Reglement über die Obliegenheiten und Verrichtungen der Gerichtspräsidentinnen und G... (165.208)
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Reglement über die Obliegenheiten und Verrichtungen der Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten im Gerichtskreis VIII (Bern - Laupen)

165.208
16. September 1996 Reglement über die Obliegenheiten und Verrichtungen der Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten im Gerichtskreis VIII (Bern – Laupen) Das Obergericht des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 30 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. März 1995 über die Organisation der Gerichtsbehörden in Zivil- und Strafsachen [Aufgehoben durch G vom 11. 6. 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft; BSG 161.1] und von Artikel 14 Absatz 1 des Dekretes vom 16. März 1995 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 8. 9. 2009 über die Besetzung von Richter - und Staatsanwaltsstellen, BSG 161.11] , beschliesst:

Art. 1

Der Gerichtskreis VIII Bern-Laupen besteht aus einer Zivil- und einer Strafabteilung. [Fassung vom
14.12.2000] Zivilabteilung

Art. 2

1 Vorbehalt von Artikel 3 hiernach alle Zivilstreitsachen gemäss Artikel 2 ZPO [Aufgehoben durch EG vom 11.
6. 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung; BSG 271.1] .
2 [Aufgehoben durch EG vom 11. 6. 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung; BSG 271.1] und Artikel 31 EGStGB [Aufgehoben durch G vom 9. 4. 2009 über das kantonale Strafrecht; BSG 311.1] im Wochenturnus.

Art. 3

Die Zivilrichterinnen oder Zivilrichter behandeln im besonderen: A. Den Gerichtspräsidentinnen oder Gerichtspräsidenten 1 und 2 liegen ob: alle einstweiligen Verfügungen, sofern nicht bereits der Hauptprozess hängig ist; alle Urteilsvollstreckungsverfahren, ausgenommen Urteile der Gerichtspräsidentinnen oder Gerichtspräsidenten 3 bis 8; alle Summarsachen, ausgenommen familienrechtliche Streitigkeiten und Schuldbetreibungs- und Konkursrechtssachen; alle miet- und pachtrechtlichen Verfahren; die gesamte Rechtshilfe in Zivilsachen. B. Den Gerichtspräsidentinnen oder Gerichtspräsidenten 3 und 4 liegen ob: die Nachlassgerichtssachen und alle Schuldbetreibungs- und Konkursrechtssachen, ausgenommen Klagen auf Anerkennung, Aberkennung, Arrestprosequierung und Arrestschadenersatz; familienrechtliche und vormundschaftliche Streitigkeiten einschliesslich Summarsachen. C. Den Gerichtspräsidentinnen oder Gerichtspräsidenten 5 bis 8 liegen ob: familienrechtliche und vormundschaftliche Streitigkeiten einschliesslich Summarsachen.
Strafabteilung

Art. 4

Die Strafabteilung besteht aus den Unterabteilungen Kreisgericht und Einzelgericht.

Art. 5

Dem Kreisgericht gehören die Gerichtspräsidentinnen oder Gerichtspräsidenten 9, 10 und 12 an.

Art. 6

Dem Einzelgericht gehören die Gerichtspräsidentinnen oder Gerichtspräsidenten 13 bis 16 an.

Art. 7

Die Gerichtspräsidentinnen oder die Gerichtspräsidenten 11 und 17 übernehmen nach Bedarf Fälle des Kreisgerichts oder des Einzelgerichts.

Art. 8

Der Einsatz der Kreisrichterinnen und Kreisrichter sowie der Ersatzmitglieder wird durch die Präsidentinnen und Präsidenten des Kreisgerichts geregelt. Anstände erledigt die Präsidentin oder der Präsident des Obergerichts. Geschäftsleitung

Art. 9

1 aus der Leiterin oder dem Leiter der Zivilabteilung und der Leiterin oder dem Leiter der Strafabteilung zusammen. Ihr obliegen die Pflichten gemäss Artikel 15 Absatz 2 des Dekrets vom 16. März 1995 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Aufgehoben durch D vom 8. 9. 2009 über die Besetzung von Richter - und Staatsanwaltsstellen, BSG 161.11] .
2 Entlastung wird durch die Abteilungen festgelegt.
3 [Entspricht dem bisherigen Absatz 4]

Art. 10

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Bern, 16. September 1996 Naegeli Scheurer Anhang
16.9.1996 R BAG 96–78, in Kraft am 1. 1. 1997 Änderungen
14.12.2000 R BAG 01–2, in Kraft am 26. 2. 2001
15.11.2002 R BAG 03–21, in Kraft am 1. 1. 2003
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