Gesetz über die Familienkisten und Familienstiftungen (212.225.1)
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Gesetz über die Familienkisten und Familienstiftungen

1 212.225.1 Gesetz über die Familienkisten und Familienstiftungen vom 06.05.1837 (Stand 06.05.1837) Der Grosse Rat der Republik Bern, in Betrachtung, dass die Satz. 583 des Civilgesetzbuches 1 ) die Bestimmungen über Errichtung von Familienkisten und Familienstiftungen besondern Verord nungen vorbehält, in Betrachtung, dass die Ordnung und das Reglement vom
8., 13. und 22. April, 18. und 21. November 1740 über die sogenannten Ge schlechtskisten mit den Grundsätzen unserer Verfassung nicht vereinbar ist, und auch über Familienstiftungen etwas verfügt werden muss, nach geschehener Vorberatung durch den Regierungsrat, beschliesst:

Art. 1

1 Die bestehenden Familienkisten, insoweit sie mit den Vorschriften der Ord nung und Reglement von 1740 im Einklange sind, so dass das Vermögen einer Familienkiste für alle Zweige eines Geschlechts, das gleichen Namen und glei ches Wappen führt, zusammengenommen die Summe von zweimalhunderttau send Bernpfunden nicht übersteigt, und dass ihnen die Erwerbung und der Besitz von liegenden Gütern, Lehen, Zehnten, Bodenzinsen untersagt sein soll, stehen in dem Sinne unter dem Schutz des Gesetzes, dass das Kapital dersel ben als gemeinschaftliches Vermögen der berechtigten Familienglieder anzu sehen ist.

Art. 2

1 Da möglicherweise Familien, welche dergleichen Kisten besitzen, durch den Beschluss des Kleinen Rates vom 9. Weinmonat 1815 zu dem Glauben veran lasst worden sein könnten, als sei durch denselben die Ordnung von 1740 auf gehoben, und aus diesem Grunde den darin enthaltenen Beschränkungen zu Frist von einem Jahre zur Verteilung eines allfälligen Überschusses über den Betrag der 200 000 Pfund, eine solche von zwei Jahren aber zur Veräusserung von Liegenschaften, Lehen, Zehnten und Bodenzinsen gestattet sein.
1) Aufgehoben durch EG zum ZGB vom 28. 5. 1911; BSG 211.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses I d 83 | f 90
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Art. 3

1 Von der Bekanntmachung des gegenwärtigen Gesetzes hinweg sollen keiner lei Verfügungen zu toter Hand, weder unter Lebenden noch von Todes wegen gültig sein, ohne die nachherige Bestätigung des Grossen Rates erhalten zu haben. Auch soll keine Bestimmung über Weitervererbung des Vermögens gül tig sein, die den gesetzlichen Vorschriften über die fideikommissarische Nach erbeneinsetzung widerstreitet.

Art. 4

1 Vom gleichen Zeitpunkte an soll jeder Miteigentümer an dem Vermögen einer Familienkiste berechtigt sein, aus der Gemeinschaft zu treten und den ihm da von gebührenden Anteil heraus zu verlangen.

Art. 5

1 Betreffend alle übrigen Familienstiftungen, welche als Verfügungen zu toter Hand anzusehen sind, namentlich auch die sogeheissenen Majorate, so soll der gegenwärtige Nutzniesser im Besitz gelassen werden bis zu seinem Absterben. Nach dessen Tod sollen dieselben ebenfalls als gemeinschaftliches Vermögen sämtlicher berechtigten Familienglieder angesehen und nach den Bestimmungen über die Familienkisten behandelt werden.

Art. 6

1 Streitigkeiten in Teilungssachen sollen von dem Civilrichter in das summari sche Verfahren gewiesen werden, und in Berücksichtigung der Statuten der betreffenden Familienkiste nach Billigkeit entschieden werden, der Richter mit hin nicht an die Schlüsse der Parteien gebunden sein.

Art. 7

1 Diejenigen Personen, die inner zehn Jahren vor Erlassung des gegenwärti gen Gesetzes Kapitalien in Familienkisten eingeschlossen haben, die erst inner dieser Zeit gestiftet worden sind, auf deren Teilung inner der nämlichen Zeitfrist angetragen wird, sollen berechtigt sein, dasjenige an Vermögen zurückzufor dern, was von ihrer Seite beigeschossen worden ist. Das gleiche Recht steht binnen dieser Zeitfrist den Erben der vor Ablauf derselben verstorbenen Dona toren zu.
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Art. 8

1 Sollten durch Stiftungsbriefe, Testamente, Statuten der Familienkisten, oder auf andere rechtsgültige Weise, Substitutionen zu Gunsten frommer Stiftungen gemacht worden sein, so soll der Miteigentümer, der den ihm beziehenden An teil am Kistenvermögen zu Handen ziehen will, fünf von Einhundert von demje nigen Teil an die substituierte Stiftung fallen lassen, für welchen dieselbe sub stituiert ist.

Art. 9

1 Die Ordnung vom 8., 13. und 22. April, 18. und 21. November 1740 ist, soweit sie den Familienkisten einen bleibenden Zweck zusichert, anmit aufgehoben; es bleibt aber die Bestimmung über den Betrag des Vermögens, sowie diejeni ge über Erwerbung und Besitz von liegenden Gütern, Lehen, Zehnten, Boden zinsen in Kraft, und Widerhandlungen gegen dieselben werden mit Konfiskati on der betreffenden Gegenstände bestraft, wovon ein Viertel dem Verleider, die übrigen drei Vierteile dem Inselspital und äussern Krankenhause zufallen sol len.

Art. 10

1 Gegenwärtiges Gesetz tritt am Tage seiner Bekanntmachung in Kraft. Es soll in beiden Sprachen gedruckt, auf gewohnte Weise bekannt gemacht und in die Sammlung der Gesetze und Dekrete aufgenommen werden. Bern, den, 6. Mai 1837 Der Landammann: Tillier Der Staatsschreiber: May
212.225.1 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
06.05.1837 06.05.1837 Erlass Erstfassung I d 83 | f 90
5 212.225.1 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 06.05.1837 06.05.1837 Erstfassung I d 83 | f 90
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