Landschaftsübereinkommen des Europarates 1 (0.451.3)
CH - Schweizer Bundesrecht

Landschaftsübereinkommen des Europarates 1

Abgeschlossen in Florenz am 20. Oktober 2000 Von der Bundesversammlung genehmigt am 28. September 2012² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 22. Februar 2013 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juni 2013 (Stand am 1. Juli 2021) ¹ Fassung gemäss Art. 1 des Prot. vom 15. Juni 2016, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 2021 ( AS 2021 403 ). Die Änd. vom 15. Juni 2016 ( SR 0 . 451.31 ; AS 2021 403 ), sind im vorliegenden Text eingebaut, gelten aber nur im Verhältnis zu jenen Staaten, die ihr beigetreten sind. Siehe deshalb ihren eigenen Geltungsbereich. ² AS 2013 1377
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu fördern, und dass dieses Ziel insbesondere durch den Abschluss von Übereinkünften auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet verfolgt wird;
in dem Wunsch, eine nachhaltige Entwicklung auf der Grundlage eines ausgewogenen und harmonischen Verhältnisses zwischen gesellschaftlichen Bedürfnissen, wirtschaftlicher Tätigkeit und der Umwelt zu erreichen;
im Hinblick darauf, dass die Landschaft auf kulturellem, ökologischem, umweltpolitischem und gesellschaftlichem Gebiet eine wichtige Rolle im öffentlichen Interesse spielt und eine die wirtschaftliche Tätigkeit fördernde Ressource darstellt, deren Schutz, Pflege und Planung zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen können;
in dem Bewusstsein, dass die Landschaft zur Herausbildung lokaler Kulturen beiträgt und dass sie ein grundlegendes Element des europäischen Natur- und Kultur­erbes darstellt und somit zum Wohlergehen der Menschen und zur Festigung der europäischen Identität beiträgt;
in Anerkennung dessen, dass die Landschaft überall einen wichtigen Teil der menschlichen Lebensqualität darstellt: in städtischen Gebieten und auf dem Land, in beeinträchtigten Gebieten ebenso wie in Gebieten von hoher Qualität, in besonders schönen Gebieten ebenso wie in gewöhnlichen Gebieten;
in dem allgemeinen Bewusstsein der Bedeutung der Landschaft weltweit als wesentlicher Bestandteil des Lebensraums der Menschen;³
in der Erkenntnis, dass die Entwicklungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, der Produktionsverfahren in Industrie und Bergbau, der Regional- und Stadtplanung, des Verkehrswesens, der Infrastruktur, des Tourismus und der Freizeit sowie, ganz allgemein, weltwirtschaftliche Veränderungen in vielen Fällen den Wandel von Landschaften beschleunigen;
in dem Bestreben, dem Wunsch der Öffentlichkeit nach qualitativ hochwertigen Landschaften und nach aktiver Beteiligung an der Landschaftsentwicklung zu entsprechen;
in der Überzeugung, dass die Landschaft für das Wohl des Einzelnen und der Gesellschaft ein Schlüsselelement darstellt und dass ihr Schutz, ihre Pflege und ihre Planung Rechte und Pflichten für alle mit sich bringen;
unter Berücksichtigung der vorhandenen völkerrechtlichen Übereinkünfte im Bereich des Schutzes und der Pflege des Natur- und Kulturerbes, der Raumordnung, der kommunalen Selbstverwaltung und der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Bern, 19. September 1979)⁴, des Übereinkommens zum Schutz des architektonischen Erbes Europas (Granada, 3. Oktober 1985)⁵, des Europäischen Übereinkommens zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert) (Valletta, 16. Januar 1992)⁶, des Europäischen Rahmenübereinkommens über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (Madrid, 21. Mai 1980)⁷ und seiner Zusatzprotokolle, der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung (Strassburg, 15. Oktober 1985)⁸, des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (Rio, 5. Juni 1992)⁹, des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (Paris, 16. November 1972) und des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus, 25. Juni 1998)¹⁰;
in Anerkennung dessen, dass die Qualität und Vielfalt der europäischen Landschaften ein gemeinsames Gut darstellen und dass es wichtig ist, zu seinem Schutz, seiner Pflege und seiner Planung zusammenzuarbeiten;
in dem Wunsch, eine neue Übereinkunft zu schaffen, die ausschliesslich dem Schutz, der Pflege und der Planung aller Landschaften in Europa dient,
mit dem Wunsch, dass die im Übereinkommen niedergelegten Werte und Grundsätze auch auf aussereuropäische Staaten, die dies wünschen, angewendet werden können;¹¹
sind wie folgt übereingekommen:
³ Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des Prot. vom 15. Juni 2016, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 2021 ( AS 2021 403 ). ⁴ SR 0.455 ⁵ SR 0.440.4 ⁶ SR 0.440.5 ⁷ SR 0.131.1 ⁸ SR 0.102 ⁹ SR 0.451.43 ¹⁰ BBl 2012 4323 ¹¹ Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des Prot. vom 15. Juni 2016, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 2021 ( AS 2021 403 ).

Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeuten:
a. « Landschaft » ein Gebiet, wie es vom Menschen wahrgenommen wird, dessen Charakter das Ergebnis der Wirkung und Wechselwirkung von natür­lichen und/oder menschlichen Faktoren ist;
b. « Landschaftspolitik » von den zuständigen staatlichen Stellen formulierte allgemeine Grundsätze, Strategien und Leitlinien, auf Grund deren spezi­fische Massnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Planung von Landschaften ergriffen werden können;
c. « Landschaftsqualitätsziel » in Bezug auf eine bestimmte Landschaft die von den zuständigen staatlichen Stellen formulierten Ansprüche der Öffentlichkeit an die Landschaftsmerkmale ihrer Umgebung;
d. « Landschaftsschutz » Massnahmen zur Erhaltung und Pflege der massgeb­lichen oder charakteristischen Merkmale einer Landschaft, die durch den kulturhistorischen Wert der Landschaft begründet sind, der auf ihr natür­liches Erscheinungsbild und/oder die Tätigkeit des Menschen zurückzuführen ist;
e. « Landschaftspflege » unter dem Aspekt der nachhaltigen Entwicklung durchgeführte Massnahmen zur Gewährleistung der Erhaltung einer Landschaft, damit durch gesellschaftliche, wirtschaftliche und ökologische Prozesse hervorgerufene Veränderungen gesteuert und aufeinander abgestimmt werden können;
f. « Landschaftsplanung » Massnahmen von ausgeprägt zukunftsweisender Natur, die Landschaften aufwerten, wiederherstellen oder gestalten sollen.
Art. 2 Geltungsbereich
Vorbehaltlich des Artikels 15 gilt dieses Übereinkommen für das gesamte Hoheitsgebiet der Vertragsparteien und erstreckt sich auf natürliche, ländliche, städtische und verstädterte Gebiete. Es schliesst Landflächen, Binnengewässer und Meeres­gebiete ein. Es betrifft Landschaften, die als aussergewöhnlich betrachtet werden können, ebenso wie als alltäglich zu bezeichnende oder beeinträchtigte Landschaften.
Art. 3 ¹² Ziele
Ziel dieses Übereinkommens ist die Förderung von Landschaftsschutz, -pflege und ‑planung sowie die Organisation der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.
¹² Fassung gemäss Art. 3 des Prot. vom 15. Juni 2016, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 2021 ( AS 2021 403 ).

Kapitel II Nationale Massnahmen

Art. 4 Verteilung der Zuständigkeiten
Jede Vertragspartei führt dieses Übereinkommen, insbesondere die Artikel 5 und 6, nach Massgabe ihrer eigenen Zuständigkeitsverteilung, im Einklang mit ihren Verfassungsgrundsätzen und ihrer Verwaltungsorganisation, unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips und unter Berücksichtigung der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung durch. Unbeschadet der Bestimmungen dieses Überein­kommens stimmt jede Vertragspartei die Durchführung dieses Übereinkommens mit ihrer eigenen Politik ab.
Art. 5 Allgemeine Massnahmen
Jede Vertragspartei verpflichtet sich:
a. Landschaften als wesentlichen Bestandteil des Lebensraums der Menschen, als Ausdruck der Vielfalt ihres gemeinsamen Kultur- und Naturerbes und als Grundlage ihrer Identität rechtlich anzuerkennen;
b. durch Ergreifen der spezifischen Massnahmen nach Artikel 6 eine Landschaftspolitik festzulegen und umzusetzen, die auf Landschaftsschutz, ‑pflege und ‑planung ausgerichtet ist;
c. Verfahren für die Beteiligung der Öffentlichkeit, der kommunalen und regionalen Behörden und weiterer von der Festlegung und Umsetzung der unter Buchstabe b genannten Landschaftspolitik direkt Betroffener einzu­führen;
d. die Landschaft zum Bestandteil ihrer Raum- und Stadtplanungspolitik, ihrer Kultur-, Umwelt-, Landwirtschafts-, Sozial- und Wirtschaftspolitik sowie anderer Politiken zu machen, die sich unmittelbar oder mittelbar auf die Landschaft auswirken können.
Art. 6 Spezifische Massnahmen
A. Bewusstseinsbildung
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, das Bewusstsein für den Wert von Landschaften, für ihre Rolle und für die Veränderungen, denen sie unterworfen sind, in der Gesellschaft, bei privaten Organisationen und bei Behörden zu schärfen.
B. Ausbildung und Erziehung
Jede Vertragspartei verpflichtet sich zur Förderung:
a. der Ausbildung von Fachleuten für Landschaftsfragen und Landschaftsentwicklung und ‑gestaltung;
b. multidisziplinärer Ausbildungsprogramme im Bereich Landschaftspolitik, Landschaftsschutz, Landschaftspflege und Landschaftsplanung für Fachleute aus dem privaten und öffentlichen Sektor sowie für betroffene Verbände;
c. von Schulunterricht und Hochschulkursen, die sich in den entsprechenden Fächern und Fachrichtungen mit den landschaftsbezogenen Werten und den Fragen, die mit Landschaftsschutz, Landschaftspflege und Landschafts­planung verbunden sind, befassen.
C. Erfassung und Bewertung
1.  Zur Verbesserung der Kenntnis ihrer Landschaften verpflichtet sich jede Vertragspartei, unter aktiver Beteiligung der in Artikel 5 Buchstabe c genannten Betroffenen:
a. i. die eigenen Landschaften in ihrem gesamten Hoheitsgebiet zu erfassen, ii. die Merkmale und die sie verändernden Kräfte und Belastungen zu analysieren,
iii. Veränderungen zu beobachten;
b. die erfassten Landschaften unter Berücksichtigung der besonderen Werte, die ihnen von den direkt Betroffenen und der betroffenen Bevölkerung beigemessen werden, zu bewerten.
2.  Diese Erfassungs- und Bewertungsverfahren werden durch den Erfahrungs- und Methodenaustausch geprägt werden, der nach Artikel 8 von den Vertragsparteien auf internationaler Ebene organisiert wird.¹³
D. Landschaftsqualitätsziele
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, für die erfassten und bewerteten Landschaften nach Durchführung einer öffentlichen Anhörung gemäss Artikel 5 Buchstabe c Landschaftsqualitätsziele festzulegen.
E. Umsetzung
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, zur Umsetzung ihrer Landschaftspolitik Instrumente einzuführen, deren Ziel der Landschaftsschutz, die Landschaftspflege und/oder die Landschaftsplanung ist.
¹³ Fassung gemäss Art. 4 des Prot. vom 15. Juni 2016, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 2021 ( AS 2021 403 ).

Kapitel III Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien ¹⁴

¹⁴ Fassung gemäss Art. 5 des Prot. vom 15. Juni 2016, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 2021 ( AS 2021 403 ).
Art. 7 Internationale Politiken und Programme
Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Prüfung der landschaftsbezogenen Dimension internationaler Politiken und Programme zusammenzuarbeiten und gegebenenfalls zu empfehlen, dass Landschaftsaspekte in diese Politiken und Programme einbezogen werden.
Art. 8 Gegenseitige Hilfe und Informationsaustausch
Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit, um die Wirksamkeit von Massnahmen, die auf Grund anderer Artikel dieses Übereinkommens ergriffen werden, zu erhöhen und insbesondere um:
a. einander durch Sammlung und Austausch von Erfahrungen und Forschungsergebnissen in Landschaftsfragen technische und wissenschaftliche Hilfe zu leisten;
b. den Austausch von Landschaftsfachleuten insbesondere für Ausbildungs- und Informationszwecke zu fördern;
c. Informationen über alle von diesem Übereinkommen erfassten Fragen auszutauschen.
Art. 9 Grenzüberschreitende Landschaften
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf lokaler und regionaler Ebene zu fördern und, wann immer erforderlich, gemeinsame Landschaftsprogramme zu erarbeiten und umzusetzen.
Art. 10 Überwachung der Durchführung des Übereinkommens
1.  Das Ministerkomitee des Europarats betraut bestehende, nach Artikel 17 der Satzung des Europarats¹⁵ eingesetzte zuständige Sachverständigenausschüsse mit der Überwachung der Durchführung des Übereinkommens.
2.  Der Generalsekretär des Europarats übermittelt dem Ministerkomitee nach jeder Sitzung der Sachverständigenausschüsse einen Bericht über deren Arbeiten und über die Wirkung des Übereinkommens.
3.  Die Sachverständigenausschüsse schlagen dem Ministerkomitee die Vergabe­kriterien und Verfahrensvorschriften für den Landschaftspreis des Europarats vor.
¹⁵ SR 0.192.030
Art. 11 Landschaftspreis des Europarats
1.  Der Landschaftspreis des Europarats ist eine Auszeichnung, die kommunalen und regionalen Gebietskörperschaften und von ihnen gebildeten Zusammenschlüssen verliehen werden kann, die im Rahmen der Landschaftspolitik einer Vertragspartei dieses Übereinkommens eine Politik oder Massnahmen zum Schutz, zur Pflege und/oder zur Planung ihrer Landschaft durchgeführt haben, die sich als nachhaltig wirksam erwiesen haben und somit für andere Gebietskörperschaften der Vertragsparteien als Vorbild dienen können. Die Auszeichnung kann auch nichtstaatlichen Organisationen verliehen werden, die im Bereich des Landschaftsschutzes, der Landschaftspflege oder der Landschaftsplanung besonders beachtenswerte Beiträge geleistet haben.¹⁶
2.  Bewerbungen um den Landschaftspreis des Europarats sind von den Vertragsparteien an die in Artikel 10 genannten Sachverständigenausschüsse zu richten. Betroffene grenzüberschreitende kommunale und regionale Gebietskörperschaften und von ihnen gebildete Zusammenschlüsse können sich bewerben, sofern sie die betreffende Landschaft gemeinsam betreuen.
3.  Auf Vorschlag der in Artikel 10 genannten Sachverständigenausschüsse bestimmt und veröffentlicht das Ministerkomitee die Vergabekriterien für den Landschaftspreis des Europarats, beschliesst die Verfahrensvorschriften und verleiht den Preis.
4.  Die Verleihung des Landschaftspreises des Europarats soll die Preisträger ermutigen, für den nachhaltigen Schutz sowie die nachhaltige Pflege und/oder Planung der betreffenden Landschaften zu sorgen.
¹⁶ Fassung gemäss Art. 6 des Prot. vom 15. Juni 2016, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 2021 ( AS 2021 403 ).

Kapitel IV Schlussbestimmungen

Art. 12 Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten
Dieses Übereinkommen lässt die Anwendung strengerer Bestimmungen im Bereich des Landschaftsschutzes, der Landschaftspflege und der Landschaftsplanung, die in anderen geltenden oder künftigen verbindlichen nationalen oder internationalen Rechtsinstrumenten enthalten sind, unberührt.
Art. 13 Unterzeichnung, Ratifikation und Inkrafttreten
1.  Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
2.  Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem zehn Mitgliedstaaten des Europarats nach Absatz 1 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
3.  Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
Art. 14 Beitritt
1.  Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, gefassten Beschluss die Europäische Union und jeden Staat, der nicht Mitglied des Europarats ist, einladen, dem Übereinkommen beizutreten.¹⁷
2.  Für jeden beitretenden Staat oder die Europäische Gemeinschaft im Falle ihres Beitritts tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.
¹⁷ Fassung gemäss Art. 7 des Prot. vom 15. Juni 2016, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 2021 ( AS 2021 403 ).
Art. 15 Geltungsbereich
1.  Jeder Staat oder die Europäische Gemeinschaft kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner beziehungsweise ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
2.  Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
3.  Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifi­kation beim Generalsekretär folgt.
Art. 16 Kündigung
1.  Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
2.  Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeit­abschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Art. 17 Änderungen
1.  Jede Vertragspartei oder die in Artikel 10 genannten Sachverständigenausschüsse können Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen.
2.  Jeder Änderungsvorschlag wird dem Generalsekretär des Europarats notifiziert, der ihn den Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsparteien und allen europäischen Nichtmitgliedstaaten, die nach Artikel 14 dieses Übereinkommens zum Beitritt eingeladen wurden, übermittelt.
3.  Jede vorgeschlagene Änderung wird von den in Artikel 10 genannten Sachverständigenausschüssen geprüft, die den von den Vertretern der Vertragsparteien mit Dreiviertelmehrheit beschlossenen Wortlaut dem Ministerkomitee zur Genehmigung vorlegen. Nach der Genehmigung durch das Ministerkomitee mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats¹⁸ vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, wird der Wortlaut den Vertragsparteien zur Annahme zugeleitet.
4.  Jede Änderung tritt für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem drei Mitgliedstaaten des Europarats dem Generalsekretär ihre Annahme der Änderung mitgeteilt haben. Für jede Vertragspartei, welche die Änderung später annimmt, tritt sie am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem die betreffende Vertragspartei dem Generalsekretär ihre Annahme der Änderung mitgeteilt hat.
¹⁸ SR 0.192.030
Art. 18 Notifikationen
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat oder der Europäischen Gemeinschaft, die diesem Übereinkommen beigetreten sind:
a jede Unterzeichnung;
b jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
c jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 13, 14 und 15;
d jede Erklärung nach Artikel 15;
e jede Kündigung nach Artikel 16;
f jeden Änderungsvorschlag, jede nach Artikel 17 angenommene Änderung und den Tag ihres Inkrafttretens;
g jede andere Handlung, Notifikation, Information oder Mitteilung im Zusam­menhang mit diesem Übereinkommen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Florenz am 20. Oktober 2000 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats und jedem Staat oder der Europäischen Gemeinschaft, sofern sie zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladen worden sind, beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 1. März 2013 ¹⁹

¹⁹ Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: https://fedlex.admin.ch/de/treaty.

Vertragsstaaten

Ratifikation

Inkrafttreten

Andorra

  7. März

2012

  1. Juli

2012

Armenien

23. März

2004

  1. Juli

2004

Aserbaidschan

30. August

2011

  1. Dezember

2011

Belgien

28. Oktober

2004

  1. Februar

2005

Bosnien und Herzegowina

31. Januar

2012

  1. Mai

2012

Bulgarien

24. November

2004

  1. März

2005

Dänemark a

20. März

2003

  1. März

2004

Finnland

16. Dezember

2005

  1. April

2006

Frankreich

17. März

2004

  1. Juli

2006

Georgien

15. September

2010

  1. Januar

2011

Griechenland

17. Mai

2010

  1. September

2010

Irland

22. März

2002

  1. März

2004

Italien

  4. Mai

2006

  1. September

2006

Kroatien

15. Januar

2003

  1. März

2004

Lettland

  5. Juni

2007

  1. Oktober

2007

Litauen

13. November

2002

  1. März

2004

Luxemburg

20. September

2006

  1. Januar

2007

Moldau

14. März

2002

  1. März

2004

Montenegro

22. Januar

2009

  1. Mai

2009

Niederlande b

27. Juli

2005

  1. November

2005

Nordmazedonien

18. November

2003

  1. März

2004

Norwegen

23. Oktober

2001

  1. März

2004

Polen

27. September

2004

  1. Januar

2005

Portugal

29. März

2005

  1. Juli

2005

Rumänien

  7. November

2002

  1. März

2004

San Marino

26. November

2003

  1. März

2004

Schweden

  5. Januar

2011

  1. Mai

2011

Schweiz

22. Februar

2013

  1. Juni

2013

Serbien

28. Juni

2011

  1. Oktober

2011

Slowakei

  9. August

2005

  1. Dezember

2005

Slowenien

25. September

2003

  1. März

2004

Spanien

26. November

2007

  1. März

2008

Tschechische Republik

  3. Juni

2004

  1. Oktober

2004

Türkei

13. Oktober

2003

  1. März

2004

Ukraine

10. März

2006

  1. Juli

2006

Ungarn

26. Oktober

2007

  1. Februar

2008

Vereinigtes Königreich c

21. November

2006

  1. März

2007

Zypern

21. Juni

2006

  1. Oktober

2006

a
Das Übereinkommen gilt nicht für die Färöer und für Grönland.
b
Für das Königreich in Europa.
c
Anwendbar auf das Hoheitsgebiet des Mutterlandes von Grossbritannien und Nordirland.
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