Verordnung über die Überprüfung der allgemeinen Revision der Katasterschätzung
                            GS 87, 589
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verordnung über die Überprüfung der  allgemeinen Revision der  Katasterschätzung  Vom 14. Juli 1978 (Stand 1. Januar 2021)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf § 303 des Gesetzes über die Einführung d  es Schweizerischen  Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 4. April 1954
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , § 46 Absatz 2 des Gesetzes  über die direkte Staats- und Gemeindesteuer (StG) vom  29. Januar 1961
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  und den Kantonsratsbeschluss über die allgemeine Revi  sion der Kataster-  schätzung vom 2. Juli 1969
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Überprüfung und Neueröffnung
§ 1 Grundsatz
                            1   Die in den Jahren 1971-1975 durchgeführte allgemei  ne Revision der Ka-  tasterschätzung wird nach Massgabe dieser Verordnung  überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es werden sämtliche Katasterwerte neu eröffnet, und   zwar dem Grundei-  gentümer,  der  Einwohnergemeinde  und  der  Kantonalen  St  euerverwal-  tung.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mit der Neueröffnung fallen alle Schätzungen, die na  ch der Verordnung  über die Katasterschätzung vom 30. Januar 1970 (Verordn  ung 1970)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   er-  öffnet worden sind, dahin.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ausstehende Schatzungen
                            1   Noch nicht eröffnete Katasterwerte werden nach dies  er Verordnung er-  mittelt und eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )       BGS  211.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )       Aufgehoben. Es gilt § 62 Abs. 2 StG vom 1. Dezember  1985; BGS  614.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )       BGS  212.478.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )       GS 85, 16, 665; 86, 593 und 660.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Behörden und Verfahren
2.1. Behörden
§ 3 Finanz-Departement
                            1   Das Finanz-Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   erlässt nach Anhören der Fachkommission im  Rahmen dieser Verordnung und der anerkannten Regeln  der Liegenschaf-  tenschätzung die erforderlichen Weisungen; diese sin  d vom Regierungsrat  zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Fachkommission
                            1   Der Regierungsrat wählt eine Fachkommission mit min  destens 5 Mitglie-  dern; diese stellt dem Finanz-Departement Antrag auf   Erlass von Weisun-  gen und unterstützt das Sekretariat der Katasterschätzu  ng in deren Durch-  führung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Sekretariat
                            1   Das Sekretariat der Katasterschätzung führt die Überp  rüfung und Neuer-  öffnung durch; es erlässt die Schätzungsverfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Kantonale Schätzer
                            1   Der Regierungsrat wählt die erforderliche Anzahl ne  benamtlicher kanto-  naler Schätzer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Gemeindevertreter
                            1   Bei der Überprüfung nach den §§ 35, 36 Absatz 1 und   37 dieser Verord-  nung hat mindestens ein ortskundiger Sachverständige  r mitzuwirken, der  von der Einwohnergemeinde gewählt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Verfahren
§ 8 Hängige Einsprachen
                            1   Hängige Einsprachen werden bei der Überprüfung ber  ücksichtigt, soweit  ihnen ein begründeter Antrag entnommen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit der Neueröffnung fallen bestehende Einsprachen   dahin.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Rechtsmittel gegen die Neueröffnung
                            1   Der Grundeigentümer, die Einwohnergemeinde und die   Kantonale Steu-  erverwaltung können gegen den nach dieser Verordnung  eröffneten Ka-  tasterwert beim Sekretariat der Katasterschätzung inne  rt 30 Tagen schrift-  lich  Einsprache  erheben  und  gegen  dessen  Einsprache  entscheid  beim  Fi-  nanz-Departement) Beschwerde führen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )       Bezeichnung im ganzen Erlass Fassung vom 13. Mai 1986;  GS 90, 442.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gegen den Entscheid des Finanz-Departementes kann B  eschwerde beim  Kantonalen Steuergericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Einsprache und Beschwerde müssen sich auf bestimmt  e einzelne Grund-  stücke beziehen und eine Begründung enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Verfahrensgrundsätze
                            1   Auf das Verfahren sind die §§ 82-88 StG (Verfahrensgr  undsätze), bezüg-  lich Widerhandlungen die §§ 122-136 StG (Folgen ungen  ügender Versteue-  rung) anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wer  zur  Einsprache  befugt  ist,  hat  das  Recht,  das  Sc  hätzungsprotokoll  einzusehen oder eine Kopie davon zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Einspracheverhandlung  wird  in  der  Regel  mit  ein  em  Augenschein  verbunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Einschreibung im Grundbuch
                            1   Die rechtskräftigen Katasterwerte werden den Amtsch  reibereien zur Ein-  schreibung im Grundbuch mitgeteilt (§ 398 Abs. 4 EG   ZGB, §§ 141 und 145  der  Verordnung  über  die  Anlage  des  eidgenössischen  G  rundbuches  und  die Geschäftsführung der Grundbuchämter vom 3. Dezem  ber 1940
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Kosten
                            1   Die Kosten der Überprüfung der revidierten Katastersc  hätzung trägt der  Staat.  Die  Entschädigung  der  Gemeindevertreter  nach  §  7  ist  Sache  der  Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  Einspracheverfahren  ist  kostenlos.  Im  Beschwerd  everfahren  richtet  sich die Kostenauflage nach dem Gesetz über den Recht  sschutz in Verwal-  tungssachen vom 15. November 1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Schätzungsregeln
3.1. Allgemeines
§ 13 Gegenstand der Katasterschätzung
                            1   Gegenstand der Katasterschätzung sind alle im Kanto  n gelegenen Grund-  stücke im Sinne von Artikel 655 ZGB, mit Einschluss i  hrer Bestandteile (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            642 ZGB, § 226 EG ZGB). Den Grundstücken gleichgest  ellt sind Bauten, die  auf Grund eines unselbständigen Baurechts auf fremd  em Boden errichtet  worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Grundstücke  werden  samt  ihren  Bestandteilen  (G  ebäude,  Anlagen  usw.) als Einheit geschätzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fahrnisbauten,  die  nicht  in  die  kantonale  Gebäudeve  rsicherung  aufge-  nommen sind, sowie Zubehör werden nicht geschätzt.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Gebäude,  deren  Zeitbauwert  2000  Franken  nicht  errei  cht,  sowie  Weg-  grundstücke fallen aus der Schätzung.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )       Fassung nach § 74 VV StG vom 28. Januar 1986; GS 90,   355.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )       BGS  212.471.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )       BGS  124.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Stichtag und Bestand
                            1   Massgebend sind:  a)    für  Bestand  und  Umfang  (tatsächliche  und  rechtli  che  Beschaffen-  heit) des Grundstückes: der Zeitpunkt der Bewertung  , unter Vorbe-  halt  von  Korrekturen  auf  den  Bemessungsstichtag  für  d  ie  Vermö-  genssteuer (§ 56 StG);  b)    für den Wert des Grundstückes: der Stichtag des 1  . Januar 1970.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Wertzonen
                            1   Das  Gebiet  jeder  Gemeinde  wird  in  eine  Ertragswert  -,  Übergangs-  und  Verkehrswertzone eingeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Ertragswertzone umfasst die land- und forstwirt  schaftlichen Grund-  stücke. Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke i  m Sinne dieser Verord-  nung sind Grundstücke, die land- oder forstwirtscha  ftlich genutzt werden  und durch diese Nutzung den ihnen eigenen Wert erhal  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Übergangszone umfasst die land- und forstwirtsc  haftlich genutzten  Grundstücke gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. c und d des B  undesgesetzes über das  bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Verkehrswertzone umfasst die Grundstücke, die ni  cht in die Ertrags-  wert- oder Übergangszone einzuteilen sind.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Mehrere Grundstücke
                            1   Mehrere  Grundstücke  des  gleichen  Eigentümers,  die  wirtschaftlich  eine  Betriebseinheit bilden, sind in der Regel gesamthaf  t zu schätzen. Der Ge-  samtwert wird auf die einzelnen Grundstücke ihrem an  teiligen Wert ent-  sprechend verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Schatzung in der Ertragswertzone
§ 17 Katasterwert
                            1   Katasterwert ist der Ertragswert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Ertragswert wird gemäss der Verordnung des Bund  esrates über das  bäuerliche  Bodenrecht  vom  4.  Oktober  1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    und  der  dazugehörigen  Schätzungsanleitung in der jeweils gültigen Fassung er  mittelt.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wurde  der  Ertragswert  nach  der  eidgenössischen  Schä  tzungsanleitung  vom  31.  Januar  2018  ermittelt,  so  entspricht  der  Kata  sterwert  bei  den  landwirtschaftlich bewerteten Gebäuden und Gebäudet  eilen sieben Zehn-  teln  des  Ertragswertes.  Bei  den  mittels  Kapitalisier  ung  des  erzielbaren  Mietwertes bewerteten Wohnungen beträgt der Kataster  wert drei Zehntel  des Barwertes.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Gemeindemittelwerte
                            1   Als Grundlage für die Einzelschätzung landwirtschaft  licher Grundstücke  wird in jeder Gemeinde ein Mittelwert festgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )       BGS  211.412.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )       SR  211.412.110  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Wald
                            1   Grundlage für den Ertragswert des Waldes ist der m  it 4% kapitalisierte  durchschnittliche Reinertrag der Jahre 1960-1969.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Abgrenzungen
                            1   Nach den Regeln für die Verkehrswertzone werden gesc  hätzt:  a)    für  den  Landwirtschaftsbetrieb  nicht  erforderlich  e  Gebäude  und  Gebäudeteile;  b)*   Gebäude  von  Betrieben,  welche  kein  landwirtschaf  tiches  Gewerbe  im Sinne des bäuerlichen Bodenrechts sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3. Schätzung in der Übergangszone
§ 21 Katasterwert
                            1   Katasterwert ist der Ertragswert mit einem Zuschlag  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Ertragswert wird wie bei der Schätzung in der Er  tragswertzone er-  mittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Zuschlag beträgt, je nach Verkehrswert des Grun  dstückes, mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20% und höchstens 100% des Ertragswertes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Bauzone
                            1   Bauzone im Sinne von § 46 Absatz 2 StG ist:  a)    in Gemeinden mit eingeführtem Bauplanverfahren d  as rechtskräftig  zur Überbauung eingezonte Gebiet;  b)    in Gemeinden ohne Bauplanverfahren das überbaute   Gebiet sowie  das  in  einem  Zeitraum  von  15  Jahren  voraussichtlich  ü  berbaubare  Land.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4. Schätzung in der Verkehrswertzone
§ 23 1. Begriffe
                            1   Es gelten folgende Begriffe:  a)    Realwert:  Wert  des  Landes  zuzüglich  Bauwert  der  Geb  äude  und  Anlagen;  b)    Bauwert: Erstellungswert einer Baute am Stichtag  (1. Januar 1970),  korrigiert nach ihrem Zustand (Zeitbauwert);  c)    Ertragswert: der kapitalisierte Jahresertrag;  d)    Verkehrswert:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. von unüberbauten Grundstücken: der erzielbare Prei s;
2. von überbauten Grundstücken: das Mittel von Realwe rt und
                            gewichtetem Ertragswert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 2. Katasterwert
                            a) im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Katasterwert  der  Grundstücke  in  der  Verkehrswertzone  ist  das  Mittel  zwischen Verkehrswert und Ertragswert; vorbehalten sin  d die §§ 25-29.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Schätzungsformeln sind im Anhang zu dieser Verord  nung dargestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 b) Baurechte und baurechtsbelastete Grundstüc ke
                            1   Katasterwert von Grundstücken, die mit einem Baurech  t belastet sind, ist  das Mittel zwischen dem Verkehrswert des unbelasteten   Grundstückes und  dem Ertragswert; Ertragswert ist der zu 5% kapitalis  ierte Baurechtszins.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei der Schätzung des Verkehrswertes von Baurechten ei  nschliesslich Ge-  bäuden ist der Realwert ohne den Wert des Landes ein  zusetzen; bei Er-  mittlung des Ertragswertes wird der Baurechtszins vom   Rohertrag abgezo-  gen. Noch nicht ausgeübte Baurechte sind nicht zu sc  hätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 c) Industrielle Grundstücke, Öffentliche Baut en
                            1   Der  Katasterwert  von  überbauten  Grundstücken  beruht,    soweit  ein  Er-  tragswert nicht oder nur mit grossen Schwierigkeiten   festgestellt werden  kann, auf dem Realwert; Verkehrs- und Ertragswert we  rden berücksichtigt,  indem   der   Bauwert   auf   175%   der   Gebäudeversicherungs-  Grundeinschätzung (Zeitwert) festgelegt wird.  a)    industrielle Grundstücke wie Fabriken, Grossgarag  en, Kühlanlagen,  grosse Kühl- und Lagerhäuser, grosse Werkhöfe;  b)    öffentliche  Bauten  wie  Verwaltungsgebäude,  Anstal  ten,  Spitäler,  Schulhäuser, Kirchen und Kapellen, Museen, Sportanlagen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 d) Gärtnereien, Baumschulen
                            1   Der Katasterwert von unüberbauten Grundstücken, die  eigentumsrecht-  lich zu einer Gärtnerei oder einer Baumschule gehöre  n und dem Betrieb  dauernd dienen, beruht auf dem Ertragswert; der Verk  ehrswert wird mit  einem Zuschlag berücksichtigt. § 21 Absatz 3 ist anw  endbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 e) Wasserkräfte
                            1   Die Schätzung der Wasserkräfte richtet sich nach dem   Reglement für die  Schätzung der Wasserkräfte vom 26. November 1954
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 3. Wert unüberbauten Landes
                            1   Der Verkehrswert von unüberbautem Grund und Boden ri  chtet sich nach  dem in den Jahren 1965-1969 für vergleichbare Grunds  tücke durchschnitt-  lich erzielten und weiterhin erzielbaren Preis; Preis  e, die unter dem Einfluss  ungewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse erzielt   worden sind, fallen  als Vergleichswerte ausser Betracht.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als Grundlage für die Einzelschätzungen werden Richt  werte für die ein-  zelnen Wertzonen festgesetzt; dabei wird von den rechts  kräftigen Zonen-  plänen ausgegangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Innerhalb  der  Bauzone  ist  insbesondere  der  Etappier  ung  und  Baureife  Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )       GS 79, 240.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Für  die  Katasterschätzung  sind  drei  Viertel  des  bei  de  r  Einzelschätzung  ermittelten Verkehrswertes massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 4. Realwert
                            a) Wert überbauten Landes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei  der  Schätzung  des  Realwertes  überbauter  Grundstü  cke  (überbaute  Fläche und normaler Umschwung) wird der Wert des Land  es mit 75% des  nach § 29 Absatz 4 massgebenden Wertes eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Fläche,  die  ohne  Beeinträchtigung  des  Wertes  de  r  bestehenden  Überbauung  abgetrennt  und  überbaut  werden  könnte,  w  ird  nach  §  29  bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Wert  des  Landes  industrieller  und  öffentlicher  Grundstücke  (§  26)  wird bei der Schätzung des Realwertes mit 50% des nac  h § 29 Absatz 4  massgebenden Wertes eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 b) Bauwert
                            1   Grundlage  zur  Schätzung  des  Bauwertes  von  brandversich  erten  Gebäu-  den  und  Anlagen  ist  der  umbaute  Raum,  ausgedrückt  i  n  Kubikmetern,  nach  der  Schätzung  der  Solothurnischen  Gebäudeversicher  ung.  Für  die  Höhe  des  Erstellungswertes  pro  Kubikmeter  umbauten  R  aumes  sind  die  Verhältnisse am 1. Januar 1970 massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dem Zustand der Gebäude ist Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 c) Gebäude mit ungenügendem Ertrag
                            1   Steht der Ertrag eines überbauten Grundstückes in e  inem offensichtlichen  Missverhältnis  zum  Verkaufswert  des  Landes  (Baulandwert  ),  so  wird  der  Katasterwert auf 50% des nach § 29 Absatz 4 massgeben  den Wertes des  Landes  festgesetzt.  Dieser  Ansatz  kann  für  kulturhisto  risch  bedeutsame  Objekte bis auf 30% reduziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 5. Ertragswert
                            1   Grundlage zur Bestimmung des Ertragswertes ist der  im Jahr 1969 durch-  schnittlich erzielte Rohertrag (Bruttoeinnahmen abzü  glich Nebenkosten).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für  überbaute  Grundstücke  (Wohn-  und  Geschäftshäuse  r,  Wirtschaften  und Hotels usw.) ist ein durchschnittlicher, statis  tisch festgestellter Jahres-  ertrag  massgebend,  ausser  wenn  im  Einzelfall  Abweich  ungen,  die  nicht  bloss geringfügig sind, nachgewiesen werden. Erträg  e, die unter dem Ein-  fluss  ungewöhnlicher  oder  persönlicher  Verhältnisse  erzielt  worden  sind,  begründen keine Abweichung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Kapitalisierungssatz beträgt, je nach dem wirtsc  haftlichen Alter des  Gebäudes, 6-8%.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 6. Verkehrswert
                            1   Bei Schätzung des Verkehrswertes von Grundstücken nach   § 33 Absatz 2  wird der Ertragswert gegenüber dem Realwert in der  Regel wie folgt ge-  wichtet:  a)    Einfamilienhäuser: einmal;  b)    Zwei- bis Vierfamilienhäuser: zweimal;  c)    Wohnhäuser  mit  mehr  als  4  Wohnungen  sowie  Geschä  ftshäuser:  dreimal;  d)    Stockwerkeigentum: zwei- bis dreimal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Umfang der Überprüfung
4.1. Überprüfung in der Ertragswertzone
§ 35 Einzelschätzung
                            1   Die von der Kontrollkommission nach der Verordnung üb  er die Kataster-  schätzung vom 30. Januar 1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   festgelegten Gemeindemittelwerte wer-  den beibehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Einzelschätzungen  werden  im  Rahmen  von  §  8  dieser    Verordnung  überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2. Überprüfung in der Übergangszone
§ 36 Einzelschätzung und Zuschläge
                            1   Die Einzelschätzungen des Ertragswertes werden im Ra  hmen von § 8 die-  ser Verordnung überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sämtliche  Zuschläge  werden  vom  Sekretariat  der  Kataste  rschätzung  überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3. Überprüfung in der Verkehrswertzone
§ 37 Wert von Grund und Boden
                            1   Der Wert von Grund und Boden wird überprüft, indem:  a)    auf Grund statistischer Erhebungen die Richtwert  e für die einzelnen  Wertzonen neu festgesetzt werden;  b)    die Einzelschätzung, mit Besichtigung des Grundstü  ckes, wiederholt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Bauwert
                            1   Der nach § 31 Absatz 2 korrigierte Bauwert nach dem   Schätzungsproto-  koll der revidierten Katasterschätzung wird übernommen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Soweit Einsprachen nach § 8 dieser Verordnung zu bea  chten sind, findet  für die Überprüfung in der Regel ein Augenschein st  att.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Ertragswert
                            1   Der Ertragswert überbauter Grundstücke (§ 33 Abs.  2 dieser Verordnung)  wird in allen Fällen überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Rechte und Lasten
                            1   Rechte und Lasten sind, soweit aus den Schätzungsak  ten oder anlässlich  der Besichtigung nach §§ 37 und 38 ersichtlich, bei   der Überprüfung von  Amtes wegen zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )       GS 85, 16.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Inkrafttreten
§ 41 Beschluss des Kantonsrates
                            1   Die  Katasterschätzung  tritt  nach  einem  vom  Kantonsrat  festgesetzten  Zeitpunkt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorher  dürfen  die  Katasterwerte  nicht  als  Berechnung  sgrundlage  für  öffentliche Abgaben dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Nachführung, Berichtigung und Mutation
§ 41
                            bis  *  Nachführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Sekretariat der Katasterschätzung ändert die Schät  zung von Amtes  wegen oder auf Antrag eines Beteiligten (Eigentümer  , Einwohnergemein-  de, Kantonale Steuerverwaltung), wenn sich Bestand, Um  fang oder Nut-  zung  (tatsächliche  oder  rechtliche  Beschaffenheit)  d  es  Grundstückes  seit  Vornahme der letzten Schätzung geändert haben. Das tri  fft insbesondere  zu bei Neubau, Umbau oder Abbruch von Gebäuden und An  lagen, Ände-  rung in der Benützungsart, Parzellierung, Umzonung, Lan  dumlegung, Än-  derung der Baureife usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gegen die Schätzungsänderung können die Rechtsmittel   nach § 9 erho-  ben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41
                            ter  *  Berichtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Schreibversehen  und  Rechnungsfehler  in  rechtskräftig  en  Verfügungen  und  Entscheiden  werden  innert  5  Jahren  seit  der  Erö  ffnung  von  Amtes  wegen oder auf Antrag eines Beteiligten von der Behö  rde berichtigt, der  sie unterlaufen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gegen die Berichtigung können die Rechtsmittel nac  h § 9 erhoben wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41
                            quater  *  Mutation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Als Mutation werden Änderungen nachgetragen, die s  ich weder auf Be-  stand, Umfang oder Nutzung des Grundstücks noch auf  den Katasterwert  auswirken,  insbesondere  Handänderungen  (Kauf,  Erbgan  g  usw.),  Ände-  rung  von  Eigentümeradresse,  Grundbuch-  oder  Gebäuden  ummer,  Stras-  senbezeichnung usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gegen Mutationen kann kein Rechtsmittel erhoben we  rden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 42 Nachführung der alten Katasterschätzung
                            1   Bis zum Inkrafttreten der allgemeinen neuen Kataster  schätzung werden  die laufenden Bewertungen der Neubauten und Umbaute  n nach der Ver-  ordnung über die Katasterschätzung vom 1. September 19  53   vorgenom-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Schätzung der Neubauten und Umbauten nach revidi erter Katas-
                            terschätzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für Gebäude, die am 1. Januar 1975 noch nie geschät  zt waren, wird die  Schätzung im Sinne dieser Verordnung von der zuständige  n Bezirksschät-  zungskommission  nach  dem  Gebäudeversicherungsgesetz  vom    24.  Sep-  tember 1972
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   vorgenommen; das gleiche gilt für Umbauten, die nac  h dem
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 1975 fertiggestellt werden.
                            2   Eröffnungs-  und  Rechtsmittelverfahren  richten  sich  nach  der  vorliegen-  den Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1   Durch diese Verordnung werden die Verordnung über di  e Katasterschät-  zung vom 30. Januar 1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   und die darauf gestützten Ausführungserlasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Inkrafttreten
                            1   Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsb  latt in Kraft.  Inkrafttreten am 20. Juli 1978.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )       Mit Inkrafttreten der revidierten Katasterschätzung   am 1. Januar 1982 wird die V  vom 1. September 1953 vollständig aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )       BGS  618.111  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )       GS 85, 16.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )       GS 85, 68 und 86, 326.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  * Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                11.01.1980 17.01.1980 § 1 Abs. 2 geändert -
11.01.1980 17.01.1980 § 9 Abs. 1 geändert -
11.01.1980 17.01.1 980 § 13 Abs. 3 geändert -
11.01.1980 17.01.1980 § 13 Abs. 4 geändert -
11.01.1980 17.01.1980 § 29 Abs. 1 geändert -
11.01.1980 17.01.1980 § 41
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                11.01.1980 17.01.1980 § 41
                            ter  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                11.01.1980 17.01.1980 § 41
                            quater  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                27.0 2.1981 05.03.1981 § 33 Abs. 3 geändert -
28.01.1986 01.01.1986 § 17 Abs. 2 geändert -
15.09.1987 01.10.1987 § 17 Abs. 3 geändert -
27.10.2020 01.01.2021 § 15 Abs. 3 geändert GS 2020, 65
27.10.2020 01.01.2021 § 15 Abs. 4 geändert GS 2020, 65
27.10.2020 01.01.2021 § 17 Abs. 2 geändert GS 2020, 65
27.10.2020 01.01.2021 § 17 Abs. 3 geändert GS 2020, 65
27.10.2020 01.01.2021 § 20 Abs. 1, b) geändert GS 2020, 65
                            12  * Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 2 11.01.1980 17.01.1980 geändert -
§ 9 Abs. 1 11.01.1980 17.01.1980 geändert -
§ 13 Abs. 3 11.01.1980 17.01.1980 geändert -
§ 13 Abs. 4 11.01.1980 17.01.1980 geändert -
§ 15 Abs. 3 27.10.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 65
§ 15 Abs. 4 27.10.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 65
§ 17 Abs. 2 28.01.1986 01.01.1986 geändert -
§ 17 Abs. 2 27.10.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 65
§ 17 Abs. 3 15.09.1987 01.10.1987 geändert -
§ 17 Abs. 3 27.10.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 65
§ 20 Abs. 1, b) 27 .10.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 65
§ 29 Abs. 1 11.01.1980 17.01.1980 geändert -
§ 33 Abs. 3 27.02.1981 05.03.1981 geändert -
§ 41
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                11.01.1980 17.01.1980 eingefügt -
§ 41
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                11.01.1980 17.01.1980 eingefügt -
§ 41
                            quater
                        
                        
                    
                    
                    
                11.01.1980 17.01.1980 ein gefügt -
                            1  Anhang zur Verordnung über die  Überprüfung der allgemeinen Revision  der Katasterschätzung  Formeln für die Schätzung in der Verkehrswertzone
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Regel (§ 24 )
                            Katasterwert  Verkehrswert   Ertragswert  =  +
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Baurechtsbelastete Grundstücke (§ 25 Abs. 1)
                            Katasterwert  Landwert  Ertragswert  Ertragswert    Baurechtszins  =  +  =⋅
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Baurechte und Bauten auf fremdem Boden (§ 25 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 )
                            Verkehrswert  Bauwert   Ertragswert  Ertragswert  Jahresertrag   Baurechtszinse  k  =  +  =−    ⋅
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ()  )
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Industrielle Grundstücke und öffentliche Bauten (§ 26 )
                            Katasterwert = 0,5 x Landwert + 1,75 x Versicherungswert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) Landwert = 75% des Verkehrswertes des Landes (§ 29 Abs. 4).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ) Versicherungswert = Gebäudeversicherungs-Grundeinschätzung  (Zeitwert) (§ 26 Abs. 1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ) k = Kapitalisierungssatz (§ 33 Abs. 3).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Wohn- und Geschäftshäuser, Wirtschaften und Hotels undsoweiter
                            (§ 30 Abs. 1 , § 33 und § 34 )  Verkehrswert  alwert  n  Ertragswert  n  Ertragswert  Jahresertrag  k  =  +⋅  +  =⋅  +  =⋅  Re  )  Re  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ) n = Faktor für die Gewichtung des Ertragswertes (§ 34).