Reglement über die Obliegenheiten und Verrichtungen der Gerichtspräsidentinnen und G... (165.206)
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Reglement über die Obliegenheiten und Verrichtungen der Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten in den Gerichtskreisen Vl (Signau - Trachselwald), IX (Schwarzenburg - Seftigen), Xl (Interlaken - Oberhasli), Xll (Frutigen - Niedersimmental) und Xlll (Obersimmental - Saanen)

165.206
16. September 1996 Reglement über die Obliegenheiten und Verrichtungen der Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten in den Gerichtskreisen Vl (Signau – Trachselwald), IX (Schwarzenburg – Seftigen), Xl (Interlaken – Oberhasli), Xll (Frutigen – Niedersimmental) und Xlll (Obersimmental – Saanen) Das Obergericht des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 30 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. März 1995 über die Organisation der Gerichtsbehörden in Zivil- und Strafsachen [Aufgehoben durch G vom 11. 6. 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft; BSG 161.1] und von Artikel 14 Absatz 1 des Dekretes vom 16. März 1995 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 8. 9. 2009 über die Besetzung von Richter - und Staatsanwaltsstellen, BSG 161.11] , beschliesst:

Art. 1

Die Obliegenheiten und Verrichtungen der Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten in den Gerichtskreisen Vl, IX, Xl, Xll und Xlll werden in folgende Sachgruppen eingeteilt: A. Der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten 1 liegen ob: die Leitung des Kreisgerichts; die Funktion des Einzelgerichts in Strafsachen für die Hälfte der Geschäfte; [Fassung vom 29. 3. 1999] die Leitung der ordentlichen Zivilprozesse im Kompetenzverfahren; die Behandlung der Geschäfte im summarischen Verfahren sowie der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung, die nicht der Instruktionsrichterin oder dem Instruktionsrichter obliegen; die Funktion der erstinstanzlichen Nachlassbehörde. B. Der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten 2 liegen ob: die Leitung der ordentlichen appellablen Zivilprozesse einschliesslich die Behandlung der Vormundschaftssachen; die Durchführung der Aussöhnungsversuche; die Funktion des Einzelgerichts in Strafsachen für die Hälfte der Geschäfte; [Fassung vom 29. 3. 1999] die Behandlung der Begehren um vorsorgliche Beweisführung, die nicht der Instruktionsrichterin oder dem Instruktionsrichter obliegen; die Behandlung der Rechtshilfe in Zivilsachen; die Behandlung der Geschäfte, die nicht der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten 1 zugeteilt sind.

Art. 1 a

[Eingefügt am 29. 3. 1999] Bei besonderen Umständen ist eine abweichende Regelung zulässig. Falls diese nicht nur vorübergehend oder nicht nur auf Einzelfälle beschränkt ist, hat die Aufsichtskammer sie zu genehmigen.

Art. 2

1 Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Aufgehoben durch D vom 8. 9. 2009 über die
Besetzung von Richter - und Staatsanwaltsstellen, BSG 161.11] .
2
3 zu genehmigen.

Art. 3

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Bern, 16. September 1996 Naegeli Scheurer Anhang
16.9.1996 R BAG 96–77, in Kraft am 1. 1. 1997 Änderungen
29.3.1999 R BAG 99–33, in Kraft am 1. 6. 1999
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