Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor
GS 2020, 13
1 Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor (CorKulturV) Vom 16. April 2020 (Stand 16. April 2020) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 79 Absatz 4 der Verfassung des Kan tons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986 und in Ausführung der bundesrätlichen Verord- nung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswi rkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor (COVID-Verordnung Kultur) vom
20. März 2020
2) beschliesst:
§ 1 Zuständigkeit
1 Das Amt für Kultur und Sport (AKS) ist zuständig für: a) den Vollzug der Soforthilfen für Kulturunternehmen gemäss Artikel
4 und 5 der COVID-Verordnung Kultur
3) ; b) den Vollzug der Ausfallentschädigungen für Kulturun ternehmen und Kulturschaffende gemäss Artikel 8 und 9 der COVID - Verordnung Kultur 4) .
2 Zu den Vollzugsaufgaben des AKS gehören insbesondere: a) die Entgegennahme und Prüfung der Gesuche; b) der Entscheid über die Gesuche im Einzelfall.
3 Das AKS berücksichtigt bei der Gesuchsbearbeitung di e verfügbaren Mit- tel und die übrigen bereits eingereichten oder bewi lligten Gesuche.
§ 2 Gesuchseinreichung
1 Die Gesuche müssen spätestens bis am 20. Mai 2020 eingereicht werden. Nach diesem Datum eingereichte Gesuche werden nicht mehr bearbeitet. RRB Nr. 2020/529 vom 16. April 2020. Inkrafttreten am 16. April 2020. Die Notverordnung gilt längstens bis zum 16. April 20 21. Publiziert im Amtsblatt vom 24. April 2020. Vom Kantonsrat genehmigt am 5. Mai 2020 (KRB Nr. RG 00 53/2020).
1 ) BGS 111.1 .
2 ) SR 442.15 .
3 ) SR 442.15 .
4 ) SR 442.15 .
Feedback