Verordnung über das Waldreservat «Petit e-Sarine» in den Gemeinden Arconciel, Rossens und Treyvaux
                            Verordnung über das Waldreservat «Petite-Sarine» in den  Gemeinden Arconciel, Rossens und Treyvaux  vom 25.08.2015 (Fassung in Kraft getreten am 01.04.2019)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Bundesgesetz vom 1.  Juli 1966 über den Natur- und Heimat  -  schutz;  gestützt auf das Bundesgesetz vom 4.  Oktober 1991 über den Wald;  gestützt auf das Gesetz vom 2.  März 1999 über den Wald und den Schutz vor  Naturereignissen;  gestützt   auf   die   Dienstbarkeitsverträge   vom   5.  Dezember   2014   über   das  Waldreservat Petite-Sarine;  in Erwägung:  Der Wald entlang der Saane zwischen der Staumauer von Rossens und Illens  ist ökologisch äusserst wertvoll. Der Perimeter enthält seltene und sehr selte  -  ne Waldgesellschaften.  Infolge  der während  Jahrzehnten  sehr extensiven  forstlichen Nutzung sind viele Bestände naturnah und wildwüchsig. Auf  -  grund der steilen Topografie und fehlender Waldstrassen ist das Gebiet nur  wenig begangen. Es ist äusserst reich an Tierarten mit, unter anderem, 10  Amphibienarten und über 70 teils seltenen und bedrohten Brutvogelarten.  Das Ziel ist, eine natürliche Entwicklung dieses Waldes zuzulassen. Die Um  -  wandlung von standortfremden Beständen wie zum Beispiel Fichtenpflan  -  zungen bleibt aber möglich.  Zwischen den Waldeigentümern und der Direktion der Institutionen und der  Land- und Forstwirtschaft wurden Dienstbarkeitsverträge über 50 Jahre abge  -  schlossen.  An seiner Sitzung vom 2.  Dezember 2014 hat der Staatsrat eine grundsätzlich  positive Stellungnahme zur Bildung dieses Waldreservats abgegeben.  Auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirt  -  schaft,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Der Wald in den Gemeinden Arconciel, Rossens und Treyvaux, der sich im  Perimeter des am 19.  November 2014 vom Amt für Wald und Natur erstell  -  ten Plans im Massstab 1:6000 befindet, wird zum Waldreservat erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Plan des Perimeters ist Bestandteil dieser Verordnung und kann beim  Amt für Wald und Natur eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Waldreservat bleibt für die Dauer von 50 Jahren bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Dienstbarkeitsverträge vom 5.  Dezember 2014 zwischen den betreffen  -  den Waldeigentümern und der Direktion der Institutionen und der Land- und  Forstwirtschaft werden genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Innerhalb des Reservats sind sämtliche waldbauliche Eingriffe und die Er  -  stellung von Bauten und Anlagen verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind jedoch weiterhin möglich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  waldbauliche Massnahmen, um die Bevölkerung und die Anlagen zu  schützen; diese Eingriffe müssen vom Amt für Wald und Natur ange  -  ordnet werden; das Holz wird vorzugsweise liegengelassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  waldbauliche Massnahmen, um die Sicherheit bestehender Fusswege zu  gewährleisten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Eingriffe im Falle einer drohenden Massenvermehrung von Waldschäd  -  lingen (z.B. Borkenkäfer), die Folgen für die angrenzenden Waldbe  -  stände haben könnte. Diese Eingriffe müssen vom Amt für Wald und  Natur angeordnet werden; das Holz wird nach der Entastung und Ent  -  rindung vorzugsweise liegengelassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Beseitigung von Bäumen oder Ästen, die auf Landwirtschaftsland ge  -  stürzt sind oder zu stürzen drohen; diese Bäume und Äste werden im  Wald belassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Eingriffe, um die Sichtbarkeit eines Messpunkts der Groupe E auf der  rechten Talseite zu gewährleisten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Eingriffe, um Waldränder ökologisch aufzuwerten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Eingriffe, um standortfremde Baumbestände in standortgerechte Be  -  stände umzuwandeln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Ausübung der Jagd, das Sammeln von Pilzen und das Wandern un  -  ter Vorbehalt der einschlägigen Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  September 2015 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.08.2015  Erlass  Grunderlass  01.09.2015  2015_079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 1 Abs. 1  geändert  01.04.2019  2019_023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 1 Abs. 2  geändert  01.04.2019  2019_023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 2 Abs. 2, a)  geändert  01.04.2019  2019_023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 2 Abs. 2, c)  geändert  01.04.2019  2019_023  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  25.08.2015  01.09.2015  2015_079