Beschluss betreffend Festlegung eines Pensionspreises pro Hafttag für die Untersuchu... (342.101)
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Beschluss betreffend Festlegung eines Pensionspreises pro Hafttag für die Untersuchungshaft oder für den ordentlichen oder vorzeitigen Vollzug einer Strafsanktion in einer Anstalt der Partnerkantone des lateinischen Konkordats

Beschluss vom 29. Oktober 2010 betreffend Festlegung eines Pensionspreises pro Hafttag für die Untersuchungshaft oder für den ordentlichen oder vorzeitigen Vollzug einer Strafsanktion in einer Anstalt der Partnerkantone des lateinischen Konkordats Die lateinische Konferenz der in Straf - und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden gestützt auf die Artikel 40, 41, 56 –64, 74 –80, 90, 110, 372, 377 –380 und
387 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) ; gestützt auf die Artikel 220, 234 und 236 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO); gestützt auf die Verordnung vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V -StGB -MStG); gestützt auf die Artikel 4, 11 –13 und 24 –28 des Konkordats vom 10. April
2006 über den Vollzug der Freiheitsstrafen und Massnahmen an Erwachsenen und jungen Erwachsenen in den Kantonen der lateinischen Schweiz (lateinisches Konkordat); gestützt auf das Reglement der Konferenz vom 10. Oktober 1988 (R -1/1) zur Festlegung der Vorgehensweise der Konferenz; gestützt auf den Beschluss der Westschweizer Justiz- und Polizeidirektorenkonferenz (zurzeit LKJPD) vom 16. März 2000, wonach die Zuständigkeit fü r die Festsetzung des Pensionspreises in der Untersuchungshaft an die Konferenz der in Strafvollzugsfragen zuständigen kantonalen Behörden (die Konferenz) delegiert wird; gestützt auf den Beschluss der Kantone, dem zwischen der Konferenz der kantonalen Jus tiz - und Polizeidirektoren (KKJPD) und der Stiftung «Schweizerisches Ausbildungszentrum für das Strafvollzugspersonal – SAZ» geschlossenen Rahmenvertrag vom 18. August 2006 betreffend Finanzierung und Ausbildung des Strafvollzugspersonals in der Schweiz zuzustimmen;
gestützt auf die kantonalen Beschlüsse bzw. jene der KKJPD vom
13. November 2009 und 8. April 2010 zur Annahme des Projekts « Bildung im Strafvollzug » (BiSt) von nationaler Tragweite; in Erwägung: Gemäss Artikel 28 des lateinischen Konkordats obliegt es der Konferenz, den Pensionspreis festzulegen, den der Urteilskanton oder derjenige Kanton, von dem die gefangene Person abhängig ist, zu bezahlen hat. Bei der Festsetzung dieser Preise sind verschiedene Kriterien zu berücksichtigen. Sowohl die R egierungen wie die kantonalen Parlamente wünschen, auch wenn sie im Geiste der Solidarität und des Zusammenwirkens innerhalb des Konkordats das Prinzip der reellen Kosten nicht anwenden wollten, eine etappenweise Annäherung an dieses System. Die Konferenz hat denn auch anlässlich einer durch eine Arbeitsgruppe, die namentlich aus Buchhaltungsexperten zusammengesetzt war, durchgeführte analytische Studie die wichtigsten Elemente dieser reellen Kosten pro Anstaltstyp aufgestellt und verabschiedet. Es sind dar aufhin 2005 neue Pensionspreise für den Vollzug der Sanktionen (Beschluss B -2/14) und
2007 für die Untersuchungshaft und die kurzen Freiheitsstrafen (Beschluss B-3/6) festgelegt worden; auch ist eine Erhöhung um 5 % pro Jahr während
4 Jahren ab dem 1. Janu ar 2007 beschlossen worden. Aufgrund des Inkrafttretens des neuen Strafsanktionenrechts am 1. Januar
2007 und der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 am 1. Januar 2011 sowie der fortlaufenden Zunahme der Hafttage in der lateinischen Sch weiz sind an den Strafvollzugsanstalten verschiedene Änderungen und Verbesserungen vorgenommen worden (Erweiterung des Aufnahmevermögens, Umbauten und Anpassungen der Gebäude, Verstärkung der Betreuung, der Sicherheit und der Weiterbildung des Personals). Schliesslich ist auch in den verschiedenen Kategorien des Personals, das die Insassen betreut, der Bestand erweitert worden. Daraus ergab sich eine erhebliche Steigerung der Haftkosten seit 2005, die mit der Erhöhung der Pensionspreise in den letzten vier Jahren nur teilweise kompensiert werden konnte (reelle Kosten 2009 der Untersuchungshaft und der kurzen Freiheitsstrafen: 180 Franken / der langen Strafen und Massnahmen, je nach Hafttyp und zu erfüllenden Anforderungen: durchschnittlich von 250 –512 Franke n). Wie seinerzeit beschlossen, rechtfertigt es sich folglich, ab 2011 die Pensionspreise in den nächsten vier Jahren etappenweise in Höhe von durchschnittlich 7,5 % pro Jahr anzupassen (Untersuchungshaft / kurze Freiheitsstrafen: von 122 Franken auf 152 Franken im Jahr 2014 und von
175 Franken im Jahr 2011 auf 243 Franken im Jahr 2014 im offenen
Vollzugsregime bzw. von 236 Franken auf 364 Franken im geschlossenen Vollzugsregime). Hinzu kommt der Beitrag für die Finanzierung des SAZ (Grössenordnung 2 Franken/Ta g) und der Beitrag für die etappenweise Umsetzung des Projekts BiSt von nationaler Tragweite (ab 1. August 2011, unter bestimmten Bedingungen für die Kantone Freiburg und Waadt bzw. ab 2012 für alle Westschweizer Kantone). Letzterer Beitrag wird die Kosten der Fachstelle, des BiSt -Servers und der Lehrpersonen des Ausbildungsteams decken, unter Vorbehalt einer Rückerstattung für den Fall, dass die Kantone selber ihre Lehrpersonen anstellen. Die Verteilung der Kosten für die Jahre 2011 und 2012 wird berechnet anhand des Mittelwertes der Hafttage von 2006 –
2008, für die Jahre 2013 –2015 anhand des Mittelwertes der Jahre 2009 –
2011. Schliesslich werden weder die den gefangenen Personen für ihre Tätigkeit im Rahmen der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternats oder d es Arbeits - und Wohnexternats ausgerichteten Entschädigungen noch die Löhne, von denen sie eine Beteiligung entrichten müssen, berücksichtigt (Art. 380 StGB und diesbezügliche Beschlüsse der Konferenz vom 25. September
2008). Somit müssen ab 2011 die gelte nden Preise um 7,5 % pro Jahr während vier Jahren angepasst werden, um sich stufenweise den reellen Kosten anzunähern. Schliesslich erlauben es diese Anpassungen, die Unterschiede einigermassen zu vermindern bzw. in gewissen Fällen die in den beiden anderen (Deutschschweizer) Strafvollzugskonkordaten festgelegten Preise zu erreichen. Dies bedeutet auch eine Konkretisierung des vom Bundesgesetzgeber vorgegebenen Ziels einer Vereinheitlichung des Strafvollzugs (Art. 372 Abs. 2 StGB). Auf Antrag der lateinisch en Konkordatskommission vom 10. September
2010, beschliesst:

Art. 1 Grundsätze

1 Der Pensionspreis pro Hafttag in der Untersuchungshaft, im vorzeitigen oder ordentlichen Vollzug einer strafrechtlichen Sanktion wird namentlich gemäss den Kriterien von Artik el 28 des lateinischen Konkordats festgelegt.
2 Er umfasst auch die Arzt - und Heilmittelkosten, die bei der Eintrittsuntersuchung und bei den dringlichen Pflegemassnahmen anfallen, sowie die Prämie der Unfallversicherung.
3 Die übrigen Arzt - und Heilmittelkosten sowie Spitalaufenthalte in einem Nicht -Konkordatskanton werden zusätzlich verrechnet. Dies gilt auch für Kosten, die im Zusammenhang mit einer Spitaleinweisung anfallen (Transfers, Bewachung usw.).
4 Bei Spitaleinweisungen wird der Pensionspreis ab dem 8. Tag des Spitalaufenthaltes um einen Drittel reduziert.

Art. 2 Beiträge zur Finanzierung der Ausbildung des

Strafvollzugspersonals (SAZ) und für die Ausbildung der gefangenen Personen (BiSt)
1 Der Beitrag zur Finanzierung der Ausbildung des Strafvollzugspersonals wird weiterhin zum Pensionspreis und zu den für eine alternative Vollzugsform eines Freiheitsentzuges (z.B. Hausarrest) in Rechnung gestellten Kosten hinzugerechnet. Das SAZ stellt den Einweisungsbehörden oder den Anstalten jährlich eine entsprechende Rechnung, gestützt auf den vereinbarten Verteilschlüssel.
2 Der Beitrag für die Ausbildung der gefangenen Personen wird ebenfalls zum Pensionspreis und zu den für eine alternative Vollzugs form eines Freiheitsentzuges (z.B. elektronische Überwachung) in Rechnung gestellten Kosten hinzugerechnet. Die Fachstelle des SAH *) stellt den Einweisungsbehörden oder den Anstalten jährlich eine entsprechende Rechnung, gestützt auf den im Leistungsvertr ag zwischen der KKJPD und dem SAH Zentralschweiz vom 8. April 2010 beschlossenen Verteilschlüssel.
3 Der Kanton Tessin ist befugt, für die mindestens gleichwertige Ausbildung, die er den gefangenen Personen zuteil kommen lässt, einen Betrag in Höhe dieses Beitrages durch Kompensierung zu verrechnen. *) Schweizerisches Arbeiterhilfswerk Zentralschweiz / Fachstelle «Bildung im

Art. 3 Zusatzbetrag für stationäre therapeutische Massnahmen oder

Verwahrung Für stationäre therapeutische Massnahmen oder für die Verwahrung wird zusätzlich ein Pauschalbetrag von 40 Franken in Rechnung gestellt, sofern eine spezifische Betreuung erfolgt. Die Pensionspreise werden unter Berücksichtigung der versch iedenen Hafttypen und Haftregime verrechnet, insbesondere.
1. Hafttypen
a) Untersuchungshaft (UH) im Sinne von Artikel 110 Abs. 7 StGB, der die Begriffe Untersuchungshaft und Sicherheitshaft nach den

Artikeln 220 und 234 StPO abdeckt;

b) vorzeitiger Vollzu g von Strafsanktionen (Strafen oder Massnahmen) im Sinne von Artikel 236 StPO; c) Vollzug von Strafsanktionen.
2. Haftregime a) Einzelhaft bzw. in gewissen Fällen Normalvollzug in der geschlossenen Anstalt im Sinne von Art. 77, 78 und 76 Abs. 2 StGB; b) gelockerte Haftregime (Halbgefangenschaft und tageweiser Vollzug) im Sinne der Artikel 77b und 79 StGB; c) kurze Freiheitsstrafen; d) lange Freiheitsstrafen; e) stationäre therapeutische Massnahmen und Verwahrung in geschlossener Einrichtung; f) stationäre therapeutische Massnahmen und Verwahrung in offener Einrichtung; g) Arbeitsexternat bei Strafen und Massnahmen; h) Arbeits - und Wohnexternat; i) abweichende Vollzugsformen im Sinne von Art. 80 StGB; j) Inhaftierung von Personen, die mangels verfügbaren Pl ätzen warten müssen, bis sie in die vorgesehene Anstalt eingewiesen werden können; k) Hausarreste (für Kantone, die über eine entsprechende Bewilligung verfügen).

Art. 5 Pensionspreise

Die Pensionspreise pro Tag ab dem 1. Januar 2011 sind in der von der Ko nferenz verabschiedeten Liste der Anstalten pro Kanton und Anstaltstyp im Anhang festgelegt.

Art. 6 Beteiligung der gefangenen Personen

1 Die gefangene Person, die sich im tageweisen Vollzug, in der Halbgefangenschaft oder im Arbeitsexternat sowie im Arbei ts- und Wohnexternat befindet, und die einen Lohn oder eine Entschädigung bezieht, muss eine Beteiligung an den Vollzugskosten der Strafsanktion entrichten. Diese beläuft sich am 1. Januar 2011 auf 21 Franken pro Tag
(Art. 10 des Beschlusses vom 25 . Septemb er 2008 über den Vollzug von Strafen in Form der Halbgefangenschaft und Art. 6 des Beschlusses vom
25. September 2008 über das Arbeitsexternat und das Arbeits - und Wohnexternat).
2 Die Einweisungsbehörde setzt für die gefangene Person, die eine anerkannte Ausbildung absolviert oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht erfüllt oder eine strukturierte und betreute Tätigkeit ausübt, einen niedrigeren Betrag, mindestens aber 10 Franken pro Tag fest.
3 Diese Behörde kann in erwiesenen Härtefällen und sofern die betroffene Person zu Monatsbeginn ein begründetes Gesuch eingereicht hat, die Beteiligung an den Vollzugskosten senken.

Art. 7 Pensionspreise für gefangene Personen, die von einer Behörde

des lateinischen Konkordats in eine Anstalt eines der beiden Deutschsc hweizer Straf vollzugskonkordate eingewiesen wurden Der Pensionspreis für eine gefangene Person, die von einer Behörde eines Partnerkantons des lateinischen Konkordats in eine Anstalt eines der beiden Deutschschweizer Konkordate eingewiesen wurde, wird nach den in jenem Kanton geltenden Konkordatstarifen berechnet, dem die Anstalt, in die die gefangene Person eingewiesen wurde, zugehört, oder aber gemäss dem Tarif des lateinischen Konkordats, wenn dieser höher ausfallen sollte.

Art. 8 Pensionspreise für gefangene Personen, die von den Behörden

der Deutschschweizer Strafvollzugskonkordate in eine Anstalt des lateinischen Konkordats eingewiesen wurden Der Pensionspreis für eine gefangene Person, die von einer Behörde eines Partnerkantons eines der Deutschschweizer Strafvollzugskonkordate in eine Anstalt des lateinischen Konkordats eingewiesen wurde, wird nach den im Sitzkanton der Einweisungsbehörde geltenden Konkordatstarifen berechnet, oder aber gemäss dem Tarif des lateinischen Konkordats, wenn dieser höher ausfallen sollte.

Art. 9 Pensionspreis für Personen, die aufgrund des

Militärstrafgesetzes verurteilt wurden verurteilt wurden, wird vom Bundesrat auf dem Verordnungsweg festgelegt.

Art. 10 Pensionspreis für Jugendliche

Der Pensionspreis für Jugendliche, die ausnahmsweise in einer separaten Abteilung einer Haftanstalt eines Partnerkantons des lateinischen
Konkordats eingewiesen werden, wird von der Konferenz in einem Beschluss ad hoc f estgelegt.

Art. 11 Schlussbestimmungen

1 Dieser Beschluss hebt folgende Erlasse auf: a) Beschluss B -2/14 vom 24. März 2005 betreffend Festsetzung des Pensionspreises in den Konkordatsanstalten und der Kosten für die (EM); b) Beschluss B -3/6 vom 24. September 2007 betreffend Festlegung eines einheitlichen Pensionspreises pro Hafttag für die Untersuchungshaft und für Kurzstrafen, die in einem anderen Kanton oder für einen anderen Kanton vollzogen werden.
2 Die Konferenz lädt die Kantonsregierungen der lateinischen Schweiz ein, ihre Erlasse zu den Pensionspreisen entsprechend anzupassen.
3 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
4 Er wird auf der Website der Konferenz veröffentlicht.
ANHANG Liste der Pensionspreise in den Anstalten der Partnerkantone des lateinischen Konkordats ab dem 1. Januar 2011 (Art. 5) a) Kanton Freiburg Anstalten Hafttypen und Haftregime 2011 2012 2013 2014 Bellechasse, Sugiez Vollzug einer Strafsanktion
1) in der geschlossenen Abteilung einer offenen Anstalt (normale Sicherheitsstufe)
195 210 226 243 Vollzug einer Strafsanktion in der offenen Abteilung einer offenen Anstalt (niedrige Sicherheitsstufe)
175 188 202 218 Vorzeitiger Vollzug
2) einer Strafsanktion (VVS) 195 210 226 243 VVS
2) oder ausnahmsweise Vollzug einer Strafsanktion in der geschlossenen Abteilung (hohe Sicherheitsstufe) einer offenen Anstalt
236 254 273 294 Heim Tannenhof
3) Vollzug einer Strafsanktion in der offenen Abteilung (niedrige Sicherheitsstufe) einer offenen Anstalt
175 188 202 218
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Anstalten Hafttypen und Haftregime 2011 2012 2013 2014 Zentralgefängnis, Freiburg Untersuchungshaft (UH)
4) oder VVS, ohne Arbeits - oder Beschäftigungsmöglichkeit
122 131 141 152 UH oder VVS mit regelmässiger Beschäftigung und Betreuung der gefangenen Person durch das Personal
142 153 165 177 Vollzug von kurzen Freiheitsstrafen
5)
142 153 165 177 Vollzug einer Strafsanktion in einer geschlossenen Anstalt (geschlossene Abteilung) ohne spezifische Betreuung
6)
195 210 226 243 Vollzug einer Strafsanktion in der geschlossenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt (hohe Sicherheitsstufe) ohne spezifische Betreuung
7)
236 254 273 294 Les Falaises Vollzug einer Strafsanktion in der offenen Abteilung einer offenen Anstalt (niedrige Sicherheitsstufe)
175 188 202 218 Tageweiser Vollzug 135 145 156 168 Halbgefangenschaft 135 145 156 168 Arbeitsexternat 135 145 156 168
1) Unter Strafsanktion versteht sich eine Strafe oder Massnahme (stationäre therapeutische Massnahmen – Art. 59 und 60 StGB sowie 61 StGB für junge Erwachsene) sowie Verwahrung (Art. 64 StGB).
2) Der vorzeitige Vollzug einer Strafe oder Massnahme ist in Artikel 236 StPO, in Kraft seit 1. Januar 2011, geregelt.
3) In diesem Heim werden ebenfalls Personen, gegen die eine fürsorgerische Freiheitsentziehung angeordne t wurde, aufgenommen (Art. 397a ff. ZGB).
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4) Die Untersuchungshaft ist in Artikel 110 Abs. 7 StGB geregelt (vgl. Art. 4 des Beschlusses B -2/15).
5) Zu vollziehende Strafe(n) oder Reststrafe(n), die weniger als sechs Monate dauert (dauern).
6) Lange Strafen und stationäre therapeutische Massnahmen sowie Verwahrung.
7) Lange Strafen und stationäre therapeutische Massnahmen sowie Verwahrung, bei Flucht - oder Kollusionsgefahr oder Gewaltbereitschaft.
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b) Kanton Waadt Anstalten Hafttypen und Haftregime 2011 2012 2013 2014 EPO, Orbe Einzelhaft aus Sicherheitsgründen – verstärkte Sicherheitsstufe (ohne Möglichkeit eines Zuschlags von
40 Franken – Art. 3 des Beschlusses B - 2/15)
293 315 339 364 Vorzeitiger Vollzug einer Strafsanktion (VVS)
1) oder Vollzug einer Strafsanktion 2) in der geschlossenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt (hohe Sicherheitsstufe) – Gefängnis
236 254 273 294 Vollzug einer Strafsanktion
2) in der geschlossenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt (hohe Sicherheitsstufe) – psychiatrische Abteilung (Art. 80 StGB)
275 296 318 342 Vollzug einer Strafsanktion
2) in der geschlossenen Abteilung einer offenen Anstalt (normale Sicherheitsstufe) – Gebäude La Colonie: geschlossene Abteilung
195 210 226 243 Vollzug einer Strafsanktion
2) in der offenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt (niedrige Sicherheitsstufe) – Gebäude La Colonie: offene Abteilung
3)
175 188 202 218
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Anstalten Hafttypen und Haftregime 2011 2012 2013 2014 La Tuilière, Lonay Untersuchungshaft (UH)
4)
122 131 141 152 Inhaftierung in einer Anstalt für UH bis zur Einweisung für den Vollzug einer Strafsanktion
122 131 141 152 UH
4) oder VVS
1) mit regelmässiger Beschäftigung und Betreuung der gefangenen Person durch das Personal
5)
142 153 165 177 Vollzug kurzer Freiheitsstrafen 6) 142 153 165 177 Halbgefangenschaft 135 145 156 168 Tageweiser Vollzug 135 145 156 168 Arbeitsexternat 135 145 156 168 Vollzug einer Strafsanktion
2) durch Frauen in der geschlossenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt
236 254 273 294 Vollzug einer Strafsanktion
2) (Mutter und Kind): Tarif für die Mutter
236 254 273 294 Vollzug einer Strafsanktion
2) (Mutter und Kind): Zuschlag pro Kind
118 127 136 147 UH 4) (Mutter und Kind): Tarif für die Mutter 122 131 141 152 UH
4) oder VVS
1) mit regelmässiger Beschäftigung und Betreuung der gefangenen Person durch das Personal (Mutter und Kind): Tarif für die Mutter
5)
142 153 165 177
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Anstalten Hafttypen und Haftregime 2011 2012 2013 2014 UH
4) oder VVS
1) (Mutter und Kind): Zuschlag pro Kind
3)
62 67 72 77 Psychiatrische Abteilung (Art. 80 StGB) – UH
4) Männer (ohne Möglichkeit eines Zuschlags von 40 Franken – Art.
3 des Beschlusses B - 2/15)
275 296 318 342 «Simplon», Lausanne
7) Arbeitsexternat 135 145 156 168 Halbgefangenschaft 135 145 156 168 Tageweiser Vollzug
5)
135 145 156 168 La Croisée, Orbe UH 4) 122 131 141 152 Inhaftierung in einer Anstalt für UH bis zur Einweisung für den Vollzug einer Strafsanktion
122 131 141 152 UH
4) oder VVS
1) mit regelmässiger Beschäftigung und Betreuung der gefangenen Person durch das Personal
5)
142 153 165 177 Vollzug kurzer Freiheitsstrafen
6)
142 153 165 177 Bois - Mermet, Lausanne UH
4)
122 131 141 152 Inhaftierung in einer Anstalt für UH bis zur Einweisung für den Vollzug einer Strafsanktion
122 131 141 152 UH
4) oder VVS
1) mit regelmässiger Beschäftigung und Betreuung der gefangenen Person durch das Personal
5)
142 153 165 177
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Anstalten Hafttypen und Haftregime 2011 2012 2013 2014 Vollzug kurzer Freiheitsstrafen
6)
142 153 165 177 Tageweiser Vollzug 135 145 156 168 Arbeits - und Wohnexternat 10 10 10 10 HA Hausarreste 20 20 20 20
1) Der vorzeitige Vollzug einer Strafe oder Massnahme ist in Artikel 236 StPO, in Kraft seit 1. Januar 2011, geregelt.
2) Unter Strafsanktion versteht sich eine Strafe oder Massnahme (stationäre therapeutische Massnahmen – Art. 59 und 60 StGB sowie 61 StGB für junge Erwachsene) sowie Verwahrung (Art. 64 StGB).
3) Geändert durch Beschluss der lateinischen Konferenz der in Straf - und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden vom
31. Dezember 2013, in Kraft seit 1. Januar 2014.
4) Die Untersuc hungshaft ist in Artikel 110 Abs. 7 StGB geregelt (vgl. Art. 4 des Beschlusses B -2/15).
5) Eingefügt durch Beschluss der lateinischen Konferenz der in Straf - und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden vom
31. Dezember 2013, in Kraft seit 1. Januar 2 014.
6) Zu vollziehende Strafe(n) oder Reststrafe(n), die weniger als sechs Monate dauert (dauern).
7) Geändert durch Beschluss der lateinischen Konferenz der in Straf - und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden vom
31. Dezember 2013, in Kraft seit 1. Januar 2014. Die Bestimmungen über die Strafanstalten «Le Tulipier», Morges, und «Salles d’arrêts», Lausanne, werden aufgehoben.
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c) Kanton Wallis Anstalten Hafttypen und Haftregime 2011 2012 2013 2014 Crêtelongue, Granges Vollzug einer Strafsanktion
1) in der geschlossenen Abteilung einer offenen Anstalt
195 210 226 243 Vollzug einer Strafsanktion 1) in der offenen Abteilung einer offenen Anstalt (niedrige Sicherheitsstufe)
175 188 202 218 Vorzeitiger Vollzug einer Strafsanktion (VVS)
2)
195 210 226 243 Les Iles, Sitten Untersuchungshaft (UH) 3) 122 131 141 152 Inhaftierung in einer Anstalt für UH bis zur Einweisung für den Vollzug einer Strafsanktion
1)
122 131 141 152 Inhaftierung in einer Anstalt für UH mit regelmässiger Beschäftigung und Betreuung der gefangenen Person durch das Personal
142 153 165 177 Vollzug einer Strafsanktion
1) in der geschlossenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt (hohe Sicherheitsstufe)
4)
236 254 273 294 Tageweiser Vollzug 135 145 156 168 Vollzug kurzer Freiheitsstrafen
5)
142 153 165 177 Halbgefangenschaft 135 145 156 168 Arbeitsexternat 135 145 156 168
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Anstalten Hafttypen und Haftregime 2011 2012 2013 2014 Arbeits - und Wohnexternat 10 10 10 10 Brig UH 3) 122 131 141 152 Inhaftierung in einer Anstalt für UH bis zur Einweisung für den Vollzug einer Strafsanktion
1)
122 131 141 152 Tageweiser Vollzug 135 145 156 168 Vollzug kurzer Freiheitsstrafen
5)
142 153 165 177 Halbgefangenschaft 135 145 156 168 Arbeitsexternat 135 145 156 168 Arbeits - und Wohnexternat 10 10 10 10 Martigny UH 3) 122 131 141 152 Inhaftierung in einer Anstalt für UH bis zur Einweisung für den Vollzug einer Strafsanktion
1)
122 131 141 152 Tageweiser Vollzug 135 145 156 168 Vollzug kurzer Freiheitsstrafen
5)
142 153 165 177 Halbgefangenschaft 135 145 156 168 Arbeitsexternat 135 145 156 168 Arbeits - und Wohnexternat 10 10 10 10
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Anstalten Hafttypen und Haftregime 2011 2012 2013 2014 Pramont, Granges Junge Erwachsene (Art. 61 StGB) 293 315 339 364 Junge Erwachsene (Art. 61 StGB) – Arbeitsexternat 243 265 289 314 Junge Erwachsene (Art. 61 StGB) – Arbeits - und Wohnexternat (in Phasen I, II, III geteilt)
6) I II III
243
160.40
10+40
265
174.90
10+40
289
190.75
10+40
314
207.75
10+40
1) Unter Strafsanktion versteht sich eine Strafe oder Massnahme (stationäre therapeutische Massnahmen – Art. 59 und 60 StGB sowie 61 StGB für junge Erwachsene) sowie Verwahrung (Art. 64 StGB).
2) Der vorzeitige Vollzug einer Strafe oder Massnahme ist in Artikel 236 StPO, in Kraft seit 1. Januar 2011, geregelt.
3) Die Untersuchungshaft ist in Artikel 110 Abs. 7 StGB geregelt (vgl. Art. 4 des Beschlusses B -2/15).
4) In Planung: neue Zweckbestimmung für einige Gebäu de oder einen Teil eines Gebäudes (Projekt von der LKJPD angenommen).
5) Zu vollziehende Strafe(n) oder Reststrafe(n), die weniger als sechs Monate dauert (dauern).
6) Eingefügt durch Beschluss der lateinischen Konferenz der in Straf - und Massnahmenvollzug sfragen zuständigen Behörden vom
31. Dezember 2013, in Kraft seit 1. Januar 2014.
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d) Kanton Neuenburg Anstalten Hafttypen und Haftregime 2011 2012 2013 2014 EEP «Bellevue», Gorgier Vorzeitiger Vollzug einer Strafsanktion (VVS)
1) oder Vollzug einer Strafsanktion
2) in der geschlossenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt (hohe Sicherheitsstufe) – Gefängnis
236 254 273 294 Vollzug einer Strafsanktion 2) in der geschlossenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt (hohe Sicherheitsstufe)
236 254 273 294 Arbeitsexternat 135 145 156 168 ED La Promenade, La Chaux -de - Fonds Untersuchungshaft (UH) 3) ohne Arbeits - oder Beschäftigungsmöglichkeit
122 131 141 152 UH
3) mit regelmässiger Beschäftigung und Betreuung der gefangenen Person durch das Personal
142 153 165 177 Vollzug kurzer Freiheitsstrafen 4) 142 153 165 177 VVS
1) oder Vollzug einer Strafsanktion in einer geschlossenen Anstalt (geschlossene Abteilung) ohne spezifische Betreuung
5)
195 210 226 243 Vollzug einer Strafsanktion
2) in der geschlossenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt (hohe Sicherheitsstufe) ohne spezifische Betreuung
6)
236 254 273 294
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Anstalten Hafttypen und Haftregime 2011 2012 2013 2014 Sektor La Ronde, La Chaux -de - Fonds Vollzug einer Strafsanktion
2) in der offenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt (niedr ige Sicherheitsstufe)
175 188 202 218 Tageweiser Vollzug 135 145 156 168 Halbgefangenschaft 135 145 156 168 Arbeitsexternat 135 145 156 168
1) Der vorzeitige Vollzug einer Strafe oder Massnahme ist in Artikel 236 StPO, in Kraft seit 1. Januar 2011, geregelt.
2) Unter Strafsanktion versteht sich eine Strafe oder Massnahme (stationäre therapeutische Massnahmen – Art. 59 und 60 StGB sowie 61 StGB für junge Erwachsene) sowie Verwahrung (Art. 64 StGB).
3) Die Untersuchungshaft ist in Artikel 110 Abs. 7 St GB geregelt (vgl. Art. 4 des Beschlusses B -2/15).
4) Zu vollziehende Strafe(n) oder Reststrafe(n), die weniger als sechs Monate dauert (dauern).
5) Lange Freiheitsstrafen und stationäre therapeutische Massnahmen sowie Verwahrung.
6) Lange Strafen und stationäre therapeutische Massnahmen sowie Verwahrung, bei Flucht - oder Kollusionsgefahr oder Gewaltbereitschaft.
19
e) Kanton G enf
1) Anstalten Hafttypen und Haftregime 2011 2012 2013 2014 Champ - Dollon, Puplinge
2) Untersuchungshaft (UH)
3)
122 131 141 152 Inhaftierung in einer Anstalt für UH bis zur Einweisung für den Vollzug einer Strafsanktion
122 131 141 152 Inhaftierung in einer Anstalt für UH mit regelmässiger Beschäftigung und Betreuung der gefangenen Person durch das Personal
142 153 165 177 Vollzug kurzer Freiheitsstrafen
4)
142 153 165 177 Zellentrakt innerhalb des Spitals Genf Einzig Sicherheitsleistungen (Art. 80 StGB) 122 131 141 152 La Pâquerette - des -Champs, Genf Arbeitsexternat mit sozialberuflicher Betreuung innerhalb der Einrichtung
175 188 202 218 Arbeits - und Wohnexternat 10 10 10 10 Le Vallon, Vandœuvres Arbeitsexternat mit sozialberuflicher Betreuung innerhalb der Einrichtung
175 188 202 218 Arbeitsexternat 135 145 156 168 Halbgefangenschaft 135 145 156 168 Arbeits - und Wohnexternat 10 10 10 10
20
Anstalten Hafttypen und Haftregime 2011 2012 2013 2014 Montfleury, Carouge Arbeitsexternat mit sozialberuflicher Betreuung innerhalb der Einrichtung
175 188 202 218 Arbeitsexternat 135 145 156 168 Halbgefangenschaft 135 145 156 168 Arbeits - und Wohnexternat 10 10 10 10 Villars, Genf Vollzug einer Strafsanktion
5) in der offenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt (niedrige Sicherheitsstufe)
175 188 202 218 Tageweiser Vollzug 135 145 156 168 Vollzug kurzer Freiheitsstrafen
6)
142 153 165 177 Halbgefangenschaft 135 145 156 168 Arbeitsexternat 135 145 156 168 Arbeits - und Wohnexternat 10 10 10 10 La Brenaz 1, Puplinge
2) Vollzug einer Strafsanktion 5) in einer geschlossenen Anstalt (geschlossene Abteilung)
195 210 226 243 Vollzug kurzer Freiheitsstrafen
6)
142 153 165 177
21
Anstalten Hafttypen und Haftregime 2011 2012 2013 2014 Riant - Parc, Genf Untersuchungshaft (UH)
3)
122 131 141 152 UH (Mutter und Kind): Tarif für die Mutter 122 131 141 152 UH (Mutter und Kind): Zuschlag pro Kind 62 67 72 77 Normalvollzug 175 188 202 218 Strafvollzug (Mutter und Kind): Tarif für die Mutter 175 188 202 218 Strafvollzug (Mutter und Kind): Zuschlag pro Kind 88 95 102 110 Vollzug kurzer Freiheitsstrafen
6)
142 153 165 177 Tageweiser Vollzug 135 145 156 168 Halbgefangenschaft 135 145 156 168 Arbeitsexternat 135 145 156 168 Arbeits - und Wohnexternat 10 10 10 10 HA Hausarreste 20 20 20 20
22
Anstalten Hafttypen und Haftregime 2011 2012 2013 2014 Curabilis, Puplinge (Inbetriebnahme
2014) 2) Stationäre therapeutische Massnahmen und Verwahrung nach den Artikeln 59, 60 und 64 StGB in einer Massnahmenvollzugsanstalt (ohne Möglichkeit eines Zuschlags von 40 Franken – Art. 3 des Beschlusses B -
2/15)
...
7)
550 Vollzug einer Strafsanktion
5) in der geschlossenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt (hohe Sicherheitsstufe)
8)
294 Zellentrakt innerhalb der psychiatrischen Einrichtung, Genf 9) Einzig Sicherheitsleistungen (Art. 80 StGB) 122 131 141 152 La Pâquerette, Champ -Dollon
9) Vollzug einer Strafsanktion
5) in La Pâquerette (ohne Möglichkeit eines Zuschlags von 40 Franken – Art. 3 des Beschlusses B - 2/15)
254 273 294 316
1) Unter Berücksichtigung einer Hafttypenveränderung wird der Verweis zur Strafanstalt «Favra» aufgehoben. Die Zellentrakte innerhalb der psychiatrischen Einrichtung, Genf und La Pâquerette werden unter der Rubrik «Curabilis» eingeräumt.
2) Geändert durch Beschluss der lateinischen Konferenz der in Straf - und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden vom
31. Dezember 2013, in Kraft seit 1. Januar 2014.
3) Die Untersuchungshaft ist in Artikel 110 Abs. 7 StGB geregelt (vgl. Art. 4 des Beschlusses B -2/15).
4) Zu vollziehende Strafe(n) oder Reststrafe(n), die weniger als sechs Monate dauert. Ein Vorbehalt wurde durch den Kanton Genf bezüglich des aussergewöhnlichen Charakters dieses Haftregime angebracht.
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5) Unter Strafsanktion versteht sich eine Strafe oder Massnahm e (stationäre therapeutische Massnahmen – Art. 59 und 60 StGB sowie 61 StGB für junge Erwachsene) sowie Verwahrung (Art. 64 StGB).
6) Zu vollziehende Strafe(n) oder Reststrafe(n), die weniger als sechs Monate dauert (dauern).
7) Aufgehoben durch Beschluss der lateinischen Konferenz der in Straf - und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden vom 31. Dezember 2013.
8) Eingefügt durch Beschluss der lateinischen Konferenz der in Straf - und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden vom
31. Dezember 2013, in Kraft seit 1. Januar 2014.
9) Eingeräumt durch Beschluss der lateinischen Konferenz der in Straf - und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden vom 31. Dezember 2013, in Kraft seit 1. Januar 2014.
24
f) Kanton Jura Anstalten Hafttypen und Haftregime 2011 2012 2013 2014 Pruntrut Untersuchungshaft (UH)
1)
122 131 141 152 Inhaftierung in einer Anstalt für UH bis zur Einweisung für den Vollzug einer Strafsanktion 2)
122 131 141 152 Inhaftierung in einer Anstalt für UH mit regelmässiger Beschäftigung und Betreuung der gefangenen Person durch das Personal
142 153 165 177 Vollzug kurzer Freiheitsstrafen
3)
142 153 165 177 L’Orangerie, Pruntrut Arbeitsexternat 135 145 156 168 Halbgefangenschaft 135 145 156 168 Tageweiser Vollzug 135 145 156 168 Arbeits - und Wohnexternat 10 10 10 10
1) Die Untersuchungshaft ist in Artikel 110 Abs. 7 StGB geregelt (vgl. Art. 4 des Beschlusses B -2/15).
2) Unter Strafsanktion versteht sich eine Strafe oder Massnahme (stationäre therapeutische Massnahmen – Art. 59 und 60 StGB sowie 61 StGB für junge Erwachsene) sowie Verwahrung (Art. 64 StGB).
3) Zu vollziehende Strafe(n) oder Reststrafe(n), die weniger als sechs Monate dauert (dauern).
25
g) Kanton Tessin Anstalten Hafttypen und Haftregime 2011 2012 2013 2014 La Stampa, Lugano Vorzeitiger Vollzug einer Strafsanktion (VVS)
1) oder Vollzug einer Strafsanktion
2) in der geschlossenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt (hohe Sicherheitsstufe)
236 254 273 294 Vollzug einer Strafsanktion 2) in der geschlossenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt (hohe Sicherheitsstufe)
236 254 273 294 Le Stampino, Lugano Vollzug einer Strafsanktion
2) in der offenen Abteilung einer offenen Anstalt (niedrige Sicherheitsstufe)
175 188 202 218 Halbgefangenschaft 135 145 156 168 Arbeitsexternat 135 145 156 168 Arbeitsexternat mit sozialberuflicher Betreuung innerhalb der Einrichtung
175 188 202 218 Torricella Vollzug einer Strafsanktion
2) in der offenen Abteilung einer offenen Anstalt (niedrige Sicherheitsstufe)
175 188 202 218 Halbgefangenschaft 135 145 156 168 Arbeitsexternat 135 145 156 168
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Anstalten Hafttypen und Haftregime 2011 2012 2013 2014 Arbeitsexternat mit sozialberuflicher Betreuung innerhalb der Einrichtung
175 188 202 218 La Farera, Lugano Untersuchungshaft (UH)
3)
122 131 141 152 Tageweiser Vollzug 135 145 156 168 Inhaftierung in einer Anstalt für UH bis zur Einweisung für den Vollzug einer Strafsanktion
122 131 141 152 Inhaftierung in einer Anstalt für UH mit regelmässiger Beschäftigung und Betreuung der gefangenen Person durch das Personal
142 153 165 177 HA Hausarreste 20 20 20 20
1) Der vorzeitige Vollzug einer Strafe oder Massnahme ist in Artikel 236 StPO, in Kraft seit 1. Januar 2011, geregelt.
2) Unter Strafsanktion versteht sich eine Strafe oder Massnahme (stationäre therapeutische Massnahmen – Art. 59 und 60 StGB sowie 61 StGB für junge Erwachsene) sowie Verwahrung (Art. 64 StGB).
3) Die Untersuchungshaft ist in Artikel 110 Abs. 7 StGB geregelt (vgl. Art. 4 des Beschlusses B -2/15).
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