Submissionsverordnung (II G/2/2)
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Submissionsverordnung

II G/2/2 Submissionsverordnung Vom 17. Dezember 1997 (Stand 1. Januar 1998) Der Landrat, gestützt auf Artikel 44 des Submissionsgesetzes 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 General- oder Totalunternehmer; Arbeitsgemeinschaft

1 Bei Vergabe eines Auftrages an einen General- oder Totalunternehmer muss jedes an der Ausführung beteiligte Subunternehmen die Bedingungen nach den Artikeln 11 und 12 des Submissionsgesetzes erfüllen.
2 Der Auftraggeber kann die Bekanntgabe der Namen und des Sitzes aller an der Ausführung des Auftrags beteiligten Unternehmen verlangen.
3 Wird die Bildung von Arbeitsgemeinschaften in den Vergabebedingungen nicht ausdrücklich ausgeschlossen oder eingeschränkt, können mehrere An - bieter ein gemeinsames Angebot einreichen. Jedes Mitglied einer Arbeitsge - meinschaft muss die Bedingungen nach den Artikeln 11 und 12 des Submis - sionsgesetzes erfüllen.

Art. 2 Überprüfung der Eignung

1 Der Auftraggeber legt Kriterien für die Eignung der Anbieter fest, insbeson - dere über die finanzielle, wirtschaftliche, fachliche und organisatorische Leistungsfähigkeit.
2 Er bezeichnet die zu erbringenden Nachweise und trägt dabei der Art und dem Umfang des Auftrages Rechnung. Er kann, soweit verhältnismässig, insbesondere folgende Unterlagen zum Nachweis der Eignung erheben und einsehen:
a. Handelsregisterauszug;
b. Betreibungsregisterauszug;
c. Erklärung über Anzahl und Funktion der in den drei Jahren vor der Ausschreibung im Unternehmen beschäftigten Personen;
d. Erklärung betreffend einsetzbare Personalkapazität und Ausstat - tung im Hinblick auf die Erbringung des zu vergebenden Auftra - ges;
e. Erklärung betreffend Verpflichtung zur Einhaltung der Arbeitsbe - dingungen;
f. Nachweis der Bezahlung von Sozialabgaben und Steuern; 1) GS II G/2/1 SBE VI/6 486 1
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g. Bankerklärungen, die garantieren, dass dem Anbieter im Falle der Auftragserteilung entsprechende Kredite gewährt werden;
h. Bank- oder Versicherungsgarantie mit Solidarbürgschaft;
i. Bescheinigung über das Vorliegen eines anerkannten Qualitätsma - nagementsystems;
k. Liste der in den letzten fünf Jahren vor der Ausschreibung er - brachten, wichtigsten Leistungen;
l. Referenzen, bei welchen der Auftraggeber die ordnungsgemässe Erbringung dieser Leistungen überprüfen kann;
m. Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befä - higung der Mitarbeiter des Unternehmens und/oder von dessen Führungskräften, insbesondere aber der für die Ausführung des zu vergebenden Auftrages vorgesehenen verantwortlichen Personen;
n. Erklärung über den Gesamtumsatz der Unternehmung in den der Ausschreibung vorangegangenen drei Jahren;
o. Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen des Unternehmens für die letzten drei Geschäftsjahre vor der Ausschreibung;
p. letzter Prüfungsbericht der Revisionsstelle bei juristischen Perso - nen;
q. Strafregisterauszug der verantwortlichen Führungskräfte sowie der für die Ausführung des ausgeschriebenen Auftrages vorgese - henen verantwortlichen Personen;
r. bei Planungswettbewerben objektspezifische Nachweise, insbe - sondere hinsichtlich Ausbildung, Leistungsfähigkeit und Praxis.

Art. 3 Prüfsystem

1 Auftraggeber, die ein Verzeichnis (Liste) über geeignete Anbieter führen, orientieren hierüber die kantonale Fachstelle. Soweit Gegenrecht besteht, werden die entsprechenden Verzeichnisse ausserkantonaler Auftraggeber anerkannt.
2 Die kantonale Fachstelle veröffentlicht jedes Jahr im kantonalen Amtsblatt folgende Angaben:
a. Aufzählung der geführten Verzeichnisse;
b. Aufnahmebedingungen (Eignungskriterien) und Prüfungsmetho - den;
c. Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung der Verzeich - nisse.
3 Sind die Verzeichnisse für eine Periode von höchstens drei Jahren gültig, so genügt eine Veröffentlichung zu Beginn dieser Periode.

Art. 4 Aufnahme in ein Verzeichnis

1 Anbieter können jederzeit um ihre Aufnahme in das Verzeichnis ersuchen. Der Auftraggeber prüft das Gesuch in angemessener Frist.
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2 Der Auftraggeber teilt die Aufnahme schriftlich mit.
3 Er kann Anbieter jederzeit aus dem Verzeichnis streichen, wenn sich be - rechtigte Zweifel an ihrer Eignung ergeben. Die Streichung ist dem Anbieter mit Verfügung schriftlich zu eröffnen.
4 Über die Aufhebung eines Verzeichnisses werden die eingetragenen Anbie - ter schriftlich informiert. 2. Vergabeverfahren 2.1. Wahl des Verfahrens

Art. 5 Verfahrensarten

1 Die Verfahren, die einen grösseren Wettbewerb bewirken, können auch dort durchgeführt werden, wo nach Gesetz ein Verfahren mit geringerem Wettbewerb zulässig ist.

Art. 6 Gesamtwert

1 Enthält ein Auftrag die Option auf Folgeaufträge, so ist der Gesamtwert massgebend.
2 Vergibt der Auftraggeber mehrere gleichartige Liefer- oder Dienstleistungs - aufträge oder teilt er einen Liefer- oder Dienstleistungsauftrag in mehrere gleichartige Einzelaufträge (Lose) auf, ist als Auftragswert massgebend:
a. der tatsächliche Gesamtwert der während der letzten zwölf Mona - te vergebenen wiederkehrenden Aufträge oder
b. der geschätzte Wert der wiederkehrenden Aufträge, die in den zwölf Monaten nach der Vergabe des ersten Auftrages vergeben werden.

Art. 7 Gesamtwert mehrjähriger Verträge

1 Beschafft der Auftraggeber Güter oder Dienstleistungen durch Leasing, Miete oder Mietkauf, so ist als Auftragswert massgebend:
a. bei Verträgen mit einer bestimmten Laufzeit: der Gesamtwert;
b. bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit: die monatliche Rate mul - tipliziert mit 48.

Art. 8 Bagatellklausel für Bauaufträge

1 Erreicht der Gesamtwert (Schwellenwert) eines Bauwerkes den Betrag nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a des Submissionsgesetzes, so dürfen einzelne Bauaufträge nur so weit in einem anderen als dem offenen oder dem selektiven Verfahren vergeben werden, als ihr Wert einzeln 2 Millionen Franken und zusammengerechnet 20 Prozent des Gesamtwertes des Bau - werks nicht übersteigt. 3
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Art. 9 Selektives Verfahren

1 Der Auftraggeber muss mindestens drei Anbieter zur Angebotsabgabe ein - laden, sofern so viele für die Teilnahme geeignet sind.
2 Auftraggeber, die ein Verzeichnis führen, können daraus diejenigen Anbie - ter auswählen, die sie zur Angebotsabgabe einladen wollen. Sie müssen auch Anbieter, die noch nicht im Verzeichnis aufgeführt sind, am Vergabe - verfahren teilnehmen lassen, sofern sich die Beschaffung durch die Aufnah - me ins Verzeichnis nicht verzögert. 2.2. Form der Ausschreibung

Art. 10 Ausschreibung, direkte Mitteilung und Auskünfte

1 Beim offenen und selektiven Verfahren erfolgt die Ausschreibung von Auf - trägen mindestens im kantonalen Amtsblatt.
2 Im Einladungsverfahren und bei der freihändigen Vergabe erfolgt die Einla - dung durch direkte Mitteilung.
3 Die Ausschreibung oder die direkte Mitteilung enthält mindestens folgende Angaben:
a. Name und Anschrift des Auftraggebers;
b. Art des Verfahrens;
c. Gegenstand und Umfang des Auftrages;
d. voraussichtlicher Zeitpunkt der Ausführung oder Lieferung;
e. Sprache des Vergabeverfahrens;
f. wirtschaftliche und technische Anforderungen sowie verlangte fi - nanzielle Garantien und Angaben;
g. Bezugsquelle und allfälliges Depot für die Ausschreibungsunterla - gen;
h. Ort und Zeitpunkt der Einreichung der Angebote;
i. Hinweis, ob der Auftrag unter das GATT-Übereinkommen fällt;
k. Rechtsmittelbelehrung.
4 Aufträge können auch zusammen mit der Bekanntmachung eines Prü - fungsverfahrens ausgeschrieben werden.
5 Für Aufträge, die unter das GATT-Übereinkommen fallen, muss der Aus - schreibung zusätzlich eine Zusammenfassung in französischer Sprache bei - gefügt werden.

Art. 11 Ausschreibungsunterlagen

1 Die Ausschreibungsunterlagen enthalten mindestens folgende Angaben:
a. Name und Anschrift des Auftraggebers;
b. Gegenstand und Umfang des Auftrages;
c. Stelle, wo zusätzlich Auskünfte verlangt werden können;
d. Sprache der Angebote und Unterlagen;
e. Ort und Zeitpunkt für die Eingabe des Angebotes;
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f. Dauer der Verbindlichkeit des Angebotes;
g. Eignungskriterien und ihre Bedeutung;
h. wirtschaftliche und technische Anforderungen sowie verlangte fi - nanzielle Garantien und Angaben;
i. besondere Bedingungen betreffend Varianten, Teilangebote und Bildung von Losen;
k. Zuschlagskriterien in der Reihenfolge ihrer Bedeutung;
l. Ort und Zeit der Offertöffnung;
m. Zahlungsbedingungen.
2 Wichtige Auskünfte, die einem Anbieter erteilt werden, müssen gleichzeitig allen Anbietern mitgeteilt werden.

Art. 12 Frist für Antrag oder Angebot

1 Der Auftraggeber setzt die Frist für das Einreichen des Angebots oder des Antrags auf Teilnahme einheitlich so fest, dass allen Anbietern genügend Zeit zur Prüfung der Unterlagen und zur Ausarbeitung des Angebots bleibt.
2 Die Fristen dürfen nicht kürzer sein als:
a. 40 Tage seit der Veröffentlichung im offenen Verfahren für die Ein - reichung eines Angebotes;
b. 25 Tage seit der Veröffentlichung für ein Gesuch um Teilnahme beim selektiven Verfahren ohne ständige Listen. Die Frist zur Ein - reichung eines Angebotes darf nicht kürzer als 40 Tage sein, ge - rechnet vom Zeitpunkt, zu dem die Einladung zur Angebotsabga - be ergeht;
c. 40 Tage seit der erstmaligen Einladung zur Angebotsabgabe im selektiven Verfahren mit Verwendung von ständigen Listen für die Einreichung eines Angebotes.
3 Fristverlängerungen gelten für alle Anbieter und sind allen gleichzeitig und rechtzeitig bekanntzugeben.
4 Für Aufträge, die unter das GATT-Übereinkommen fallen, gelten die Mini - malfristen gemäss GATT-Übereinkommen.

Art. 13 Fristen; Ausnahmen

1 Die Fristen gemäss Artikel 12 können in folgenden Fällen verkürzt werden:
a. wenn eine besondere Anzeige innerhalb von 40 Tagen bis längs - tens zwölf Monate im voraus erfolgt ist, welche die Angaben ge - mäss Artikel 10 und den Hinweis enthält, dass sich interessierte Anbieter bei der bezeichneten Stelle zu melden haben und zusätz - liche Auskünfte verlangt werden können. In diesem Fall kann die Frist, unter der Voraussetzung, dass genügend Zeit zur Ausarbei - tung eines Angebotes bleibt, auf in der Regel 24 Tage verkürzt werden, jedoch nicht auf weniger als zehn Tage; 5
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b. wenn es sich um eine zweite oder eine weitere Ausschreibung von Aufträgen wiederkehrender Art handelt, bis auf 24 Tage;
c. in dringlichen Fällen, in denen die Fristen gemäss Artikel 12 nicht eingehalten werden können, jedoch auf nicht weniger als zehn Tage. 3. Angebot

Art. 14 Unternehmervarianten

1 Den Anbietern steht es frei, Angebote für Varianten einzureichen. Der Auf - traggeber kann diese Möglichkeit jedoch in der Ausschreibung beschränken oder ausschliessen.
2 Das Angebot einer Variante ist ungültig, wenn damit nicht eine Offerte für das Grundangebot eingereicht wird.

Art. 15 Form

1 Angebote und Anträge auf Teilnahme müssen schriftlich, verschlossen und mit dem geforderten Kennwort versehen, spätestens am letzten Tag der Frist eingereicht oder der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen Vertretung im Ausland übergeben werden. Anträge auf Teil - nahme am selektiven Verfahren können auch per Telex, Telegramm oder Te - lefax übermittelt werden.
2 Angebote und Anträge auf Teilnahme müssen in der Sprache des Vergabe - verfahrens abgefasst werden.
3 Angebote und Anträge auf Teilnahme dürfen nach Ablauf der Frist nicht mehr geändert werden; vorbehalten ist einzig die Korrektur von offensichtli - chen Rechnungsfehlern. 4. Öffnung, Prüfung, Zuschlag; Vertragsabschluss

Art. 16 Öffnung des Angebots

1 Alle Eingaben sind verschlossen aufzubewahren, bis die Eingabefrist abge - laufen ist.
2 Verspätet eingelangte Eingaben müssen ausgeschieden und den Absen - dern unverzüglich zurückgegeben werden.
3 Das Protokoll über die Öffnung der Angebote enthält folgende Angaben:
a. Namen der anwesenden Personen;
b. Namen der Anbieter;
c. Gesamtpreise der Angebote netto;
d. Angebotsvarianten.
4 Allen Anbietern wird auf Verlangen Einsicht in dieses Protokoll gewährt.
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Art. 17 Prüfung der Angebote

1 Die Angebote werden nach einheitlichen Kriterien fachlich und rechnerisch geprüft und auf eine vergleichbare Basis gebracht. Es können Dritte als Sachverständige beigezogen werden.
2 Sind Angaben eines Angebots unklar, so kann der Auftraggeber von den Anbietern Erläuterungen verlangen, die schriftlich festzuhalten sind.

Art. 18 Bekanntmachung des Zuschlags

1 Den Anbietern wird das Submissionsergebnis durch direkte Mitteilung um - gehend bekanntgegeben.
2 Für Aufträge, die unter das GATT-Übereinkommen fallen, veröffentlicht der Auftraggeber spätestens 72 Tage nach dem Zuschlag eine Bekanntmachung im kantonalen Amtsblatt. Diese Bekanntmachung enthält folgende Angaben:
a. Art des angewendeten Verfahrens;
b. Gegenstand und Umfang des Auftrages;
c. Name und Adresse des Auftraggebers;
d. Datum des Zuschlages;
e. Name und Adresse des berücksichtigten Anbieters;
f. Preis des berücksichtigten Angebotes oder die tiefsten und höchsten Preise der in das Vergabeverfahren einbezogenen Angebote.

Art. 19 Vertragsabschluss

1 Der Auftraggeber schliesst die Verträge schriftlich ab. 5. Planungs- und Gesamtleistungswettbewerb

Art. 20 Begriffe

1 Als Planungswettbewerb gelten:
a. der Ideenwettbewerb; er soll zu Vorschlägen für die Lösung von Aufgaben führen, die nur allgemein umschrieben und abgegrenzt werden;
b. der Projektwettbewerb; er soll zu Vorschlägen für die Lösung von klar umschriebenen Aufgaben und zur Ermittlung von geeigneten Fachleuten führen, welche die Lösung teilweise oder ganz realisie - ren.
2 Der Gesamtleistungswettbewerb soll zu Vorschlägen für die Lösung von klar umschriebenen Aufgaben und zur Vergabe der ganzen Realisierung ei - ner Lösung führen. 7
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Art. 21 Verfahrensregelung

1 Die Bestimmungen der übrigen Kapitel dieser Verordnung gelten auch für den Planungs- und Gesamtleistungswettbewerb, soweit sie den Regelungen dieses Kapitels nicht widersprechen.
2 Der Auftraggeber regelt das Wettbewerbsverfahren im Einzelfall im Rah - men dieser Verordnung.

Art. 22 Anzuwendendes Verfahren

1 Planungs- und Gesamtleistungswettbewerbe werden im offenen oder im selektiven Verfahren ausgeschrieben, wenn ihr Wert den Schwellenwert nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes oder, bei Gesamtleis - tungswettbewerben im Baubereich, den Schwellenwert nach Artikel 19 Ab - satz
1 Buchstabe a des Gesetzes erreicht.
2 Werden die Schwellenwerte nicht erreicht, so kann der Wettbewerb im Ein - ladungsverfahren durchgeführt werden.
3 Die Ausschreibung eines Wettbewerbs im offenen oder im selektiven Ver - fahren enthält mindestens folgende Angaben:
a. Name und Anschrift des Wettbewerbsveranstalters (Auftraggeber);
b. kurze Beschreibung der Wettbewerbsaufgabe;
c. Art des Wettbewerbsverfahrens (Ideen-, Projekt- oder Gesamtleis - tungswettbewerb);
d. bei offenen Wettbewerben: Höhe und Einzahlungsmodalitäten der für die Abgabe der Wettbewerbsunterlagen zu leistenden Schutz - gebühr, Anmeldefrist, Abgabetermin;
e. bei selektiven Wettbewerben: Zahl der am eigentlichen Wettbe - werbsverfahren zugelassenen Teilnehmer, Auswahlkriterien, einzu - reichende Bewerbungsunterlagen, Anmeldefrist für die Teilnahme; voraussichtliches Datum des Teilnahmeentscheides, voraussichtli - cher Abgabetermin für die Wettbewerbsarbeiten;
f. anzuwendende Zuschlagskriterien;
g. Namen der Mitglieder und Ersatzleute des Preisgerichts sowie all - fälliger Experten;
h. Angabe, ob die Entscheidung des Preisgerichts den Auftraggeber bindet;
i. Gesamtpreissumme;
k. Angabe, ob die Teilnehmer Anspruch auf eine feste Entschädigung haben;
l. Art und Umfang der gemäss Wettbewerbsprogramm zu vergeben - den weiteren planerischen Aufträge oder Zuschläge;
m. Bezugsquelle für das Wettbewerbsprogramm.
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Art. 23 Wettbewerbswert

1 Der Wettbewerbswert besteht:
a. beim Ideenwettbewerb aus der gesamten Preissumme;
b. beim Projektwettbewerb aus der gesamten Preissumme und dem geschätzten Wert der im Wettbewerbsprogramm definierten wei - teren planerischen Leistung;
c. beim Gesamtleistungswettbewerb aus der gesamten Preissumme und dem geschätzten Wert des zu vergebenden Auftrags.
2 Der Auftraggeber kann eine angemessene Gesamtpreissumme festlegen.

Art. 24 Anonymität

1 Wettbewerbe werden anonym durchgeführt.
2 Der Auftraggeber sichert die Anonymität, bis das Preisgericht die Wettbe - werbsarbeiten beurteilt, rangiert und allfällige Preise zugesprochen sowie al - lenfalls eine Empfehlung für das weitere Vorgehen abgegeben hat.
3 Teilnehmer, die gegen das Anonymitätsgebot verstossen, werden vom Wettbewerb ausgeschlossen.

Art. 25 Preisgericht

1 Das Preisgericht setzt sich zusammen aus:
a. Fachleuten aus mindestens einem der massgebenden Gebiete, in denen der Wettbewerb ausgeschrieben wurde (Fachpreisrichter);
b. weiteren vom Auftraggeber frei bestimmten Personen.
2 Die Mehrheit der Mitglieder des Preisgerichtes muss aus Fachleuten beste - hen.
3 Das Preisgericht kann zur Begutachtung von Spezialfragen jederzeit Sach - verständige beiziehen.
4 Die Mitglieder des Preisgerichts sowie die beigezogenen Sachverständigen müssen von den am Wettbewerb teilnehmenden Anbietern unabhängig sein.

Art. 26 Aufgaben des Preisgerichts; Rangierung und Preise

1 Das Preisgericht genehmigt das Wettbewerbsprogramm und beurteilt die Wettbewerbsbeiträge. Es entscheidet über die Rangierung und die Vergabe der Preise und spricht eine Empfehlung zuhanden der Auftraggeber aus für die Erteilung eines weiteren planerischen Auftrags, eines Zuschlags oder für das weitere Vorgehen.
2 In Planungswettbewerben kann das Preisgericht auch Wettbewerbsarbei - ten rangieren, die von den Programmbestimmungen abweichen, wenn:
a. es dies einstimmig beschliesst und
b. diese Möglichkeit im Wettbewerbsprogramm ausdrücklich festge - legt wurde. 9
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3 Preise dürfen nur für programmkonforme Wettbewerbsarbeiten vergeben werden. Andere Arbeiten können angekauft werden, wenn Ankäufe im Wett - bewerbsprogramm zugelassen und ihre Voraussetzungen sowie die An - kaufssumme darin festgelegt sind.

Art. 27 Urheberrecht

1 In allen Wettbewerbsverfahren verbleibt das Urheberrecht an den Wettbe - werbsarbeiten bei den Teilnehmern. Die eingereichten Unterlagen der mit Preisen und Ankäufen ausgezeichneten Wettbewerbsarbeiten gehen ins Eigentum des Auftraggebers über.

Art. 28 Ansprüche aus Wettbewerben

1 Der Gewinner
a. eines Ideenwettbewerbs hat keinen Anspruch auf einen weiteren planerischen Auftrag;
b. eines Projektwettbewerbs hat in der Regel Anspruch auf einen weiteren planerischen Auftrag;
c. eines Gesamtleistungswettbewerbs erhält in der Regel den Zu - schlag.
2 Der Urheber eines Wettbewerbsbeitrages hat Anspruch auf eine Abgeltung in der Höhe von einem Drittel der Gesamtpreissumme, wenn:
a. das Preisgericht empfohlen hat, es sei ihm ein weiterer planeri - scher Auftrag oder der Zuschlag zu erteilen, der Auftraggeber die - sen Auftrag jedoch an Dritte vergibt;
b. der Auftraggeber den Wettbewerbsbeitrag weiterverwendet, ohne dass er dem Urheber einen weiteren planerischen Auftrag erteilt.
3 Beschliesst der Auftraggeber nach dem Preisentscheid, auf eine Realisie - rung des Vorhabens definitiv zu verzichten, so entfällt der Abgeltungsan - spruch nach Absatz 2. Kommt er innerhalb von zehn Jahren auf seinen Be - schluss zurück, so kann der Anspruch nach Absatz 2 wieder geltend ge - macht werden.

Art. 29 Veröffentlichung

1 Der Auftraggeber teilt sämtlichen Teilnehmern den Entscheid des Preisge - richts schriftlich mit und sorgt für eine angemessene Veröffentlichung des Wettbewerbsergebnisses in der Presse. Er stellt die Wettbewerbsbeiträge mit der Veröffentlichung des Entscheides öffentlich aus.
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II G/2/2 6. Schlussbestimmungen

Art. 30 Statistik und Berichte über Aufträge unter dem GATT-Überein

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1 Jeder Auftraggeber erstellt über die vergebenen Aufträge, die unter das GATT-Übereinkommen fallen, jährlich eine Statistik mit den notwendigen Angaben zuhanden des zuständigen Departements. Dieses fasst die Statis - tiken zusammen und übermittelt eine Kopie der Zusammenfassung an die zuständige Bundesstelle.
2 Der Auftraggeber erstellt über jeden Auftrag, der unter das GATT-Überein - kommen fällt und den er nach Artikel XV des GATT-Übereinkommens im freihändigen Verfahren vergeben hat, einen Bericht und reicht ihn dem zu - ständigen Departement ein. Der Bericht enthält:
a. den Namen des Auftraggebers;
b. Art und Wert der beschafften Leistung;
c. das Ursprungsland der Leistung;
d. die Bestimmung von Artikel XV des GATT-Übereinkommens, nach welcher der Auftrag im freihändigen Verfahren vergeben wurde.
3 Unter der Voraussetzung, dass solche Informationen erhältlich sind, veröf - fentlichen die Auftraggeber Statistiken mit den Angaben, von welchen An - bietern aus welchem Ursprungsland die Leistungen aus Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen erbracht wurden.
4 Das zuständige Departement orientiert die Auftraggeber periodisch über die für die Statistik notwendigen Angaben.

Art. 31 Kantonale Fachstelle

1 Der Regierungsrat bezeichnet für den Vollzug und die Koordination der Be - stimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen ein Departement.

Art. 32 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1998 in Kraft. 11
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