftsleitung kann der Richterkonferenz beantragen, zusätzliche Mit glieder in die Geschäftsleitung zu wählen.
Art. 8
* Aufgaben
1 Die Geschäftsleitung als Plenum entscheidet in erster Linie über Grundsatz fragen und strategische Weichenstellungen. Sie kann die Entscheidbefugnisse in einzelnen Bereichen an einen Ausschuss oder ein einzelnes Mitglied dele gieren.
2 Die Geschäftsleitung ist verantwortlich für die Gerichtsverwaltung und zustän dig für alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind, insbesondere für a die Erarbeitung der jährlichen Ressourcenvereinbarung mit dem Oberge richt, b die Bewirtschaftung der dem Regionalgericht zur Verfügung stehenden Ressourcen, c die Ernennung einer oder eines stellvertretenden Ressourcenverantwortli chen, d das Personalwesen des Regionalgerichts, insbesondere für die Anstellung des Personals, dessen Zuteilung auf die Abteilungen oder Teams und die Aushilfe in anderen Abteilungen oder Teams, e die Aufsicht über den Sekretariatsbetrieb und das Rechnungswesen, f den Entscheid über die Aushilfe von Gerichtspräsidentinnen und Gerichts präsidenten in anderen Abteilungen und Behörden,
5 163.24 g den Einsatz von Aushilfen aus anderen Behörden, h den Entscheid über einen vorübergehenden Belastungsausgleich zwi schen den Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten, i die Regelung der Stellvertretung unter den Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten des Regionalgerichts, k die Festlegung der Grundsätze betreffend Registratur, Dossierführung und Archivierung, l die Gewährleistung einer den Bedürfnissen angepassten Weiterbildung, m die Ausarbeitung und Verabschiedung des Sicherheitskonzepts und der Hausordnung.
3 Sie kann Kommissionen und Arbeitsgruppen einsetzen.
4 Sie kann die Erledigung von Geschäften und Aufgaben den Gerichtspräsiden tinnen und Gerichtspräsidenten oder andern geeigneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den von ihr eingesetzten Kommissionen und Arbeitsgruppen übertragen.
Art. 9
Einberufung
1 Die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung beruft die Sitzungen der Ge schäftsleitung ein und leitet diese.
2 Jedes Mitglied kann bei der oder dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung die Einberufung einer Sitzung oder die Traktandierung eines Geschäfts verlangen.
3 Die Mitglieder der Geschäftsleitung werden zu den Sitzungen schriftlich oder per E-Mail in der Regel fünf Tage vor der Sitzung unter Angabe der Traktanden eingeladen. Allfällige Unterlagen werden der Einladung beigelegt oder zur Ein sicht aufgelegt.
4 Zu den Sitzungen der Geschäftsleitung können bei Bedarf weitere interne oder externe Personen mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
Art. 10
Beschlussfassung
1 Die Geschäftsleitung beschliesst mit der absoluten Mehrheit der abgegebe nen Stimmen. Damit ein Beschluss gültig zustande kommt, muss mehr als die Hälfte aller Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Im Verhinderungsfalle können sich die Mitglieder der Geschäftsleitung durch ihre jeweiligen Stellvertretungen vertreten lassen.
2 Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der oder des Vorsitzenden bzw. deren oder dessen Stellvertretung ausschlaggebend.
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3 Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig. Die Stimmabgabe erfolgt in diesem Fall schriftlich oder per E-Mail durch entsprechende Erklärung an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsleitung.
2.2.2 Vorsitz der Geschäftsleitung
Art. 11
* Aufgaben
1 Die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung sorgt für den ordnungsgemäs sen Geschäftsgang des Regionalgerichts. Ihr oder ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a Abschluss der jährlichen Ressourcenvereinbarung mit dem Obergericht, b Einberufung und Leitung der Sitzungen der Geschäftsleitung und der Richterkonferenz, c Vertretung der in der Region Oberland ansässigen Zivil- und Strafgerichts behörden und die Wahrung deren Interessen in der Erweiterten Ge schäftsleitung, d Vertretung des Regionalgerichts gegen aussen, e Verfassen der halbjährlichen Geschäftsberichte, f Führen der Jahresgespräche mit den Gerichtspräsidentinnen und Ge richtspräsidenten, g Führung der leitenden Gerichtsschreiberin oder des leitenden Gerichts schreibers und der oder des Ressourcenverantwortlichen.
2 Sie oder er erledigt zusammen mit der oder dem Ressourcenverantwortlichen das operative Tagesgeschäft.
3 Sie oder er sorgt für den internen Informationsfluss.
4 Sie oder er sorgt für die externe Kommunikation und fördert die positive öf fentliche Wahrnehmung des Regionalgerichts.
5 Sie oder er wird im Umfang ihrer oder seiner Leitungsfunktionen von den Kernaufgaben entlastet.
Art. 12
* Stellvertreterin oder Stellvertreter
1 Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der oder des Vorsitzenden der Ge schäftsleitung vertritt und unterstützt diese oder diesen bei der Aufgabenerfül lung.
2 Sie oder er gehört in der Regel der andern Abteilung an.
3 Sie oder er wird im Umfang ihrer oder seiner Leitungsfunktionen von den Kernaufgaben entlastet.
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2.2.3 Leitende Gerichtsschreiberin oder leitender Gerichtsschreiber
Art. 13
Aufgaben
1 Die leitende Gerichtsschreiberin oder der leitende Gerichtsschreiber und ihre oder seine Stellvertretung unterstützen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie die Abteilungsleiterinnen und -leiter und führen an den Sitzungen der Geschäftsleitung, der Richterkonferenz und der Abteilungskonferenz das Proto koll.
2 Sie oder er koordiniert und delegiert unter Beibehaltung der Gesamtverant wortung die Zusatzaufgaben der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber und der Gerichtssekretärinnen und Gerichtssekretäre, insbesondere die Presse-, Praktikanten-, Lernenden- und Bibliotheksbetreuung.
3 Sie oder er wird im Umfang ihrer oder seiner Leitungsfunktionen von den Kernaufgaben entlastet. *
Art. 14
* Stellvertretung
1 Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber bestimmen aus ihrem Kreis für die Dauer von drei Jahren eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die leitende Gerichtsschreiberin oder den leitenden Gerichtsschreiber.
2.2.4 Ressourcenverantwortliche oder Ressourcenverantwortlicher
Art. 15
1 Die oder der Ressourcenverantwortliche leitet und betreut zusammen mit wei teren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das Finanzwesen, den Personalbereich und den Infrastrukturbereich.
2 Sie oder er ist zuständig für a die Personalplanung und den -rekrutierungsprozess, b die Personalintegration und -entwicklung, c die Personaladministration und das Austrittsmonitoring, d die Lernenden, e das Rechnungs- und Kreditwesen, f die Büromaschinen und das Mobiliar, g das Bauwesen, h weitere ihr oder ihm übertragene besondere Aufgaben.
3 Sie oder er leitet das Team Rechnungswesen und führt die Mitarbeitergesprä che mit den ihr oder ihm direkt unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. *
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2.2.5 Unterschrift und Protokolle
Art. 16
Unterschrift
1 Bei Geschäften, die in die Zuständigkeit des Regionalgerichts oder der Ge schäftsleitung fallen, unterzeichnet die oder der Vorsitzende der Geschäftslei tung. Bei Geschäften, die in die Zuständigkeit einer Abteilung fallen, unter zeichnet die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter.
2 Im Übrigen richtet sich die Zeichnungsberechtigung nach den zugewiesenen Aufgaben. Eine Delegation ist möglich.
3 Vorbehalten bleiben andere anwendbare Bestimmungen.
Art. 17
Protokolle
1 Über die Sitzungen der Richterkonferenz, der Abteilungskonferenz und der Geschäftsleitung wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll wird in der Regel an der nächsten Sitzung genehmigt.
2 Das Protokoll hat die Anträge und Beschlüsse zu enthalten. Auf Antrag kann auch die von einem Mehrheitsbeschluss abweichende Meinung eines einzel nen Mitglieds festgehalten werden.
3 Allfällige Ergänzungen und Berichtigungen sind innert fünf Tagen nach Zustel lung des Protokolls schriftlich geltend zu machen.
2.2.6 Finanzkompetenzen
Art. 18
1 Die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung entscheidet über einmalige Ausgaben bis zu einer Höhe von 10 000 Franken in eigener Kompetenz.
2 Die leitende Gerichtsschreiberin oder der leitende Gerichtsschreiber sowie die oder der Ressourcenverantwortliche entscheiden über einmalige Ausgaben bis zu einer Höhe von 4000 Franken in eigener Kompetenz.
2.2.7 Information
Art. 19
Grundsätze
1 Die Organe der Gerichtsleitung informieren die Richterinnen und Richter so wie das übrige Personal in geeigneter Form über ihre Tätigkeit.
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2 Die Protokolle der Sitzungen der Richterkonferenz, der Abteilungskonferenz und der Geschäftsleitung werden dem jeweiligen Gremium innert fünf Tagen zur Kenntnis gebracht. Zur Wahrung des Schutzes der Persönlichkeit oder aus wichtigen betrieblichen Gründen kann in Einzelfällen davon abgewichen wer den.
3 Dem übrigen Personal sind die Beschlüsse durch Protokollauszüge oder in anderer geeigneter Form durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Ge schäftsleitung oder durch die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter mitzu teilen.
Art. 20
Einsicht in Akten
1 Die Mitglieder der Geschäftsleitung haben Zugang zu allen Akten der Richter konferenz, der Abteilungskonferenz und der Geschäftsleitung.
2 Die übrigen ordentlichen Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten ha ben Akteneinsicht soweit sie persönlich betroffen sind oder wenn sie diese zur Ausübung ihrer Aufgaben benötigen.
3. Abteilungen
Art. 21
Organisation
1 Das Regionalgericht Oberland gliedert sich in eine Zivil- und eine Strafabtei lung. Die Abteilungen beurteilen die ihnen zugewiesenen Verfahren und erfül len weitere Aufgaben.
2 Die arbeitsrechtlichen Streitigkeiten gemäss Artikel 9 des Einführungsgeset zes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) 1 ) werden der Zivilabteilung zugewie sen.
3 Das regionale Zwangsmassnahmengericht Oberland ist Teil der Strafabtei lung. Es können auch Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten von der Zivilabteilung zur Mitarbeit beim regionalen Zwangsmassnahmengericht beige zogen werden. *
Art. 22
Abteilungsleitung
1 Jede Abteilung wird durch eine Abteilungsleiterin oder einen Abteilungsleiter geführt.
1) BSG 271.1
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2 Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter oder deren oder dessen Stell vertretung hat der Geschäftsleitung anzugehören.
3 Sie oder er hat den Vorsitz an der Abteilungskonferenz und nimmt innerhalb ihrer oder seiner Abteilung folgende Aufgaben wahr: a Einberufung und Leitung der Abteilungskonferenzen, b Vollzug der Beschlüsse der Geschäftsleitung, der Richter- und der Abtei lungskonferenz, c Führung der Leiterin oder des Leiters des Sekretariats, d Pflege des Kontakts oder Sicherstellung desselben mit den Laienrichterin nen und Laienrichtern sowie den Fachrichterinnen und Fachrichtern und deren Information, e alle weiteren auf Abteilungsstufe anfallenden Aufgaben, die nicht der Ab teilungskonferenz zugewiesen sind.
4 Sie oder er sorgt zusammen mit der Sekretariatsleitung für eine hohe fachli che und soziale Kompetenz der abteilungsinternen Mitarbeiterinnen und Mitar beiter.
5 Sie oder er informiert die Geschäftsleitung des Regionalgerichts jeweils über die getroffenen Beschlüsse und Vorkehren.
6 ... *
7 Sie oder er ist besorgt für den abteilungsinternen Belastungsausgleich. *
8 Einzelne Aufgaben aus der Abteilungsleitung, beispielsweise administrativbe triebliche Belange, können an andere Mitglieder der Abteilung delegiert wer den.
9 Sie oder er wird im Umfang ihrer oder seiner Leitungsfunktionen von den Kernaufgaben entlastet. *
Art. 23
Abteilungskonferenz
1 Die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten einer Abteilung bilden die Abteilungskonferenz. Die eingesetzten ausserordentlichen Gerichtspräsi dentinnen und Gerichtspräsidenten und die leitende Gerichtsschreiberin oder der leitende Gerichtsschreiber nehmen mit vollem Stimmrecht teil. Die oder der Ressourcenverantwortliche sowie die Leiterin oder der Leiter des Sekretariats nehmen mit beschränktem Stimmrecht teil. Nicht stimmberechtigt sind sie hin sichtlich formell- und materiell-rechtlichen Themen, insbesondere betreffend Beschlüsse im Sinn von Absatz 2 Buchstaben a und b. *
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2 Die Abteilungskonferenz ist zuständig für a die Klärung von Fragen des formellen und materiellen Rechts, b die Bestimmung und Begründung einer Rechtspraxis, c * die einvernehmliche Regelung der internen Geschäftszuteilung, d die Regelung der Stellvertretung innerhalb der Abteilung, e * die Wahl der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters für die Dauer von drei Jahren, f * die Wahl der Leiterin oder des Leiters des Abteilungssekretariats für die Dauer von drei Jahren.
3 Die Abteilungskonferenz kann der Richterkonferenz Personen zur Wahl als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter vorschlagen.
4 Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stim men. Damit ein Beschluss gültig zustande kommt, muss mehr als die Hälfte al ler Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter.
5 Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten mit einem Beschäftigungs grad von weniger als 50 Prozent in einer Abteilung verfügen nur über eine hal be Stimme in dieser Abteilung.
6 Die Abteilungskonferenz kann Kommissionen und Arbeitsgruppen einsetzen. *
3a Teams *
Art. 23a
*
1 Innerhalb des Regionalgerichts werden Teams gebildet, welche sich schwer gewichtig mehreren thematischen Sachgebieten widmen und eine arbeitsorga nisatorisch effiziente Einheit bilden.
2 Die Teams organisieren sich unter Vorbehalt der Zustimmung durch die Ge schäftsleitung selbständig und benennen ihre eigene Leitung.
3 Die Teamleitung ist verantwortlich für die Regelung der gegenseitigen Vertre tung innerhalb des Teams im Rahmen der üblicherweise zu erwartenden Abwe senheiten und für die Durchführung teambildender Anlässe.
4 Die Teamleitung hat bei personellen Entscheiden der Geschäftsleitung, wel che ihr Team betreffen, ein Mitwirkungs- und Mitspracherecht.
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4 Richterinnen und Richter
Art. 24
Richterinnen und Richter
1 Am Regionalgericht sind tätig: a die ordentlichen gewählten Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsiden ten, b die vom Obergericht eingesetzten ausserordentlichen Gerichtspräsiden tinnen und Gerichtspräsidenten, c die Laienrichterinnen und Laienrichter in Strafsachen, d die paritätischen Vertreterinnen und Vertreter für die arbeitsrechtlichen Streitigkeiten (Fachrichterinnen und Fachrichter).
Art. 25
Aufgaben
1 Die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten sorgen für eine qualitativ hochwertige und effiziente Rechtsprechung.
2 Sie erfüllen weitere, ihnen in der Gesetzgebung übertragene Aufgaben, na mentlich im Bereich der Gerichtsverwaltung.
3 Die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten führen als direkte Vorge setzte die Mitarbeitergespräche mit den ihrem Team angehörenden Gerichtsse kretärinnen und Gerichtssekretären sowie Gerichtsschreiberinnen und Ge richtsschreibern. Sie werden dabei von der oder dem Vorsitzenden der Ge schäftsleitung unterstützt. *
Art. 26
Beschäftigungsgrad
1 Der Beschäftigungsgrad der Richterinnen und Richter wird bei der Wahl durch den Grossen Rat festgesetzt. Über Änderungen des Beschäftigungsgrads wäh rend der Amtsdauer entscheidet die Geschäftsleitung des Obergerichts. Es be steht kein Anspruch auf Änderung des Beschäftigungsgrads.
Art. 27
Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter
1 Gesuche um Bewilligung von Nebenbeschäftigungen oder öffentlichen Äm tern sind bei der Geschäftsleitung einzureichen. Diese übermittelt sie zusam men mit ihren Bemerkungen und einem allfälligen Antrag an die Geschäftslei tung des Obergerichts.
2 Das Gesuch muss alle notwendigen Angaben über die Nebenbeschäftigung oder das öffentliche Amt enthalten (Formular), namentlich auch über den Zeit aufwand, der voraussichtlich damit verbunden sein wird.
13 163.24
5 Gerichtsbetrieb
Art. 28
Sicherheit und Datenschutz
1 Die Geschäftsleitung ist befugt, Anordnungen zum Schutz von Personen und Sachwerten zu erlassen, insbesondere generelle Eingangskontrollen zum Ge bäude und zu den Gerichtssälen anzuordnen, Personen- und Gepäckkontrollen zu veranlassen sowie Personen aus dem Gebäude zu weisen.
2 Im Einzelfall können Sicherheitsmassnahmen auch durch die jeweilige Ver fahrensleitung angeordnet werden, soweit möglich in Absprache mit der Ge schäftsleitung.
3 Die Geschäftsleitung sorgt für die Umsetzung der Datenschutzgesetzgebung, soweit diese anwendbar ist. Sie ist befugt, zur Sicherung der elektronischen Daten Zugangsbeschränkungen und Weisungen zu erlassen.
4 Im Übrigen gelten die Regelungen über die Aktenherausgabe und -einsicht.
Art. 29
Amtsgeheimnis
1 Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind bezüglich Tatsachen, von denen sie in der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit am Regionalgericht Kenntnis erhal ten, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
2 Das Amtsgeheimnis gilt auch für Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie weitere Mitwirkende. Diese sind durch die Verfahrenslei tung auf die Schweigepflicht und die strafrechtlichen Folgen bei deren Verlet zung aufmerksam zu machen.
3 Die Geschäftsleitung des Obergerichts entscheidet über die Entbindung vom Amtsgeheimnis für das Zeugnis vor Gericht.
Art. 30
Kleidung
1 Zu den öffentlichen Sitzungen des Gerichts erscheinen die Gerichtspräsiden tinnen und Gerichtspräsidenten, die Gerichtsschreiberinnen und Gerichts schreiber, die Gerichtssekretärinnen und Gerichtssekretäre sowie die Vertrete rinnen und Vertreter der Parteien in schicklicher Kleidung.
6 Konfliktregelung
Art. 31
1 Konflikte zwischen Richterinnen und Richtern werden nach Möglichkeit ge richtsintern beigelegt.
163.24 14
2 Die Beteiligten sind verpflichtet, zunächst das Gespräch unter sich und da nach innerhalb der betroffenen Abteilung zu suchen.
3 Kann keine Einigung erzielt werden, wird die Angelegenheit der oder dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung unterbreitet. Diese oder dieser trifft geeigne te Massnahmen. Sie oder er kann das Obergericht einbeziehen.
4 Handelt es sich um eine Angelegenheit, die im Rahmen der Aufsicht von Be deutung sein kann, so informiert die Geschäftsleitung das Obergericht.
7 Schlussbestimmungen
Art. 32
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
2 Es wird in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen. Thun, 12. November 2010 Im Namen des Regionalgerichts Oberland Der Vorsitzende: Hiltpold Von der Geschäftsleitung des Obergerichts genehmigt am 18. November 2010.
15 163.24 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 12.11.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung 11-82 10.09.2014 01.01.2015 Erlasstitel geändert 14-92 10.09.2014 01.01.2015
Art. 2 Abs. 3
geändert 14-92 10.09.2014 01.01.2015
Art. 2 Abs. 4
eingefügt 14-92 10.09.2014 01.01.2015
Art. 2 Abs. 5
eingefügt 14-92 10.09.2014 01.01.2015
Art. 4
geändert 14-92 10.09.2014 01.01.2015
Art. 5 Abs. 1
geändert 14-92 10.09.2014 01.01.2015
Art. 8
geändert 14-92 10.09.2014 01.01.2015
Art. 11
geändert 14-92 10.09.2014 01.01.2015
Art. 12
geändert 14-92 10.09.2014 01.01.2015
Art. 13 Abs. 3
eingefügt 14-92 10.09.2014 01.01.2015
Art. 14
geändert 14-92 10.09.2014 01.01.2015
Art. 15 Abs. 3
eingefügt 14-92 10.09.2014 01.01.2015
Art. 21 Abs. 3
geändert 14-92 10.09.2014 01.01.2015
Art. 22 Abs. 6
aufgehoben 14-92 10.09.2014 01.01.2015
Art. 22 Abs. 7
geändert 14-92 10.09.2014 01.01.2015
Art. 22 Abs. 9
eingefügt 14-92 10.09.2014 01.01.2015
Art. 23 Abs. 1
geändert 14-92 10.09.2014 01.01.2015
Art. 23 Abs. 2, c
geändert 14-92 10.09.2014 01.01.2015
Art. 23 Abs. 2, e
geändert 14-92 10.09.2014 01.01.2015
Art. 23 Abs. 2, f
eingefügt 14-92 10.09.2014 01.01.2015
Art. 23 Abs. 6
geändert 14-92 10.09.2014 01.01.2015 Titel 3a eingefügt 14-92 10.09.2014 01.01.2015
Art. 23a
eingefügt 14-92 10.09.2014 01.01.2015
Art. 25 Abs. 3
geändert 14-92
163.24 16 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 12.11.2010 01.01.2011 Erstfassung 11-82 Erlasstitel 10.09.2014 01.01.2015 geändert 14-92
Art. 2 Abs. 3
10.09.2014 01.01.2015 geändert 14-92
Art. 2 Abs. 4
10.09.2014 01.01.2015 eingefügt 14-92
Art. 2 Abs. 5
10.09.2014 01.01.2015 eingefügt 14-92
Art. 4
10.09.2014 01.01.2015 geändert 14-92
Art. 5 Abs. 1
10.09.2014 01.01.2015 geändert 14-92
Art. 8
10.09.2014 01.01.2015 geändert 14-92
Art. 11
10.09.2014 01.01.2015 geändert 14-92
Art. 12
10.09.2014 01.01.2015 geändert 14-92
Art. 13 Abs. 3
10.09.2014 01.01.2015 eingefügt 14-92
Art. 14
10.09.2014 01.01.2015 geändert 14-92
Art. 15 Abs. 3
10.09.2014 01.01.2015 eingefügt 14-92
Art. 21 Abs. 3
10.09.2014 01.01.2015 geändert 14-92
Art. 22 Abs. 6
10.09.2014 01.01.2015 aufgehoben 14-92
Art. 22 Abs. 7
10.09.2014 01.01.2015 geändert 14-92
Art. 22 Abs. 9
10.09.2014 01.01.2015 eingefügt 14-92
Art. 23 Abs. 1
10.09.2014 01.01.2015 geändert 14-92
Art. 23 Abs. 2, c
10.09.2014 01.01.2015 geändert 14-92
Art. 23 Abs. 2, e
10.09.2014 01.01.2015 geändert 14-92
Art. 23 Abs. 2, f
10.09.2014 01.01.2015 eingefügt 14-92
Art. 23 Abs. 6
10.09.2014 01.01.2015 geändert 14-92 Titel 3a 10.09.2014 01.01.2015 eingefügt 14-92
Art. 23a
10.09.2014 01.01.2015 eingefügt 14-92
Art. 25 Abs. 3
10.09.2014 01.01.2015 geändert 14-92
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