Verordnung über die Überprüfung der allgemeinen Revision der Katasterschätzung
GS 87, 589
1 Verordnung über die Überprüfung der allgemeinen Revision der Katasterschätzung Vom 14. Juli 1978 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 303 des Gesetzes über die Einführung d es Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 4. April 1954
1) , § 46 Absatz 2 des Gesetzes über die direkte Staats- und Gemeindesteuer (StG) vom 29. Januar 1961
2) und den Kantonsratsbeschluss über die allgemeine Revi sion der Kataster- schätzung vom 2. Juli 1969
3) beschliesst:
1. Überprüfung und Neueröffnung
§ 1 Grundsatz
1 Die in den Jahren 1971-1975 durchgeführte allgemei ne Revision der Ka- tasterschätzung wird nach Massgabe dieser Verordnung überprüft.
2 Es werden sämtliche Katasterwerte neu eröffnet, und zwar dem Grundei- gentümer, der Einwohnergemeinde und der Kantonalen St euerverwal- tung.*
3 Mit der Neueröffnung fallen alle Schätzungen, die na ch der Verordnung über die Katasterschätzung vom 30. Januar 1970 (Verordn ung 1970)
4) er- öffnet worden sind, dahin.
§ 2 Ausstehende Schatzungen
1 Noch nicht eröffnete Katasterwerte werden nach dies er Verordnung er- mittelt und eröffnet.
1 ) BGS 211.1 .
2 ) Aufgehoben. Es gilt § 62 Abs. 2 StG vom 1. Dezember 1985; BGS 614.11 .
3 ) BGS 212.478.3 .
4 ) GS 85, 16, 665; 86, 593 und 660.
2
2. Behörden und Verfahren
2.1. Behörden
§ 3 Finanz-Departement
1 Das Finanz-Departement
1) erlässt nach Anhören der Fachkommission im Rahmen dieser Verordnung und der anerkannten Regeln der Liegenschaf- tenschätzung die erforderlichen Weisungen; diese sin d vom Regierungsrat zu genehmigen.
§ 4 Fachkommission
1 Der Regierungsrat wählt eine Fachkommission mit min destens 5 Mitglie- dern; diese stellt dem Finanz-Departement Antrag auf Erlass von Weisun- gen und unterstützt das Sekretariat der Katasterschätzu ng in deren Durch- führung.
§ 5 Sekretariat
1 Das Sekretariat der Katasterschätzung führt die Überp rüfung und Neuer- öffnung durch; es erlässt die Schätzungsverfügung.
§ 6 Kantonale Schätzer
1 Der Regierungsrat wählt die erforderliche Anzahl ne benamtlicher kanto- naler Schätzer.
§ 7 Gemeindevertreter
1 Bei der Überprüfung nach den §§ 35, 36 Absatz 1 und 37 dieser Verord- nung hat mindestens ein ortskundiger Sachverständige r mitzuwirken, der von der Einwohnergemeinde gewählt wird.
2.2. Verfahren
§ 8 Hängige Einsprachen
1 Hängige Einsprachen werden bei der Überprüfung ber ücksichtigt, soweit ihnen ein begründeter Antrag entnommen werden kann.
2 Mit der Neueröffnung fallen bestehende Einsprachen dahin.
§ 9 Rechtsmittel gegen die Neueröffnung
1 Der Grundeigentümer, die Einwohnergemeinde und die Kantonale Steu- erverwaltung können gegen den nach dieser Verordnung eröffneten Ka- tasterwert beim Sekretariat der Katasterschätzung inne rt 30 Tagen schrift- lich Einsprache erheben und gegen dessen Einsprache entscheid beim Fi- nanz-Departement) Beschwerde führen.*
1 ) Bezeichnung im ganzen Erlass Fassung vom 13. Mai 1986; GS 90, 442.
3
2 Gegen den Entscheid des Finanz-Departementes kann B eschwerde beim Kantonalen Steuergericht
1) erhoben werden.
3 Einsprache und Beschwerde müssen sich auf bestimmt e einzelne Grund- stücke beziehen und eine Begründung enthalten.
§ 10 Verfahrensgrundsätze
1 Auf das Verfahren sind die §§ 82-88 StG (Verfahrensgr undsätze), bezüg- lich Widerhandlungen die §§ 122-136 StG (Folgen ungen ügender Versteue- rung) anwendbar.
2 Wer zur Einsprache befugt ist, hat das Recht, das Sc hätzungsprotokoll einzusehen oder eine Kopie davon zu verlangen.
3 Die Einspracheverhandlung wird in der Regel mit ein em Augenschein verbunden.
§ 11 Einschreibung im Grundbuch
1 Die rechtskräftigen Katasterwerte werden den Amtsch reibereien zur Ein- schreibung im Grundbuch mitgeteilt (§ 398 Abs. 4 EG ZGB, §§ 141 und 145 der Verordnung über die Anlage des eidgenössischen G rundbuches und die Geschäftsführung der Grundbuchämter vom 3. Dezem ber 1940
2) ).
§ 12 Kosten
1 Die Kosten der Überprüfung der revidierten Katastersc hätzung trägt der Staat. Die Entschädigung der Gemeindevertreter nach § 7 ist Sache der Gemeinden.
2 Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Im Beschwerd everfahren richtet sich die Kostenauflage nach dem Gesetz über den Recht sschutz in Verwal- tungssachen vom 15. November 1970
3)
.
3. Schätzungsregeln
3.1. Allgemeines
§ 13 Gegenstand der Katasterschätzung
1 Gegenstand der Katasterschätzung sind alle im Kanto n gelegenen Grund- stücke im Sinne von Artikel 655 ZGB, mit Einschluss i hrer Bestandteile (Art.
642 ZGB, § 226 EG ZGB). Den Grundstücken gleichgest ellt sind Bauten, die auf Grund eines unselbständigen Baurechts auf fremd em Boden errichtet worden sind.
2 Die Grundstücke werden samt ihren Bestandteilen (G ebäude, Anlagen usw.) als Einheit geschätzt.
3 Fahrnisbauten, die nicht in die kantonale Gebäudeve rsicherung aufge- nommen sind, sowie Zubehör werden nicht geschätzt.*
4 Gebäude, deren Zeitbauwert 2000 Franken nicht errei cht, sowie Weg- grundstücke fallen aus der Schätzung.*
1 ) Fassung nach § 74 VV StG vom 28. Januar 1986; GS 90, 355.
2 ) BGS 212.471.1 .
3 ) BGS 124.11 .
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§ 14 Stichtag und Bestand
1 Massgebend sind: a) für Bestand und Umfang (tatsächliche und rechtli che Beschaffen- heit) des Grundstückes: der Zeitpunkt der Bewertung , unter Vorbe- halt von Korrekturen auf den Bemessungsstichtag für d ie Vermö- genssteuer (§ 56 StG); b) für den Wert des Grundstückes: der Stichtag des 1 . Januar 1970.
§ 15 Wertzonen
1 Das Gebiet jeder Gemeinde wird in eine Ertragswert -, Übergangs- und Verkehrswertzone eingeteilt.
2 Die Ertragswertzone umfasst die land- und forstwirt schaftlichen Grund- stücke. Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke i m Sinne dieser Verord- nung sind Grundstücke, die land- oder forstwirtscha ftlich genutzt werden und durch diese Nutzung den ihnen eigenen Wert erhal ten.
3 Die Übergangszone umfasst die land- und forstwirtsc haftlich genutzten Grundstücke gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. c und d des B undesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB)
1)
.*
4 Die Verkehrswertzone umfasst die Grundstücke, die ni cht in die Ertrags- wert- oder Übergangszone einzuteilen sind.*
§ 16 Mehrere Grundstücke
1 Mehrere Grundstücke des gleichen Eigentümers, die wirtschaftlich eine Betriebseinheit bilden, sind in der Regel gesamthaf t zu schätzen. Der Ge- samtwert wird auf die einzelnen Grundstücke ihrem an teiligen Wert ent- sprechend verteilt.
3.2. Schatzung in der Ertragswertzone
§ 17 Katasterwert
1 Katasterwert ist der Ertragswert.
2 Der Ertragswert wird gemäss der Verordnung des Bund esrates über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1993
2) und der dazugehörigen Schätzungsanleitung in der jeweils gültigen Fassung er mittelt.*
3 Wurde der Ertragswert nach der eidgenössischen Schä tzungsanleitung vom 31. Januar 2018 ermittelt, so entspricht der Kata sterwert bei den landwirtschaftlich bewerteten Gebäuden und Gebäudet eilen sieben Zehn- teln des Ertragswertes. Bei den mittels Kapitalisier ung des erzielbaren Mietwertes bewerteten Wohnungen beträgt der Kataster wert drei Zehntel des Barwertes.*
§ 18 Gemeindemittelwerte
1 Als Grundlage für die Einzelschätzung landwirtschaft licher Grundstücke wird in jeder Gemeinde ein Mittelwert festgestellt.
1 ) BGS 211.412.11 .
2 ) SR 211.412.110 .
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§ 19 Wald
1 Grundlage für den Ertragswert des Waldes ist der m it 4% kapitalisierte durchschnittliche Reinertrag der Jahre 1960-1969.
§ 20 Abgrenzungen
1 Nach den Regeln für die Verkehrswertzone werden gesc hätzt: a) für den Landwirtschaftsbetrieb nicht erforderlich e Gebäude und Gebäudeteile; b)* Gebäude von Betrieben, welche kein landwirtschaf tiches Gewerbe im Sinne des bäuerlichen Bodenrechts sind.
3.3. Schätzung in der Übergangszone
§ 21 Katasterwert
1 Katasterwert ist der Ertragswert mit einem Zuschlag .
2 Der Ertragswert wird wie bei der Schätzung in der Er tragswertzone er- mittelt.
3 Der Zuschlag beträgt, je nach Verkehrswert des Grun dstückes, mindestens
20% und höchstens 100% des Ertragswertes.
§ 22 Bauzone
1 Bauzone im Sinne von § 46 Absatz 2 StG ist: a) in Gemeinden mit eingeführtem Bauplanverfahren d as rechtskräftig zur Überbauung eingezonte Gebiet; b) in Gemeinden ohne Bauplanverfahren das überbaute Gebiet sowie das in einem Zeitraum von 15 Jahren voraussichtlich ü berbaubare Land.
3.4. Schätzung in der Verkehrswertzone
§ 23 1. Begriffe
1 Es gelten folgende Begriffe: a) Realwert: Wert des Landes zuzüglich Bauwert der Geb äude und Anlagen; b) Bauwert: Erstellungswert einer Baute am Stichtag (1. Januar 1970), korrigiert nach ihrem Zustand (Zeitbauwert); c) Ertragswert: der kapitalisierte Jahresertrag; d) Verkehrswert:
1. von unüberbauten Grundstücken: der erzielbare Prei s;
2. von überbauten Grundstücken: das Mittel von Realwe rt und
gewichtetem Ertragswert.
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§ 24 2. Katasterwert
a) im allgemeinen
1 Katasterwert der Grundstücke in der Verkehrswertzone ist das Mittel zwischen Verkehrswert und Ertragswert; vorbehalten sin d die §§ 25-29.
2 Die Schätzungsformeln sind im Anhang zu dieser Verord nung dargestellt.
§ 25 b) Baurechte und baurechtsbelastete Grundstüc ke
1 Katasterwert von Grundstücken, die mit einem Baurech t belastet sind, ist das Mittel zwischen dem Verkehrswert des unbelasteten Grundstückes und dem Ertragswert; Ertragswert ist der zu 5% kapitalis ierte Baurechtszins.
2 Bei der Schätzung des Verkehrswertes von Baurechten ei nschliesslich Ge- bäuden ist der Realwert ohne den Wert des Landes ein zusetzen; bei Er- mittlung des Ertragswertes wird der Baurechtszins vom Rohertrag abgezo- gen. Noch nicht ausgeübte Baurechte sind nicht zu sc hätzen.
§ 26 c) Industrielle Grundstücke, Öffentliche Baut en
1 Der Katasterwert von überbauten Grundstücken beruht, soweit ein Er- tragswert nicht oder nur mit grossen Schwierigkeiten festgestellt werden kann, auf dem Realwert; Verkehrs- und Ertragswert we rden berücksichtigt, indem der Bauwert auf 175% der Gebäudeversicherungs- Grundeinschätzung (Zeitwert) festgelegt wird. a) industrielle Grundstücke wie Fabriken, Grossgarag en, Kühlanlagen, grosse Kühl- und Lagerhäuser, grosse Werkhöfe; b) öffentliche Bauten wie Verwaltungsgebäude, Anstal ten, Spitäler, Schulhäuser, Kirchen und Kapellen, Museen, Sportanlagen .
§ 27 d) Gärtnereien, Baumschulen
1 Der Katasterwert von unüberbauten Grundstücken, die eigentumsrecht- lich zu einer Gärtnerei oder einer Baumschule gehöre n und dem Betrieb dauernd dienen, beruht auf dem Ertragswert; der Verk ehrswert wird mit einem Zuschlag berücksichtigt. § 21 Absatz 3 ist anw endbar.
§ 28 e) Wasserkräfte
1 Die Schätzung der Wasserkräfte richtet sich nach dem Reglement für die Schätzung der Wasserkräfte vom 26. November 1954
1)
.
§ 29 3. Wert unüberbauten Landes
1 Der Verkehrswert von unüberbautem Grund und Boden ri chtet sich nach dem in den Jahren 1965-1969 für vergleichbare Grunds tücke durchschnitt- lich erzielten und weiterhin erzielbaren Preis; Preis e, die unter dem Einfluss ungewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse erzielt worden sind, fallen als Vergleichswerte ausser Betracht.*
2 Als Grundlage für die Einzelschätzungen werden Richt werte für die ein- zelnen Wertzonen festgesetzt; dabei wird von den rechts kräftigen Zonen- plänen ausgegangen.
3 Innerhalb der Bauzone ist insbesondere der Etappier ung und Baureife Rechnung zu tragen.
1 ) GS 79, 240.
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4 Für die Katasterschätzung sind drei Viertel des bei de r Einzelschätzung ermittelten Verkehrswertes massgebend.
§ 30 4. Realwert
a) Wert überbauten Landes
1 Bei der Schätzung des Realwertes überbauter Grundstü cke (überbaute Fläche und normaler Umschwung) wird der Wert des Land es mit 75% des nach § 29 Absatz 4 massgebenden Wertes eingesetzt.
2 Die Fläche, die ohne Beeinträchtigung des Wertes de r bestehenden Überbauung abgetrennt und überbaut werden könnte, w ird nach § 29 bewertet.
3 Der Wert des Landes industrieller und öffentlicher Grundstücke (§ 26) wird bei der Schätzung des Realwertes mit 50% des nac h § 29 Absatz 4 massgebenden Wertes eingesetzt.
§ 31 b) Bauwert
1 Grundlage zur Schätzung des Bauwertes von brandversich erten Gebäu- den und Anlagen ist der umbaute Raum, ausgedrückt i n Kubikmetern, nach der Schätzung der Solothurnischen Gebäudeversicher ung. Für die Höhe des Erstellungswertes pro Kubikmeter umbauten R aumes sind die Verhältnisse am 1. Januar 1970 massgebend.
2 Dem Zustand der Gebäude ist Rechnung zu tragen.
§ 32 c) Gebäude mit ungenügendem Ertrag
1 Steht der Ertrag eines überbauten Grundstückes in e inem offensichtlichen Missverhältnis zum Verkaufswert des Landes (Baulandwert ), so wird der Katasterwert auf 50% des nach § 29 Absatz 4 massgeben den Wertes des Landes festgesetzt. Dieser Ansatz kann für kulturhisto risch bedeutsame Objekte bis auf 30% reduziert werden.
§ 33 5. Ertragswert
1 Grundlage zur Bestimmung des Ertragswertes ist der im Jahr 1969 durch- schnittlich erzielte Rohertrag (Bruttoeinnahmen abzü glich Nebenkosten).
2 Für überbaute Grundstücke (Wohn- und Geschäftshäuse r, Wirtschaften und Hotels usw.) ist ein durchschnittlicher, statis tisch festgestellter Jahres- ertrag massgebend, ausser wenn im Einzelfall Abweich ungen, die nicht bloss geringfügig sind, nachgewiesen werden. Erträg e, die unter dem Ein- fluss ungewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse erzielt worden sind, begründen keine Abweichung.
3 Der Kapitalisierungssatz beträgt, je nach dem wirtsc haftlichen Alter des Gebäudes, 6-8%.*
§ 34 6. Verkehrswert
1 Bei Schätzung des Verkehrswertes von Grundstücken nach § 33 Absatz 2 wird der Ertragswert gegenüber dem Realwert in der Regel wie folgt ge- wichtet: a) Einfamilienhäuser: einmal; b) Zwei- bis Vierfamilienhäuser: zweimal; c) Wohnhäuser mit mehr als 4 Wohnungen sowie Geschä ftshäuser: dreimal; d) Stockwerkeigentum: zwei- bis dreimal.
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4. Umfang der Überprüfung
4.1. Überprüfung in der Ertragswertzone
§ 35 Einzelschätzung
1 Die von der Kontrollkommission nach der Verordnung üb er die Kataster- schätzung vom 30. Januar 1970
1) festgelegten Gemeindemittelwerte wer- den beibehalten.
2 Die Einzelschätzungen werden im Rahmen von § 8 dieser Verordnung überprüft.
4.2. Überprüfung in der Übergangszone
§ 36 Einzelschätzung und Zuschläge
1 Die Einzelschätzungen des Ertragswertes werden im Ra hmen von § 8 die- ser Verordnung überprüft.
2 Sämtliche Zuschläge werden vom Sekretariat der Kataste rschätzung überprüft.
4.3. Überprüfung in der Verkehrswertzone
§ 37 Wert von Grund und Boden
1 Der Wert von Grund und Boden wird überprüft, indem: a) auf Grund statistischer Erhebungen die Richtwert e für die einzelnen Wertzonen neu festgesetzt werden; b) die Einzelschätzung, mit Besichtigung des Grundstü ckes, wiederholt wird.
§ 38 Bauwert
1 Der nach § 31 Absatz 2 korrigierte Bauwert nach dem Schätzungsproto- koll der revidierten Katasterschätzung wird übernommen .
2 Soweit Einsprachen nach § 8 dieser Verordnung zu bea chten sind, findet für die Überprüfung in der Regel ein Augenschein st att.
§ 39 Ertragswert
1 Der Ertragswert überbauter Grundstücke (§ 33 Abs. 2 dieser Verordnung) wird in allen Fällen überprüft.
§ 40 Rechte und Lasten
1 Rechte und Lasten sind, soweit aus den Schätzungsak ten oder anlässlich der Besichtigung nach §§ 37 und 38 ersichtlich, bei der Überprüfung von Amtes wegen zu berücksichtigen.
1 ) GS 85, 16.
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5. Inkrafttreten
§ 41 Beschluss des Kantonsrates
1 Die Katasterschätzung tritt nach einem vom Kantonsrat festgesetzten Zeitpunkt in Kraft.
2 Vorher dürfen die Katasterwerte nicht als Berechnung sgrundlage für öffentliche Abgaben dienen.
6. Nachführung, Berichtigung und Mutation
§ 41
bis * Nachführung
1 Das Sekretariat der Katasterschätzung ändert die Schät zung von Amtes wegen oder auf Antrag eines Beteiligten (Eigentümer , Einwohnergemein- de, Kantonale Steuerverwaltung), wenn sich Bestand, Um fang oder Nut- zung (tatsächliche oder rechtliche Beschaffenheit) d es Grundstückes seit Vornahme der letzten Schätzung geändert haben. Das tri fft insbesondere zu bei Neubau, Umbau oder Abbruch von Gebäuden und An lagen, Ände- rung in der Benützungsart, Parzellierung, Umzonung, Lan dumlegung, Än- derung der Baureife usw.
2 Gegen die Schätzungsänderung können die Rechtsmittel nach § 9 erho- ben werden.
§ 41
ter * Berichtigung
1 Schreibversehen und Rechnungsfehler in rechtskräftig en Verfügungen und Entscheiden werden innert 5 Jahren seit der Erö ffnung von Amtes wegen oder auf Antrag eines Beteiligten von der Behö rde berichtigt, der sie unterlaufen sind.
2 Gegen die Berichtigung können die Rechtsmittel nac h § 9 erhoben wer- den.
§ 41
quater * Mutation
1 Als Mutation werden Änderungen nachgetragen, die s ich weder auf Be- stand, Umfang oder Nutzung des Grundstücks noch auf den Katasterwert auswirken, insbesondere Handänderungen (Kauf, Erbgan g usw.), Ände- rung von Eigentümeradresse, Grundbuch- oder Gebäuden ummer, Stras- senbezeichnung usw.
2 Gegen Mutationen kann kein Rechtsmittel erhoben we rden.
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7. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 42 Nachführung der alten Katasterschätzung
1 Bis zum Inkrafttreten der allgemeinen neuen Kataster schätzung werden die laufenden Bewertungen der Neubauten und Umbaute n nach der Ver- ordnung über die Katasterschätzung vom 1. September 19 53 vorgenom- men.
§ 43 Schätzung der Neubauten und Umbauten nach revidi erter Katas-
terschätzung
1 Für Gebäude, die am 1. Januar 1975 noch nie geschät zt waren, wird die Schätzung im Sinne dieser Verordnung von der zuständige n Bezirksschät- zungskommission nach dem Gebäudeversicherungsgesetz vom 24. Sep- tember 1972
2) vorgenommen; das gleiche gilt für Umbauten, die nac h dem
1. Januar 1975 fertiggestellt werden.
2 Eröffnungs- und Rechtsmittelverfahren richten sich nach der vorliegen- den Verordnung.
§ 44 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Durch diese Verordnung werden die Verordnung über di e Katasterschät- zung vom 30. Januar 1970
3) und die darauf gestützten Ausführungserlasse
4) aufgehoben.
§ 45 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsb latt in Kraft. Inkrafttreten am 20. Juli 1978.
1 ) Mit Inkrafttreten der revidierten Katasterschätzung am 1. Januar 1982 wird die V vom 1. September 1953 vollständig aufgehoben.
2 ) BGS 618.111 .
3 ) GS 85, 16.
4 ) GS 85, 68 und 86, 326.
11 * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
11.01.1980 17.01.1980 § 1 Abs. 2 geändert -
11.01.1980 17.01.1980 § 9 Abs. 1 geändert -
11.01.1980 17.01.1 980 § 13 Abs. 3 geändert -
11.01.1980 17.01.1980 § 13 Abs. 4 geändert -
11.01.1980 17.01.1980 § 29 Abs. 1 geändert -
11.01.1980 17.01.1980 § 41
bis eingefügt -
11.01.1980 17.01.1980 § 41
ter eingefügt -
11.01.1980 17.01.1980 § 41
quater eingefügt -
27.0 2.1981 05.03.1981 § 33 Abs. 3 geändert -
28.01.1986 01.01.1986 § 17 Abs. 2 geändert -
15.09.1987 01.10.1987 § 17 Abs. 3 geändert -
27.10.2020 01.01.2021 § 15 Abs. 3 geändert GS 2020, 65
27.10.2020 01.01.2021 § 15 Abs. 4 geändert GS 2020, 65
27.10.2020 01.01.2021 § 17 Abs. 2 geändert GS 2020, 65
27.10.2020 01.01.2021 § 17 Abs. 3 geändert GS 2020, 65
27.10.2020 01.01.2021 § 20 Abs. 1, b) geändert GS 2020, 65
12 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 1 Abs. 2 11.01.1980 17.01.1980 geändert -
§ 9 Abs. 1 11.01.1980 17.01.1980 geändert -
§ 13 Abs. 3 11.01.1980 17.01.1980 geändert -
§ 13 Abs. 4 11.01.1980 17.01.1980 geändert -
§ 15 Abs. 3 27.10.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 65
§ 15 Abs. 4 27.10.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 65
§ 17 Abs. 2 28.01.1986 01.01.1986 geändert -
§ 17 Abs. 2 27.10.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 65
§ 17 Abs. 3 15.09.1987 01.10.1987 geändert -
§ 17 Abs. 3 27.10.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 65
§ 20 Abs. 1, b) 27 .10.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 65
§ 29 Abs. 1 11.01.1980 17.01.1980 geändert -
§ 33 Abs. 3 27.02.1981 05.03.1981 geändert -
§ 41
bis
11.01.1980 17.01.1980 eingefügt -
§ 41
ter
11.01.1980 17.01.1980 eingefügt -
§ 41
quater
11.01.1980 17.01.1980 ein gefügt -
1 Anhang zur Verordnung über die Überprüfung der allgemeinen Revision der Katasterschätzung Formeln für die Schätzung in der Verkehrswertzone
1. Allgemeine Regel (§ 24 )
Katasterwert Verkehrswert Ertragswert = +
2
2. Baurechtsbelastete Grundstücke (§ 25 Abs. 1)
Katasterwert Landwert Ertragswert Ertragswert Baurechtszins = + =⋅
1
2
100
5 )
3. Baurechte und Bauten auf fremdem Boden (§ 25 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 )
Verkehrswert Bauwert Ertragswert Ertragswert Jahresertrag Baurechtszinse k = + =− ⋅
2
100
3 () )
4. Industrielle Grundstücke und öffentliche Bauten (§ 26 )
Katasterwert = 0,5 x Landwert + 1,75 x Versicherungswert
2 )
1 ) Landwert = 75% des Verkehrswertes des Landes (§ 29 Abs. 4).
2 ) Versicherungswert = Gebäudeversicherungs-Grundeinschätzung (Zeitwert) (§ 26 Abs. 1).
3 ) k = Kapitalisierungssatz (§ 33 Abs. 3).
2
5. Wohn- und Geschäftshäuser, Wirtschaften und Hotels undsoweiter
(§ 30 Abs. 1 , § 33 und § 34 ) Verkehrswert alwert n Ertragswert n Ertragswert Jahresertrag k = +⋅ + =⋅ + =⋅ Re ) Re ,
4
1
07
100
4 ) n = Faktor für die Gewichtung des Ertragswertes (§ 34).
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