Raumentwicklungs- und Baugesetz
VII B/1/1 Raumentwicklungs- und Baugesetz * (RBG) Vom 2. Mai 2010 (Stand 1. Juli 2018) (Erlassen von der Landsgemeinde am 2. Mai 2010) 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
*
1 Das Gesetz bildet die Grundlage für raumplanungs- und baurechtliche Massnahmen des Kantons und der Gemeinden und dient der Umsetzung des Bundesrechts. 2–3 ...... *
Art. 1a *
Zweck
1 Das Gesetz bezweckt, den Boden nach den anerkannten Zielen und Grundsätzen der Raumplanung haushälterisch zu nutzen und die natürlichen Lebensgrundlagen sowie die hohe Qualität der Landschaft und der bauli - chen Gestaltung der Ortsbilder zu erhalten und zu fördern.
2 Es sorgt für den angemessenen Ausgleich der Interessen der Allgemeinheit und der Einzelnen.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Der Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich auf die Raumplanung und das Bauwesen sowie auf die damit zusammenhängenden Fragen des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes. Es regelt: *
a. * die Planung in den Gemeinden und im Kanton;
b. * die baupolizeilichen Erfordernisse von Bauten und Anlagen.
c. * ......
Art. 3 Allgemeine
Zuständigkeiten
1 Die Aufsicht über die Raumplanung und das Bauwesen im Kanton liegt beim Regierungsrat. *
2 Das für die Raumentwicklung und das Bauwesen zuständige Departement (Departement) erfüllt alle Aufgaben, die nicht anderen Behörden übertragen sind. Es prüft und genehmigt namentlich die kommunalen Planungen nach diesem Gesetz. Es führt die kantonale Fachstelle für Raumentwicklung.
3 Die Gemeinden erlassen die ihnen vorbehaltenen Pläne und sind, soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, für das Bauwesen sowie die örtliche Baupolizei zuständig. SBE XI/5 353 1
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Art. 4 Behandlungsfristen
1 Der Landrat legt durch Verordnung Fristen für die Plangenehmigungsver - fahren nach diesem Gesetz sowie für alle zur Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen erforderlichen Verfahren fest und regelt deren Wirkung.
Art. 4a
* Gleichstellung der Geschlechter
1 Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Gesetz bezie - hen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Gesetzes nicht etwas anderes ergibt. 2. Raumplanung 2.1. Allgemeines
Art. 5 Planungsziele
und Planungsgrundsätze
1 Bei der Ausübung raumwirksamer Tätigkeiten richten sich die mit Pla - nungsaufgaben betrauten Behörden nach den Zielen und Grundsätzen des Bundesgesetzes. Sie unterstützen zudem folgende Ziele:
a. Begrenzung des Siedlungsgebietes;
b. Förderung eines ausreichenden Angebotes an verfügbarem Bau - land zur Sicherstellung eines funktionierenden Bodenmarktes;
c. Förderung der qualitativen Erneuerung und inneren Verdichtung der Siedlungen;
d. abgestimmte Entwicklung von Siedlung und Verkehr;
e. Erhaltung baugeschichtlicher Zeugen als Bezugspunkte des Men - schen zu seiner Geschichte;
f. Förderung und Verbesserung der Qualität der öffentlichen Räume und des Wohnumfeldes;
g. Erhaltung der Schönheit und Eigenart des Glarnerlandes zur Un - terstützung der emotionalen Bindung der Menschen an ihre Hei - mat;
h. Erhaltung des für die Sicherstellung der Ernährungsbasis geeigne - ten Kulturlandes;
i. Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen Boden, Luft und Wasser unter Sicherstellung der Nutzung nach dem Prinzip der Nachhaltigkeit;
k. Schaffung und Erhaltung grösstmöglicher Spielräume für kom - mende Generationen für eine zukünftige bauliche und wirtschaftli - che Entwicklung sowie zur Erhaltung und Förderung von ausrei - chenden und vernetzten Lebensräumen für die Tier- und Pflanzen -
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l. Schutz der wirtschaftlich schwachen, aber für die Gesellschaft wichtigen Nutzungen.
Art. 6 Planungs-
und Koordinationspflicht
1 Kanton und Gemeinden sind zur Raumplanung im Sinne dieses Gesetzes verpflichtet. Sie erarbeiten die für ihre raumwirksamen Aufgaben erforderli - chen Planungen und stimmen sie aufeinander ab. Sie überprüfen alle raum - wirksamen Vorhaben auf ihre Übereinstimmung mit der erwünschten räumli - chen Entwicklung.
2 Der Kanton prüft die Planungen der Gemeinden auf ihre Rechtmässigkeit.
3 In Gebieten, deren räumliche Entwicklung ein gemeinsames Vorgehen zweier oder mehrerer Gemeinwesen erfordert (funktionale Räume), kann der Kanton gemeinsame Planungen verlangen und fördern.
4 Einzelheiten kann der Landrat in der Verordnung regeln.
Art. 7 Information
und Mitwirkung der Bevölkerung
1 Die Behörden informieren die betroffene Bevölkerung über die Ziele, den Ablauf und die Ergebnisse von Planungen nach diesem Gesetz. Sie bieten Gelegenheit, in geeigneter Weise mitzuwirken.
2 Pläne nach diesem Gesetz sind öffentlich.
Art. 8 Kooperative
Planung
1 Die ganzheitliche Entwicklung insbesondere von grösseren Gebieten und Projekten kann im Rahmen einer kooperativen Planung erfolgen.
2 Kanton und Gemeinden erarbeiten zusammen mit Privaten und weiteren in - teressierten Anspruchsgruppen gemeinsam getragene (konsensuale), breit abgestützte Vorschläge, die den Entscheidbehörden als Grundlage dienen.
3 Das Ergebnis der kooperativen Planung ist nicht rechtsverbindlich, soweit es nicht in ein verbindliches Planungsinstrument umgesetzt wird. 2.2. Kantonale Richtplanung *
Art. 9 Grundlagen
1 Der Kanton erstellt die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Grund - lagen.
2 Er bestimmt, gestützt auf die Grundlagen, wie sich das Kantonsgebiet in den Grundzügen räumlich entwickeln soll (kantonales Raumkonzept).
3 Er berücksichtigt die Planungen des Bundes, die Richtpläne der Nachbar - kantone, regionale und kommunale Entwicklungskonzepte (Leitbilder, Ag - glomerationsprogramme usw.) und Pläne sowie die kommunalen Richtplä - ne. * 3
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4 Kantonale Behörden, Gemeinden, Zweckverbände und gemeinwirtschaftli - che Unternehmen sind zur Mitarbeit verpflichtet und haben die von ihnen verlangten Grundlagen zur Verfügung zu stellen.
Art. 10 Aufgabe
und Inhalt
1 Die kantonale Richtplanung stimmt die raumwirksamen Tätigkeiten von Bund, Kantonen und Gemeinden im Hinblick auf die anzustrebende räumli - che Entwicklung gemäss kantonalem Raumkonzept aufeinander ab.
2 Die Richtplanung zeigt auf, in welcher zeitlichen Abfolge und mit welchen Mitteln auf die angestrebte räumliche Entwicklung hingewirkt wird.
3 Der Mindestinhalt und die Form der Richtplanung richten sich nach der Bundesgesetzgebung.
Art. 11 Erlass,
Verfahren
1 Der kantonale Richtplan wird vom Regierungsrat erlassen. Er bedarf der Genehmigung durch den Landrat.
2 Die Erarbeitung des Richtplans erfolgt in Zusammenarbeit mit den Gemein - den und unter Mitwirkung anderer Träger raumwirksamer Aufgaben sowie der beschwerdeberechtigten Umwelt-, Natur- und Heimatschutzorganisatio - nen.
3 Vor dem Erlass wird der Richtplanentwurf während 30 Tagen einer öffentli - chen Mitwirkung unterstellt. Der Regierungsrat nimmt zu den nicht berück - sichtigten Eingaben und Einwendungen gesamthaft Stellung.
4 Der Landrat kann den Entwurf des Regierungsrates ganz oder teilweise an - nehmen, ablehnen oder an den Regierungsrat zurückweisen.
5 Der kantonale Richtplan tritt gesamthaft mit der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft.
Art. 12 Wirkung
1 Der kantonale Richtplan ist für alle Behörden im Kanton verbindlich. Er ist insbesondere bei der Überarbeitung bestehender und der Erarbeitung neuer kommunaler Planungsinstrumente wie Gemeinderichtplan, Zonenplan und Sondernutzungspläne zu beachten.
2 Für Grundeigentümer begründet er weder Rechte noch Pflichten.
Art. 13 Anpassung
und Fortschreibung
1 eine gesamthaft bessere Lösung möglich, ist der kantonale Richtplan zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen. Spätestens zehn Jahre nach In - krafttreten ist er gesamthaft zu überprüfen und wenn nötig zu überarbeiten. Das Verfahren entspricht dem Erlassverfahren.
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2 Änderungen, welche sich aus der Anwendung des Richtplanes ergeben, gelten als Fortschreibungen. Die damit verbundenen technischen Nachträge werden vom Departement vorgenommen.
Art. 14 Kontrolle
und Bericht
1 Das Departement überprüft die im Richtplan vorgesehenen Massnahmen und Prozesse regelmässig in Hinsicht auf ihre zeitliche und inhaltliche Ver - wirklichung.
2 Der Regierungsrat erstattet dem Landrat und dem Bund alle vier Jahre Be - richt über die Raumordnung und Raumentwicklung im Kanton. * 2.3. Raumplanung der Gemeinden 2.3.1. Allgemeines
Art. 15
1 Die Gemeinde stellt durch die Ortsplanung die haushälterische und zweck - mässige Nutzung des Bodens sowie die geordnete Besiedlung und die bau - liche Entwicklung des Gemeindegebietes sicher.
2 Die Ortsplanung umfasst das kommunale Entwicklungskonzept (Leitbild), den kommunalen Richtplan, den Zonenplan und das Baureglement sowie die Sondernutzungspläne und die kommunalen Schutzinstrumente. 2.3.2. Kommunale Richtplanung
Art. 16 Inhalt
1 Die Gemeinde erstellt einen kommunalen Richtplan.
2 Dieser legt insbesondere die angestrebte räumliche Entwicklung bezüglich Nutzung, Innenentwicklung, Verkehr, Ausstattung und Gestaltung, Versor - gung und Entsorgung sowie nachhaltiger Energieversorgung fest. Er kann sich auch auf die angestrebten Veränderungen beschränken. *
3 Er zeigt auf, wie die raumwirksamen Tätigkeiten der Gemeinde mit jenen der Nachbargemeinde(n) und dem Kanton koordiniert und aufeinander ab - gestimmt werden.
Art. 17 Erlass,
Wirkung
1 Die Gemeindeordnung regelt die Zuständigkeit für den Erlass des kommu - nalen Richtplans.
2 Der Gemeinderat macht den Entwurf des Richtplanes öffentlich bekannt. Es ist Gelegenheit zu bieten, sich zum Entwurf zu äussern. Der Gemeinderat hat zu den Einwendungen gesamthaft Stellung zu nehmen. 5
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3 Der kommunale Richtplan wird mit der kantonalen Genehmigung für die Behörden verbindlich. Für Grundeigentümer begründet er weder Rechte noch Pflichten. 2.3.3. Baureglement
Art. 18
1 Das Baureglement enthält die für das gesamte Gemeindegebiet geltenden öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften sowie Bestimmungen, die den Zonen - plan genauer umschreiben.
2 Abgestimmt auf die einzelnen Nutzungszonen und die örtlichen Bedürfnis - se sind, soweit erforderlich, insbesondere zu regeln:
a. Zonenzweck,
b. Baudichte,
c. Nutzungsanteile,
d. zulässige Immissionen,
e. Bauweise,
f. Gebäudelängen und -tiefen,
g. Höhe der Bauten und Anlagen,
h. Gestaltung und Einordnung von Bauten und Anlagen,
i. Umgebungsgestaltung,
k. Anforderungen an Bauten und Anlagen in Gefahrengebieten und Gefahrenzonen,
l. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes,
m. Schutz wertvoller Natur- und Kulturobjekte,
n. Anforderungen an Bauten und Anlagen hinsichtlich Ausführung, Betrieb und Unterhalt,
o. Errichtung von Gemeinschaftsanlagen wie Spiel- und Abstellplät - ze, Energieversorgungsanlagen, Gemeinschaftsantennen und Ähnlichem.
3 Der Landrat umschreibt in Anlehnung an die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe in einer Verordnung die einschlägi - gen Begriffe und legt einheitliche Messweisen fest.
4 Das Baureglement bedarf der Genehmigung durch das Departement. 2.3.4. Zonenplanung
Art. 19 Inhalt
(Grundnutzungen)
1 Die Gemeinde scheidet im Zonenplan Bau- und Nichtbaugebiete aus. Die - sen können verschiedene Nutzungszonen mit unterschiedlicher Nutzungsart und Nutzungsintensität sowie verschiedene Regelbauvorschriften und Im - missionstoleranzen zugeordnet werden. Die Gemeinden können weitere Ar - ten von Bauzonen festlegen. *
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2 Es können folgende, nicht abschliessend aufgezählte Nutzungszonen be - zeichnet werden:
a. im Baugebiet 1. Kern-, Zentrumszonen, 2. Wohnzonen, 3. Mischzonen für Wohnen und Arbeiten, 4. Arbeitszonen, 5. Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen, 6. Sport- und Intensiverholungszonen, 7. * ...... 8. Freihalte-, Grünzonen, 9. Verkehrsflächen;
b. im Nichtbaugebiet 1. Landwirtschafts-, Alpwirtschaftszonen, 2. Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen, 3. Grünzonen, Naturschutzzonen, 4. Abbauzonen, 5. Deponiezonen, 6. * übriges Gebiet und Gebiete, für die eine bestimmte Nut - zung erst später zugelassen wird; 7. * Weilerzonen, Erhaltungszonen.
Art. 20 Überlagernde
Zonen
1 Die Grundnutzungszonen gemäss Artikel 19 können insbesondere von fol - gen den Zonenarten überlagert werden:
a. Schutzzonen,
b. Gefahrenzonen,
c. Gewässerraumzonen,
d. Zonen mit Überbauungsplanpflicht,
e. Erneuerungs-, Verdichtungszonen,
f. Zonen für Skiabfahrts- und Skiübungsgelände,
g. Zonen für Sport und Extensiverholung. 2.3.5. Sondernutzungsplanung der Gemeinde
Art. 21 Allgemeines
1 Sondernutzungspläne regeln die Überbaubarkeit, die Erneuerung oder Ver - dichtung von Teilgebieten der Gemeinde in Ergänzung oder Verfeinerung der ortsplanerischen Grundordnung.
2 Als Sondernutzungspläne gelten:
a. Baulinienpläne,
b. Überbauungspläne. 7
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3 In Sondernutzungsplänen kann auch die Grenzbereinigung oder die Landumlegung angeordnet werden (Art. 40 und 41).
4 Sondernutzungspläne können Kostenregelungen, insbesondere über Peri - meterbeiträge für öffentliche Erschliessungsanlagen und Gemeinschaftsan - lagen, beinhalten.
Art. 22 Baulinienplan
1 Die Gemeinde kann insbesondere in folgenden Fällen Baulinien festlegen:
a. zur Sicherung des Raumes bestehender oder geplanter Verkehrs - anlagen und Leitungen;
b. zur Gestaltung von Ortsbildern, Quartieren oder Aussenräumen;
c. zur Freihaltung von Räumen innerhalb des Baugebietes;
d. entlang von Gewässern, Wäldern und Ufergehölzen;
e. zum Schutz von Personen und Sachen gegen Naturgefahren und gegen schädliche oder lästige Einwirkungen.
2 Die Baulinie gilt für künftige Bauten und Anlagen. An bestehenden Bauten und Anlagen, welche über die Baulinie hinausragen, dürfen nur die zum Un - terhalt und einer zeitgemässen Erneuerung erforderlichen Arbeiten vorge - nommen werden. Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften der kommu - nalen Bau- und Nutzungsordnung.
3 Es können auch Pflichtbaulinien festgelegt werden.
Art. 23 Überbauungsplan
1 Der Überbauungsplan regelt insbesondere die Erschliessung, die besonde - re Bauweise sowie die Freiraumgestaltung eines Teilgebietes.
2 Er besteht aus einem Plan und den dazu gehörenden Sonderbauvorschrif - ten.
3 Mit Sonderbauvorschriften können insbesondere geregelt werden:
a. Bauweise (offen, geschlossen);
b. Anordnung und Gliederung der Bauten und Anlagen;
c. Lage, Grösse und Abstände der Bauten und Anlagen;
d. Art und Mass der Nutzung der Bauten;
e. Firstrichtung und Dachform;
f. Materialwahl und Fassadengestaltung;
g. Ausstattung mit Gemeinschaftsanlagen, Parkplätzen und Kinder - spielplätzen;
h. Anordnung, Gestaltung und Bepflanzung der Freiräume;
i. bauliche und gestalterische Massnahmen zur Bekämpfung von Emissionen und Immissionen;
k. Massnahmen zur sparsamen Nutzung und Verteilung von Energie.
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4 Mit dem Überbauungsplan kann unter Einhaltung der zonengemässen Nut - zungsart von der Regelbauweise abgewichen werden, wenn dadurch ge - samthaft ein ortsbaulich und architektonisch besseres Ergebnis verwirklicht wird und dies im öffentlichen Interesse liegt.
5 Die Höhe des Ausnützungsbonus ist von der Gemeinde im Baureglement festzulegen. 2.3.6. Verfahren
Art. 24 Vorprüfung
1 Kommunale Richtpläne, Baureglemente, Zonenpläne und Sondernutzungs - pläne können vor der öffentlichen Auflage dem Departement zur Vorprüfung eingereicht werden.
2 Dieses legt in einem Bericht die Hinweise, Vorbehalte und Anregungen dar.
Art. 25 Öffentliche
Auflage
1 Die Gemeinde legt Baureglement, Zonenplan und Sondernutzungspläne unter Eröffnung einer Einsprachefrist von 30 Tagen öffentlich auf. Die amtli - che Bekanntmachung erfolgt im kantonalen Amtsblatt.
2 Bei Sondernutzungsplänen sind die Baubereiche während der Auflage zu profilieren. Die Eigentümer oder Baurechtsnehmer von Grundstücken im Plangebiet sowie Anstösser, soweit deren Grundstücke nicht mehr als
30 Meter vom Plangebiet entfernt sind, sind schriftlich zu verständigen. *
Art. 26 Einsprache
1 Während der Auflagefrist kann jedermann, der ein eigenes schutzwürdiges Interesse nachweist, schriftlich und begründet Einsprache beim Gemeinde - rat erheben.
2 Der Gemeinderat entscheidet über eingegangene Einsprachen. Der Ein - spracheentscheid ist den Einsprechern schriftlich mitzuteilen. *
3 Im Einspracheverfahren vorgenommene Änderungen der Planungsinstru - mente sind öffentlich aufzulegen. Vorbehalten bleiben geringfügige Ände - rungen im Sinne von Artikel 29. *
4 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 27b. *
Art. 27 Erlass
von Baureglement und Zonenplan *
1 Baureglement und Zonenplan werden vom Gemeinderat nach Abschluss des Einspracheverfahrens nach Artikel 26 den Stimmberechtigten zum Er - lass unterbreitet. * 9
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2 Die Stimmberechtigten können das Baureglement und den Zonenplan ge - samthaft oder teilweise annehmen, gesamthaft ablehnen oder mit einem An - trag auf Änderung an den Gemeinderat zurückweisen. Abänderungsanträge zu Baureglements- oder Zonenplanvorlagen sind im Sinne von Artikel 52 des Gemeindegesetzes 1 ) zwingend vor der Durchführung der Gemeindever - sammlung einzureichen. *
3 Der Beschluss der Stimmberechtigten ist im kantonalen Amtsblatt zu publi - zieren. *
4 Direkt Betroffenen wird der Beschluss mit einer Rechtsmittelbelehrung in - dividuell eröffnet. *
Art. 27a
* Erlass von Sondernutzungsplänen
1 Sondernutzungspläne werden vom Gemeinderat erlassen. Gleichzeitig mit dem Erlass entscheidet er über die Einsprachen und bereinigt den Sonder - nutzungsplan. Im Einspracheverfahren vorgenommene Änderungen sind nochmals öffentlich aufzulegen. Vorbehalten bleiben geringfügige Änderun - gen im Sinne von Artikel 29.
2 Sondernutzungspläne sind dem fakultativen Referendum zu unterstellen.
3 Das fakultative Referendum richtet sich nach Artikel 44 Absatz 2 des Gemeindegesetzes.
4 Die Stimmberechtigten können den Sondernutzungsplan gesamthaft an - nehmen oder ablehnen oder mit einem Antrag auf Änderung an den Gemein - derat zurückweisen.
5 Die Beschlüsse des Gemeinderates bzw. der Stimmberechtigten sind im kantonalen Amtsblatt zu publizieren.
6 Direkt Betroffenen wird der Beschluss mit einer Rechtsmittelbelehrung in - dividuell eröffnet.
Art. 27b
* Beschwerde
1 Gegen folgende Beschlüsse betreffend Zonenplan, Baureglement und Sondernutzungspläne kann Beschwerde beim Departement erhoben wer - den:
a. zustimmende Beschlüsse der Stimmberechtigten, wenn der Be - schwerdeführer im öffentlichen Auflageverfahren gegen die be - schlossene Planfestlegung Einsprache erhoben hat;
b. ablehnende Beschlüsse der Stimmberechtigten, wenn vom Be - schwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf Änderung nach Artikel 29 geltend gemacht wird;
c. Gemeinderatsentscheide im vereinfachten Verfahren (geringfügige Änderungen); 1) GS II E/2
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d. Beschlüsse des Gemeinderates über Sondernutzungspläne, wenn der Beschwerdeführer im öffentlichen Auflageverfahren gegen die beschlossene Planfestlegung Einsprache erhoben hat und wenn kein Referendumsverfahren durchgeführt wird.
Art. 28 Genehmigung
1 Kommunale Richtpläne, Baureglemente, Zonenpläne und Sondernutzungs - pläne bedürfen der Genehmigung durch das Departement.
2 Das Departement entscheidet gleichzeitig mit dem Genehmigungsbe - schluss auch über die eingegangenen Beschwerden. *
3 Genehmigungsentscheide des Departements unterliegen unmittelbar der Beschwerde ans Verwaltungsgericht. *
Art. 29 Überprüfung
und Änderung
1 Kommunale Richtpläne, Baureglemente, Zonen- und Sondernutzungspläne sind zu überprüfen und allenfalls zu ändern, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben, wenn sich neue Aufgaben stellen oder es aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten er - scheint. *
2 Für Änderungen ist das gleiche Verfahren durchzuführen wie beim Erlass.
3 Geringfügige Änderungen an Zonenplänen und Sondernutzungsplänen können ohne öffentliche Auflage vorgenommen werden, wenn die von ihnen direkt betroffenen Grundeigentümer, die Mehrheit der Eigentümer der an - grenzenden Grundstücke und die Baurechtsinhaber sich mit ihnen einver - standen erklärt haben. Nicht zustimmende Grundeigentümer werden unter Ansetzung einer Einsprachefrist von 30 Tagen angeschrieben. *
4 Geringfügige Änderungen an Zonen- und Sondernutzungsplänen werden durch den Gemeinderat erlassen. Sie unterstehen weder dem fakultativen noch dem obligatorischen Referendum und bedürfen der Genehmigung des Departements. *
5 Änderungen an Zonen- und Sondernutzungsplänen gelten als geringfügig, wenn: *
a. keine öffentlichen Interessen berührt werden;
b. keine Änderung des dem Zonen- oder Sondernutzungsplan zu - grunde liegenden Konzepts einhergeht; und
c. bei Zonenplänen eine kleine Fläche betroffen ist, in der Regel höchstens 500 Quadratmeter.
Art. 30 Wirkung
1 Baureglement, Zonenplan und Sondernutzungspläne sind für jedermann verbindlich. 11
VII B/1/1 2.4. Durchführung und Förderung der Planung 2.4.1. Plansicherung
Art. 31 Planungszonen
1 Sind Pläne generell zu überarbeiten oder fehlen Pläne, die nach diesem Gesetz notwendig sind oder steht deren Abänderung bevor, können für ge - nau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmt werden. Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die kommende Pla - nung erschweren könnte; insbesondere kann die Behandlung der Baugesu - che sistiert werden.
2 Zuständig für den Erlass der Planungszonen ist:
a. der Gemeinderat, wenn die Planungszone aufgrund der kommuna - len Planung erforderlich ist;
b. das Departement, wenn die Planungszone aufgrund der kantona - len Planung erforderlich ist.
3 Planungszonen dürfen für längstens fünf Jahre bestimmt werden; diese Frist kann um höchstens weitere zwei Jahre verlängert werden.
Art. 32 Verfahren
1 Der Erlass und die Verlängerung der Frist einer Planungszone werden unter Eröffnung einer Einsprachefrist von 30 Tagen öffentlich bekannt gemacht und allen betroffenen Grundeigentümern schriftlich mitgeteilt. Die Planungs - zone ist im Amtsblatt bekannt zu machen.
2 Einsprache und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung.
Art. 32a
* Bedingte Zonenplanänderungen
1 Zonenplanänderungen können mit folgenden aufschiebenden oder auflö - senden Bedingungen verknüpft werden:
a. Pflicht zur Landumlegung oder Grenzbereinigung (Art. 40 f.);
b. Fristen zur Bebauung;
c. Kaufrecht für Entwicklungsgebiete;
d. Befristung der Zonenzuweisung;
e. projektbezogene Einzonung.
2 Die Bedingungen nach Absatz 1 sind durch die Gemeinde im Grundbuch anzumerken.
3 Der Gemeinderat erlässt einen Feststellungsbeschluss über den Eintritt oder das Ausbleiben einer Bedingung und publiziert diesen im kantonalen Amtsblatt.
4 Wird eine auflösende Bedingung bis zum Ablauf der gesetzten Frist nicht erfüllt, so fällt der Boden von Gesetzes wegen in die vorherige Zone zurück.
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Art. 33 Verträge
1 Bei Ein-, Aus- und Umzonung kann die Gemeinde mit den Eigentümern der Grundstücke öffentlich-rechtliche Verträge abschliessen. * 1a Öffentlich-rechtliche Verträge können insbesondere der Förderung der Verfügbarkeit von Bauland nach Artikel 15a des Raumplanungsgesetzes 1 ) und der Regelung von Leistungen der Grundeigentümer im Interesse der Öf - fentlichkeit dienen. *
2 Das Vorhandensein eines öffentlich-rechtlichen Vertrags ist durch die Gemeinde im Grundbuch anzumerken. *
Art. 33a *
Kaufrecht der Gemeinde
1 Die Gemeinden können im Zonenplan die strategischen und im öffentlichen Interesse liegenden Bauzonenflächen bezeichnen, welche innert zehn Jahren nach Erschliessung überbaut oder zur Überbauung veräussert sein müssen.
2 Ausgenommen sind Grundstücke, die voraussichtlich innert 15 Jahren für den Eigenbedarf eines Betriebs benötigt werden.
3 Diese Frist steht still, wenn sich der Baubeginn aus Gründen verzögert, welche die Bauherrschaft nicht zu vertreten hat, insbesondere wegen Rechtsmittelverfahren in Sondernutzungsplan- oder Baubewilligungsverfah - ren.
4 Haben die Grundeigentümer die bezeichneten Grundstücke nach Ablauf der festgelegten Frist weder zur Überbauung veräussert noch überbaut, ha - ben die Gemeinden das Recht, das Grundstück oder einen Teil davon zum Verkehrswert zu kaufen, sofern das öffentliche Interesse am Erwerb die ent - gegenstehenden privaten Interessen überwiegt.
5 Bei einer Veräusserung beginnt die Frist nicht neu zu laufen.
6 Die Gemeinde teilt den Grundeigentümern mindestens zwei Jahre im Vor - aus ihr Kaufinteresse schriftlich mit.
7 Nach Ablauf der Frist erlässt die Gemeinde eine entsprechende Verfügung über die Ausübung des Kaufrechts. 2.4.1.a Mehrwertabgabe *
Art. 33b *
Abgabetatbestand
1 Für erhebliche Vorteile, die durch raumplanerische Massnahmen entste - hen, wird eine Abgabe erhoben.
2 Als raumplanerische Massnahmen im Sinne von Absatz 1 gelten insbeson - dere:
a. die Neuzuweisung zu einer Bau-, einer Abbau- oder Deponiezone; 1) SR 700 13
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b. die Um- oder Aufzonung, wenn die Nutzungsmöglichkeiten da - durch verbessert werden;
c. Sondernutzungsplanungen, mit welchen gegenüber der Regelbau - weise eine Mehrnutzung zugelassen wird;
d. die Abparzellierung oder Entlassung eines Grundstücks oder Grundstücksteils aus dem Geltungsbereich des bäuerlichen Bo - denrechts gemäss dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bo - denrecht 1 ) .
3 Die Pflicht zur Leistung der Mehrwertabgabe entsteht mit Eintritt der Rechtskraft der raumplanerischen Massnahme.
4 Nicht der Mehrwertabgabe unterstehen folgende raumplanerischen Mass - nahmen:
a. die Zuweisung von Land der politischen Gemeinden oder des Kantons in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen;
b. die Anpassung von Nutzungsvorschriften im kommunalen Baure - glement bzw. in der übergeordneten Gesetzgebung.
Art. 33c
* Abgabepflicht (Abgabesubjekt)
1 Die Mehrwertabgabe ist von den Grundeigentümern zu entrichten, welche als Folge einer raumplanerischen Massnahme einen Mehrwert erlangen.
2 Mehrere Grundeigentümer haften solidarisch.
3 Alle Rechtsnachfolger haften solidarisch für die im Zeitpunkt des Grund - stückerwerbs noch ausstehenden Mehrwertabgaben.
Art. 33d
* Abgabebefreiung
1 Der Landrat legt den Betrag des Mehrwerts in einer Verordnung fest, unter - halb dessen infolge Geringfügigkeit keine Mehrwertabgabe zu entrichten ist.
Art. 33e
* Abgabehöhe
1 Die Höhe der Mehrwertabgabe beträgt mindestens 20 Prozent des Mehr - werts.
2 Die Mehrwertabgabe wird auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der raumpla - nerischen Massnahme berechnet.
Art. 33f
* Berechnung des Mehrwerts
1 Der Mehrwert entspricht der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Bo - anerkannten Methoden zu bestimmen.
2 Die Gemeinde ermittelt den Mehrwert. Sie kann dafür externe Fachperso - nen beauftragen. 1) SR 211.412.11
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3 Der Mehrwert ist um den Betrag zu kürzen, der zur Beschaffung oder zum Bau einer landwirtschaftlichen Ersatzbaute im Sinne von Artikel 5 Ab - satz 1quater des Raumplanungsgesetzes verwendet wird, wenn die Investi - tion in den folgenden fünf Jahren seit Inkrafttreten der raumplanerischen Massnahme erfolgt.
Art. 33g *
Festlegung der Mehrwertabgabe
1 Der Gemeinderat verfügt die zu leistende Mehrwertabgabe. Die Verfügung richtet sich an die abgabepflichtigen Grundeigentümer und bezeichnet die zugrundeliegende raumplanerische Massnahme, den Berechnungszeitpunkt, die Abgabenhöhe und den Zeitpunkt der Fälligkeit.
2 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz 1 ) .
Art. 33h *
Vertragliche Regelung zur Mehrwertabgabe
1 Die Mehrwertabgabe kann im Sinne von Artikel 33 auch vertraglich geregelt werden.
2 Neben der Höhe der Mehrwertabgabe kann der Vertrag weitere Leistungen der Grundeigentümer im öffentlichen Interesse beinhalten, insbesondere die Errichtung eines öffentlichen Spielplatzes, öffentlich zugänglicher Parkplätze oder eine Landabtretung.
3 Leistungen nach Absatz 2 können bei der Bemessung des Mehrwertaus - gleichs angemessen berücksichtigt werden.
Art. 33i *
Sicherung der Forderung
1 Zur Sicherung der Forderungen aus einer Mehrwertabgabe besteht ge - mäss Artikel 227 f. des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch 2 ) zuguns - ten der Gemeinde ein gesetzliches Grundpfandrecht, das allen eingetrage - nen Pfandrechten vorgeht.
2 Das gesetzliche Grundpfandrecht entsteht mit Eintritt der Rechtskraft der raumplanerischen Massnahme und ist im kantonalen Grundbuch anzumer - ken.
3 Die Gemeinde meldet das Grundpfandrecht zur Anmerkung im kantonalen Grundbuch an.
Art. 33j *
Fälligkeit
1 Die Mehrwertabgabe wird fällig, wenn der planungsbedingte Mehrwert 1) GS III G/1 2) GS III B/1/1 15
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2 Als Veräusserung gilt jeder Eigentumswechsel und jede Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsgewalt. Die Bestimmungen von Artikel 106 des Steuergesetzes 1 ) betreffend die steuerbegründenden Veräusserungen bei der Erhebung der Grundstückgewinnsteuer sind sinngemäss anwendbar.
3 Als Zeitpunkt der Überbauung gilt die Bauabnahme.
4 Bei Veräusserung oder Überbauung eines Teils des Grundstücks wird die gesamte Mehrwertabgabe fällig. Ist eine Etappierung vorgesehen, wird die Abgabe anteilsmässig fällig.
5 Nicht als Veräusserung gelten die Vererbung oder die Schenkung von Grundstücken.
6 Ist streitig, ob die Fälligkeit eingetreten ist, erlässt der Gemeinderat eine Feststellungsverfügung.
7 Die Gemeindebuchhaltung stellt die gestützt auf die Verfügung oder den Vertrag geschuldete Mehrwertabgabe in Rechnung. Gegen die Höhe der Ab - gabe kann zu diesem Zeitpunkt kein Rechtsmittel mehr ergriffen werden.
Art. 33k
* Stundung
1 Der Gemeinderat kann die Zahlung der Mehrwertabgabe in Härtefällen auf begründetes Gesuch hin maximal fünf Jahre stunden oder eine Ratenzah - lung zulassen.
2 Eigentümer, welche den Boden im Baurecht abgeben, können auf Antrag die Abgabe über die Laufzeit des Baurechts jährlich abzahlen. Bei einem all - fälligen Bodenverkauf wird der Restbetrag fällig.
3 Die Gemeinde kann allfällige Mehraufwendungen in Rechnung stellen.
Art. 33l
* Meldepflichten
1 Das kantonale Grundbuchamt meldet der Gemeinde die Veräusserung von Grundstücken, bei welchen im Grundbuch eine Mehrwertabgabe angemerkt ist.
2 Die Behörde, welche die Entlassung von Grundstücken oder Grundstücks - teilen aus dem Geltungsbereich des bäuerlichen Bodenrechts bewilligt, mel - det dies dem zuständigen Gemeinderat, damit dieser die Mehrwertabgabe verfügen kann.
3 Die kommunale Baubewilligungsbehörde meldet der Gemeindebuchhal - tung, wenn eine Baubewilligung auf einem mehrwertabgabepflichtigen Grundstück erteilt wird.
4 Die Gemeindebuchhaltung meldet nach Eingang der Zahlung die Löschung des Grundpfandrechts im kantonalen Grundbuch an. 1) GS VI C/1/1
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Art. 33m *
Verwendung der Erträge
1 Der Ertrag aus der Mehrwertabgabe ist zweckgebunden zur Finanzierung von Entschädigungen bei materieller Enteignung aufgrund einer raumplane - rischen Massnahme und allfälliger Rückerstattung von Mehrwertabgaben oder für weitere Massnahmen der Raumplanung im Sinne des Raumpla - nungsgesetzes zu verwenden.
2 Der Ertrag aus der Mehrwertabgabe verbleibt der jeweiligen Gemeinde, welche auch über die zweckgebundene Verwendung entscheidet. 2.4.2. Erschliessung
Art. 34 Grundsatz
1 Die Gemeinden sind für die bedarfs- und zeitgerechte Erstellung sowie den Unterhalt und Betrieb der Erschliessungsanlagen des Baugebietes verant - wortlich.
2 Die Erschliessungspflicht der Gemeinde umfasst mindestens die Verkehrs - anlagen und die Werkleitungen für Wasser- und Energieversorgung sowie für Abwasseranlagen.
3 Die Gemeinden können Erschliessungsaufgaben an öffentlich-rechtliche oder private Versorgungswerke abtreten. In diesem Fall obliegen die Erschliessungspflichten dem Versorgungswerk.
Art. 35 Übersicht
über den Stand der Erschliessung
1 Die Gemeinden zeigen in einem Übersichtsplan auf, welche Teile der Bau - zone aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind oder voraussichtlich innert fünf Jahren baureif gemacht werden können.
2 Die Übersicht über den Stand der Erschliessung ist öffentlich.
3 Der Übersichtsplan ist jährlich nachzuführen.
Art. 36 Erschliessungsprogramm
1 Die Gemeinden erstellen ein Erschliessungsprogramm. Dieses bestimmt in Abstimmung mit der Finanzplanung, welche Teile der Bauzone zu welchem Zeitpunkt erschlossen werden und welches der Erneuerungs- bzw. Werter - haltungsbedarf der bestehenden Erschliessungsanlagen ist.
2 Das Erschliessungsprogramm ist im Verfahren des kommunalen Richtpla - nes zu erlassen und für die Behörden verbindlich. Es ist öffentlich bekannt zu machen und kann von jedermann eingesehen werden. 17
VII B/1/1
3 Gestützt auf Artikel 32 Absatz 3 der Raumplanungsverordnung 1 ) prüft das Departement, ob in den Fällen, in welchen die Bauzonen durch die Gemein - den nicht innerhalb der in ihren Erschliessungsprogrammen vorgesehenen Fristen erschlossen werden, die entsprechenden Zonenpläne angepasst werden müssen. *
Art. 37 Erschliessungsreglement
1 Die Gemeinden erlassen ein Erschliessungsreglement. Sie regeln darin mindestens:
a. die Bemessungsgrundlagen und die Tarife für Beiträge an die Erschliessungsanlagen;
b. die Modalitäten der Erhebung der Grundeigentümerbeiträge (Schuldpflicht, Fälligkeit, Stundung usw.);
c. die Voraussetzungen für die Übernahme privater Erschliessungs - anlagen durch die Gemeinde.
Art. 38 Kostenverteilung
1 Die Gemeinde regelt in ihren Reglementen die Verteilung der Erschlies - sungskosten und Gebühren.
2 Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, sich an der reinen Bauzonenerschlies - sung ohne öffentliches Interesse und an den Kosten der Erschliessung eines Gebietes zu beteiligen, das überwiegend der Erstellung von Ferienhäusern, Ferien- und Zweitwohnungen dient.
Art. 39 Erschliessung
durch die Grundeigentümer
1 Die Gemeinden können vorsehen, dass die Grundeigentümer ihr Land nach den von der Gemeinde genehmigten Plänen ganz oder teilweise selber erschliessen; sie legen die notwendigen Standards in einem Erschliessungs - vertrag fest und erlassen die notwendigen Vorschriften.
2 Nach Ablauf der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Fristen steht betroffenen Grundeigentümern nach Massgabe des Bundesrechts ein An - spruch auf Selbsterschliessung zu. 2.4.3. Landumlegung, Grenzbereinigung
Art. 40 Landumlegung
1 Falls die zweckmässige Überbauung eines Gebietes die Zusammenlegung und Neuzuteilung von Grundstücken nötig macht, kann von Amtes wegen die Landumlegung angeordnet werden.
2 Der Landrat ordnet das Verfahren. 1) SR 700.1
18
VII B/1/1
Art. 41 Grenzbereinigung
1 Der Gemeinderat kann auf Antrag eines Grundeigentümers oder von Amtes wegen eine Grenzbereinigung anordnen, wenn ein Grundstück wegen seiner ungeeigneten Form nicht oder nur in sehr unzweckmässiger Weise überbaut oder bewirtschaftet werden kann.
2 Der Landrat ordnet das Verfahren. 2.4.4. Enteignung
Art. 42 Formelle
Enteignung
1 Durch die Genehmigung des Zonenplanes sowie der Sondernutzungspläne erhält die Gemeinde das Enteignungsrecht für die festgesetzten Flächen oder Flächenanteile für:
a. öffentliche Bauten und Anlagen,
b. Verkehrs- und Erschliessungsanlagen,
c. Ausführung von Schutzbauwerken und Renaturierungsmassnah - men.
2 Die formelle Enteignung richtet sich nach den Bestimmungen des Einfüh - rungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB) 1 ) .
Art. 43 Beschränkungen
ohne Entschädigungspflicht; materielle Enteig - nung
1 Die Beschränkungen des Grundeigentums, welche sich aus diesem Ge - setz, den Baureglementen, dem Zonenplan und den Sondernutzungsplänen ergeben, begründen in der Regel keinen Anspruch auf Schadenersatz.
2 Kommen Beschränkungen des Eigentums in ihren Wirkungen einer Enteig - nung gleich (materielle Enteignung), verpflichten sie zur vollen Entschädi - gung.
3 Die materielle Enteignung richtet sich nach den Bestimmungen des EG ZGB. 2.4.5. Grundsätze der Kostentragung
Art. 44
1 Die Gemeinden tragen die Kosten der kommunalen Richt- und Zonenpla - nung sowie der Übersicht über den Stand der Erschliessung und des Erschliessungsprogramms.
2 Die Kosten der Sondernutzungspläne und Teilzonenpläne können ganz oder teilweise auf jene Grundeigentümer abgewälzt werden, denen daraus Vorteile erwachsen. 1) GS III B/1/1 19
VII B/1/1 3. Baurecht 3.1. Materielles Baurecht 3.1.1. Bauvoraussetzungen
Art. 45 Baureife
1 Bauten und Anlagen dürfen nur auf baureifen Grundstücken erstellt wer - den. Ein Grundstück ist baureif:
a. wenn es tatsächlich erschlossen ist; zur Erschliessung gehört auch eine auf die Nutzung abgestimmte und den örtlichen Verhält - nissen angemessene Erschliessung durch den öffentlichen Ver - kehr und Langsamverkehr;
b. wenn es nach Lage, Grösse, Form und Beschaffenheit für die zo - nengemässe Überbauung geeignet ist, und eine allenfalls nötige Landumlegung oder Grenzbereinigung nicht erschwert oder ver - unmöglicht wird;
c. * wenn, ein Sondernutzungsplan vorliegt (Art. 20 Abs. 1 Bst. d, Art. 44 und 56);
d. * wenn die Bebauung oder die Erhältlichkeit des Landes durch Ein - zonungsbedingungen oder einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ge - sichert ist.
Art. 46 Überbauungsplanpflicht
1 Für Bauten und Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf die Nutzungs- und Erschliessungsordnung, die Umwelt oder das Orts- und Landschaftsbild oder mit ausserordentlichen Gefahren für Benützerinnen und Benützer und Nachbarschaft gehört zur Baureife ein Überbauungsplan. 3.1.2. Anforderungen an Bauten und Anlagen
Art. 47 Gestaltung
von Bauten und Anlagen
1 Bauten und Anlagen sind so in ihre bauliche und landschaftliche Umge - bung einzufügen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht.
2 Bauten und Anlagen in der Umgebung von geschützten, schützenswerten und erhaltenswerten Objekten haben bezüglich Gestaltung und Einordnung erhöhten Anforderungen zu genügen.
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VII B/1/1
Art. 48 Sicherheit
und Hygiene
1 Bauten und Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Baukunde zu erstellen und zu unterhalten. Wird der Unterhalt vernachlässigt, so dass Per - sonen oder Sachen gefährdet werden, veranlasst die zuständige Gemeinde - behörde nach erfolgloser Mahnung die Ersatzvornahme auf Kosten des Grundeigentümers.
2 Bauten und Anlagen müssen jederzeit den Anforderungen entsprechen, die zum Schutz der Gesundheit notwendig sind. Die Gemeinde erlässt die ent - sprechenden Vorschriften. Sie kann Richtlinien von Fachverbänden verbind - lich erklären.
Art. 49 Energie
1 Bauten und Anlagen sind nach den Vorschriften der Energiegesetzgebung 1 ) zu gestalten, zu betreiben und zu unterhalten. Die Mindestanforderungen richten sich nach der Spezialgesetzgebung.
2 Muss bei bestehenden Bauten im Rahmen von Umbauten oder Renovatio - nen die Aussendämmung verstärkt werden, können die Abstandsvorschrif - ten gegenüber Grundstücksgrenzen, Gebäuden, Wäldern und Gewässern entsprechend unterschritten werden. *
3 ...... *
Art. 50 Vorkehren
für Menschen mit Behinderung
1 Bauten und Anlagen sind im Baubewilligungsverfahren auf ihre Überein - stimmung mit den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, der Behinderten - gleichstellungsverordnung und der jeweils gültigen SIA Norm zu überprüfen.
Art. 51 Grenzabstände
1 Der Grenzabstand beträgt vorbehältlich anderer nachbarrechtlicher Abma - chungen 4,00 Meter. * 1a Die Gemeinden können im Baureglement grössere Grenzabstände vorse - hen. *
2 Bei vier- und höhergeschossigen Wohnbauten beträgt der Grenzabstand mindestens drei Viertel der Fassadenhöhe des höheren Gebäudes, abzüg - lich 4,00 Meter. *
3 Das Bauen auf der Grenze ist bei Erstellung von Doppel- und Reihenhäu - sern sowie bei geschlossener Bauweise gestattet. * 1) GS VII/E 21
VII B/1/1
4 Für eingeschossige An- und Nebenbauten mit einer Grundfläche von maxi - mal 50,0 Quadratmeter beträgt der Grenzabstand mindestens 1,50 Meter, wenn die Fassadenhöhe der An- bzw. Nebenbauten im Bereich dieser Gren - ze nicht mehr als 3,30 Meter beträgt. Der Dachvorsprung darf 0,50 Meter nicht überschreiten. *
5 Die Grenzabstände werden von den Umfassungswänden an gerechnet.
6 Unterirdische Gebäude und Gebäudeteile unterliegen keinen Abstandsvor - schriften.
7 Die Einhaltung der Grenzabstandsvorschriften bzw. das Vorliegen einer nachbarrechtlichen Abmachung ist von der Baubewilligungsbehörde zu prü - fen. Diese Abmachung hat in Form einer im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit vorzuliegen. *
8 Inhaltlich unklare nachbarrechtliche Abmachungen sind auf dem zivilrecht - lichen Weg zu klären. Die Baubewilligung ist zu erteilen. *
Art. 52 Gebäudeabstand
1 Bei offener Bauweise muss der Abstand von Gebäuden unter sich mindes - tens drei Viertel der Fassadenhöhe des höheren Gebäudes entsprechen, darf aber nicht weniger als 8,00 Meter betragen. Eingeschossige Gebäude mit einer Fassadenhöhe bis zu 3,30 Meter fallen bei der Berechnung des Ge - bäudeabstandes ausser Betracht. *
2 Für Wohnbauten mit sechs und mehr Geschossen wird der Gebäudeab - stand bzw. der Abstand zur Parzellengrenze durch Baulinien im Überbau - ungsplan festgelegt.
3 Die Gebäudeabstände werden von den Umfassungswänden an gerechnet.
4 Bei Gebäuden im bestehenden Dorfgebiet und im Rahmen von Sondernut - zungsplänen kann der Gemeinderat Ausnahmen von diesen Abständen be - willigen, soweit kein öffentliches Interesse dagegen steht. *
Art. 53 Waldabstand
1 Der Abstand von Bauten und Anlagen gegenüber Wald beträgt mindestens
15 Meter. Die Gemeinde kann aus besonderen Gründen mit Baulinien ande - re Abstände vorsehen. *
2 Baulinien gemäss Absatz 1 bedürfen der Genehmigung durch die zuständi - ge kantonale Verwaltungsbehörde.
Art. 54 Gewässerabstand
/ Gewässerraum *
1 Für Bauten und Anlagen ist grundsätzlich ein so grosser Gewässerabstand einzuhalten, dass bei Eingriffen in das Gewässer dessen natürlicher Verlauf beibehalten oder wiederhergestellt werden kann. 1a Die Gemeinden scheiden den erforderlichen Gewässerraum im Zonenplan aus. *
22
VII B/1/1
2 Ist die Lage von Bauten und Anlagen nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften bestimmt und muss kein Gewässerraum festgelegt werden, so gelten folgende Abstände: *
a. * zum oberen Böschungsrand stehender oder fliessender, künstli - cher und natürlicher Gewässer innerhalb der Bauzonen mindes - tens 5 Meter;
b. * ausserhalb der Bauzonen bei Seen, Linth und Sernf 30 Meter;
c. * ausserhalb der Bauzonen bei den übrigen Gewässern mindestens 10 Meter.
3 Die Gemeinden können aus besonderen Gründen mit einer Baulinie andere als die in Absatz 2 aufgeführten Abstände vorsehen. Solche Baulinien be - dürfen der Genehmigung durch die zuständige kantonale Verwaltungsbehör - de. *
4 Der Regierungsrat erlässt Richtlinien zur Ausscheidung des Gewässer - raums. *
Art. 55 Gebäudemasse
1 Die Gemeinden bestimmen die zulässigen Gebäudemasse im Bauregle - ment und gegebenenfalls in Überbauungsplänen.
Art. 56 Bauten
und Anlagen von überörtlicher Bedeutung
1 Bauten und Anlagen von überörtlicher Bedeutung können nur aufgrund ei - nes Überbauungsplans (Art. 46) und nur dann bewilligt werden, wenn sie
a. der Ortsplanung und der kantonalen Richtplanung nicht wider - sprechen;
b. die Siedlungsstruktur der betroffenen Gemeinde nicht nachteilig beeinflussen;
c. die öffentlichen Strassen nicht derart beeinflusst werden, dass mit Stausituationen zu rechnen ist;
d. mit der bestehenden Infrastruktur ohne Ausbau verträglich sind oder die erforderlichen Ausbauten im kommunalen Richtplan vor - gesehen und die Kosten nach Massgabe des Nutzens umgelegt sind. Die entsprechenden Nachweise sind von den Gesuchstellen - den zu erbringen.
2 Verkaufseinheiten oder Einkaufszentren mit einer Verkaufsfläche für Waren des täglichen Bedarfs von mehr als 500 Quadratmeter dürfen nur in Sied - lungsschwerpunkten errichtet werden. Ein Siedlungsschwerpunkt liegt dann vor, wenn bezüglich der zu realisierenden Verkaufsfläche ein hinreichendes Kundenpotenzial in angemessener Distanz für den Langsamverkehr und den öffentlichen Verkehr besteht. *
3 Bauten und Anlagen von überörtlicher Bedeutung mit grossem Benutzer- oder Kundenkreis müssen mit dem öffentlichen Verkehr (öV) erschlossen sein. 23
VII B/1/1
Art. 57 Abstellflächen
für Motorfahrzeuge
1 Die Pflicht zur Erstellung von Autoabstellplätzen richtet sich auch nach der Qualität der Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr oder einem Mobi - litätsmanagement. Bei guter Anbindung an den öffentlichen Verkehr oder geeignetem Mobilitätsmanagement kann die Erstellung von Parkplätzen be - grenzt und auf die Entrichtung einer Ersatzabgabe verzichtet werden. *
2 Soweit keine genügende Erschliessung durch den öV möglich ist, sind bei Neubauten und Umbauten ausreichende Abstellflächen auf privatem Grund zur Verfügung zu stellen. Das Nähere regelt die Bauverordnung.
3 Soweit die örtlichen Verhältnisse es gestatten, kann auch der Eigentümer einer bestehenden Baute oder Anlage zur Schaffung der nötigen Abstellplät - ze auf privatem Grund verpflichtet werden.
4 Ist die Erstellung der geforderten Abstellplätze nicht möglich oder aufgrund anderer öffentlicher Interessen nicht zulässig, sind angemessene Ersatzab - gaben zu entrichten, die zweckgebunden zur Beschaffung gemeinsamer Parkierungsanlagen verwendet werden.
5 Die Massnahmen des Mobilitätsmanagements sind in Form eines Mobili - tätskonzepts mit dem Baugesuch einzureichen. *
6 Bei Wegfall des Mobilitätsmanagements kann die Errichtung von Parkplät - zen nachträglich verlangt oder eine angemessene Ersatzabgabe nachgefor - dert werden. *
Art. 58 Spielplätze
und Freiflächen *
1 Die Gemeinde kann in der Bau- und Nutzungsordnung für Überbauungen Spielplätze und Freiflächen vorschreiben. *
2 Im Rahmen von Sondernutzungsplänen, die insbesondere der inneren Ver - dichtung dienen, sind ausreichende, qualitativ hochwertige Spiel- und Frei - flächen zwingend vorzusehen. *
Art. 59 Duldung
öffentlicher Vorrichtungen
1 Die Grundeigentümer haben Signale, Strassenbezeichnungen, Zeichen öf - fentlicher Werke, öffentliche Beleuchtungen sowie Leitungen und Hydranten auf ihren Grundstücken und an ihren Bauten und Einfriedungen ohne Ent - schädigung zu dulden. Ihre Interessen sind angemessen zu berücksichtigen.
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VII B/1/1 3.1.3. Ausnahmen
Art. 60
1 Sofern keine öffentlichen Interessen verletzt werden, kann die Gemeinde nach Abwägung der beteiligten privaten Interessen Ausnahmen von kanto - nalen und kommunalen Vorschriften oder Plänen bewilligen: *
a. bei ausserordentlichen Verhältnissen, insbesondere wenn eine un - zumutbare Härte, eine unverhältnismässige Erschwernis oder ein sinnwidriges Ergebnis entstünde;
b. für Bauten und Anlagen zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben oder Vorschriften;
c. * für befristet bewilligte Bauten und Anlagen;
d. * bei untergeordneten Abweichungen, mit dem Ziel der inneren Ver - dichtung, wenn ein qualitativ hochwertiges Projekt sichergestellt ist.
2 Der Zweck der Zone darf weder vereitelt noch gefährdet werden.
3 Ausnahmen von kantonalen Vorschriften bedürfen der Zustimmung der zu - ständigen kantonalen Verwaltungsbehörde. 3.1.4. Bestandesgarantie Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen
Art. 61
1 Bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, welche den gelten - den Vorschriften oder Plänen nicht mehr entsprechen, dürfen erhalten und erneuert oder bei Zerstörung durch höhere Gewalt wiederaufgebaut wer - den. *
2 Solche Bauten und Anlagen dürfen zudem umgebaut, massvoll erweitert oder in ihrer Nutzung geändert werden, wenn dadurch die Abweichung zum geltenden Recht nicht wesentlich verstärkt wird und keine überwiegenden öffentlichen und nachbarlichen Interessen entgegenstehen.
3 Solche Bauten und Anlagen sind bei Änderungen den geltenden Vorschrif - ten so weit als möglich, sinnvoll und zumutbar anzupassen.
4 Die Gemeinde kann im Baureglement die Zulässigkeit des freiwilligen Ab - bruchs und Wiederaufbaus regeln. * 3.1.5. Bauten ausserhalb der Bauzonen
Art. 62 Grundsatz
1 Die Zulässigkeit von nicht zonenkonformen Bauvorhaben und baulichen Vorkehren ausserhalb der Bauzonen richtet sich nach Bundesrecht. 25
VII B/1/1
2 Der Regierungsrat bezeichnet die kantonale Verwaltungsbehörde, welche gemäss Bundesrecht bei Vorhaben ausserhalb der Bauzonen über die grundsätzliche Zulässigkeit entscheiden muss.
Art. 63 Landwirtschaftsfremde
Wohnnutzung
1 Die Umnutzung landwirtschaftlicher Wohnbauten zu landwirtschaftsfrem - den Wohnzwecken wird im Rahmen des Bundesrechts bewilligt.
Art. 64 Vollständige
Zweckänderung als schützenswert anerkannter Bauten und Anlagen
1 Die vollständige Zweckänderung von als schützenswert anerkannten Bau - ten und Anlagen wird im Rahmen des Bundesrechts bewilligt.
Art. 65 Bauten
in Streusiedlungsgebieten und landschaftsprägende Bauten
1 Änderungen von Bauten in Streusiedlungsgebieten und von land - schaftsprägenden Bauten werden im Rahmen des Bundesrechts bewilligt.
Art. 65a
* Rückbauverpflichtung
1 Mit der kantonalen und kommunalen Bewilligung kann insbesondere für neue landwirtschaftliche Ökonomiebauten sowie für standortgebundene und befristet bewilligte Bauten und Anlagen eine Rückbauverpflichtung verfügt werden.
2 Werden die Bauten und Anlagen nicht mehr ihrem Zweck entsprechend genutzt oder ist ihre bestimmungsgemässe Lebensdauer abgelaufen, so kann die kommunale Bewilligungsbehörde den Rückbau verlangen.
3 Die Rückbauverpflichtung ist von der kommunalen Baubehörde im kanto - nalen Grundbuch anzumerken. 3.2. Formelles Baurecht 3.2.1. Bewilligungspflicht
Art. 66
1 Die Errichtung, Änderung und der Abbruch von Bauten und Anlagen bedür - fen einer Baubewilligung soweit sie Interessen der Nachbarn oder folgende Interessen der Öffentlichkeit berühren:
a. materielle Bauvorschriften sowie Nutzungs- und Schutzbestim - mungen gemäss kommunalen und kantonalen Erlassen anwend - bar sind;
26
VII B/1/1
b. neue Erschliessungsanlagen erforderlich oder bestehende zusätz - lich belastet werden;
c. die Umwelt beeinträchtigt wird.
2 Einzelheiten regelt der Landrat in der Verordnung. 3.2.2. Baubewilligungsverfahren
Art. 67 Zuständigkeiten
1 Bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen bedürfen einer Baubewilligung der Gemeinde.
2 Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen bedürfen zusätzlich einer Bewilli - gung der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde. Diese entscheidet, ob ein Vorhaben zonenkonform ist oder eine Ausnahmebewilligung nach Bundesrecht erteilt werden kann.
3 Die Zuständigkeiten für weitere, besondere Bewilligungen bestimmen sich nach der Spezialgesetzgebung.
Art. 68 Koordination
1 Bedarf die Realisierung einer Baute oder Anlage neben der Baubewilligung weiterer Bewilligungen, Genehmigungen oder Zustimmungen oder der Ein - haltung weiterer Auflagen oder Bedingungen, so hat die Behörde des Leit - verfahrens die Vorbereitung der betreffenden Verfügungen zu koordinieren und dafür zu sorgen, dass diese inhaltlich aufeinander abgestimmt und möglichst gleichzeitig eröffnet werden.
2 Leitverfahren ist jenes Verfahren, welches am frühesten eine umfassende Prüfung des Vorhabens ermöglicht.
3 Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäss auch für raumwirksame Vor - haben, die keiner Baubewilligung bedürfen.
4 Der Regierungsrat bezeichnet eine zentrale kantonale Stelle, welche die er - forderlichen kantonalen Bewilligungen, Zustimmungen usw. sammelt, koor - diniert und gesamthaft an die zuständige Gemeindebehörde weiterleitet.
5 Einzelheiten regelt der Landrat in der Verordnung.
Art. 69 Bauermittlung
1 Zur Abklärung grundsätzlicher Fragen im Zusammenhang mit einem Bau - vorhaben kann vom Bauwilligen mit Zustimmung des Grundeigentümers bei der Gemeinde oder der kantonalen Bewilligungsbehörde ein Bauermitt - lungsgesuch eingereicht werden. Dem Gesuch sind alle Unterlagen beizule - gen, die zur Abklärung der gestellten Fragen nötig sind.
2 Der Entscheid über das Bauermittlungsgesuch ist in der Regel nicht an - fechtbar. Steht die grundsätzliche Zulässigkeit eines Vorhabens zur Diskus - sion, kann die zuständige Behörde die Möglichkeit zum Weiterzug des Vor - entscheides einräumen. 27
VII B/1/1
3 Wird das Baugesuch innert eines Jahres nach Vorliegen des Vorentschei - des eingereicht, so ist die Bewilligungsbehörde an diesen gebunden, soweit die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse gleich geblieben sind. Die Rechte Dritter bleiben vorbehalten.
Art. 70 Baugesuchseingabe
1 Vor Baubeginn ist für bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen bei der zuständigen Gemeindebehörde ein Baugesuch einzureichen.
2 Gleichzeitig mit der Einreichung des Baugesuchs sind Visiere aufzustellen, welche die Stellung und das Ausmass des Bauvorhabens kennzeichnen. Sie dürfen vor rechtskräftiger Erledigung des Baugesuchs nur mit Zustimmung der zuständigen Gemeindebehörde entfernt werden.
3 Das Baugesuch muss alle für eine umfassende Gesuchsprüfung notwendi - gen Unterlagen enthalten. Einzelheiten regelt der Regierungsrat in der Ver - ordnung.
4 Bedarf das Bauvorhaben auch der Bewilligung oder Zustimmung von kantonalen oder Bundesbehörden, so leitet die zuständige Gemeindebehör - de das vollständige Baugesuch an die vom Regierungsrat bezeichnete zentrale kantonale Stelle (Art. 68 Abs. 4) weiter. Diese sorgt für die beförder - liche Zustellung und Behandlung des Baugesuchs durch die betroffenen Stellen des Kantons und des Bundes und stellt die abgestimmten Bewilli - gungen der zuständigen Gemeindebehörde zur weiteren Behandlung und Eröffnung zu.
5 Die zuständige Gemeindebehörde bzw. involvierte kantonale Stellen sind berechtigt, in begründeten Fällen ergänzende Unterlagen zu verlangen.
Art. 71 Öffentliche
Auflage
1 Das Baugesuch ist nach formeller Überprüfung und nach Feststellung der Vollständigkeit während 30 Tagen in der Gemeinde öffentlich aufzulegen.
2 Die Auflage ist im kantonalen Amtsblatt auszuschreiben.
3 Den Anstössern wird die Auflage schriftlich mitgeteilt. Anstösser im Sinne dieser Vorschrift sind Grundeigentümer, deren Grundstück nicht mehr als
30 m von der geplanten Baute oder Anlage entfernt ist. *
Art. 72 Meldeverfahren
1 Geringfügige Bauvorhaben, welche weder die Interessen von Einsprache - berechtigten noch wesentliche öffentliche Interessen berühren, können in ei - nem Meldeverfahren bewilligt werden.
2 Im Meldeverfahren entfallen die Pflicht zur Visierung sowie das Anzeige- und Auflageverfahren.
28
VII B/1/1
Art. 73 Öffentlich-rechtliches
Einspracheverfahren
1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann während der Auflagefrist bei der zuständigen Gemeindebehörde schriftlich und begründet öffent - lichrechtliche Einsprache erheben.
2 Die Einsprachen sind zur Stellungnahme an den Baugesuchsteller weiter - zuleiten.
3 Die zuständige Gemeindebehörde entscheidet nach Durchführung des Ein - spracheverfahrens gleichzeitig über das Baugesuch und die öffentlichrecht - lichen Einsprachen.
4 Bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen entscheidet die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde gleichzeitig mit der Bewilligung gemäss Arti - kel 67 Absatz 2 über Einsprachen gegen die grundsätzliche Zulässigkeit oder die Erteilung einer Ausnahmebewilligung.
5 Im Einspracheverfahren werden keine Gebühren erhoben.
Art. 74 Privatrechtliche
Klage
1 Die Verletzung privater Rechte ist auf zivilrechtlichem Weg geltend zu ma - chen. Eine allfällige privatrechtliche Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Vorbehalten bleiben vorsorgliche Anordnungen der Zivilgerichte.
Art. 75 Schadenersatzansprüche
1 Über Schadenersatzansprüche wegen missbräuchlicher oder mutwilliger Einsprachen wird im ordentlichen Zivilprozess entschieden.
Art. 76 Baubewilligung
1 Die Baubewilligung wird erteilt, wenn das Bauvorhaben den öffent - lichrechtlichen Vorschriften entspricht.
2 Die Baubewilligung kann mit Bedingungen, Auflagen oder Befristungen verbunden werden; diese können im Grundbuch angemerkt werden. Soweit es die Umstände erfordern, können geeignete Sicherheiten für eine allfällig notwendige Ersatzvornahme oder für andere Ersatzvorkehren verlangt wer - den.
Art. 77 Baubeginn
1 Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung in Rechtskraft erwachsen ist.
Art. 78 Geltungsdauer
1 Die Baubewilligung erlischt, wenn die Bauarbeiten nicht innert Jahresfrist nach Eintritt der Rechtskraft begonnen oder während mehr als einem Jahr unterbrochen werden. Die zuständige Gemeindebehörde kann eine längere Geltungsdauer festlegen. 29
VII B/1/1
2 Die Fristen können auf begründetes Gesuch hin um ein Jahr verlängert werden. 4. Rechtsschutz
Art. 79
1 Der Rechtsschutz in Planungs- und Bausachen richtet sich unter Vorbehalt von Artikel 26 ff. und der nachfolgenden Absätze nach dem Verwaltungs - rechtspflegegesetz. *
2 Erste Beschwerdeinstanz gegenüber Verfügungen, die in koordinierten Ver - fahren zu erlassen sind, ist:
a. das Departement, welches Beschwerden gegen Verfügungen der Leitbehörde zu beurteilen hat, wenn kantonale oder kommunale Verwaltungsbehörden, die der Fachaufsicht verschiedener Depar - temente unterstehen, am koordinierten vorinstanzlichen Verfahren mitzuwirken haben;
b. der Regierungsrat, wenn ein Departement oder eine andere unmit - telbar dem Regierungsrat unterstehende Behörde am koordinier - ten vorinstanzlichen Verfahren mitzuwirken hat;
c. das Verwaltungsgericht, wenn der Regierungsrat am koordinierten vorinstanzlichen Verfahren mitzuwirken hat.
3 Im Falle von Absatz 2 Buchstabe c kann vor Verwaltungsgericht auch die Unangemessenheit der Verfügungen geltend gemacht werden.
4 Ist nach der Gesetzgebung gegen einen Teil von koordiniert zu erlassen - den Verfügungen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, so kann sie auch gegen jene Verfügungen erhoben werden, bei denen die Verwaltungs - gerichtsbeschwerde nicht vorgesehen ist.
5 Die Beschwerdeinstanz sorgt bei der Beurteilung von Verfügungen, die in koordinierten Verfahren zu erlassen sind, für eine gesamthafte Eröffnung ih - rer Entscheide. 5. Strafbestimmungen und Verwaltungsmassnahmen
Art. 80 Strafbestimmungen
1 Wer Bauten oder Anlagen ohne Bewilligung oder unter Verletzung einer solchen erstellt, wer geschützte Natur- und Heimatschutzobjekte ohne Be - willigung oder unter Verletzung von Vorschriften beseitigt, wer sonst wie diesem Gesetz, den gestützt darauf erlassenen Vorschriften, Verfügungen und Entscheiden zuwiderhandelt, wird mit einer Busse von 1000 bis maximal
30 000 Franken bestraft. *
30
VII B/1/1
2 Strafbar ist die vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlung, begangen durch Bauherren, Eigentümer, sonstige Berechtigte, Projektverfasser, Unter - nehmer und Bauleiter. *
3 Erfolgt die Widerhandlung aus Gewinnsucht, so ist das Gericht an den Höchstbetrag der Busse nicht gebunden. *
4 An Stelle einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommandit - gesellschaft sind die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt ha - ben oder hätten handeln sollen. Können diese nicht ohne unverhältnismässi - gen Untersuchungsaufwand festgestellt werden, wird die juristische Person oder die Gesellschaft zur Bezahlung der Busse verurteilt. *
5 Die Verfolgungsverjährung beträgt fünf Jahre. *
6 Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugend - strafprozessordnung 1 ) . *
Art. 81 Einstellung
von Bauarbeiten
1 Wird mit den Bauarbeiten begonnen, obwohl keine rechtskräftige Baube - willigung vorliegt, oder wird ein Bau in Abweichung von der erteilten Bewilli - gung erstellt, hat die zuständige Gemeindebehörde unverzüglich die Einstel - lung der Bauarbeiten anzuordnen. Soweit Interessen des Kantons unmittel - bar betroffen sind, steht dieselbe Befugnis auch dem Departement zu.
2 Für den Fall der Widerhandlung droht die Baubehörde oder das Departe - ment die Straffolge nach Artikel 292 Strafgesetzbuch an.
3 Baueinstellungsverfügungen sind vorläufig vollstreckbar. Einer Beschwer - de kommt nur aufschiebende Wirkung zu, sofern dies die Beschwerdein - stanz verfügt.
Art. 82 Wiederherstellung
des gesetzmässigen Zustandes
1 Die zuständige Gemeindebehörde verfügt auf Kosten des Bauherrn nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege die Ände - rung oder die Entfernung widerrechtlich erstellter Bauten, sofern die Abwei - chung gegenüber den Bauvorschriften nicht geringfügig ist.
2 Für sämtliche entstehenden Kosten steht der Gemeinde an der Liegen - schaft ein gesetzliches, allen eingetragenen Belastungen vorgehendes Pfandrecht ohne Eintragung im Grundbuch nach Massgabe von Arti - kel 227 Ziffer 2 EG ZGB zu, welches fünf Jahre nach der rechtskräftigen Voll - streckungsverfügung erlischt. 1) GS III F/1 31
VII B/1/1
Art. 83 Säumnis
der Gemeinde
1 Kommt die Gemeinde ihren baupolizeilichen Pflichten trotz schriftlicher Mahnung nicht nach und werden dadurch wesentliche öffentliche Interessen erheblich gefährdet oder verletzt, kann an ihrer Stelle das Departement die erforderlichen Massnahmen treffen.
2 Die Gemeinde haftet für die Kosten. Der Rückgriff auf den pflichtigen Grundeigentümer oder Bauherrn bleibt vorbehalten.
Art. 84 Gebühren/Auslagen
1 Kanton und Gemeinden erheben Gebühren für die Erteilung von Bewilligun - gen, die Vornahme von Prüfungen und Kontrollen sowie für die Erbringung von besonderen Dienstleistungen.
2 Der Regierungsrat erlässt einen Tarif für die kantonalen Gebühren. 6. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 85 Anpassung
bestehender Nutzungsplanungen
1 Die vor Vollzugsbeginn dieses Gesetzes genehmigten Zonen- und Sonder - nutzungspläne mit den dazugehörenden Vorschriften bleiben in Kraft.
2 Sie sind innert fünf Jahren anzupassen. Das Departement kann die Frist auf begründetes Gesuch hin verlängern.
Art. 86 Anpassung
bestehender Baureglemente
1 Regelungen der Gemeinde, die den unmittelbar anwendbaren Bestimmun - gen dieses Gesetzes widersprechen, sind mit seinem Inkrafttreten aufgeho - ben.
2 Bestehende Baureglemente sind innert fünf Jahren anzupassen. Das De - partement kann die Frist auf begründetes Gesuch hin verlängern.
Art. 87 Hängige
Verfahren
1 Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Baugesuche und Planungen sind unter Vorbehalt von Absatz 2 nach neuem Gesetz zu beurteilen.
2 Die materiellen Vorschriften des bisherigen Rechts bleiben anwendbar, wenn angesichts der bereits getätigten Vorbereitungsarbeiten die Anpas - sung an das neue Recht nicht zumutbar ist; dies ist namentlich der Fall, wenn im Zusammenhang mit einem Vorhaben, welches planungsrechtlicher Vorkehrungen bedarf, bereits eine öffentliche Auflage stattgefunden hat.
32
VII B/1/1
Art. 87a *
Einlagen von Mehrwertabgaben
1 Die Gemeinden erheben die Mehrwertabgaben nach diesem Gesetz für diejenigen Fälle, die ab Inkrafttreten der Bestimmungen von Artikel 33b ff. in Rechtskraft erwachsen.
2 Die Bestimmungen über die Mehrwertabgabe von Artikel 33b ff. gelten nicht für Zonenplanrevisionen, wenn das öffentliche Auflageverfahren vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen durchgeführt worden ist.
Art. 88 Aufhebung
bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere das Raumplanungs- und Bauge - setz für den Kanton Glarus vom 1. Mai 1988.
Art. 89 Änderungen
bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die nachstehenden Gesetze wie folgt geändert: 1 )
Art. 90 Zusammenführung
mit anderen
1 Werden die in Artikel 89 aufgeführten Gesetzesbestimmungen auch durch Beschlüsse der Landsgemeinde 2010 zu anderen Vorlagen geändert, so be - auftragt die Landsgemeinde den Regierungsrat, die Änderungen zusam - menzuführen und ihren endgültigen Wortlaut verbindlich festzulegen.
Art. 91 Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes. Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2011 2 ) 1) Die Änderungen wurden in den betroffenen Erlassen eingefügt. 2) B RR vom 7. Juni 2011 33
VII B/1/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 04.05.2014 01.09.2014 Art. 49 Abs. 3 aufgehoben SBE 2014 39 04.05.2014 01.09.2014 Art. 54 Abs. 1a eingefügt SBE 2014 39 04.05.2014 01.09.2014 Art. 54 Abs. 2 geändert SBE 2014 39 04.05.2014 01.09.2014 Art. 54 Abs. 2, b. geändert SBE 2014 39 04.05.2014 01.09.2014 Art. 54 Abs. 3 geändert SBE 2014 39 04.05.2014 01.09.2014 Art. 54 Abs. 4 geändert SBE 2014 39 04.05.2014 01.09.2014 Art. 71 Abs. 3 geändert SBE 2014 39 04.05.2014 01.09.2014 Art. 80 Abs. 1 geändert SBE 2014 39 04.05.2014 01.09.2014 Art. 80 Abs. 2 eingefügt SBE 2014 39 04.05.2014 01.09.2014 Art. 80 Abs. 3 eingefügt SBE 2014 39 04.05.2014 01.09.2014 Art. 80 Abs. 4 eingefügt SBE 2014 39 04.05.2014 01.09.2014 Art. 80 Abs. 5 eingefügt SBE 2014 39 07.05.2017 01.07.2018 Erlasstitel geändert SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 1 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 1 Abs. 2 aufgehoben SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 1 Abs. 3 aufgehoben SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 1a eingefügt SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 2 Abs. 1 geändert SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 2 Abs. 1, a. geändert SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 2 Abs. 1, b. geändert SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 2 Abs. 1, c. aufgehoben SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 3 Abs. 1 geändert SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 4a eingefügt SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Titel 2.2. geändert SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 9 Abs. 3 geändert SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 14 Abs. 2 geändert SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 16 Abs. 2 geändert SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 19 Abs. 1 geändert SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 19 Abs. 2, a., 7. aufgehoben SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 19 Abs. 2, b., 6. geändert SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 19 Abs. 2, b., 7. eingefügt SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 25 Abs. 2 geändert SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 26 Abs. 2 eingefügt SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 26 Abs. 3 eingefügt SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 26 Abs. 4 eingefügt SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 27 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 27 Abs. 1 geändert SBE 2018 05
34
VII B/1/1 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 07.05.2017 01.07.2018 Art. 27 Abs. 2 geändert SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 27 Abs. 3 eingefügt SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 27 Abs. 4 eingefügt SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 27a eingefügt SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 27b eingefügt SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 28 Abs. 2 eingefügt SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 28 Abs. 3 eingefügt SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 29 Abs. 1 geändert SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 29 Abs. 3 eingefügt SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 29 Abs. 4 eingefügt SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 29 Abs. 5 eingefügt SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 32a eingefügt SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 33 Abs. 1 geändert SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 33 Abs. 1a eingefügt SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 33 Abs. 2 eingefügt SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 33a eingefügt SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Titel 2.4.1.a eingefügt SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 33b eingefügt SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 33c eingefügt SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 33d eingefügt SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 33e eingefügt SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 33f eingefügt SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 33g eingefügt SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 33h eingefügt SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 33i eingefügt SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 33j eingefügt SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 33k eingefügt SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 33l eingefügt SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 33m eingefügt SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 36 Abs. 3 eingefügt SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 45 Abs. 1, c. geändert SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 45 Abs. 1, d. eingefügt SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 49 Abs. 2 geändert SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 51 Abs. 1 geändert SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 51 Abs. 1a eingefügt SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 51 Abs. 2 geändert SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 51 Abs. 3 geändert SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 51 Abs. 4 geändert SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 51 Abs. 7 eingefügt SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 51 Abs. 8 eingefügt SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 52 Abs. 1 geändert SBE 2018 05 35
VII B/1/1 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 07.05.2017 01.07.2018 Art. 52 Abs. 4 geändert SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 53 Abs. 1 geändert SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 54 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 54 Abs. 2, a. geändert SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 54 Abs. 2, b. geändert SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 54 Abs. 2, c. eingefügt SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 56 Abs. 2 geändert SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 57 Abs. 1 geändert SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 57 Abs. 5 eingefügt SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 57 Abs. 6 eingefügt SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 58 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 58 Abs. 1 geändert SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 58 Abs. 2 eingefügt SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 60 Abs. 1 geändert SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 60 Abs. 1, c. geändert SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 60 Abs. 1, d. eingefügt SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 61 Abs. 1 geändert SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 61 Abs. 4 eingefügt SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 65a eingefügt SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 79 Abs. 1 geändert SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 80 Abs. 1 geändert SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 80 Abs. 5 geändert SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 80 Abs. 6 eingefügt SBE 2018 05 07.05.2017 01.07.2018 Art. 87a eingefügt SBE 2018 05
36
VII B/1/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Erlasstitel 07.05.2017 01.07.2018 geändert SBE 2018 05 Art. 1 07.05.2017 01.07.2018 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 05 Art. 1 Abs. 2 07.05.2017 01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 05 Art. 1 Abs. 3 07.05.2017 01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 05 Art. 1a 07.05.2017 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 05 Art. 2 Abs. 1 07.05.2017 01.07.2018 geändert SBE 2018 05 Art. 2 Abs. 1, a. 07.05.2017 01.07.2018 geändert SBE 2018 05 Art. 2 Abs. 1, b. 07.05.2017 01.07.2018 geändert SBE 2018 05 Art. 2 Abs. 1, c. 07.05.2017 01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 05 Art. 3 Abs. 1 07.05.2017 01.07.2018 geändert SBE 2018 05 Art. 4a 07.05.2017 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 05 Titel 2.2. 07.05.2017 01.07.2018 geändert SBE 2018 05 Art. 9 Abs. 3 07.05.2017 01.07.2018 geändert SBE 2018 05 Art. 14 Abs. 2 07.05.2017 01.07.2018 geändert SBE 2018 05 Art. 16 Abs. 2 07.05.2017 01.07.2018 geändert SBE 2018 05 Art. 19 Abs. 1 07.05.2017 01.07.2018 geändert SBE 2018 05 Art. 19 Abs. 2, a., 7. 07.05.2017 01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 05 Art. 19 Abs. 2, b., 6. 07.05.2017 01.07.2018 geändert SBE 2018 05 Art. 19 Abs. 2, b., 7. 07.05.2017 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 05 Art. 25 Abs. 2 07.05.2017 01.07.2018 geändert SBE 2018 05 Art. 26 Abs. 2 07.05.2017 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 05 Art. 26 Abs. 3 07.05.2017 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 05 Art. 26 Abs. 4 07.05.2017 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 05 Art. 27 07.05.2017 01.07.2018 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 05 Art. 27 Abs. 1 07.05.2017 01.07.2018 geändert SBE 2018 05 Art. 27 Abs. 2 07.05.2017 01.07.2018 geändert SBE 2018 05 Art. 27 Abs. 3 07.05.2017 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 05 Art. 27 Abs. 4 07.05.2017 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 05 Art. 27a 07.05.2017 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 05 Art. 27b 07.05.2017 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 05 Art. 28 Abs. 2 07.05.2017 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 05 Art. 28 Abs. 3 07.05.2017 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 05 Art. 29 Abs. 1 07.05.2017 01.07.2018 geändert SBE 2018 05 Art. 29 Abs. 3 07.05.2017 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 05 Art. 29 Abs. 4 07.05.2017 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 05 Art. 29 Abs. 5 07.05.2017 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 05 Art. 32a 07.05.2017 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 05 37
VII B/1/1 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 33 Abs. 1 07.05.2017
01.07.2018 geändert SBE 2018 05
Art. 33 Abs. 1a 07.05.2017
01.07.2018 eingefügt SBE 2018 05
Art. 33 Abs. 2 07.05.2017
01.07.2018 eingefügt SBE 2018 05
Art. 33a 07.05.2017
01.07.2018 eingefügt SBE 2018 05 Titel 2.4.1.a 07.05.2017 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 05
Art. 33b 07.05.2017
01.07.2018 eingefügt SBE 2018 05
Art. 33c 07.05.2017
01.07.2018 eingefügt SBE 2018 05
Art. 33d 07.05.2017
01.07.2018 eingefügt SBE 2018 05
Art. 33e 07.05.2017
01.07.2018 eingefügt SBE 2018 05
Art. 33f 07.05.2017
01.07.2018 eingefügt SBE 2018 05
Art. 33g 07.05.2017
01.07.2018 eingefügt SBE 2018 05
Art. 33h 07.05.2017
01.07.2018 eingefügt SBE 2018 05
Art. 33i 07.05.2017
01.07.2018 eingefügt SBE 2018 05
Art. 33j 07.05.2017
01.07.2018 eingefügt SBE 2018 05
Art. 33k 07.05.2017
01.07.2018 eingefügt SBE 2018 05
Art. 33l 07.05.2017
01.07.2018 eingefügt SBE 2018 05
Art. 33m 07.05.2017
01.07.2018 eingefügt SBE 2018 05
Art. 36 Abs. 3 07.05.2017
01.07.2018 eingefügt SBE 2018 05
Art. 45 Abs. 1, c. 07.05.2017
01.07.2018 geändert SBE 2018 05
Art. 45 Abs. 1, d. 07.05.2017
01.07.2018 eingefügt SBE 2018 05
Art. 49 Abs. 2 07.05.2017
01.07.2018 geändert SBE 2018 05
Art. 49 Abs. 3 04.05.2014
01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 39
Art. 51 Abs. 1 07.05.2017
01.07.2018 geändert SBE 2018 05
Art. 51 Abs. 1a 07.05.2017
01.07.2018 eingefügt SBE 2018 05
Art. 51 Abs. 2 07.05.2017
01.07.2018 geändert SBE 2018 05
Art. 51 Abs. 3 07.05.2017
01.07.2018 geändert SBE 2018 05
Art. 51 Abs. 4 07.05.2017
01.07.2018 geändert SBE 2018 05
Art. 51 Abs. 7 07.05.2017
01.07.2018 eingefügt SBE 2018 05
Art. 51 Abs. 8 07.05.2017
01.07.2018 eingefügt SBE 2018 05
Art. 52 Abs. 1 07.05.2017
01.07.2018 geändert SBE 2018 05
Art. 52 Abs. 4 07.05.2017
01.07.2018 geändert SBE 2018 05
Art. 53 Abs. 1 07.05.2017
01.07.2018 geändert SBE 2018 05
Art. 54 07.05.2017
01.07.2018 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 05
Art. 54 Abs. 1a 04.05.2014
01.09.2014 eingefügt SBE 2014 39
Art. 54 Abs. 2 04.05.2014
01.09.2014 geändert SBE 2014 39
Art. 54 Abs. 2, a. 07.05.2017
01.07.2018 geändert SBE 2018 05
Art. 54 Abs. 2, b. 04.05.2014
01.09.2014 geändert SBE 2014 39
Art. 54 Abs. 2, b. 07.05.2017
01.07.2018 geändert SBE 2018 05
Art. 54 Abs. 2, c. 07.05.2017
01.07.2018 eingefügt SBE 2018 05
Art. 54 Abs. 3 04.05.2014
01.09.2014 geändert SBE 2014 39
Art. 54 Abs. 4 04.05.2014
01.09.2014 geändert SBE 2014 39
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VII B/1/1 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 56 Abs. 2 07.05.2017 01.07.2018 geändert SBE 2018 05 Art. 57 Abs. 1 07.05.2017 01.07.2018 geändert SBE 2018 05 Art. 57 Abs. 5 07.05.2017 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 05 Art. 57 Abs. 6 07.05.2017 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 05 Art. 58 07.05.2017 01.07.2018 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 05 Art. 58 Abs. 1 07.05.2017 01.07.2018 geändert SBE 2018 05 Art. 58 Abs. 2 07.05.2017 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 05 Art. 60 Abs. 1 07.05.2017 01.07.2018 geändert SBE 2018 05 Art. 60 Abs. 1, c. 07.05.2017 01.07.2018 geändert SBE 2018 05 Art. 60 Abs. 1, d. 07.05.2017 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 05 Art. 61 Abs. 1 07.05.2017 01.07.2018 geändert SBE 2018 05 Art. 61 Abs. 4 07.05.2017 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 05 Art. 65a 07.05.2017 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 05 Art. 71 Abs. 3 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 39 Art. 79 Abs. 1 07.05.2017 01.07.2018 geändert SBE 2018 05 Art. 80 Abs. 1 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 39 Art. 80 Abs. 1 07.05.2017 01.07.2018 geändert SBE 2018 05 Art. 80 Abs. 2 04.05.2014 01.09.2014 eingefügt SBE 2014 39 Art. 80 Abs. 3 04.05.2014 01.09.2014 eingefügt SBE 2014 39 Art. 80 Abs. 4 04.05.2014 01.09.2014 eingefügt SBE 2014 39 Art. 80 Abs. 5 04.05.2014 01.09.2014 eingefügt SBE 2014 39 Art. 80 Abs. 5 07.05.2017 01.07.2018 geändert SBE 2018 05 Art. 80 Abs. 6 07.05.2017 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 05 Art. 87a 07.05.2017 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 05 39
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