Kantonales Submissionsgesetz (II G/2/1)
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Kantonales Submissionsgesetz

II G/2/1 Kantonales Submissionsgesetz Vom 4. Mai 1997 (Stand 1. Juli 2009) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Mai 1997) 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Begriffsbezeichnung

1 Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe beziehen sich stets auf beide Geschlechter.

Art. 2 Zweck

1 Dieses Gesetz hat den Zweck,
a. das Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Liefer-, Dienstleis - tungs- und Bauaufträgen zu regeln;
b. den Wettbewerb unter den Anbietern zu stärken;
c. die objektive Beurteilung der Angebote sicherzustellen;
d. den wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel zu fördern;
e. die Gleichbehandlung aller Anbieter zu gewährleisten. 1.1. Geltungsbereich

Art. 3 *

Auftraggeber
1 Diesem Gesetz unterstehen als Auftraggeber:
a. der Kanton, die Gemeinden sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf kantonaler und kommunaler Ebene, mit Ausnahme ih - rer kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten;
b. Unternehmen und Organisationen, die in der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie in Telekommunikation tätig sind, soweit diese internationalen und interkantonalen Vereinbarungen unterstehen.
2 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterstehen diesem Gesetz als Auftraggeber:
a. andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben, mit Aus - nahme derer kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten;
b. Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50 Prozent der Gesamt - SBE VI/5 429 1
II G/2/1

Art. 4

* Anbieter
1 Dieses Gesetz wird angewendet auf Anbieter mit Wohnsitz, Hauptsitz oder Betriebsstätte im Kanton Glarus oder in Kantonen und Staaten, die durch einen Staatsvertrag zum öffentlichen Beschaffungswesen verpflichtet sind. 1.2. Auftrag

Art. 5

* Arten
1 Im Staatsvertragsbereich findet dieses Gesetz Anwendung auf die in den Staatsverträgen definierten Aufträge, insbesondere:
a. Bauaufträge über die Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbei - ten;
b. Lieferaufträge über die Beschaffung beweglicher Güter, nament - lich durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf;
c. Dienstleistungsaufträge.
2 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich findet dieses Gesetz An - wendung auf alle Arten von öffentlichen Aufträgen.

Art. 6 Ausnahmen

1 Aufträge müssen nicht nach diesem Gesetz vergeben werden, wenn:
a. * dadurch die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit gefährdet ist;
b. der Schutz von Leben und Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen es erfordert;
c. dadurch bestehende Schutzrechte des geistigen Eigentums ver - letzt würden. 1.3. Grundsätze

Art. 7 Gleichbehandlung

und Nichtdiskriminierung
1 Alle Anbieter werden gleich behandelt. Der Auftraggeber vermeidet jede Diskriminierung.
2 Soweit kein Gegenrecht besteht, darf gegenüber Anbietern, die ihren Sitz nicht im Kanton Glarus haben, von den Grundsätzen der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung abgewichen werden.

Art. 8 Ausstand

1 Für Ausstand und Ablehnung von Mitgliedern der Vergabebehörden gilt das Verwaltungsrechtspflegegesetz 1 ) . 1) GS III G/1
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Art. 9 Vertraulichkeit

1 Der Auftraggeber behandelt alle Angaben und Unterlagen des Anbieters vertraulich.
2 Von einem Bewerber eingereichte Offertunterlagen dürfen ohne sein Ein - verständnis Mitbewerbern nicht zugänglich gemacht werden.

Art. 10 Wirksamer

Wettbewerb
1 Handlungen und Absprachen zwischen Anbietern, die einen wirksamen Wettbewerb verhindern oder beeinträchtigen, sind nicht zulässig.

Art. 11 Eignungskriterien

1 Der Auftraggeber legt für jeden Auftrag im Rahmen der Ausschreibung fest, welche Eignungskriterien die Anbieter erfüllen und welche Nachweise sie er - bringen müssen.
2 Der Auftraggeber kann ein System einrichten, um die Eignung von Anbie - tern zu prüfen.
3 Geeignete Anbieter werden auf Antrag in ein Verzeichnis aufgenommen.

Art. 12 Ausschluss

1 Der Auftraggeber kann Anbieter vom Verfahren ausschliessen, aus dem Verzeichnis über geeignete Anbieter streichen oder den Zuschlag widerru - fen, wenn der Anbieter:
a. die geforderten Eignungskriterien nicht erfüllt;
b. dem Auftraggeber falsche Auskünfte erteilt;
c. Steuern oder Sozialabgaben nicht bezahlt;
d. die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeits - bedingungen der Gesamtarbeitsverträge, der Normalarbeitsverträ - ge oder bei deren Fehlen die branchenüblichen Vorschriften, die am Ort der Arbeitsausführung gelten, sowie die Gleichbehandlung von Mann und Frau nicht gewährleistet;
e. Absprachen trifft, die einen wirksamen Wettbewerb verhindern oder beeinträchtigen;
f. in einem Konkursverfahren steht;
g. wesentliche Formvorschriften verletzt.

Art. 13 General-

oder Totalunternehmer
1 Vergibt der Auftraggeber einen Auftrag einem General- oder Totalunterneh - mer, stellt er vertraglich sicher, dass die an der Ausführung des Auftrags be - teiligten Unternehmer die Arbeitsschutzbestimmungen und wesentlichen Arbeitsbedingungen einhalten.
2 Er kann dem General- oder Totalunternehmer weitere Pflichten überbinden. 3
II G/2/1 2. Vergabeverfahren 2.1. Verfahrensarten

Art. 14 Grundsatz

1 Der Auftraggeber kann einen Auftrag im offenen, selektiven, Einladungs- oder freihändigen Verfahren vergeben.

Art. 15 Offenes

Verfahren
1 Der Auftraggeber schreibt den Auftrag öffentlich aus.
2 Alle Anbieter können ein Angebot einreichen.

Art. 16 Selektives

Verfahren
1 Der Auftraggeber schreibt den Auftrag öffentlich aus.
2 Alle Anbieter können einen Antrag auf Teilnahme einreichen.
3 Der Auftraggeber bestimmt nach Eingang der Anträge aufgrund der Eig - nung diejenigen Anbieter, die ein Angebot einreichen können. Er kann die Zahl der zur Angebotsabgabe einzuladenden Anbieter beschränken, wenn die Vergabe sonst nicht wirtschaftlich abgewickelt werden kann.
4 Führt der Auftraggeber ein Verzeichnis über geeignete Anbieter, kann er neben der Ausschreibung aus diesem Verzeichnis diejenigen Anbieter aus - wählen, die er zur Angebotsabgabe einladen möchte.

Art. 17

* Einladungsverfahren und freihändiges Verfahren
1 Der Auftraggeber vergibt den Auftrag direkt ohne Ausschreibung, wobei beim Einladungsverfahren mehrere Anbieter, wenn möglich mindestens drei, schriftlich zur Abgabe eines Angebotes eingeladen werden. 2.2. Wahl des Verfahrens

Art. 18 Auftragswert

(Gesamtwert)
1 Zur Berechnung des Auftragswerts wird jede Form der Abgeltung berück - sichtigt.
2 Ein Auftrag, der sachlich eine Einheit bildet, darf nicht aufgeteilt werden.
3 Die Eidgenössische Mehrwertsteuer wird nicht berücksichtigt.
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Art. 19 Offenes

und selektives Verfahren (Schwellenwerte)
1 Aufträge im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich werden im offenen oder im selektiven Verfahren vergeben, wenn der geschätzte Gesamtwert des Auftrages folgenden Betrag erreicht: *
a. * 500 000 Franken bei Bauarbeiten im Bauhauptgewerbe und 250 000 Franken im Baunebengewerbe;
b. 250 000 Franken bei Lieferungen und Dienstleistungen.
2 Der Regierungsrat bestimmt aufgrund der völkerrechtlichen Verträge und der interkantonalen Vereinbarungen, welche Aufträge der Unternehmen und Organisationen, die in den Sektoren der Wasser-, der Energie- und der Ver - kehrsversorgung sowie der Telekommunikation tätig sind, im offenen oder selektiven Verfahren vergeben werden.

Art. 20 Einladungsverfahren

1 Aufträge werden im Einladungsverfahren vergeben, wenn der geschätzte Gesamtwert des Auftrages die Schwellenwerte nach Artikel 19 nicht erreicht. Vorbehalten ist die freihändige Vergabe nach Artikel 21.

Art. 21 Freihändiges

Verfahren
1 Der Auftrag im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich kann freihändig vergeben werden, wenn der geschätzte Gesamtwert für: *
a. * ein Bauwerk den Wert von 250 000 Franken im Bauhauptgewerbe und 150 000 Franken im Baunebengewerbe nicht erreicht;
b. ein Liefer- oder Dienstleistungsauftrag den Wert von 100 000 Fran - ken nicht erreicht.
2 Der Auftrag kann überdies in jedem Fall unter folgenden Voraussetzungen freihändig vergeben werden:
a. In einem offenen oder selektiven Verfahren und im Einladungsver - fahren gehen keine geeigneten Angebote ein, oder es erfüllt kein Anbieter die Eignungskriterien.
b. Die Angebote sind aufeinander abgestimmt.
c. Aufgrund der fachtechnischen oder künstlerischen Besonderhei - ten oder wegen Schutzrechten des geistigen Eigentums kommt nur ein Anbieter in Frage.
d. Zwingende Gründe im Zusammenhang mit unvorhersehbaren Er - eignissen lassen die Durchführung des offenen oder selektiven Verfahrens und des Einladungsverfahrens nicht zu.
e. Es werden im Zusammenhang mit einem vergebenen Auftrag Er - gänzungsarbeiten, -lieferungen oder -dienstleistungen notwendig. 5
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f. Es werden neue gleichartige Bauaufträge vergeben, die sich auf einen Grundauftrag beziehen, der im offenen oder selektiven Ver - fahren vergeben wurde; in der Ausschreibung des Grundauftrages ist auf diese Möglichkeit freihändiger Vergabe hingewiesen wor - den.
g. Der Auftraggeber beschafft Güter an Warenbörsen.
h. Der Auftraggeber kann eine Leistung im Rahmen einer günstigen, zeitlich befristeten Gelegenheit zu einem Preis beschaffen, der er - heblich unter den üblichen Preisen liegt.
i. Der Auftrag wird einzig zu Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Entwicklungszwecken vergeben.
k. Die Vergabe wurde widerrufen und die Bedingungen der Aus - schreibung werden nicht wesentlich geändert.
3 Der Auftraggeber kann unabhängig vom Wert des ganzen Auftrags durch besonderen Beschluss Einzelaufträge dem freihändigen Verfahren unterstel - len. Der Landrat legt in einer Verordnung 1 ) den Höchstbetrag je Einzelauftrag und seinen Anteil am Wert des ganzen Auftrags fest.

Art. 22 Anpassung

der Schwellenwerte
1 Der Regierungsrat passt die Schwellenwerte periodisch der Teuerung so - wie den Vorgaben völkerrechtlicher Verträge und interkantonaler Vereinba - rungen an.
2 Änderungen der Schwellenwerte werden im kantonalen Amtsblatt publi - ziert. * 2.3. Form der Ausschreibung

Art. 23 Offenes

und selektives Verfahren
1 Wird ein Auftrag im offenen oder im selektiven Verfahren vergeben, wird er im Amtsblatt des Kantons Glarus ausgeschrieben.
2 Aufträge, die für einen bestimmten Zeitraum geplant sind, können gesamt - haft ausgeschrieben werden.
3 Auftraggeber, die Verzeichnisse über geeignete Anbieter führen, können Aufträge auch im Rahmen des Prüfsystems ausschreiben.

Art. 24 Einladungsverfahren

1 Der Auftraggeber bestimmt, welche Anbieter er ohne Ausschreibung zur Einreichung eines Angebotes einladen will.
2 Er muss nach Möglichkeit mindestens drei Angebote einholen. 1) GS II G/2/2
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Art. 25 Freihändiges

Verfahren
1 Die Einladung zur Angebotsabgabe geschieht im freihändigen Verfahren durch direkte Mitteilung. 3. Angebote

Art. 26 Form

1 Der Anbieter reicht den Antrag auf Teilnahme und das Angebot schriftlich, vollständig und fristgerecht ein.
2 Auf Abgebotsrunden wird verzichtet.

Art. 27 Vergütung,

Depot
1 Die Ausarbeitung der Angebote wird grundsätzlich nicht vergütet. Vorbe - halten bleiben anderslautende Bestimmungen im Rahmen der Ausschrei - bung.
2 Der Auftraggeber kann für die Aushändigung der Ausschreibungsunterla - gen ein Depot verlangen. Bei Einreichung eines ordnungsgemässen Angebotes wird dem Anbieter der bezahlte Betrag zurückvergütet. 4. Öffnung, Prüfung, Zuschlag und Zuständigkeit

Art. 28 Öffnung

der Angebote
1 Der Auftraggeber lässt die Angebote durch wenigstens zwei Beauftragte öffnen.
2 Über die Öffnung wird ein Protokoll erstellt, das die Beauftragten unter - zeichnen.
3 Die Anbieter können bei der Öffnung der Angebote anwesend sein.
4 Ort und Zeit der Offertöffnung sind in den Offertunterlagen anzugeben.

Art. 29 Prüfung

der Angebote
1 Der Auftraggeber prüft die Angebote nach einheitlichen Kriterien.
2 Sind Angaben eines Angebots unklar, kann der Auftraggeber vom Anbieter Erläuterungen verlangen, die schriftlich festgehalten werden.
3 Der Auftraggeber korrigiert offensichtliche Rechnungsfehler.

Art. 30 Kriterien

für den Zuschlag
1 Grundsätzlich erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag. Neben dem Preis können insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt werden:
a. Wirtschaftlichkeit;
b. Garantie- und Unterhaltsleistungen; 7
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c. Kundendienst;
d. Betriebskosten;
e. technischer Wert;
f. Zweckmässigkeit;
g. Ästhetik;
h. Umweltverträglichkeit;
i. Erfahrung, Fachkompetenz;
k. Aus- und Weiterbildung;
l. soziale Aspekte.
2 Angebote, bei welchen der Ausführungs- bzw. Liefertermin oder die gefor - derte Qualität nicht eingehalten werden kann, fallen für den Zuschlag ausser Betracht.
3 Abweichungen und besondere Gewichtung von einzelnen Kriterien müssen im Rahmen der Ausschreibung festgelegt werden.
4 Der Zuschlag für weitgehend standardisierte Güter kann auch ausschliess - lich nach dem Kriterium des günstigsten Preises erfolgen.

Art. 31 Zuständigkeit

1 Die Departemente oder durch Gesetz, Verordnung oder Beschluss des Re - gierungsrates eingesetzte Kommissionen können die Aufträge in eigener Kompetenz vergeben, wenn der geschätzte Gesamtwert:
a. für Bauaufträge den Wert von 100 000 Franken nicht erreicht;
b. für Liefer- und Dienstleistungsaufträge den Wert von 50 000 Fran - ken nicht erreicht.
2 In den übrigen Fällen ist der Regierungsrat zuständig.

Art. 32 Eröffnung

1 Der Auftraggeber eröffnet den Anbietern den Zuschlag mittels einer kurzen Begründung, welche das Resultat der Submission beinhaltet. Sämtliche An - bieter werden aufgelistet und die Nettoangebotspreise der bereinigten Of - ferten angegeben.

Art. 33 Vertragsabschluss

1 Der Vertrag mit dem Anbieter darf nach dem Zuschlag abgeschlossen wer - den, wenn:
a. die Beschwerdefrist unbenutzt abgelaufen ist;
b. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht erteilt wurde.
2 Ist eine Beschwerde ohne aufschiebende Wirkung hängig, teilt der Auftrag - geber einen allfälligen Vertragsabschluss umgehend der Beschwerdeinstanz mit.
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Art. 34 Abbruch

und Wiederholung des Verfahrens
1 Der Auftraggeber kann das Verfahren aus wichtigen Gründen jederzeit ab - brechen und wiederholen.
2 Abbruch und Wiederholung des Verfahrens werden den Anbietern mitge - teilt und nach den Vorschriften über die Ausschreibung veröffentlicht. 5. Rechtsschutz 5.1. Beschwerde

Art. 35 *

Verfügung
1 Gegen Verfügungen des Auftraggebers kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. Vorbehalten bleiben anders lautende Bestimmungen im Rahmen von völkerrechtlichen Verträgen oder interkantonale Vereinbarung. *
2 Verfügungen des Auftraggebers sind:
a. * Zuschlag, dessen Widerruf und Abbruch im offenen und im selek - tiven Verfahren;
b. Ausschreibung des Auftrags;
c. Auswahl der Teilnehmer im selektiven Verfahren;
d. Ausschluss vom offenen und vom selektiven Verfahren;
e. Aufnahme oder Nichtaufnahme des Anbieters in ein Verzeichnis über geeignete Anbieter sowie Streichung aus dem Verzeichnis.
3 Es gelten keine Gerichtsferien. *

Art. 36 *

Beschwerdeinstanz
1 Das Verwaltungsgericht ist einzige kantonale Instanz für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der Auftraggeber im Sinne der Arti - kel 3 und 35.

Art. 37 Gründe

1 Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Miss - brauch des Ermessens;
b. unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.
2 Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden. 9
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Art. 38 Aufschiebende

Wirkung
1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht kann der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn die Be - schwerde begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen entgegenstehen.
2 Wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt, leistet der Be - schwerdeführer Sicherheit für die voraussichtlichen amtlichen Kosten. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, fällt die aufschiebende Wirkung dahin.
3 Wird die Beschwerde missbräuchlich erhoben, trägt der Beschwerdeführer den daraus entstehenden Schaden.

Art. 39 Entscheid

1 Ist die Beschwerde begründet, der Vertrag aber noch nicht abgeschlossen, kann das Verwaltungsgericht die Verfügung aufheben und in der Sache selbst entscheiden oder diese an den Auftraggeber zurückweisen.
2 Ist die Beschwerde begründet, der Vertrag bereits abgeschlossen, kann das Verwaltungsgericht lediglich feststellen, inwiefern die Verfügung rechts - widrig ist.

Art. 40 Ergänzendes

Recht
1 Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach dem Verwaltungsrechtspfle - gegesetz. 5.2. Haftung des Auftraggebers und des Anbieters

Art. 41 Haftung

des Auftraggebers
1 Der Auftraggeber haftet den Anbietern für den Schaden, den er durch rechtswidrige Verfügungen verursacht hat.
2 Die Haftung ist auf die Aufwendungen beschränkt, die dem Anbieter im Zu - sammenhang mit dem Vergabe- und Rechtsmittelverfahren entstanden sind.
3 Im Übrigen richtet sich die Haftung nach dem Staatshaftungsgesetz 1 ) .

Art. 42 Verfahren

1 Schadenersatzbegehren gegenüber dem Auftraggeber beurteilt das Ver - waltungsgericht als einzige kantonale Instanz. Sie können bereits mit der Beschwerde eingereicht werden. 1) GS II F/2
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Art. 43 Haftung

des Anbieters
1 Anbieter, die sich im Vergabeverfahren treuwidrig verhalten, haften dem Auftraggeber für den daraus entstehenden Schaden. 6. Schlussbestimmungen

Art. 44 Verordnung

1 Der Landrat erlässt durch eine Verordnung ergänzende Vorschriften, insbe - sondere über:
a. den Geltungsbereich;
b. das Prüfsystem;
c. die Ausschreibung;
d. die Eröffnung und Veröffentlichung;
e. den Planungs- und Gesamtleistungswettbewerb.

Art. 45 Überwachung

der Anbieter
1 Der Auftraggeber kann die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedingungen und der Gleichbehandlung von Frau und Mann kontrollieren oder kontrollieren lassen. Auf Verlangen haben die Anbieter die Einhaltung nachzuweisen.

Art. 46 Gegenrechtsvereinbarungen

1 Der Regierungsrat kann im Rahmen dieses Gesetzes Gegenrechtsverein - barungen mit anderen Kantonen und benachbarten Staaten abschliessen.

Art. 47 *

Statistik
1 Auf Aufforderung des Interkantonalen Organs erstellen die im Staatsver - tragsbereich verpflichteten Auftraggeber über die meldepflichtigen Aufträge jährlich eine Statistik und teilen sie der zuständigen kantonalen Stelle mit. Diese leitet sie dem Interkantonalen Organ zuhanden der zuständigen Bun - desstelle weiter.

Art. 47a *

Archivierung
1 Soweit nicht weitergehende Bestimmungen bestehen, sind die Vergabeak - ten während mindestens drei Jahren nach dem Abschluss des Verfahrens aufzubewahren.
2 Zu den Vergabeakten gehören:
a.
b. die Ausschreibungsunterlagen;
c. das Offertöffnungsprotokoll;
d. die Korrespondenz über das Vergabeverfahren; 11
II G/2/1
e. die Verfügung im Rahmen des Vergabeverfahrens;
f. das berücksichtigte Angebot.

Art. 48 Inkrafttreten,

Vollzug
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.
2 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
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II G/2/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 04.05.2008 01.01.2009 Art. 35 totalrevidiert SBE X/7 514 04.05.2008 01.01.2009 Art. 36 totalrevidiert SBE X/7 514 03.05.2009 01.07.2009 Art. 3 totalrevidiert SBE XI/3 198 03.05.2009 01.07.2009 Art. 4 totalrevidiert SBE XI/3 198 03.05.2009 01.07.2009 Art. 5 totalrevidiert SBE XI/3 198 03.05.2009 01.07.2009 Art. 6 Abs. 1, a. geändert SBE XI/3 198 03.05.2009 01.07.2009 Art. 17 totalrevidiert SBE XI/3 198 03.05.2009 01.07.2009 Art. 19 Abs. 1 geändert SBE XI/3 198 03.05.2009 01.07.2009 Art. 19 Abs. 1, a. geändert SBE XI/3 198 03.05.2009 01.07.2009 Art. 21 Abs. 1 geändert SBE XI/3 198 03.05.2009 01.07.2009 Art. 21 Abs. 1, a. geändert SBE XI/3 198 03.05.2009 01.07.2009 Art. 22 Abs. 2 eingefügt SBE XI/3 198 03.05.2009 01.07.2009 Art. 35 Abs. 1 geändert SBE XI/3 198 03.05.2009 01.07.2009 Art. 35 Abs. 2, a. geändert SBE XI/3 198 03.05.2009 01.07.2009 Art. 35 Abs. 3 geändert SBE XI/3 198 03.05.2009 01.07.2009 Art. 47 totalrevidiert SBE XI/3 198 03.05.2009 01.07.2009 Art. 47a eingefügt SBE XI/3 198 13
II G/2/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle

Art. 3 03.05.2009

01.07.2009 totalrevidiert SBE XI/3 198

Art. 4 03.05.2009

01.07.2009 totalrevidiert SBE XI/3 198

Art. 5 03.05.2009

01.07.2009 totalrevidiert SBE XI/3 198

Art. 6 Abs. 1, a. 03.05.2009

01.07.2009 geändert SBE XI/3 198

Art. 17 03.05.2009

01.07.2009 totalrevidiert SBE XI/3 198

Art. 19 Abs. 1 03.05.2009

01.07.2009 geändert SBE XI/3 198

Art. 19 Abs. 1, a. 03.05.2009

01.07.2009 geändert SBE XI/3 198

Art. 21 Abs. 1 03.05.2009

01.07.2009 geändert SBE XI/3 198

Art. 21 Abs. 1, a. 03.05.2009

01.07.2009 geändert SBE XI/3 198

Art. 22 Abs. 2 03.05.2009

01.07.2009 eingefügt SBE XI/3 198

Art. 35 04.05.2008

01.01.2009 totalrevidiert SBE X/7 514

Art. 35 Abs. 1 03.05.2009

01.07.2009 geändert SBE XI/3 198

Art. 35 Abs. 2, a. 03.05.2009

01.07.2009 geändert SBE XI/3 198

Art. 35 Abs. 3 03.05.2009

01.07.2009 geändert SBE XI/3 198

Art. 36 04.05.2008

01.01.2009 totalrevidiert SBE X/7 514

Art. 47 03.05.2009

01.07.2009 totalrevidiert SBE XI/3 198

Art. 47a 03.05.2009

01.07.2009 eingefügt SBE XI/3 198
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