Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschulen 2020 aufgrund des Coronav... (104.4)
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Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschulen 2020 aufgrund des Coronavirus (COVID-19)

Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschulen 2020 aufgrund des Coronavirus (COVID-19) (CorFMS-V) Vom 19. Mai 2020 (Stand 19. Mai 2020) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 79 Absatz 4 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986
1 ) beschliesst:

§ 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt in Ausführung der COVID-Richtlinien FMS 2020 der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) vom 5. Mai 2020 die kantonalen Abschlussprüfungen der Fachmittel - schule im Schuljahr 2019/2020.
2 Sofern in der vorliegenden Verordnung keine ausdrückliche anderslau - tende Bestimmung enthalten ist, gelten die Bestimmungen der Verord - nung über die Erteilung des Fachmittelschulausweises an kantonalen Fach - mittelschulen (Prüfungsverordnung für die Abschlussprüfungen der Fach - mittelschule FMS) vom 10. Mai 2004
2 )
.

§ 2 Beurteilung der Leistungen und Ermittlung der Zeugnisnoten im

letzten Ausbildungsjahr
1 Für die Mindestanzahl an Leistungsbeurteilungen für die Berechnung der Zeugnisnoten im letzten Ausbildungsjahr gilt Folgendes: a) Entspricht die Anzahl an Leistungsbeurteilungen bis zum 13. März
2020 mindestens der Anzahl Wochenstunden, wird keine weitere Leistungsbeurteilung durchgeführt; b) Für Schüler und Schülerinnen, welche eine Bewertung vor dem 13. März 2020 verpasst haben und infolge der Schulschliessung keine Nachprüfung absolvieren konnten, wird die Möglichkeit einer Nach - prüfung angeboten. Die Nachprüfung erfolgt vor der Notenabgabe vom 12. Juni 2020; c) In Fächern, in denen die Anzahl an Leistungsbeurteilungen bis zum

13. März 2020 nicht mindestens der Anzahl Wochenstunden ent -

spricht, wird eine einzige Leistungsbeurteilung im Fernunterricht durchgeführt.
2 Für die Zeugnisnoten am Ende des Schuljahres 2019/2020 werden berück - sichtigt: a) die bis zum 13. März 2020 erbrachten und beurteilten Leistungen;
1) BGS 111.1 .
2) BGS 414.134 . GS 2020, 29
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b) die während des Fernunterrichts bewertete Leistung, sofern diese die bisherigen Leistungen bestätigt oder verbessert.
3 Für die Ermittlung der Zeugnisnoten entscheiden die Leistungen in neun Fächern und der Abschlussarbeit: a) Deutsch; b) Französisch; c) Englisch; d) Mathematik; e) Biologie; f) Geschichte; g) Staats-, Rechts- und Wirtschaftskunde; h) Musik oder Bildnerisches Gestalten oder Sport; i) Für das Berufsfeld Gesundheit: Naturwissenschaften (Biologie, Che - mie und Physik); j) Für das Berufsfeld Pädagogik: Gestalten sowie Musik inklusive In - strument; k) Für das Berufsfeld Soziale Arbeit: Wirtschaft und Recht sowie Rech - nungswesen; l) Abschlussarbeit.

§ 3 Abschlussprüfungen im Schuljahr 2019/2020

1 Für die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule im Schuljahr 2019/2020 gilt: a) Es finden keine mündlichen und keine schriftlichen Abschlussprüfun - gen statt; b) Die Abschlussnoten werden in allen Fächern aufgrund der Leistun - gen im letzten Ausbildungsjahr, in dem das Fach unterrichtet wird, gesetzt; c) Die Abschlussnote entspricht in Fächern, die bis zum Ende des Ab - schlussjahres unterrichtet werden, der Zeugnisnote im Abschlussjahr, und der Note der Abschlussarbeit; d) Wer die Voraussetzungen für die Erteilung des Fachmittelschulaus - weises basierend auf den Abschlussnoten gemäss Buchstabe b nicht erfüllt, erhält die Möglichkeit die Abschlussprüfung gemäss den Be - stimmungen der Verordnung über die Erteilung des Fachmittelschul - ausweises an kantonalen Fachmittelschulen (Prüfungsverordnung für die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule FMS) vom 10. Mai
2004
1 ) zu absolvieren. Dabei gilt als Fehlversuch, wenn ein Kandidat oder eine Kandidatin

1. die Prüfung nicht besteht;

2. die Prüfung nicht absolviert.

RRB Nr. 2020/770 vom 19. Mai 2020. Inkrafttreten am 19. Mai 2020. Die Verordnung gilt bis am 31. August 2020. Publiziert im Amtsblatt vom 23. Mai 2020. Vom Kantonsrat genehmigt am ... (KRB Nr. ...).
1) BGS 414.134 .
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