Verordnung über die Kreisärztinnen und Kreisärzte (165.301)
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Verordnung über die Kreisärztinnen und Kreisärzte

165.301
13. Mai 1998 Verordnung über die Kreisärztinnen und Kreisärzte Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 161, 162, 165 und 207 des Gesetzes vom 15. März 1995 über das Strafverfahren (StrV) [BSG 321.1] auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst: I. Allgemeines

Art. 1

Gegenstand Diese Verordnung regelt die Anzahl, die Zuständigkeit, die Stellvertretung, die Aus- und Weiterbildung sowie die Entschädigung der nebenamtlichen Kreisärztinnen und Kreisärzte des Kantons Bern.

Art. 2

Ernennung Die Kreisärztinnen und Kreisärzte sowie deren Stellvertretung werden im Nebenamt nach Anhörung des Instituts für Rechtsmedizin durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion auf eine Dauer von vier Jahren ernannt.

Art. 3

Ernennungsvoraussetzungen Als Kreisärztin oder Kreisarzt sowie als deren Stellvertreterin oder Stellvertreter kann jede im Kanton Bern zur beruflichen Ausübung als Ärztin oder Arzt zugelassene Person ernannt werden.

Art. 4

Ausschreibung Die Stellen werden im Amtsblatt des Kantons Bern ausgeschrieben. II. Kreisärztinnen und Kreisärzte

Art. 5

Gerichtskreise
1 [Absatz 1 Fassung vom 17. 1. 2001] a Gerichtskreis I Courtelary - Moutier - La Neuveville, b Gerichtskreis VI Signau - Trachselwald, c Gerichtskreis VII Konolfingen, d Gerichtskreis IX Schwarzenburg - Seftigen, e Gerichtskreis XIII Obersimmental - Saanen.
2 Fraubrunnen, XI Interlaken - Oberhasli und XII Frutigen - Niedersimmental werden je eine Kreisärztin oder ein Kreisarzt sowie je eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter ernannt. Für den Gerichtskreis X Thun werden je eine Kreisärztin oder ein Kreisarzt sowie zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter ernannt. [Fassung vom 17. 1. 2001]
3 die Ärztinnen und Ärzte des Instituts für Rechtsmedizin wahrgenommen.

Art. 6

Stellvertretung für den Pikettdienst Fehlt im Gerichtskreis eine Stellvertretung im Pikettdienst oder reicht die bestehende Stellvertretung nicht aus, gilt folgende Regelung [Einleitungssatz Fassung vom 17. 1. 2001] : a Die Kreisärztinnen oder Kreisärzte in den Gerichtskreisen I Courtelary - Moutier - La Neuveville und II Biel - Nidau vertreten sich gegenseitig. b Die Kreisärztinnen oder Kreisärzte in den Gerichtskreisen III Aarberg - Büren - Erlach und IV Aarwangen - Wangen vertreten sich gegenseitig. c Die Kreisärztinnen oder Kreisärzte in den Gerichtskreisen V Burgdorf - Fraubrunnen und VI Signau - Trachselwald vertreten sich gegenseitig. d Das Institut für Rechtsmedizin vertritt die Kreisärztinnen oder Kreisärzte in den Gerichtskreisen VII Konolfingen und IX Schwarzenburg - Seftigen. e Die Kreisärztinnen oder Kreisärzte in den Gerichtskreisen X Thun und XI Interlaken - Oberhasli vertreten sich gegenseitig. f Die Kreisärztinnen oder Kreisärzte in den Gerichtskreisen XII Frutigen - Niedersimmental und XIII Obersimmental - Saanen vertreten sich gegenseitig. III. Aufgaben

Art. 7

Aufgaben Die Kreisärztinnen und Kreisärzte führen im Auftrag der zuständigen Untersuchungs- oder Gerichtsbehörden folgende Aufgaben aus: a Legalinspektionen (äussere Leichenbesichtigungen), b Untersuchungen von lebenden Personen auf Hafterstehungsfähigkeit, Körperverletzung, Misshandlungen und dergleichen, c Durchführung von zwangsweisen Blutentnahmen und Urinasservierungen, d Durchführung von Blutentnahmen, Sicherstellung von Urin oder Haaren.

Art. 8

Legalinspektionen
1 einem andern, geschützten Ort vorgenommen.
2 Instituts für Rechtsmedizin.
3

Art. 9

Untersuchungen von lebenden Personen
1 Misshandlungen und dergleichen werden in der Arztpraxis, im örtlichen Spital oder am Aufenthaltsort der betroffenen Person vorgenommen.
2 insbesondere über Tatinstrumente, Vorgehensweisen der Täterschaft und Schwere der Verletzung zu äussern hat.

Art. 10

Durchführung von zwangsweisen Blutentnahmen und Urinasservierungen Die zwangsweise Blutentnahme und Urinasservierungen bei alkoholisierten oder unter Drogen oder Medikamenten stehenden Farhzeuglenkerinnen und Fahrzeuglenkern erfolgen durch die Kreisärztinnen und Kreisärzte, die nicht zwangsweisen Blutentnahmen und Urinasservierungen durch die Spitäler.
IV. Aufsicht

Art. 11

Die Kreisärztinnen und Kreisärzte stehen unter der fachlichen Aufsicht des Institutes für Rechtsmedizin. V. Aus-, Weiter- und Fortbildung

Art. 12

Das Institut für Rechtsmedizin stellt die für die Kreisärztinnen und Kreisärzte obligatorische Aus-, Weiter- und Fortbildung sicher. Es erstellt einen Ausbildungsplan und sorgt mit regelmässigen Weiterbildungskursen dafür, dass die fachspezifischen Kenntnisse der Kreisärztinnen und Kreisärzte sowie deren Stellvertretung immer auf dem neusten Stand der Wissenschaft sind. VI. Entschädigung

Art. 13

Entschädigung
1 Stellvertreterinnen und Stellvertreter jährlich eine pauschale Entschädigung von 7000 Franken. vom 17. 1. 2001]
2 Fortbildungsveranstaltungen des Instituts für Rechtsmedizin.
3 der kantonalen Verwaltung.

Art. 14

Honorare, Spesen
1 der zwischen der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) und den Versicherern gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung, dem Bundesamt für Militärversicherung und der Invalidenversicherung vereinbarten Tarifstruktur TARMED. Der Wert des Taxpunktes bestimmt sich dabei nach dem Wert des Taxpunktes gemäss Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV ). [Fassung vom 11. 8. 2004]
2 StrV bleibt vorbehalten. VII. Inkrafttreten

Art. 15

Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft. Bern, 13. Mai 1998 Zölch Nuspliger Anhang
13.5.1998 V BAG 98–32, in Kraft am 1. 8. 1998 Änderungen
17.1.2001 V BAG 01–12, in Kraft am 1. 4. 2001
28.5.2003 V über den schulärztlichen Dienst, BAG 03–63 (II.), in Kraft am 1. 5. 2003
11.8.2004 V
BAG 04–59, in Kraft am 1. 9. 2004
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