Interkantonaler Vertrag über die Organisation und den Betrieb der Seepolizei auf dem N... (785.5)
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Interkantonaler Vertrag über die Organisation und den Betrieb der Seepolizei auf dem Neuenburgersee

Interkantonaler Vertrag über die Organisation und den Betrieb der Seepolizei auf dem Neuenburgersee vom 1 5.08. 2014 (Fassung in Kraft getreten am 15.08.2014 ) Der Sicherheits - und Justizdirektor des Kantons Freiburg Der Vorsteher des Département de la justice, de la sécurité et de la culture des Kantons Neuenburg Die Vorsteherin des Département des institutions et de la sécurité des Kantons Waadt gestützt auf das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt und die dazugehörige Verordnung vom 8. November
1978 über die Schifffahrt auf Schweizer Gewässern; gestützt auf Artikel 9 des Freiburger Gesetzes vom 15. November 1990 über die Kantonspolizei; gestützt auf Artikel 6 des Freiburger Ausführungsgesetzes vom 7. Februar
1991 zur Bundesgesetz gebung über die Binnenschifffahrt; gestützt auf Artikel 5 des Neuenburger Polizeigesetzes (Loi du 20 février
2007 sur la police neuchâteloise); gestützt auf die Artikel 1b und 36 des Waadtländer Polizeigesetzes (Loi du
17 novembre 1975 sur la Police canton ale); gestützt auf den Bericht vom 26. Juli 2013 über die Organisation der Polizeidienste; in Erwägung, dass die Sicherheit auf dem Neuenburgersee hauptsächlich von den Polizeidiensten der Kantone Freiburg, Waadt und Neuenburg gewährleistet wird; in Erwägung, dass die notwendigen personellen und materiellen Ressourcen in den Kantonen Freiburg und Waadt bereits vorhanden sind; in Erwägung, dass die geografische Nähe der Kantone Freiburg, Neuenburg und Waadt eine interkantonale Zusammenarbeit bei der Or ganisation der Polizeidienste auf dem Neuenburgersee ermöglicht; treffen folgende Vereinbarung:

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1 Dieser Vertrag bezweckt die Begründung einer interkantonalen Zusammenarbeit für die Organisation zur Gewährleistung der Sicherheit auf dem Neuenburgersee.
2 In diesem Rahmen erbringen die Kantonspolizeien Freiburg und Waadt materielle und administrative Leistungen für den Kanton Neuenburg.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieser Vertrag gilt für den Neuenburgersee sowie für den Broyekanal und die Mündung des Zihlkanals.

Art. 3 Leitung

1 Die Kantonspolizeien Freiburg, Neuenburg und Waadt vereinbaren eine gemeinsame Planung.
2 Für die Leitung der Zusammenarbeit werden ein Direktionskomitee (CODIR) und ein Steuerungskomitee (COPIL) eingesetzt.

Art. 4 Zusammensetzung und Kompetenzen des CODIR

1 Das CODIR setzt sich aus den Polizeikommandantinnen oder Polizeikommandanten der Kantone Freiburg, Neuenburg und Waadt zusammen.
2 Es ist für die Aufsicht über die Umsetzung dieses Vertrags zuständig. In dieser Funktion kann es namentlich: a) dem COPIL Aufträge erteilen; b) die Vorschläge des COPIL genehmigen; c) über allfällige Fragen, Schwierigkeiten und Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung dieses Vertrags ergeben können, entscheiden.

Art. 5 Zusamme nsetzung und Kompetenzen des COPIL

1 Dem COPIL gehören folgende Personen an: a) die Chefin oder der Chef der Freiburger Verkehrs - und Schifffahrtspolizei, die Chefin oder der Chef der Waadtländer Spezialeinheiten und die Chefin oder der Chef der Neuenburger Einsatzgruppe; b) die Chefin oder der Chef der Freiburger Seepolizei, die Chefin oder der Chef der Waadtländer Seebrigade und ein Mitglied der Neuenburger Einsatzgruppe.
2 Es sorgt für die operative Umsetzung dieses Vertrags. In dieser Funktion ist es na mentlich zuständig für:
a) die Sicherstellung der Koordination der Polizeieinsätze; b) die Unterbreitung von Vorschlägen an die CODIR.

Art. 6 Materielle Leistungen

1 Die Kantonspolizeien Freiburg und Waadt erbringen im Stundenansatz materielle Leistungen für den Kanton Neuenburg, die einem Drittel ihrer Überwachungskapazität entsprechen, also ungefähr: – 150 Überwachungsstunden im Jahr für den Kanton Freiburg; – 160 Ü berwachungsstunden im Jahr für den Kanton Waadt.
2 In Ausnahmesituationen dürfen die Überwachungsstunden über - oder unterschritten werden.
3 Die Leistungen umfassen insbesondere: a) den Einsatz und die Koordination der Patrouillen; b) die Leitung der Operationen bei Einsätzen, welche die Anwesenheit mehrerer Beteiligter erfordern; c) die Anzeige bei der örtlich zuständigen Behörde nach der Feststellung eines Verstosses; d) die Anforderung von Unterstützung bei schwerwiegenden Ereignissen.
4 Die Kantonspoliz eien Freiburg und Waadt verfügen auf dem gesamten Neuenburgersee über die gleichen Rechte und dürfen auf dieselbe Weise eingreifen, um die gemeinsamen Sicherheitsziele zu erreichen. Sie unterstützen sich bei Einsätzen gegenseitig und arbeiten mit der Neuen burger Polizei zusammen.

Art. 7 Anzeige von Verstössen und Aktenführung

1 Bei Gesetzesverstössen zeigt die im Einsatz stehende Polizei den Tatbestand der örtlich zuständigen Strafverfolgungsbehörde und allen übrigen zuständigen Behörden an und stellt ihnen die Akten direkt zur Verfügung.
2 Bei Verstössen, die gemäss einem festg esetzten Tarif sanktioniert werden, wendet die im Einsatz stehende Polizei das Verfahren der tarifgestützten Bussen an.
3 Die im Einsatz stehende Polizei trägt die volle Verantwortung für die Qualität, die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Aktenstück e und der von ihr erstellten Berichte.

Art. 8 Haftung und Beschwerden

1 Die Haftung der Polizeibeamtinnen und - beamten für unerlaubte oder rechtmässige Handlungen auf dem Neuenburgersee richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen des Herkunftskantons der Beamtinnen und Beamten und nach der Bundesgesetzgebung über die Haftpflicht.
2 Beschwerden gegen Massnahmen, die von Beamtinnen und Beamten auf dem Neuenburgersee ergriffen wurden, und gegen damit zusammenhängende Handlungen werden nach den kantonalen Bes timmungen des Herkunftskantons der Beamtinnen und Beamten behandelt.
3 Der Herkunftskanton der Beamtinnen und Beamten leitet die Haftungs - und Beschwerdeverfahren, die seine Beamtinnen und Beamten betreffen.

Art. 9 Administrative Leistungen

1 Die Kantonspo lizeien Freiburg und Waadt erbringen folgende administrativen Leistungen: a) Erstellung von Anzeige - und Informationsrapporten; b) Informationsbeschaffung; c) An - und Rückfahrten; d) Kommunikation zwischen den Kantonen; e) weitere.
2 Die ordentlichen admin istrativen Leistungen betragen nicht mehr als ein Viertel der Überwachungsstunden, also ungefähr 38 Stunden für den Kanton Freiburg und 40 Stunden für den Kanton Waadt. Abgesehen von Ausnahmesituationen können die Zusatzleistungen bei Überschreitung des oben genannten Stundenanteils nicht verrechnet werden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

Art. 10 Kosten und Verrechnung

1 Die materiellen Leistungen werden wie folgt verrechnet: – 223 Franken pro Stunde für den Kanton Freiburg; – 260 Franken pro Stunde für den Kanton Waadt.
2 Die administrativen Leistungen werden wie folgt verrechnet: – 160 Franken pro Stunde für den Kanton Waadt.
3 Die Kantone Freiburg und Waadt stellen dem Kanton Neuenburg jährlich auf der Grundlage einer Abrechnung für das vergangene Jahr ihre materiellen und administrativen Leistungen in Rechnung.
4 Die aufgrund von Polizeieinsätzen erhobenen Gebühren werden den betreffenden Personen direkt von der gemäss Artikel 7 d ieses Vertrags zuständigen Behörde in Rechnung gestellt.
5 In Ausnahmesituationen, die zu einem Rückgang der materiellen und administrativen Leistungen führen, können vertraglich vereinbarten Stunden, die nicht geleistet wurden, nicht verrechnet werden. Ar t. 11 Ausleihe von Material
1 Nach einer Kurzinstruktion kann eine Polizei besonderes Material wie Boot oder Tauchausrüstung kostenlos einer anderen ausleihen.
2 Kosten aus einer allfälligen Beschädigung oder einem allfälligen Verlust und Kosten aus der Ve rwendung des Materials gehen zu Lasten des Kantons, der die Ausleihe beantragt hat.

Art. 12 Kommunikation

Leistet ein Kanton einen Einsatz zugunsten eines anderen Kantons, so ist die Kommunikation Sache des Mediendienstes der örtlich zuständigen Behörde.

Art. 13 Geltungsdauer und Kündigung

1 Dieser Vertrag gilt für eine unbestimmte Zeit.
2 Er kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von 18 Monaten gekündigt werden.

Art. 14 Zusatzvereinbarung

1 In folgenden Fällen ist der vorgängige Abschluss eine r Zusatzvereinbarung durch die Parteien obligatorisch: a) Änderung der in diesem Vertrag aufgeführten Tarife; b) wesentliche Änderung des Inhalts der materiellen und administrativen Leistungen.
2 Ohne Zusatzvereinbarung gelten die oben genannten Änderungen als nichtig.

Art. 15 Ausserkrafttreten

Im Fall einer Kündigung durch eine der Parteien wird dieser Vertrag hinfällig.

Art. 16 Inkrafttreten

Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung durch alle drei Parteien in Kraft. Genehmigung durch Verordnung vom 11.6.2014 Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 15.8.2014
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
15.08.2014 Erlass Grunderlass 15.08.2014 2014_054 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 15.08.2014 15.08.2014 2014_054
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