Reglement über die Obliegenheiten und Verrichtungen Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten im Gerichtskreis II (Biel-Nidau)
165.202
6. April 2006 Reglement über die Obliegenheiten und Verrichtungen der Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten im Gerichtskreis II (Biel–Nidau) Das Obergericht des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 30 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. März 1995 über die Organisation der Gerichtsbehörden in Zivil- und Strafsachen [Aufgehoben durch G vom 11. 6. 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft; BSG 161.1] und von Artikel 14 Absatz 1 des Dekretes vom 16. März 1995 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 8. 9. 2009 über die Besetzung von Richter - und Staatsanwaltsstellen, BSG 161.11] , beschliesst:
Art. 1
Die Obliegenheiten und Verrichtungen der Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten im Gerichtskreis II werden in folgende Sachgruppen eingeteilt: A. Der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten 1 liegen ob: die Leitung der gemäss Artikel 3 Absatz 2 EGZGB [BSG 211.1] Zivilprozesse, in 85 Prozent der anfallenden Geschäfte; die Durchführung der Aussöhnungsversuche sowie die Behandlung der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung in den von ihr/ihm zu behandelnden Zivilsachen. B. Der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten 2 liegen ob: die Leitung der ordentlichen Zivilprozesse, soweit sie nicht der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten 1 oder 5 zugewiesen sind, vorwiegend in deutscher Sprache, in 55 Prozent der anfallenden Geschäfte; die Behandlung der Rechtshilfe in Zivilsachen; die Leitung der gemäss Artikel 3 Absatz 2 EGZGB zu behandelnden Zivilprozesse, in 15 Prozent der anfallenden Geschäfte; die Durchführung der Aussöhnungsversuche sowie die Behandlung der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung in den von ihr/ihm zu behandelnden Zivilsachen. C. Der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten 3 liegen ob: die Leitung der ordentlichen Zivilprozesse, soweit sie nicht der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten 1 oder 5 zugewiesen sind, vorwiegend in französischer Sprache, in 45 Prozent der anfallenden Geschäfte; die Behandlung der Verfahren gemäss Art. 80-84 SchKG, in 30 Prozent der anfallenden Geschäfte, vorwiegend in französischer Sprache; die Durchführung der Aussöhnungsversuche sowie die Behandlung der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung in den von ihr/ihm zu behandelnden Zivilsachen.
D. Der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten 4 liegen ob: die Behandlung der im summarischen Verfahren zu erledigenden Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, soweit sie nicht der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten 3 zugewiesen sind; die Funktionen der erstinstanzlichen Nachlassbehörde; die Behandlung der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung in den von ihr/ihm zu behandelnden Zivilsachen. E. Der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten 5 liegen ob: die Leitung der ordentlichen Zivilprozesse in Streitigkeiten aus Miete und Pacht sowie in Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis; die Behandlung der Geschäfte im summarischen Verfahren, die nicht der Instruktionsrichterin oder dem Instruktionsrichter obliegen, und soweit sie nicht der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten 3 oder 4 zugewiesen sind; die Behandlung der Begehren um vorsorgliche Beweisführung, die nicht der Instruktionsrichterin oder dem Instruktionsrichter obliegen; die Durchführung der Aussöhnungsversuche sowie die Behandlung der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung in den von ihr/ihm zu behandelnden Zivilsachen. F. Der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten 6 liegt ob: die Leitung des Kreisgerichts in 62,5 Prozent der anfallenden Geschäfte, vorwiegend in deutscher Sprache. G. Der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten 7 liegen ob: die Leitung des Kreisgerichts in 12,5 Prozent der anfallenden Geschäfte, vorwiegend in deutscher Sprache; die Funktion des Einzelgerichts in Strafsachen in 27 Prozent der anfallenden Geschäfte, vorwiegend in deutscher Sprache. H Der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten 8 liegt ob: die Funktion des Einzelgerichts in Strafsachen in 33 Prozent der anfallenden Geschäfte, vorwiegend in deutscher Sprache. I. Der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten 9 liegen ob: die Leitung des Kreisgerichts in 25 Prozent der anfallenden Geschäfte, vorwiegend in französischer Sprache; die Funktion des Einzelgerichts in Strafsachen in 20 Prozent der anfallenden Geschäfte, vorwiegend in französischer Sprache. J. Der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten 10 liegt ob: die Funktion des Einzelgerichts in Strafsachen in 20 Prozent der anfallenden Geschäfte, vorwiegend in französischer Sprache.
Art. 2
Die Gerichtspräsidentinnen oder Gerichtspräsidenten 1 bis 5 üben im Wochenturnus die Funktion des Haftgerichts gemäss Artikel 184 f. StrV [Aufgehoben durch EG vom 11. 6. 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung; BSG 271.1] sowie diejenige der Richterin oder des Richters gemäss Artikel 31 EGStGB [Aufgehoben durch G vom 9. 4. 2009 über das kantonale Strafrecht; BSG
311.1]
Art. 3
Der Einsatz der Kreisrichterinnen und Kreisrichter sowie der Ersatzmitglieder wird durch die Präsidentinnen und Präsidenten des Kreisgerichts geregelt. Anstände erledigt die Präsidentin oder der Präsident des Obergerichts.
Art. 4
1 Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Aufgehoben durch D vom 8. 9. 2009 über die Besetzung von Richter - und Staatsanwaltsstellen, BSG 161.11] .
2
3
Art. 5
Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom 3. Mai 2002 und tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. Bern, 6. April 2006 Cavin Kohler Anhang
6. 4.2006 R BAG 06–62, in Kraft am 1. 7. 2006
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