Internationales Übereinkommen über das Küstenmeer und die Anschlusszone (0.747.305.11)
CH - Schweizer Bundesrecht

Internationales Übereinkommen über das Küstenmeer und die Anschlusszone

Abgeschlossen in Genf am 29. April 1958 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1965² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 18. Mai 1966 In Kraft getreten für die Schweiz am 17. Juni 1966 (Stand am 21. April 2010) ¹ AS 1966 977 ; BBl 1965 II 1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen­den Ausgabe dieser Sammlung. ² Art. 1 Abs. 1 Bst. A des BB vom 14. Dez. 1965 ( AS 1966 973 )
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens
haben folgendes vereinbart:

Erster Teil Küstenmeer

Abschnitt I Allgemeines

Art. 1
1.  Die Souveränität eines Staates erstreckt sich über sein Hoheitsgebiet zu Lande und seine Binnengewässer hinaus auf einen an seine Küste grenzenden Meeresstreifen, der als Küstenmeer bezeichnet wird.
2.  Diese Souveränität wird nach Massgabe der Bestimmungen dieser Artikel und anderen Regeln des Völkerrechts ausgeübt.
Art. 2
Die Souveränität eines Küstenstaates erstreckt sich sowohl auf den Luftraum über dem Küstenmeer als auch auf dessen Meeresgrund und Meeresuntergrund.

Abschnitt II Grenzen des Küstenmeeres

Art. 3
Soweit in diesen Artikeln nichts anderes bestimmt wird, ist die normale Basislinie für die Messung der Breite des Küstenmeeres die Niedrigwasserlinie entlang der Küste, wie sie in vom Küstenstaat amtlich anerkannten Seekarten grossen Mass­stabes eingetragen ist.
Art. 4
1.  Wo die Küste tiefe Einbuchtungen und Einschnitte aufweist oder wo sich entlang der Küste in deren unmittelbarer Nähe eine Inselkette erstreckt, kann zur Festlegung der Basislinie, von der aus die Breite des Küstenmeeres gemessen wird, das Verfahren der geraden Basislinien angewandt werden, die geeignete Punkte miteinander verbinden.
2.  Der Verlauf dieser Basislinien darf nicht erheblich von der allgemeinen Richtung der Küste abweichen; die innerhalb dieser Linien gelegenen Meeresteile müssen mit dem Landgebiet genügend eng verbunden sein, um sie den Rechtsvorschriften über die inneren Gewässer unterwerfen zu können.
3.  Trockenfallende Erhebungen dürfen nicht Ausgangs- oder Endpunkt von Basis­linien sein, sofern nicht Leuchttürme oder ähnliche ständig über den Wasserspiegel hinausragende Anlagen auf ihnen errichtet sind.
4.  Ist gemäss Absatz 1 das Verfahren der geraden Basislinien anwendbar, so können bei der Festlegung bestimmter Basislinien die dem betreffenden Gebiet eigenen wirtschaftlichen Interessen, deren Vorhandensein und Bedeutung durch lange Übung eindeutig erwiesen sind, berücksichtigt werden.
5.  Ein Staat darf das System der geraden Basislinien nicht so anwenden, dass dadurch das Küstenmeer eines anderen Staates von der Hohen See abgeschnitten wird.
6.  Der Küstenstaat hat die geraden Basislinien eindeutig in Seekarten einzutragen und diese gebührend bekannt zu machen.
Art. 5
1.  Die landabwärts der Basislinie des Küstenmeeres gelegenen Gewässer gehören zu den inneren Gewässern des Staates.
2.  Hat die Festlegung einer geraden Basislinie gemäss Artikel 4 den Einschluss von Zonen, die vorher als Teil des Küstenmeeres oder der Hohen See galten, als Binnengewässer zur Folge, so besteht in diesen Gewässern das in den Artikeln 14 bis 23 vorgesehene Recht der friedlichen Durchfahrt.
Art. 6
Die äussere Grenze des Küstenmeeres wird durch eine Linie gebildet, auf der jeder Punkt vom nächstgelegenen Punkt der Basislinie um die Breite des Küstenmeeres entfernt ist.
Art. 7
1.  Dieser Artikel bezieht sich nur auf Buchten, deren Küsten zu einem einzigen Staat gehören.
2.  Eine Bucht im Sinne dieser Artikel ist ein deutlich erkennbarer Einschnitt, dessen Länge in einem solchen Verhältnis zur Breite seiner Öffnung steht, dass er vom Land umschlossene Gewässer enthält und mehr als eine blosse Krümmung der Küste bildet. Ein Einschnitt gilt jedoch nur dann als Bucht, wenn seine Fläche so gross oder grösser ist als die eines Halbkreises, dessen Durchmesser die quer über die Öffnung des Einschnittes gezogene Linie ist.
3.  Für Messungszwecke ist die Fläche eines Einschnittes die Fläche zwischen der Niedrigwasserlinie entlang der Küste des Einschnittes und der die Niedrigwassermarken seiner natürlichen Öffnungspunkte verbindenden Linie. Hat ein Einschnitt infolge des Vorhandenseins von Inseln mehr als eine Öffnung, so wird der Halbkreis so gezogen, dass die Summe der über die verschiedenen Öffnungen gezogenen Linien seinen Durchmesser bildet. Inseln innerhalb eines Einschnitts werden seiner Wasserfläche zugerechnet.
4.  Ist die Entfernung zwischen den Niedrigwassermarken der natürlichen Öffnungspunkte einer Bucht nicht grösser als vierundzwanzig Seemeilen, so kann eine Linie zwischen diesen beiden Niedrigwassermarken gezogen werden; die so eingeschlossenen Gewässer gelten als innere Gewässer.
5.  Ist die Entfernung zwischen den Niedrigwassermarken der natürlichen Öffnungspunkte einer Bucht grösser als vierundzwanzig Seemeilen, so wird eine gerade Basislinie von vierundzwanzig Seemeilen innerhalb der Bucht derart gezogen, dass mit einer Linie dieser Länge die grösstmögliche Wasserfläche eingeschlossen wird.
6.  Die vorstehenden Bestimmungen finden weder auf so genannte «historische» Buchten noch auf Fälle Anwendung, in denen das System der geraden Basislinien gemäss Artikel 4 angewandt wird.
Art. 8
Für die Abgrenzung des Küstenmeeres gelten die äussersten ständigen Hafen­­anlagen, die einen Bestandteil des Hafensystems bilden, als Teil der Küste.
Art. 9
Reeden, die Schiffen üblicherweise zum Laden, Löschen und Ankern dienen, werden in das Küstenmeer einbezogen, selbst wenn sie andernfalls ganz oder teilweise ausserhalb der äusseren Grenze des Küstenmeeres gelegen wären. Der Küstenstaat hat diese Reeden deutlich zu kennzeichnen, mit ihren Grenzen in Seekarten einzutragen und diese gebührend bekannt zu machen.
Art. 10
1.  Eine Insel ist natürlich entstandenes Land, das von Wasser umgeben ist und bei Flut über den Wasserspiegel hinausragt.
2.  Das Küstenmeer einer Insel wird gemäss den Bestimmungen dieser Artikel gemessen.
Art. 11
1.  Eine trockenfallende Erhebung ist natürlich entstandenes Land, das bei Ebbe von Wasser umgeben ist und über den Wasserspiegel hinausragt, jedoch bei Flut überspült wird. Ist eine trockenfallende Erhebung ganz oder teilweise um nicht mehr als die Breite des Küstenmeeres vom Festland oder einer Insel entfernt, so kann die Niedrigwasserlinie dieser Erhebung als Basislinie zur Messung der Breite des Küstenmeeres verwendet werden.
2.  Ist die gesamte trockenfallende Erhebung um mehr als die Breite des Küstenmeeres vom Festland oder einer Insel entfernt, so hat die Erhebung kein eigenes Küstenmeer.
Art. 12
1.  Liegen die Küsten zweier Staaten einander gegenüber oder grenzen sie aneinander, so ist mangels einer gegenteiligen Vereinbarung zwischen diesen beiden Staaten keiner von ihnen berechtigt, sein Küstenmeer über die Mittellinie auszudehnen, auf der jeder Punkt gleich weit von den nächstgelegenen Punkten der Basislinien entfernt ist, von denen aus die Breite des Küstenmeeres jedes der beiden Staaten gemessen wird. Die Bestimmungen dieses Absatzes finden jedoch nicht Anwendung, wenn es auf Grund historischer Titel oder anderer besonderer Umstände erforderlich ist, die Küstenmeere der beiden Staaten abweichend von diesen Bestimmungen gegeneinander abzugrenzen.
2.  Die Grenzlinie zwischen den Küstenmeeren zweier einander gegenüberliegender oder aneinander grenzender Staaten ist in Seekarten grossen Massstabes einzutragen, die von den Küstenstaaten amtlich anerkannt sind.
Art. 13
Mündet ein Fluss unmittelbar, ohne eine Trichtermündung zu bilden, ins Meer, so ist die Basislinie eine Gerade, die quer über die Mündung des Flusses zwischen den auf der Niedrigwasserlinie seiner Ufer gelegenen Grenzpunkten gezogen wird.

Abschnitt III Recht der friedlichen Durchfahrt

Unterabschnitt A Regeln für alle Schiffe

Art. 14
1.  Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Artikel geniessen die Schiffe aller Staaten, ob Küsten- oder Binnenstaaten, das Recht der friedlichen Durchfahrt durch das Küstenmeer.
2.  Als Durchfahrt gilt die Fahrt durch das Küstenmeer zum Zweck, es entweder ohne Berührung der inneren Gewässer zu durchqueren oder in die inneren Gewässer einzulaufen oder von den inneren Gewässern in die Hohe See auszulaufen.
3.  Die Durchfahrt schliesst das Recht zum Stoppen und Ankern ein, jedoch nur insoweit, als dies zum normalen Schiffsverkehr gehört oder infolge höherer Gewalt oder Seenot erforderlich wird.
4.  Die Durchfahrt gilt als friedlich, solange sie nicht den Frieden, die Ordnung oder die Sicherheit des Küstenstaates beeinträchtigt. Die Durchfahrt hat gemäss diesen Artikeln und den anderen Regeln des Völkerrechts zu erfolgen.
5.  Die Durchfahrt fremder Fischereifahrzeuge gilt nicht als friedlich, wenn sie die Gesetze und Vorschriften nicht beachtet, die der Küstenstaat erlassen und veröffentlichen kann, um diesen Fahrzeugen das Fischen im Küstenmeer zu verbieten.
6.  Unterseeboote haben über Wasser zu fahren und ihre Flagge zu zeigen.
Art. 15
1.  Der Küstenstaat darf die friedliche Durchfahrt durch das Küstenmeer nicht behindern.
2.  Der Küstenstaat hat alle ihm bekannten Gefahren, die in seinem Küstenmeer für die Schifffahrt bestehen, in geeigneter Weise bekannt zu machen.
Art. 16
1.  Der Küstenstaat kann in seinem Küstenmeer die erforderlichen Massnahmen treffen, um eine nichtfriedliche Durchfahrt zu verhindern.
2.  In Bezug auf Schiffe, die in innere Gewässer einlaufen, ist der Küstenstaat ferner berechtigt, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um jede Verletzung der Bedingungen zu verhindern, unter denen solche Schiffe in diese Gewässer zugelassen sind.
3.  Vorbehältlich des Absatzes 4 kann der Küstenstaat, ohne fremde Schiffe untereinander diskriminierend zu behandeln, in bestimmten Zonen seines Küstenmeeres die friedliche Durchfahrt fremder Schiffe vorübergehend verbieten, wenn dies für den Schutz seiner Sicherheit unerlässlich ist. Ein solches Verbot wird erst nach gehöriger Bekanntmachung wirksam.
4.  Die friedliche Durchfahrt fremder Schiffe durch Meerengen, die der internationalen Schifffahrt zwischen einem Teil der Hohen See und einem anderen Teil derselben oder dem Küstenmeer eines fremden Staates dienen, darf auch vorübergehend nicht verboten werden.
Art. 17
Üben fremde Schiffe das Recht der friedlichen Durchfahrt aus, so haben sie die vom Küstenstaat in Übereinstimmung mit diesem Artikel und den anderen Regeln des Völkerrechts erlassenen Gesetze und Vorschriften zu beachten, insbesondere solche, die den Transport und die Schifffahrt betreffen.

Unterabschnitt B Regeln für Handelsschiffe

Art. 18
1.  Von fremden Schiffen dürfen keine Gebühren für die blosse Durchfahrt durch das Küstenmeer erhoben werden.
2.  Von einem das Küstenmeer durchfahrenden fremden Schiff dürfen Gebühren nur für bestimmte, dem Schiff geleistete Dienste erhoben werden. Diese Gebühren sind ohne Diskriminierung zu erheben.
Art. 19
1.  Die Strafgerichtsbarkeit des Küstenstaates soll an Bord eines das Küstenmeer durchfahrenden fremden Schiffes nicht ausgeübt werden, um im Zusammenhang mit einer während der Durchfahrt an Bord des Schiffes begangenen strafbaren Handlung eine Person festzunehmen oder eine Untersuchung durchzuführen, ausser in den folgenden Fällen:
a. wenn sich die Folgen der strafbaren Handlung auf den Küstenstaat erstrecken;
b. wenn die strafbare Handlung geeignet ist, den Frieden des Landes oder die Ordnung im Küstenmeer zu stören;
c. wenn die Hilfe der örtlichen Behörden vom Kapitän des Schiffes oder vom Konsul des Staates, dessen Flagge das Schiff führt, erbeten worden ist;
d. wenn dies zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln erforderlich ist.
2.  Die vorstehenden Bestimmungen berühren nicht das Recht des Küstenstaates, alle nach seinen Rechtsvorschriften zulässigen Massnahmen zwecks Festnahme oder Untersuchung an Bord eines fremden Schiffes zu ergreifen, das nach Verlassen der inneren Gewässer das Küstenmeer durchfährt.
3.  In den in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels vorgesehenen Fällen hat der Küstenstaat, ehe er irgendwelche Massnahmen ergreift, auf Ersuchen des Kapitäns die Konsularbehörde des Flaggenstaates zu benachrichtigen und die Verbindung zwischen dieser und der Besatzung des Schiffes zu erleichtern. In dringenden Fällen kann diese Benachrichtigung erfolgen, während die Massnahmen durchgeführt werden.
4.  Bei der Prüfung der Frage, ob und wie eine Festnahme erfolgen soll, haben die örtlichen Behörden den Interessen der Schifffahrt gebührend Rechnung zu tragen.
5.  Der Küstenstaat darf an Bord eines fremden, sein Küstenmeer durchfahrenden Schiffes keine Massnahmen ergreifen, um im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung, die vor der Einfahrt des Schiffes in das Küstenmeer begangen wurde, eine Person festzunehmen oder eine Untersuchung durchzuführen, wenn das Schiff aus einem fremden Hafen kommt und das Küstenmeer nur durchfährt, ohne in innere Gewässer einzulaufen.
Art. 20
1.  Der Küstenstaat soll ein das Küstenmeer durchfahrendes fremdes Schiff weder anhalten noch umleiten, um seine Zivilgerichtsbarkeit gegenüber einer an Bord befindlichen Person auszuüben.
2.  Der Küstenstaat darf Vollstreckungs- oder Sicherungsmassnahmen in Zivilsachen gegen das Schiff nur wegen einer Verbindlichkeit oder einer Haftung ergreifen, die für das Schiff selbst während oder hinsichtlich seiner Durchfahrt durch die Gewässer des Küstenstaates entstanden ist.
3.  Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes berühren nicht das Recht des Küstenstaates, gemäss seinen Gesetzen Vollstreckungs- oder Sicherungsmassnahmen in Zivilsachen gegen ein in seinem Küstenmeer liegendes oder dieses nach Verlassen der inneren Gewässer durchfahrendes fremdes Schiff zu ergreifen.

Unterabschnitt C Regeln für Staatsschiffe, die nicht Kriegsschiffe sind

Art. 21
Die Regeln der Unterabschnitte A und B finden auch auf Staatsschiffe Anwendung, die Handelszwecken dienen.
Art. 22
1.  Die Regeln des Unterabschnittes A und des Artikels 18 finden auf Staatsschiffe Anwendung, die anderen als Handelszwecken dienen.
2.  Mit Ausnahme der im vorstehenden Absatz enthaltenen Bestimmungen berühren diese Artikel in keiner Weise die Immunitäten, die diese Schiffe kraft dieser Artikel oder der anderen Regeln des Völkerrechts geniessen.

Unterabschnitt D Regeln für Kriegsschiffe

Art. 23
Beachtet ein Kriegsschiff die Vorschriften des Küstenstaates über die Durchfahrt durch das Küstenmeer nicht und missachtet es die Aufforderung, sich diesen Vorschriften zu fügen, so kann der Küstenstaat das Kriegsschiff auffordern, das Küstenmeer zu verlassen.

Zweiter Teil Anschlusszone

Art. 24
1.  In einer an sein Küstenmeer angrenzenden Zone der Hohen See kann der Küstenstaat die erforderliche Kontrolle ausüben, um
a. Verstösse gegen seine Zoll‑, Finanz‑, Gesundheits- und Einwanderungsvorschriften auf seinem Hoheitsgebiet oder in seinem Küstenmeer zu verhindern;
b. Verstösse gegen diese Vorschriften, die auf seinem Hoheitsgebiet oder in seinem Küstenmeer begangen worden sind, zu ahnden.
2.  Die Anschlusszone darf sich nicht weiter als zwölf Seemeilen über die Basislinie hinaus erstrecken, von der aus die Breite des Küstenmeeres gemessen wird.
3.  Liegen die Küsten zweier Staaten einander gegenüber oder grenzen sie aneinander, so ist mangels einer gegenteiligen Vereinbarung zwischen diesen beiden Staaten keiner von ihnen berechtigt, seine Anschlusszone über die Mittellinie hinaus auszudehnen, auf der jeder Punkt gleich weit von den nächstgelegenen Punkten der Basislinien entfernt ist, von denen aus die Breite des Küstenmeeres jedes der beiden Staaten gemessen wird.

Dritter Teil Schlussbestimmungen

Art. 25
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens berühren Übereinkommen oder andere internationale Vereinbarungen nicht, die sich zwischen deren Vertragsparteien in Kraft befinden.
Art. 26
Dieses Übereinkommen wird bis zum 31. Oktober 1958 für alle Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen, sowie jeden anderen Staat zur Unterzeichnung aufgelegt, der von der Generalversammlung eingeladen wird, Vertragspartei des Übereinkommens zu werden.
Art. 27
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Art. 28
Dieses Übereinkommen steht jedem Staat, der einer der in Artikel 26 bezeichneten Kategorien angehört, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Art. 29
1.  Dieses Übereinkommen tritt am dreissigsten Tage nach dem Tag der Hinter­legung der zweiundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
2.  Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach der Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am dreissigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 30
1.  Nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens an gerechnet, kann jede Vertragspartei durch eine an den Generalsekretär gerichtete schriftliche Notifikation jederzeit einen Antrag auf Revision dieses Übereinkommens stellen.
2.  Die Generalversammlung der Vereinten Nationen entscheidet über die in Bezug auf diesen Antrag gegebenenfalls zu treffenden Massnahmen.
Art. 31
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen und den anderen in Artikel 26 angeführten Staaten
a. die Unterzeichnung dieses Übereinkommens und die Hinterlegung von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden gemäss den Artikeln 26, 27 und 28;
b. den Tag, an dem dieses Übereinkommen gemäss Artikel 29 in Kraft tritt;
c. die gemäss Artikel 30 gestellten Revisionsanträge.
Art. 32
Das Original dieses Übereinkommens, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der jedem der in Artikel 26 bezeichneten Staaten eine beglaubigte Abschrift übermittelt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen mit ihrer Unterschrift versehen.
Geschehen zu Genf, am neunundzwanzigsten April neunzehnhundertachtundfünfzig.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 21. April 2010 ³

³ Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)
Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Australien**

14. Mai

1963

10. September

1964

Belarus*

27. Februar

1961

10. September

1964

Belgien

  6. Januar

1972 B

  5. Februar

1972

Bosnien und Herzegowina

  1. September

1993 N

  6. März

1992

Bulgarien*

31. August

1962

10. September

1964

Dänemark**

26. April

1968

26. Oktober

1968

Dominikanische Republik

11. August

1964

10. September

1964

Fidschi**

25. März

1971 N

10. Oktober

1970

Finnland

16. Februar

1965

18. März

1965

Haiti

29. März

1960

10. September

1964

Israel**

  6. September

1961

10. September

1964

Italien*

17. Dezember

1964 B

16. Januar

1965

Jamaika

  8. Oktober

1965 N

10. September

1964

Japan**

10. Juni

1968 B

10. Juli

1968

Kambodscha

18. März

1960 B

10. September

1964

Kenia

20. Juni

1969 B

20. Juli

1969

Kroatien

  3. August

1992 N

  8. Oktober

1991

Lesotho

23. Oktober

1973 N

  4. Oktober

1966

Lettland

17. November

1992 B

17. Dezember

1992

Litauen*

31. Januar

1992 B

  1. März

1992

Madagaskar**

31. Juli

1962 B

10. September

1964

Malawi

  3. November

1965 B

  3. Dezember

1965

Malaysia

21. Dezember

1960 B

10. September

1964

Malta

19. Mai

1966 N

21. September

1964

Mauritius

  5. Oktober

1970 N

12. März

1968

Mexiko*

  2. August

1966 B

  1. September

1966

Montenegro

23. Oktober

2006 N

  3. Juni

2006

Niederlande**

18. Februar

1966

20. März

1966

Nigeria

26. Juni

1961 N

10. September

1964

Oman

21. Juli

1972 B

21. August

1972

Portugal**

  8. Januar

1963

10. September

1964

Rumänien*

12. Dezember

1961

10. September

1964

Russland* **

22. November

1960

10. September

1964

Salomoninseln*

  3. September

1981 N

  7. Juli

1978

Schweiz

18. Mai

1966

17. Juni

1966

Serbien

12. März

2001 N

27. April

1992

Sierra Leone

13. März

1962 N

10. September

1964

Slowakei*

28. Mai

1993 N

  1. Januar

1993

Slowenien

  6. Juli

1992 N

25. Juni

1991

Spanien*

25. Februar

1971 B

27. März

1971

Südafrika

  9. April

1963 B

10. September

1964

Swasiland

16. Oktober

1970 B

15. November

1970

Thailand**

  2. Juli

1968

  1. August

1968

Tonga**

29. Juni

1971 N

  4. Juni

1970

Trinidad und Tobago

11. April

1966 N

10. September

1964

Tschechische Republik*

22. Februar

1993 N

  1. Januar

1993

Uganda

14. September

1964 B

14. Oktober

1964

Ukraine*

12. Januar

1961

10. September

1964

Ungarn*

  6. Dezember

1961

10. September

1964

Venezuela*

15. August

1961

10. September

1964

Vereinigtes Königreich* **a

14. März

1960

10. September

1964

Vereinigte Staaten**

12. April

1961

10. September

1964

*

Vorbehalte und Erklärungen

**

Einwendungen

Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Interneseite der Vereinten Nationen: http://untreaty.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

a

Vom 30. Oktober 1995 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar.
Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. China ist dem Übereinkommen nicht beigetreten.

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