Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Arabischen Republ... (0.351.932.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Arabischen Republik Ägypten über Rechtshilfe in Strafsachen

Abgeschlossen am 7. Oktober 2000 Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. Juni 2002² In Kraft getreten durch Notensautausch am 23. September 2002 (Stand am 29. April 2003) ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ² AS 2003 903
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Arabische Republik Ägypten,
nachfolgend: die Vertragsstaaten,
im Bestreben, einen Vertrag über Rechtshilfe in Strafsachen abzuschliessen und dadurch bei der Ermittlung, Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen wirksamer zusammenzuarbeiten,
haben Folgendes vereinbart:

Titel I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Verpflichtung zur Rechtshilfe
1.  Die beiden Staaten verpflichten sich, einander nach den Bestimmungen dieses Vertrages weitestgehende Rechtshilfe zu leisten in allen Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren wegen strafbarer Handlungen, deren Ahndung in die Zuständigkeit der Justizbehörden des ersuchenden Staates fällt.
2.  Die Rechtshilfe umfasst alle im Hinblick auf ein Strafverfahren im ersuchenden Staat getroffenen Massnahmen, insbesondere:
a) die Entgegennahme von Zeugenaussagen oder anderen Aussagen;
b) die Herausgabe von Schriftstücken, Akten oder Beweismitteln;
c) den Informationsaustausch;
d) die Durchsuchung von Personen und die Hausdurchsuchung;
e) die Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten;
f) die Zustellung von Verfahrensurkunden;
g) die Überführung von Häftlingen zum Zweck der Einvernahme oder der Gegenüberstellung.
3.  Beide Staaten wenden diesen Vertrag unter Wahrung der in den internationalen Instrumenten zum Schutz der Menschenrechte aufgeführten Garantien an, denen sie angehören – insbesondere unter Wahrung der im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966³ über bürgerliche und politische Rechte enthaltenen Garantien.
³ SR 0.103.2
Art. 2 Unanwendbarkeit
Dieser Vertrag ist auf folgende Fälle nicht anwendbar:
a) die Verhaftung oder Inhaftierung einer Person zum Zweck ihrer Auslieferung;
b) die Vollstreckung von Strafurteilen;
c) die Verfahren wegen Verstössen gegen Militärvorschriften, die nach gemeinem Recht keine strafbare Handlung darstellen.
Art. 3 Gründe für die Ablehnung oder den Aufschub der Ausführung des Ersuchens
1.  Die Rechtshilfe kann verweigert werden:
a) wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische oder als damit im Zusammenhang stehende strafbare Handlungen angesehen werden;
b) wenn Gegenstand des im ersuchenden Staat geführten Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs‑, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt;
c) wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Ausführung des Ersuchens geeignet wäre, die Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen seines Landes, wie sie von dessen zuständiger Behörde bezeichnet wurden, zu beeinträchtigen;
d) wenn das Ersuchen Handlungen betrifft, auf Grund deren eine Person im ersuchten Staat wegen einer im Wesentlichen entsprechenden strafbaren Hand­lung rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt wurde, und sofern eine allfällig verhängte Sanktion noch vollzogen wird oder bereits vollzogen ist.
2.  Der ersuchte Staat kann die Rechtshilfe aufschieben, wenn die Ausführung des Ersuchens sich nachteilig auf ein hängiges Strafverfahren in diesem Staat auswirkt.
3.  Bevor der ersuchte Staat die Rechtshilfe nach diesem Artikel verweigert oder aufschiebt:
a) teilt er dem ersuchenden Staat umgehend den Grund mit, der zur Verweigerung oder zum Aufschub der Rechtshilfe führt; und
b) prüft er, ob die Rechtshilfe unter den ihm erforderlich scheinenden Bedingungen gewährt werden kann; trifft dies zu, so müssen diese Bedingungen im ersuchenden Staat eingehalten werden.
4.  Jede vollständige oder teilweise Verweigerung der Rechtshilfe ist zu begründen.

Titel II Rechtshilfeersuchen

Art. 4 Anwendbares Recht
1.  Das Ersuchen wird nach dem Recht des ersuchten Staates ausgeführt.
2.  Wünscht der ersuchende Staat, dass bei der Ausführung des Rechtshilfeersuchens ein besonderes Verfahren angewendet wird, so hat er ausdrücklich darum zu ersuchen; der ersuchte Staat gibt diesem Ersuchen statt, sofern sein internes Recht dem nicht entgegensteht.
Art. 5 Zwangsmassnahmen
Ein Ersuchen, dessen Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert, kann abgelehnt wer­den, wenn die im Ersuchen beschriebenen Handlungen nicht die objektiven Tatbestandsmerkmale einer nach dem Recht des ersuchten Staates strafbaren Handlung aufweisen, sofern sie in diesem Staat verübt worden wären.
Art. 6 Vorläufige Massnahmen
Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates ordnet die zuständige Behörde des ersuchten Staates vorläufige Massnahmen zur Erhaltung des bestehenden Zustandes, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Sicherung gefährdeter Beweismittel an, wenn das Verfahren, auf welches sich das Ersuchen bezieht, nach dem Recht des ersuchten Staates nicht offensichtlich unzulässig oder unzweckmässig erscheint.
Art. 7 Anwesenheit von Personen, die am Verfahren teilnehmen
Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates unterrichtet ihn die Zentralbehörde des ersuchten Staates über Zeit und Ort der Ausführung des Ersuchens. Die beteiligten Behörden und Personen können bei der Ausführung anwesend sein, wenn der ersuchte Staat zustimmt.
Art. 8 Zeugenaussagen im ersuchten Staat
1.  Die Zeugen werden nach dem Recht des ersuchten Staates einvernommen. Sie kön­nen jedoch auch die Aussage verweigern, wenn das Recht des ersuchenden Staa­tes dies zulässt.
2.  Wenn sich die Zeugnisverweigerung auf das Recht des ersuchenden Staates stützt, übermittelt ihm der ersuchte Staat die Akten zum Entscheid. Dieser Entscheid muss begründet werden.
3.  Macht der Zeuge ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend, so darf er deswegen im ersuchenden Staat keiner gesetzlichen Sanktion ausgesetzt werden.
Art. 9 Herausgabe von Schriftstücken, Akten oder Beweismitteln
1.  Der ersuchte Staat braucht nur beglaubigte Abschriften oder beglaubigte Foto­kopien der verlangten Schriftstücke, Akten oder Beweismittel zu übermitteln. Verlangt der ersuchende Staat ausdrücklich die Herausgabe der Originale, so gibt der ersuchte Staat dem Begehren so weit als möglich statt.
2.  Von Dritten im ersuchten Staat geltend gemachte Rechte an Schriftstücken, Akten oder Beweismitteln hindern deren Herausgabe an den ersuchenden Staat nicht.
3.  Der ersuchende Staat gibt die herausgegebenen Originale so bald als möglich, spätestens aber bei Abschluss des Verfahrens, zurück, es sei denn, der ersuchte Staat verzichte auf deren Rückgabe.
Art. 10 Rückgabe von Gegenständen und Vermögenswerten
Gegenstände und Vermögenswerte, die im Zusammenhang mit einer strafbaren Hand­lung stehen und vom ersuchten Staat beschlagnahmt worden sind, können dem ersuchenden Staat auch zum Zweck der Einziehung zurückgegeben werden; die von einem gutgläubigen Dritten geltend gemachten Ansprüche an diesen Gegenständen und Vermögenswerten bleiben vorbehalten.
Art. 11 Gerichts- oder Untersuchungsakten
Auf Verlangen stellt der ersuchte Staat den Behörden des ersuchenden Staates seine Gerichts- oder Untersuchungsakten, einschliesslich Urteile und Entscheide, unter den gleichen Bedingungen und im selben Umfang zur Verfügung wie seinen eigenen Behörden, sofern diese Aktenstücke für ein Gerichtsverfahren wichtig sind.
Art. 12 Beschränkte Verwendung
1.  Die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte dürfen im ersuchenden Staat in Verfahren wegen Taten, derentwegen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden. Jede weitere Verwendung der Auskünfte bedarf der vorgängigen Zustimmung der Zentralbehörde des ersuchten Staates.
2.  Den gleichen Bedingungen unterliegt die Bewilligung der Akteneinsicht für einen fremden Staat, der sich als Geschädigter an einem Strafverfahren in einem der Vertragsstaaten beteiligt.

Titel III Zustellung von Verfahrensurkunden und Vorladungen

Art. 13 Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen
1.  Der ersuchte Staat bewirkt, seinen Rechtsvorschriften entsprechend, die Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen, die ihm zu diesem Zweck vom ersuchenden Staat übermittelt werden.
2.  Die Zustellung kann durch einfache Übergabe der Urkunde oder der Entscheidung an den Empfänger erfolgen. Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates bewirkt der ersuchte Staat die Zustellung in einer der Formen, die in seinen Rechtsvorschriften für die Zustellung gleichartiger Schriftstücke vorgesehen sind, oder in einer besonderen Form, die sich mit diesen Rechtsvorschriften vereinbaren lässt.
3.  Die Zustellung wird durch eine datierte und vom Empfänger unterschriebene Empfangsbestätigung nachgewiesen oder durch eine Erklärung des ersuchten Staates, welche die Tatsache, die Form und das Datum der Zustellung beurkundet. Die eine oder andere dieser Urkunden wird dem ersuchenden Staat unverzüglich übermittelt. Auf dessen Verlangen gibt der ersuchte Staat an, ob die Zustellung nach seinen Rechtsvorschriften erfolgt ist. Konnte die Zustellung nicht vorgenommen werden, so teilt der ersuchte Staat dem ersuchenden Staat den Grund unverzüglich mit.
4.  Ersuchen um Zustellung einer Vorladung an eine verfolgte Person, die sich auf dem Gebiet des ersuchten Staates befindet, müssen der Zentralbehörde dieses Staates spätestens 45 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt zukommen.
5.  Beide Staaten behalten sich das Recht vor, Urkunden an eigene Staatsangehörige über ihre diplomatischen oder konsularischen Vertretungen ohne Anwendung von Zwangsmassnahmen zuzustellen.
Art. 14 Erscheinen von Zeugen oder Sachverständigen im ersuchenden Staat
1.  Hält der ersuchende Staat das persönliche Erscheinen eines Zeugen oder Sachverständigen vor seinen Justizbehörden für besonders notwendig, so erwähnt er dies im Ersuchen um Zustellung der Vorladung; der ersuchte Staat fordert den Zeugen oder Sachverständigen auf zu erscheinen.
2.  Der Adressat wird aufgefordert, der Vorladung Folge zu leisten. Der ersuchte Staat lässt dem ersuchenden Staat die Antwort des Adressaten unverzüglich zukommen.
3.  Der Adressat der Vorladung, der zum Erscheinen im ersuchenden Staat bereit ist, kann von diesem Staat einen Vorschuss für seine Reise- und Aufenthaltskosten verlangen.
Art. 15 Entschädigungen
Die dem Zeugen oder Sachverständigen vom ersuchenden Staat zu zahlenden Entschädigungen und zu erstattenden Reise- und Aufenthaltskosten werden vom Aufenthaltsort des Zeugen oder Sachverständigen an berechnet und ihm nach Sätzen gewährt, die zumindest denjenigen entsprechen, die in den geltenden Tarifen und Bestimmungen des Staates vorgesehen sind, in dem die Einvernahme stattfinden soll.
Art. 16 Nichterscheinen
Der Zeuge oder Sachverständige, der einer Vorladung, um deren Zustellung ersucht worden ist, nicht Folge leistet, darf selbst dann, wenn die Vorladung Zwangsan­drohungen enthält, nicht bestraft oder einer Zwangsmassnahme unterworfen werden, sofern er sich nicht später freiwillig in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates begibt und dort erneut ordnungsgemäss vorgeladen wird.
Art. 17 Freies Geleit
1.  Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der auf Vorladung vor den Justizbehörden des ersuchenden Staates erscheint, darf in dessen Hoheitsgebiet wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt noch in Haft gehalten noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden.
2.  Eine Person, gleich welcher Staatsangehörigkeit, die vor die Justizbehörden des ersuchenden Staates vorgeladen ist, um sich wegen einer ihr zur Last gelegten Handlung strafrechtlich zu verantworten, darf dort wegen in der Vorladung nicht angeführter Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt noch in Haft gehalten noch einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.
3.  Der in diesem Artikel vorgesehene Schutz endet, wenn die betreffende Person während 15 aufeinander folgenden Tagen, nachdem ihre Anwesenheit nicht mehr verlangt wurde, die Möglichkeit gehabt hat, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zu verlassen, und trotzdem dort bleibt, oder wenn sie nach dem Verlassen des Gebietes dorthin zurückgekehrt ist.
Art. 18 Umfang der Zeugenaussage im ersuchenden Staat
1.  Eine Person, die auf Grund einer Vorladung im ersuchenden Staat erscheint, darf nicht zu einer Zeugenaussage oder zur Herausgabe von Beweismitteln gezwungen werden, wenn ihr nach dem Recht eines der beiden Staaten ein Verweigerungsrecht zusteht.
2.  Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 8 Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
Art. 19 Überführung inhaftierter Personen
1.  Verlangt der ersuchende Staat das persönliche Erscheinen einer inhaftierten Person als Zeuge oder zur Gegenüberstellung, so wird sie unter der Bedingung, dass sie innerhalb der vom ersuchten Staat bestimmten Frist rücküberführt wird, zeitweilig in das Hoheitsgebiet überführt, in dem die Einvernahme stattfinden soll; vorbehalten bleiben die anwendbaren Bestimmungen von Artikel 17.
2.  Die Überführung kann abgelehnt werden:
a) wenn die inhaftierte Person ihr nicht zustimmt;
b) wenn ihre Anwesenheit in einem im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates hängigen Strafverfahren notwendig ist;
c) wenn die Überführung geeignet ist, ihre Haft zu verlängern; oder
d) wenn andere zwingende Erwägungen ihrer Überführung in den ersuchenden Staat entgegenstehen.
3.  Die überführte Person muss im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates in Haft bleiben, sofern nicht der ersuchte Staat ihre Freilassung verlangt.

Titel IV Strafregister und Austausch von Strafnachrichten

Art. 20
1.  Der ersuchte Staat übermittelt dem ersuchenden Staat die für eine Strafsache verlangten Auszüge aus dem Strafregister oder Auskünfte dazu in dem Umfang, in dem seine Behörden sie in ähnlichen Fällen erhalten könnten.
2.  In anderen als den in Absatz 1 erwähnten Fällen wird einem solchen Ersuchen unter den Voraussetzungen stattgegeben, die in den gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften oder in der Praxis des ersuchten Staates vorgesehen sind.
3.  Jeder Vertragsstaat benachrichtigt den anderen Staat mindestens einmal jährlich von den strafrechtlichen Verurteilungen und den Folgemassnahmen, die dessen Staatsangehörige betreffen und die im Strafregister eingetragen worden sind.

Titel V Verfahren

Art. 21 Zentralbehörde
1.  Im Sinne dieses Vertrages ist in der Schweiz das «Bundesamt für Justiz» des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes und in Ägypten die «Direction Générale pour la Coopération Internationale et Culturelle (D.G.C.I.C)» des Justizministeriums Zentralbehörde.
2.  Die Zentralbehörde des ersuchenden Staates übermittelt die auf Grund dieses Vertrages gestellten Rechtshilfeersuchen seiner Gerichte oder Behörden.
3.  Die Zentralbehörden der beiden Staaten verkehren direkt miteinander; der diplomatische Weg bleibt jedoch im Bedarfsfall vorbehalten.
Art. 22 Inhalt des Ersuchens
1.  Ein Ersuchen muss folgende Angaben enthalten:
a) die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht, und gegebenenfalls die Behörde, die im ersuchenden Staat das Strafverfahren führt;
b) den Gegenstand und den Grund des Ersuchens;
c) soweit möglich, den vollständigen Namen, Geburtsort und ‑datum, Staats­angehörigkeit und Adresse der Person, gegen die sich das Strafverfahren im Zeitpunkt des Ersuchens richtet;
d) den Hauptgrund, warum die Beweise oder Auskünfte verlangt werden, sowie eine Darstellung des Sachverhaltes (Zeitpunkt, Ort und Umstände der Tat­begehung), der im ersuchenden Staat Anlass zu Ermittlungen gibt, aus­genommen bei Zustellungsersuchen nach Artikel 13.
2.  Zusätzlich sind dem Ersuchen beizufügen:
a) im Falle einer Anwendung ausländischen Rechts bei der Ausführung (Art. 4 Abs. 2): der Text der im ersuchenden Staat anwendbaren Gesetzesbestimmungen und der Grund für deren Anwendung;
b) im Falle einer Teilnahme von ausländischen Verfahrensbeteiligten (Art. 7): die Bezeichnung der Person, die bei der Ausführung des Ersuchens anwesend ist, und der Grund für ihre Anwesenheit;
c) im Falle einer Zustellung von Verfahrensurkunden und Vorladungen (Art. 13 und 14): der Name und die Adresse des Empfängers der zuzustellenden Aktenstücke und Vorladungen;
d) im Falle einer Vorladung von Zeugen oder Sachverständigen (Art. 14): eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass der ersuchende Staat für die Auslagen und Entschädigungen aufkommt und auf besonderes Verlangen einen Kos­tenvorschuss leistet;
e) im Falle einer Überführung inhaftierter Personen (Art. 19): ihre Namen.
Art. 23 Ausführung des Ersuchens
1.  Entspricht das Ersuchen nicht den Bestimmungen dieses Vertrages, so teilt die Zent­ralbehörde des ersuchten Staates dies der Zentralbehörde des ersuchenden Staa­tes unverzüglich mit und verlangt eine Abänderung oder Ergänzung des Ersuchens. Vorbehalten bleibt die Anordnung vorläufiger Massnahmen nach Artikel 6.
2.  Wenn das Ersuchen dem Vertrag zu entsprechen scheint, leitet es die Zentral­behörde des ersuchten Staates unmittelbar an die zuständige Behörde weiter.
3.  Nach Ausführung des Ersuchens übermittelt die zuständige Behörde das Ersuchen zusammen mit den erhaltenen Auskünften und Beweismitteln der Zentral­behörde des ersuchten Staates. Die Zentralbehörde vergewissert sich, dass das Ersuchen vollständig und ordnungsgemäss ausgeführt ist, und teilt die Ergebnisse der Zentralbehörde des ersuchenden Staates mit.
Art. 24 Befreiung von jeder Beglaubigung
1.  Schriftstücke, Akten oder Beweismittel, die von der Zentralbehörde in ihrem Begleitschreiben ordnungsgemäss bestätigt und auf Grund dieses Vertrages übermittelt werden, bedürfen keiner Art von Beglaubigung.
2.  Die von der Zentralbehörde des ersuchten Staates übermittelten Schriftstücke, Akten oder Beweismittel werden ohne zusätzliche Erklärung oder ohne Beglaubigungsnachweis zum Beweis zugelassen.
Art. 25 Sprache
1.  Rechtshilfeersuchen sowie die beigefügten Schriftstücke werden in der Sprache des ersuchenden Staates abgefasst und sind gegebenenfalls mit einer amtlichen Über­setzung in die Sprache des ersuchten Staates oder ins Französische zu versehen.
2.  Die Übersetzung der Schriftstücke, die bei der Ausführung des Ersuchens erstellt oder erhoben worden sind, obliegt dem ersuchenden Staat.
Art. 26 Ausführungskosten
1.  Der ersuchende Staat vergütet auf Verlangen des ersuchten Staates nur folgende durch die Ausführung eines Ersuchens entstandenen Auslagen:
a) Entschädigungen, Reisekosten und Auslagen für Zeugen und deren allfällige Rechtsbeistände;
b) Auslagen im Zusammenhang mit der Überführung inhaftierter Personen;
c) Honorare, Reisekosten und Auslagen für Sachverständige.
2.  Stellt sich heraus, dass die Ausführung des Ersuchens mit ausserordentlichen Kosten verbunden ist, so benachrichtigt der ersuchte Staat den ersuchenden Staat, um die Bedingungen festzusetzen, unter denen die Ausführung des Ersuchens erfolgen kann.

Titel VI Anzeigen zum Zweck der Strafverfolgung und der Einziehung

Art. 27
1.  Anzeigen eines Vertragsstaates zum Zweck der Strafverfolgung durch die Gerichte des anderen Staates oder zum Zweck der Einziehung von Deliktsgut sind Gegenstand des Schriftverkehrs zwischen den Zentralbehörden.
2.  Die Zentralbehörde des ersuchten Staates teilt dem anderen Staat mit, welche Massnahmen auf Grund dieser Anzeige getroffen wurden, und übermittelt ihm gegebenenfalls eine Abschrift der ergangenen Entscheidung.
3.  Die Bestimmungen von Artikel 25 werden auf die in Absatz 1 erwähnten Anzeigen angewendet.

Titel VII Schlussbestimmungen

Art. 28 Andere Vereinbarungen oder Abmachungen
Bestimmungen dieses Vertrages stehen einer weiter gehenden Rechtshilfe nicht entgegen, welche die Vertragsstaaten in anderen Vereinbarungen oder Abmachungen beschlossen haben oder beschliessen könnten oder welche sich aus einer festen Praxis zwischen ihren zuständigen Behörden ergeben könnte.
Art. 29 Meinungsaustausch
1.  Die Zentralbehörden können, wenn es ihnen sinnvoll erscheint, ihre Meinungen über Anwendung oder Umsetzung dieses Vertrages im Allgemeinen oder in Bezug auf einen Einzelfall mündlich oder schriftlich austauschen.
2.  In Fällen, in denen dieser Vertrag nicht anwendbar ist, verständigen sich die Zentralbehörden, um eine gemeinsame Lösung zu finden.
Art. 30 Ausräumung von Meinungsverschiedenheiten
1.  Auf Verlangen eines Staates treffen sich die Staaten zur Ausräumung von Meinungs­verschiedenheiten, welche die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages betreffen oder im Zusammenhang mit einem Einzelfall stehen.
2.  Jede nicht ausgeräumte Meinungsverschiedenheit führt zu Verhandlungen zwischen den beiden Staaten.
Art. 31 Inkrafttreten und Kündigung
1.  Dieser Vertrag tritt am sechzigsten Tag nach der durch Notifikation erfolgten gegenseitigen Bekanntmachung, dass das nach Verfassung erforderliche Verfahren abgeschlossen ist, in Kraft.
2.  Jeder der beiden Vertragsstaaten kann diesen Vertrag jederzeit durch eine auf dem diplomatischen Weg erfolgende schriftliche Mitteilung an den anderen Staat kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang dieser Mitteilung wirksam.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.
Geschehen in Kairo, am 7. Oktober 2000, im Doppel in französischer und arabischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise verbindlich ist. Im Falle von Differenzen ist der französische Wortlaut massgeblich.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die
Arabische Republik Ägypten:

Ruth Metzler-Arnold

Farouk Seif El-Naser

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