Verordnung über die Überprüfung der allgemeinen Revision der Katasterschätzung (212.478.41)
Verordnung über die Überprüfung der allgemeinen Revision der Katasterschätzung (212.478.41)
Verordnung über die Überprüfung der allgemeinen Revision der Katasterschätzung
GS 87, 589
1 Verordnung über die Überprüfung der allgemeinen Revision der Katasterschätzung Vom 14. Juli 1978 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 303 des Gesetzes über die Einführung d es Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 4. April 1954
1) , § 46 Absatz 2 des Gesetzes über die direkte Staats- und Gemeindesteuer (StG) vom 29. Januar 1961
2) und den Kantonsratsbeschluss über die allgemeine Revi sion der Kataster- schätzung vom 2. Juli 1969
3) beschliesst:
1. Überprüfung und Neueröffnung
§ 1 Grundsatz
1 Die in den Jahren 1971-1975 durchgeführte allgemei ne Revision der Ka- tasterschätzung wird nach Massgabe dieser Verordnung überprüft.
2 Es werden sämtliche Katasterwerte neu eröffnet, und zwar dem Grundei- gentümer, der Einwohnergemeinde und der Kantonalen St euerverwal- tung.*
3 Mit der Neueröffnung fallen alle Schätzungen, die na ch der Verordnung über die Katasterschätzung vom 30. Januar 1970 (Verordn ung 1970)
4) er- öffnet worden sind, dahin.
§ 2 Ausstehende Schatzungen
1 Noch nicht eröffnete Katasterwerte werden nach dies er Verordnung er- mittelt und eröffnet.
1 ) BGS 211.1 .
2 ) Aufgehoben. Es gilt § 62 Abs. 2 StG vom 1. Dezember 1985; BGS 614.11 .
3 ) BGS 212.478.3 .
4 ) GS 85, 16, 665; 86, 593 und 660.
2
2. Behörden und Verfahren
2.1. Behörden
§ 3 Finanz-Departement
1 Das Finanz-Departement
1) erlässt nach Anhören der Fachkommission im Rahmen dieser Verordnung und der anerkannten Regeln der Liegenschaf- tenschätzung die erforderlichen Weisungen; diese sin d vom Regierungsrat zu genehmigen.
§ 4 Fachkommission
1 Der Regierungsrat wählt eine Fachkommission mit min destens 5 Mitglie- dern; diese stellt dem Finanz-Departement Antrag auf Erlass von Weisun- gen und unterstützt das Sekretariat der Katasterschätzu ng in deren Durch- führung.
§ 5 Sekretariat
1 Das Sekretariat der Katasterschätzung führt die Überp rüfung und Neuer- öffnung durch; es erlässt die Schätzungsverfügung.
§ 6 Kantonale Schätzer
1 Der Regierungsrat wählt die erforderliche Anzahl ne benamtlicher kanto- naler Schätzer.
§ 7 Gemeindevertreter
1 Bei der Überprüfung nach den §§ 35, 36 Absatz 1 und 37 dieser Verord- nung hat mindestens ein ortskundiger Sachverständige r mitzuwirken, der von der Einwohnergemeinde gewählt wird.
2.2. Verfahren
§ 8 Hängige Einsprachen
1 Hängige Einsprachen werden bei der Überprüfung ber ücksichtigt, soweit ihnen ein begründeter Antrag entnommen werden kann.
2 Mit der Neueröffnung fallen bestehende Einsprachen dahin.
§ 9 Rechtsmittel gegen die Neueröffnung
1 Der Grundeigentümer, die Einwohnergemeinde und die Kantonale Steu- erverwaltung können gegen den nach dieser Verordnung eröffneten Ka- tasterwert beim Sekretariat der Katasterschätzung inne rt 30 Tagen schrift- lich Einsprache erheben und gegen dessen Einsprache entscheid beim Fi- nanz-Departement) Beschwerde führen.*
1 ) Bezeichnung im ganzen Erlass Fassung vom 13. Mai 1986; GS 90, 442.
3
2 Gegen den Entscheid des Finanz-Departementes kann B eschwerde beim Kantonalen Steuergericht
1) erhoben werden.
3 Einsprache und Beschwerde müssen sich auf bestimmt e einzelne Grund- stücke beziehen und eine Begründung enthalten.
§ 10 Verfahrensgrundsätze
1 Auf das Verfahren sind die §§ 82-88 StG (Verfahrensgr undsätze), bezüg- lich Widerhandlungen die §§ 122-136 StG (Folgen ungen ügender Versteue- rung) anwendbar.
2 Wer zur Einsprache befugt ist, hat das Recht, das Sc hätzungsprotokoll einzusehen oder eine Kopie davon zu verlangen.
3 Die Einspracheverhandlung wird in der Regel mit ein em Augenschein verbunden.
§ 11 Einschreibung im Grundbuch
1 Die rechtskräftigen Katasterwerte werden den Amtsch reibereien zur Ein- schreibung im Grundbuch mitgeteilt (§ 398 Abs. 4 EG ZGB, §§ 141 und 145 der Verordnung über die Anlage des eidgenössischen G rundbuches und die Geschäftsführung der Grundbuchämter vom 3. Dezem ber 1940
2) ).
§ 12 Kosten
1 Die Kosten der Überprüfung der revidierten Katastersc hätzung trägt der Staat. Die Entschädigung der Gemeindevertreter nach § 7 ist Sache der Gemeinden.
2 Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Im Beschwerd everfahren richtet sich die Kostenauflage nach dem Gesetz über den Recht sschutz in Verwal- tungssachen vom 15. November 1970
3)
.
3. Schätzungsregeln
3.1. Allgemeines
§ 13 Gegenstand der Katasterschätzung
1 Gegenstand der Katasterschätzung sind alle im Kanto n gelegenen Grund- stücke im Sinne von Artikel 655 ZGB, mit Einschluss i hrer Bestandteile (Art.
642 ZGB, § 226 EG ZGB). Den Grundstücken gleichgest ellt sind Bauten, die auf Grund eines unselbständigen Baurechts auf fremd em Boden errichtet worden sind.
2 Die Grundstücke werden samt ihren Bestandteilen (G ebäude, Anlagen usw.) als Einheit geschätzt.
3 Fahrnisbauten, die nicht in die kantonale Gebäudeve rsicherung aufge- nommen sind, sowie Zubehör werden nicht geschätzt.*
4 Gebäude, deren Zeitbauwert 2000 Franken nicht errei cht, sowie Weg- grundstücke fallen aus der Schätzung.*
1 ) Fassung nach § 74 VV StG vom 28. Januar 1986; GS 90, 355.
2 ) BGS 212.471.1 .
3 ) BGS 124.11 .
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§ 14 Stichtag und Bestand
1 Massgebend sind: a) für Bestand und Umfang (tatsächliche und rechtli che Beschaffen- heit) des Grundstückes: der Zeitpunkt der Bewertung , unter Vorbe- halt von Korrekturen auf den Bemessungsstichtag für d ie Vermö- genssteuer (§ 56 StG); b) für den Wert des Grundstückes: der Stichtag des 1 . Januar 1970.
§ 15 Wertzonen
1 Das Gebiet jeder Gemeinde wird in eine Ertragswert -, Übergangs- und Verkehrswertzone eingeteilt.
2 Die Ertragswertzone umfasst die land- und forstwirt schaftlichen Grund- stücke. Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke i m Sinne dieser Verord- nung sind Grundstücke, die land- oder forstwirtscha ftlich genutzt werden und durch diese Nutzung den ihnen eigenen Wert erhal ten.
3 Die Übergangszone umfasst die land- und forstwirtsc haftlich genutzten Grundstücke gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. c und d des B undesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB)
1)
.*
4 Die Verkehrswertzone umfasst die Grundstücke, die ni cht in die Ertrags- wert- oder Übergangszone einzuteilen sind.*
§ 16 Mehrere Grundstücke
1 Mehrere Grundstücke des gleichen Eigentümers, die wirtschaftlich eine Betriebseinheit bilden, sind in der Regel gesamthaf t zu schätzen. Der Ge- samtwert wird auf die einzelnen Grundstücke ihrem an teiligen Wert ent- sprechend verteilt.
3.2. Schatzung in der Ertragswertzone
§ 17 Katasterwert
1 Katasterwert ist der Ertragswert.
2 Der Ertragswert wird gemäss der Verordnung des Bund esrates über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1993
2) und der dazugehörigen Schätzungsanleitung in der jeweils gültigen Fassung er mittelt.*
3 Wurde der Ertragswert nach der eidgenössischen Schä tzungsanleitung vom 31. Januar 2018 ermittelt, so entspricht der Kata sterwert bei den landwirtschaftlich bewerteten Gebäuden und Gebäudet eilen sieben Zehn- teln des Ertragswertes. Bei den mittels Kapitalisier ung des erzielbaren Mietwertes bewerteten Wohnungen beträgt der Kataster wert drei Zehntel des Barwertes.*
§ 18 Gemeindemittelwerte
1 Als Grundlage für die Einzelschätzung landwirtschaft licher Grundstücke wird in jeder Gemeinde ein Mittelwert festgestellt.
1 ) BGS 211.412.11 .
2 ) SR 211.412.110 .
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§ 19 Wald
1 Grundlage für den Ertragswert des Waldes ist der m it 4% kapitalisierte durchschnittliche Reinertrag der Jahre 1960-1969.
§ 20 Abgrenzungen
1 Nach den Regeln für die Verkehrswertzone werden gesc hätzt: a) für den Landwirtschaftsbetrieb nicht erforderlich e Gebäude und Gebäudeteile; b)* Gebäude von Betrieben, welche kein landwirtschaf tiches Gewerbe im Sinne des bäuerlichen Bodenrechts sind.
3.3. Schätzung in der Übergangszone
§ 21 Katasterwert
1 Katasterwert ist der Ertragswert mit einem Zuschlag .
2 Der Ertragswert wird wie bei der Schätzung in der Er tragswertzone er- mittelt.
3 Der Zuschlag beträgt, je nach Verkehrswert des Grun dstückes, mindestens
20% und höchstens 100% des Ertragswertes.
§ 22 Bauzone
1 Bauzone im Sinne von § 46 Absatz 2 StG ist: a) in Gemeinden mit eingeführtem Bauplanverfahren d as rechtskräftig zur Überbauung eingezonte Gebiet; b) in Gemeinden ohne Bauplanverfahren das überbaute Gebiet sowie das in einem Zeitraum von 15 Jahren voraussichtlich ü berbaubare Land.
3.4. Schätzung in der Verkehrswertzone
§ 23 1. Begriffe
1 Es gelten folgende Begriffe: a) Realwert: Wert des Landes zuzüglich Bauwert der Geb äude und Anlagen; b) Bauwert: Erstellungswert einer Baute am Stichtag (1. Januar 1970), korrigiert nach ihrem Zustand (Zeitbauwert); c) Ertragswert: der kapitalisierte Jahresertrag; d) Verkehrswert:
1. von unüberbauten Grundstücken: der erzielbare Prei s;
2. von überbauten Grundstücken: das Mittel von Realwe rt und
gewichtetem Ertragswert.
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§ 24 2. Katasterwert
a) im allgemeinen
1 Katasterwert der Grundstücke in der Verkehrswertzone ist das Mittel zwischen Verkehrswert und Ertragswert; vorbehalten sin d die §§ 25-29.
2 Die Schätzungsformeln sind im Anhang zu dieser Verord nung dargestellt.
§ 25 b) Baurechte und baurechtsbelastete Grundstüc ke
1 Katasterwert von Grundstücken, die mit einem Baurech t belastet sind, ist das Mittel zwischen dem Verkehrswert des unbelasteten Grundstückes und dem Ertragswert; Ertragswert ist der zu 5% kapitalis ierte Baurechtszins.
2 Bei der Schätzung des Verkehrswertes von Baurechten ei nschliesslich Ge- bäuden ist der Realwert ohne den Wert des Landes ein zusetzen; bei Er- mittlung des Ertragswertes wird der Baurechtszins vom Rohertrag abgezo- gen. Noch nicht ausgeübte Baurechte sind nicht zu sc hätzen.
§ 26 c) Industrielle Grundstücke, Öffentliche Baut en
1 Der Katasterwert von überbauten Grundstücken beruht, soweit ein Er- tragswert nicht oder nur mit grossen Schwierigkeiten festgestellt werden kann, auf dem Realwert; Verkehrs- und Ertragswert we rden berücksichtigt, indem der Bauwert auf 175% der Gebäudeversicherungs- Grundeinschätzung (Zeitwert) festgelegt wird. a) industrielle Grundstücke wie Fabriken, Grossgarag en, Kühlanlagen, grosse Kühl- und Lagerhäuser, grosse Werkhöfe; b) öffentliche Bauten wie Verwaltungsgebäude, Anstal ten, Spitäler, Schulhäuser, Kirchen und Kapellen, Museen, Sportanlagen .
§ 27 d) Gärtnereien, Baumschulen
1 Der Katasterwert von unüberbauten Grundstücken, die eigentumsrecht- lich zu einer Gärtnerei oder einer Baumschule gehöre n und dem Betrieb dauernd dienen, beruht auf dem Ertragswert; der Verk ehrswert wird mit einem Zuschlag berücksichtigt. § 21 Absatz 3 ist anw endbar.
§ 28 e) Wasserkräfte
1 Die Schätzung der Wasserkräfte richtet sich nach dem Reglement für die Schätzung der Wasserkräfte vom 26. November 1954
1)
.
§ 29 3. Wert unüberbauten Landes
1 Der Verkehrswert von unüberbautem Grund und Boden ri chtet sich nach dem in den Jahren 1965-1969 für vergleichbare Grunds tücke durchschnitt- lich erzielten und weiterhin erzielbaren Preis; Preis e, die unter dem Einfluss ungewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse erzielt worden sind, fallen als Vergleichswerte ausser Betracht.*
2 Als Grundlage für die Einzelschätzungen werden Richt werte für die ein- zelnen Wertzonen festgesetzt; dabei wird von den rechts kräftigen Zonen- plänen ausgegangen.
3 Innerhalb der Bauzone ist insbesondere der Etappier ung und Baureife Rechnung zu tragen.
1 ) GS 79, 240.
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4 Für die Katasterschätzung sind drei Viertel des bei de r Einzelschätzung ermittelten Verkehrswertes massgebend.
§ 30 4. Realwert
a) Wert überbauten Landes
1 Bei der Schätzung des Realwertes überbauter Grundstü cke (überbaute Fläche und normaler Umschwung) wird der Wert des Land es mit 75% des nach § 29 Absatz 4 massgebenden Wertes eingesetzt.
2 Die Fläche, die ohne Beeinträchtigung des Wertes de r bestehenden Überbauung abgetrennt und überbaut werden könnte, w ird nach § 29 bewertet.
3 Der Wert des Landes industrieller und öffentlicher Grundstücke (§ 26) wird bei der Schätzung des Realwertes mit 50% des nac h § 29 Absatz 4 massgebenden Wertes eingesetzt.
§ 31 b) Bauwert
1 Grundlage zur Schätzung des Bauwertes von brandversich erten Gebäu- den und Anlagen ist der umbaute Raum, ausgedrückt i n Kubikmetern, nach der Schätzung der Solothurnischen Gebäudeversicher ung. Für die Höhe des Erstellungswertes pro Kubikmeter umbauten R aumes sind die Verhältnisse am 1. Januar 1970 massgebend.
2 Dem Zustand der Gebäude ist Rechnung zu tragen.
§ 32 c) Gebäude mit ungenügendem Ertrag
1 Steht der Ertrag eines überbauten Grundstückes in e inem offensichtlichen Missverhältnis zum Verkaufswert des Landes (Baulandwert ), so wird der Katasterwert auf 50% des nach § 29 Absatz 4 massgeben den Wertes des Landes festgesetzt. Dieser Ansatz kann für kulturhisto risch bedeutsame Objekte bis auf 30% reduziert werden.
§ 33 5. Ertragswert
1 Grundlage zur Bestimmung des Ertragswertes ist der im Jahr 1969 durch- schnittlich erzielte Rohertrag (Bruttoeinnahmen abzü glich Nebenkosten).
2 Für überbaute Grundstücke (Wohn- und Geschäftshäuse r, Wirtschaften und Hotels usw.) ist ein durchschnittlicher, statis tisch festgestellter Jahres- ertrag massgebend, ausser wenn im Einzelfall Abweich ungen, die nicht bloss geringfügig sind, nachgewiesen werden. Erträg e, die unter dem Ein- fluss ungewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse erzielt worden sind, begründen keine Abweichung.
3 Der Kapitalisierungssatz beträgt, je nach dem wirtsc haftlichen Alter des Gebäudes, 6-8%.*
§ 34 6. Verkehrswert
1 Bei Schätzung des Verkehrswertes von Grundstücken nach § 33 Absatz 2 wird der Ertragswert gegenüber dem Realwert in der Regel wie folgt ge- wichtet: a) Einfamilienhäuser: einmal; b) Zwei- bis Vierfamilienhäuser: zweimal; c) Wohnhäuser mit mehr als 4 Wohnungen sowie Geschä ftshäuser: dreimal; d) Stockwerkeigentum: zwei- bis dreimal.
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4. Umfang der Überprüfung
4.1. Überprüfung in der Ertragswertzone
§ 35 Einzelschätzung
1 Die von der Kontrollkommission nach der Verordnung üb er die Kataster- schätzung vom 30. Januar 1970
1) festgelegten Gemeindemittelwerte wer- den beibehalten.
2 Die Einzelschätzungen werden im Rahmen von § 8 dieser Verordnung überprüft.
4.2. Überprüfung in der Übergangszone
§ 36 Einzelschätzung und Zuschläge
1 Die Einzelschätzungen des Ertragswertes werden im Ra hmen von § 8 die- ser Verordnung überprüft.
2 Sämtliche Zuschläge werden vom Sekretariat der Kataste rschätzung überprüft.
4.3. Überprüfung in der Verkehrswertzone
§ 37 Wert von Grund und Boden
1 Der Wert von Grund und Boden wird überprüft, indem: a) auf Grund statistischer Erhebungen die Richtwert e für die einzelnen Wertzonen neu festgesetzt werden; b) die Einzelschätzung, mit Besichtigung des Grundstü ckes, wiederholt wird.
§ 38 Bauwert
1 Der nach § 31 Absatz 2 korrigierte Bauwert nach dem Schätzungsproto- koll der revidierten Katasterschätzung wird übernommen .
2 Soweit Einsprachen nach § 8 dieser Verordnung zu bea chten sind, findet für die Überprüfung in der Regel ein Augenschein st att.
§ 39 Ertragswert
1 Der Ertragswert überbauter Grundstücke (§ 33 Abs. 2 dieser Verordnung) wird in allen Fällen überprüft.
§ 40 Rechte und Lasten
1 Rechte und Lasten sind, soweit aus den Schätzungsak ten oder anlässlich der Besichtigung nach §§ 37 und 38 ersichtlich, bei der Überprüfung von Amtes wegen zu berücksichtigen.
1 ) GS 85, 16.
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5. Inkrafttreten
§ 41 Beschluss des Kantonsrates
1 Die Katasterschätzung tritt nach einem vom Kantonsrat festgesetzten Zeitpunkt in Kraft.
2 Vorher dürfen die Katasterwerte nicht als Berechnung sgrundlage für öffentliche Abgaben dienen.
6. Nachführung, Berichtigung und Mutation
§ 41
bis * Nachführung
1 Das Sekretariat der Katasterschätzung ändert die Schät zung von Amtes wegen oder auf Antrag eines Beteiligten (Eigentümer , Einwohnergemein- de, Kantonale Steuerverwaltung), wenn sich Bestand, Um fang oder Nut- zung (tatsächliche oder rechtliche Beschaffenheit) d es Grundstückes seit Vornahme der letzten Schätzung geändert haben. Das tri fft insbesondere zu bei Neubau, Umbau oder Abbruch von Gebäuden und An lagen, Ände- rung in der Benützungsart, Parzellierung, Umzonung, Lan dumlegung, Än- derung der Baureife usw.
2 Gegen die Schätzungsänderung können die Rechtsmittel nach § 9 erho- ben werden.
§ 41
ter * Berichtigung
1 Schreibversehen und Rechnungsfehler in rechtskräftig en Verfügungen und Entscheiden werden innert 5 Jahren seit der Erö ffnung von Amtes wegen oder auf Antrag eines Beteiligten von der Behö rde berichtigt, der sie unterlaufen sind.
2 Gegen die Berichtigung können die Rechtsmittel nac h § 9 erhoben wer- den.
§ 41
quater * Mutation
1 Als Mutation werden Änderungen nachgetragen, die s ich weder auf Be- stand, Umfang oder Nutzung des Grundstücks noch auf den Katasterwert auswirken, insbesondere Handänderungen (Kauf, Erbgan g usw.), Ände- rung von Eigentümeradresse, Grundbuch- oder Gebäuden ummer, Stras- senbezeichnung usw.
2 Gegen Mutationen kann kein Rechtsmittel erhoben we rden.
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7. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 42 Nachführung der alten Katasterschätzung
1 Bis zum Inkrafttreten der allgemeinen neuen Kataster schätzung werden die laufenden Bewertungen der Neubauten und Umbaute n nach der Ver- ordnung über die Katasterschätzung vom 1. September 19 53 vorgenom- men.
§ 43 Schätzung der Neubauten und Umbauten nach revidi erter Katas-
terschätzung
1 Für Gebäude, die am 1. Januar 1975 noch nie geschät zt waren, wird die Schätzung im Sinne dieser Verordnung von der zuständige n Bezirksschät- zungskommission nach dem Gebäudeversicherungsgesetz vom 24. Sep- tember 1972
2) vorgenommen; das gleiche gilt für Umbauten, die nac h dem
1. Januar 1975 fertiggestellt werden.
2 Eröffnungs- und Rechtsmittelverfahren richten sich nach der vorliegen- den Verordnung.
§ 44 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Durch diese Verordnung werden die Verordnung über di e Katasterschät- zung vom 30. Januar 1970
3) und die darauf gestützten Ausführungserlasse
4) aufgehoben.
§ 45 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsb latt in Kraft. Inkrafttreten am 20. Juli 1978.
1 ) Mit Inkrafttreten der revidierten Katasterschätzung am 1. Januar 1982 wird die V vom 1. September 1953 vollständig aufgehoben.
2 ) BGS 618.111 .
3 ) GS 85, 16.
4 ) GS 85, 68 und 86, 326.
11 * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
11.01.1980 17.01.1980 § 1 Abs. 2 geändert -
11.01.1980 17.01.1980 § 9 Abs. 1 geändert -
11.01.1980 17.01.1 980 § 13 Abs. 3 geändert -
11.01.1980 17.01.1980 § 13 Abs. 4 geändert -
11.01.1980 17.01.1980 § 29 Abs. 1 geändert -
11.01.1980 17.01.1980 § 41
bis eingefügt -
11.01.1980 17.01.1980 § 41
ter eingefügt -
11.01.1980 17.01.1980 § 41
quater eingefügt -
27.0 2.1981 05.03.1981 § 33 Abs. 3 geändert -
28.01.1986 01.01.1986 § 17 Abs. 2 geändert -
15.09.1987 01.10.1987 § 17 Abs. 3 geändert -
27.10.2020 01.01.2021 § 15 Abs. 3 geändert GS 2020, 65
27.10.2020 01.01.2021 § 15 Abs. 4 geändert GS 2020, 65
27.10.2020 01.01.2021 § 17 Abs. 2 geändert GS 2020, 65
27.10.2020 01.01.2021 § 17 Abs. 3 geändert GS 2020, 65
27.10.2020 01.01.2021 § 20 Abs. 1, b) geändert GS 2020, 65
12 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 1 Abs. 2 11.01.1980 17.01.1980 geändert -
§ 9 Abs. 1 11.01.1980 17.01.1980 geändert -
§ 13 Abs. 3 11.01.1980 17.01.1980 geändert -
§ 13 Abs. 4 11.01.1980 17.01.1980 geändert -
§ 15 Abs. 3 27.10.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 65
§ 15 Abs. 4 27.10.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 65
§ 17 Abs. 2 28.01.1986 01.01.1986 geändert -
§ 17 Abs. 2 27.10.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 65
§ 17 Abs. 3 15.09.1987 01.10.1987 geändert -
§ 17 Abs. 3 27.10.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 65
§ 20 Abs. 1, b) 27 .10.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 65
§ 29 Abs. 1 11.01.1980 17.01.1980 geändert -
§ 33 Abs. 3 27.02.1981 05.03.1981 geändert -
§ 41
bis
11.01.1980 17.01.1980 eingefügt -
§ 41
ter
11.01.1980 17.01.1980 eingefügt -
§ 41
quater
11.01.1980 17.01.1980 ein gefügt -
1 Anhang zur Verordnung über die Überprüfung der allgemeinen Revision der Katasterschätzung Formeln für die Schätzung in der Verkehrswertzone
1. Allgemeine Regel (§ 24 )
Katasterwert Verkehrswert Ertragswert = +
2
2. Baurechtsbelastete Grundstücke (§ 25 Abs. 1)
Katasterwert Landwert Ertragswert Ertragswert Baurechtszins = + =⋅
1
2
100
5 )
3. Baurechte und Bauten auf fremdem Boden (§ 25 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 )
Verkehrswert Bauwert Ertragswert Ertragswert Jahresertrag Baurechtszinse k = + =− ⋅
2
100
3 () )
4. Industrielle Grundstücke und öffentliche Bauten (§ 26 )
Katasterwert = 0,5 x Landwert + 1,75 x Versicherungswert
2 )
1 ) Landwert = 75% des Verkehrswertes des Landes (§ 29 Abs. 4).
2 ) Versicherungswert = Gebäudeversicherungs-Grundeinschätzung (Zeitwert) (§ 26 Abs. 1).
3 ) k = Kapitalisierungssatz (§ 33 Abs. 3).
2
5. Wohn- und Geschäftshäuser, Wirtschaften und Hotels undsoweiter
(§ 30 Abs. 1 , § 33 und § 34 ) Verkehrswert alwert n Ertragswert n Ertragswert Jahresertrag k = +⋅ + =⋅ + =⋅ Re ) Re ,
4
1
07
100
4 ) n = Faktor für die Gewichtung des Ertragswertes (§ 34).