Verordnung ILFD über die Bekämpfung des Asiatischen Laubholzbockkäfers
Verordnung ILFD über die Bekämpfung des Asiatischen Laubholzbockkäfers vom 04.02.2015 (Fassung in Kraft getreten am 01.04.2019) Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirt - schaft gestützt auf Artikel 149 ff. des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom
29. April 1998 (LwG); gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG); gestützt auf die Pflanzenschutzverordnung des Bundes vom 27. Oktober 2010 (PSV); gestützt auf die Artikel 6 und 8 des Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober
2006 (LandwG); gestützt auf die Artikel 34 Abs. 3 und 37 Abs. 1 und 2 Bst. d des Landwirt - schaftsreglements vom 27. März 2007 (LandwR); gestützt auf den «Leitfaden zum Umgang mit dem Asiatischen Laubholz - bockkäfer ALB (Anoplophora glabripennis)», herausgegeben vom Bundes - amt für Landwirtschaft (BLW) und vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) im Juli 2013 (Entwurf zur Erprobung); gestützt auf Artikel 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 über die Veröffentlichung der Erlasse (VEG); in Erwägung: Der Asiatische Laubholzbockkäfer wird gemäss der Pflanzenschutzverord - nung des Bundes als besonders gefährlicher Schadorganismus eingestuft und untersteht somit der Melde- und Bekämpfungspflicht. Der Käfer befällt ge - sunde Laubholzbäume und kann sie innert weniger Jahre zum Absterben bringen. Auf dem Gebiet des Kantons Freiburg wurden mehrere Befallsherde dieses Insekts gefunden. Die Entdeckung des Befalls erfordert sofortige Bekämpfungs- und Präventi - onsmassnahmen. Diese Massnahmen können in Übereinstimmung mit den vom BLW und vom BAFU entwickelten Risikomanagementkonzepten für landwirtschaftliche Kulturpflanzen und den Gartenbau, Waldbäume und - sträucher inner- und ausserhalb des Waldareals sowie für gefährdete, wildle - bende Pflanzen (Art. 52 PSV) ergriffen werden.
In der Kernzone werden die betroffenen Personen gegebenenfalls persönlich über die konkret geplanten Massnahmen informiert. Sind sie nicht einverstan - den, so können sie einen sie betreffenden formellen Entscheid verlangen. In Anwendung von Artikel 37 Abs. 1 LandwR amtet das Landwirtschaftliche Institut des Kantons Freiburg (LIG) in Grangeneuve als kantonaler Pflanzen - schutzdienst im Sinne der Bundesgesetzgebung. Die Direktorin des LIG hat dem Verantwortlichen des kantonalen Pflanzenschutzdienstes die Zuständig - keit übertragen, sie für Entscheide im Rahmen der Präventions- und Bekämp - fungsmassnahmen gegen den Asiatischen Laubholzbockkäfer zu vertreten. In Anwendung von Artikel 33 des Gesetzes vom 23. Juni 2006 über das Land - wirtschaftliche Institut des Kantons Freiburg kann daher gegen Entscheide des LIG in diesem Bereich, die der Verantwortliche des kantonalen Pflanzen - schutzdienstes gefällt hat, innert 30 Tagen beim Kantonsgericht eine direkte Beschwerde eingereicht werden. Auf Antrag des kantonalen Pflanzenschutzdienstes, beschliesst:
Art. 1 Zuständigkeit
1 Der kantonale Pflanzenschutzdienst sorgt für die Umsetzung der Massnah - men, die vom Bundesamt für Landwirtschaft und vom Bundesamt für Um - welt angeordnet wurden. Er ordnet gegebenenfalls zusätzliche Bekämpfungs - massnahmen an.
2 Ausserhalb des Waldes ist der kantonale Pflanzenschutzdienst für die Um - setzung der Massnahmen zuständig. Im Wald ist das Amt für Wald und Natur für ihre Umsetzung zuständig.
3 Der kantonale Pflanzenschutzdienst und das Amt für Wald und Natur gehen in enger Zusammenarbeit mit den Gemeinden und den betroffenen Grundei - gentümerinnen und -eigentümern koordiniert und aufeinander abgestimmt vor.
Art. 2 Abgegrenzte Gebiete und Hauptwirtspflanzen
1 Der kantonale Pflanzenschutzdienst grenzt auf einem Übersichtsplan Kern - zonen, Fokuszonen und Pufferzonen ab. Dieser Plan enthält zudem eine Liste der Hauptwirtspflanzen.
2 Die abgegrenzten Gebiete umfassen alle Befallsherde, die auf dem freibur - gischen Kantonsgebiet entdeckt wurden. Es gibt folgende Zonen:
a) Die Kernzone umschliesst den Befallsherd kreisförmig, und der Radius beträgt mindestens 100 m.
b) Die Fokuszone umschliesst den Befallsherd kreisförmig, und der Radi - us beträgt 200 bis 500 m.
c) Die Pufferzone umschliesst die Fokuszone kreisförmig mit dem Be - fallsherd im Zentrum, und ihr Radius beträgt mindestens 2 km.
3 Der Übersichtsplan, die darin enthaltenen Zonen und die Liste der Haupt - wirtspflanzen werden entsprechend der Entwicklung der Situation angepasst.
4 Sobald der Laubholzbockkäfer als ausgerottet gilt, werden die Zonen aufge - hoben und die betroffene Bevölkerung informiert.
Art. 3 Übersichtsplan
1 Der Übersichtsplan mit den verschiedenen Zonen und die Liste der Haupt - wirtspflanzen stehen auf dem Geoportal des Kantons Freiburg und bei den betroffenen Gemeinden zur Verfügung.
2 Sie werden zudem auf den Websites des kantonalen Pflanzenschutzdienstes und des Amts für Wald und Natur veröffentlicht.
Art. 4 Bekämpfungs- und Präventionsmassnahmen in der Kernzone
1 Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Mieterinnen und Mieter einer Lie - genschaft oder eines Waldgrundstücks und Personen, die sich um die Pflege von Pflanzen kümmern, sind gehalten, namentlich die folgenden Massnah - men auszuführen oder ausführen zu lassen:
a) Meldung von verdächtigen Symptomen an den kantonalen Pflanzen - schutzdienst;
b) unverzügliche Vernichtung befallener Pflanzen;
c) präventive Fällung aller Hauptwirtspflanzen nach einer Interessenabwä - gung;
d) schnellstmögliches Häckseln aller nach den Buchstaben b und c gefäll - ten Pflanzen sowie des Holzes, Schlagabraums und Schnittguts aller Laubhölzer (≤ 3 cm) innerhalb der Kernzone;
e) Verbrennung des gesamten, in Anwendung von Buchstabe d erhaltenen Materials und gegebenenfalls der Holzverpackungen mit Verdacht auf Befall in einer Anlage, die den Luftschutznormen entspricht;
f) vorgängige Ankündigung bei der Gemeinde, wenn Laubbäume ab 3 cm Durchmesser gefällt werden.
2 In der gesamten Kernzone ist es verboten:
a) neue Laubbäume anzupflanzen;
b) Brennholz zu sammeln;
c) mit Hauptwirtspflanzen zu handeln.
Art. 5 Präventionsmassnahmen in der Fokuszone
1 Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Mieterinnen und Mieter einer Lie - genschaft oder eines Waldgrundstücks und Personen, die sich um die Pflege von Pflanzen kümmern, sind gehalten, namentlich die folgenden Massnah - men auszuführen oder ausführen zu lassen:
a) Meldung von verdächtigen Symptomen an den kantonalen Pflanzen - schutzdienst;
b) vorgängige Ankündigung bei der Gemeinde, wenn Laubbäume ab 3 cm Durchmesser gefällt werden;
c) schnellstmögliches Häckseln des Holzes sowie des Schlagabraums und des Schnittguts aller Hauptwirtspflanzen (≤ 3 cm) innerhalb der Fokus - zone;
d) Transport des Holzes sowie des Schlagabraums und des Schnittguts al - ler übrigen Laubbäume aus der Fokuszone nur, wenn alles vorherge - hend gehäckselt wurde (≤ 3 cm).
2 In der gesamten Fokuszone ist es verboten:
a) neue Hauptwirtspflanzen anzupflanzen;
b) Brennholz zu sammeln;
c) mit Hauptwirtspflanzen zu handeln.
3 Die Neuanpflanzung von Laubbäumen, die nicht Hauptwirtspflanzen sind, muss vom kantonalen Pflanzenschutzdienst bewilligt werden.
Art. 6 Präventionsmassnahmen in der Pufferzone
1 Ausserhalb des Waldes sind Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Miete - rinnen und Mieter einer Liegenschaft und Personen, die sich um die Pflege von Pflanzen kümmern, gehalten, namentlich die folgenden Massnahmen auszuführen oder ausführen zu lassen:
a) Meldung von verdächtigen Symptomen an den kantonalen Pflanzen - schutzdienst;
b) Transport des Holzes sowie des Schlagabraums und des Schnittguts al - ler Laubbäume aus der Pufferzone nur, wenn alles vorhergehend ge - häckselt wurde (≤ 3 cm).
2 Im Wald sind Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Mieterinnen und Mieter eines Waldgrundstücks und Personen, die sich um die Pflege von Pflanzen kümmern, gehalten, namentlich die folgenden Massnahmen auszu - führen oder ausführen zu lassen:
a) Meldung von verdächtigen Symptomen an den kantonalen Pflanzen - schutzdienst;
b) Anzeichnen aller Holzschläge (Nadel- und Laubbäume), einschliesslich der Holzschläge von weniger als 10 Pflanzen für den Eigenbedarf, durch die Revierförsterin oder den Revierförster;
c) Meldung der Jungwaldpflege an die Revierförsterin oder den Revier - förster, bevor sie ausgeführt wird;
d) genaue Prüfung des Holzes und des Schlagabraums von Hauptwirts - pflanzen vor dem Stapeln durch die Revierförsterin oder den Revier - förster oder durch eine geschulte Person;
e) visuelle Kontrolle der übrigen Laubbäume nach dem Fällen durch die Holzfällerin oder den Holzfäller;
f) Einholen einer Bewilligung von der Revierförsterin oder vom Revier - förster für jeglichen Transport von Laubholz aus Wäldern in der Puffer - zone, sowohl für Transporte innerhalb der Pufferzone als auch für Transporte in eine andere Zone;
g) Häckseln des Holzes von Laubbäumen für Holzschnitzelheizungen (≤ 3 cm), bevor es aus der Zone heraustransportiert wird.
3 Die Gartencenter und Pflanzenhandlungen sind verpflichtet, regelmässig ihre Bestände zu kontrollieren.
Art. 7 Ausnahmegesuche
1 Gesuche um Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung müs - sen vor der Ausführung an den kantonalen Pflanzenschutzdienst gerichtet werden.
Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 5. August 2014 über die Einteilung der Gemeinde Marly in Gebiete in Zusammenhang mit dem Befall durch den Asiatischen Laubholzbockkäfer und die Tilgungsmassnahmen wird aufgehoben.
Art. 9 Veröffentlichung
1 Diese Verordnung wird wie folgt veröffentlicht:
a) öffentlicher Anschlag in den betroffenen Gemeinden;
b) Erscheinen im Amtsblatt und in der Amtlichen Sammlung des Kantons Freiburg;
c) Medienmitteilung.
Art. 10 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Februar 2015 in Kraft ge - setzt.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
04.02.2015 Erlass Grunderlass 01.02.2015 2015_012
02.04.2019 Art. 1 Abs. 2 geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 1 Abs. 3 geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 3 Abs. 2 geändert 01.04.2019 2019_023 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 04.02.2015 01.02.2015 2015_012
Art. 1 Abs. 2 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 1 Abs. 3 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 3 Abs. 2 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
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